Textgegenüberstellung
I. Neufassung der finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen
(Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F‑VG 1948)
BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 100/2003
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Alternativvorschlag |
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§ 1. Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Finanzwesens. |
§ 1. Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gebietskörperschaften) auf dem Gebiete des Finanzwesens. |
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I. Finanzausgleich |
I. Finanzausgleich |
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§ 2. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. |
„§ 2. (1) Die Zusammenführung von Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung auf einer Gebietskörperschaftsebene ist grundsätzlich anzustreben.
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Anmerkung: Länder lehnen den Vorschlag von § 2 Abs. 1 ab, da mit Landesabgaben nicht die erforderlichen Einnahmen bedeckt werden könnten. |
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(2) Die Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Davon abweichende Bestimmungen werden im Verhältnis zwischen dem Bund einerseits und den Ländern und den Gemeinden andererseits vom Bundesgesetzgeber, im Verhältnis zwischen dem Land und den Gemeinden sowie zwischen den Gemeinden vom Landesgesetzgeber geregelt. Unbeschadet der Kompetenzen des Bundesgesetzgebers kann die Landesgesetzgebung die Übernahme oder den Ersatz eines Aufwandes des Bundes durch das Land (Gemeinden) regeln.“
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Anmerkung: Länder geben zu bedenken, dass Kostenübernahmen damit angeregt werden könnten; sonst grundsätzliche Zustimmung. |
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§ 2. Die Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung aus wichtigen Gründen und nach Verhandlungen mit den betroffenen Gebietskörperschaften nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. (Österr. Städtebund, Grüne)
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§ 3. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren. |
§ 3. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden). Die Landesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben zwischen dem Land und den Gemeinden. |
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(2) Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetze ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die Gemeindeverbände umzulegen. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden. Soweit Gemeindeverbände am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes bestehen, regelt die Landesgesetzgebung die Umlegung ihres Bedarfes. |
(2) Die Bundesgesetzgebung kann den Ländern (Gemeinden), die Landesgesetzgebung kann den Gemeinden Finanzzuweisungen für ihren Aufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren. |
Anmerkung: Länder fordern die Einfügung „... aus allgemeinen Bundesmitteln ...“ im ersten Halbsatz. |
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(3) Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz von den Gemeinden eine Umlage zu erheben. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden.
Anmerkung: Die Abschaffung der Landesumlage wird von Grünen, Österr. Städtebund und Österr. Gemeindebund gefordert.
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„§ 3. (3) Die Länder sind berechtigt, für besondere Zwecke nach vorherigen Verhandlungen und im Einvernehmen mit den Gemeinden (vertreten durch den Österreichischen Städtebund und Österreichischen Gemeindebund) Kostenbeteilungen der Gemeinden bis zu einer im Finanzausgleichsgesetz bestimmten Höchstgrenze festzulegen. (Österr. Städtebund – sofern Umlage abgeschafft wird.)
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(4) Eine Erhöhung der Kostenbeteiligung darf ebenfalls nur nach Verhandlungen mit den Gemeinden erfolgen.“ (Österr. Städtebund, Grüne)
Anmerkung: Länder lehnen Abs. 3 und Abs. 4 ab.
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§ 4. Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. |
§ 4.(1) Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.
Alternative der Länder: „§ 4. Die Regelung hat die Zusammenführung von Ausgaben- und Aufgabenverantwortung und eine langfristige Absicherung des zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Anteiles der Gebietskörperschaften an der zur Verfügung stehenden Finanzmasse anzustreben.“ |
Vorschlag Österr. Städtebund: Abs. 1 bis 5: „§ 4. (1) Die Verteilung der Einnahmen sowie die Verteilung der Abgaben- und Ertragshoheit auf Bund, Länder und Gemeinden hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der tatsächlichen Lasten der öffentlichen und Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Dieser Verteilung haben Verhandlungen aller Gebietskörperschaftsebenen voranzugehen, wobei die finanziellen Deckungsbedürfnisse von Bund, Ländern und Gemeinden dabei gleichwertig sind.
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(2)
Der Bund hat mit den Ländern und Gemeinden, die Länder haben mit
den Gemeinden vor der Regelung des Finanzausgleichs Verhandlungen zu
führen. |
(2) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuer- sowie verteilungspolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes z.B. am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind. |
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(3) Führen die Verhandlungen gemäß Abs. 1 und 2 zu keinem einvernehmlichen Ergebnis und setzt der Bund die steuerpolitischen Maßnahmen mit nicht vernachlässigbaren finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden um, so steht diesen ein Einspruchs-recht gegen einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates zu. Ob dieser Einspruch aufrecht zu bleiben hat, bestimmt ein ständiger Ausschuss, der sich zu gleichen Teilen (je ein Drittel) aus Vertretern des Bundes, der Länder und Gemeinden zusammensetzt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Gesetzesbeschluss kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuss entscheidet, dass der Einspruch nicht aufrecht zu bleiben hat. |
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Anmerkung zu § 4 Abs. 4 des Vorschlages des Städtebundes: Länder lehnen die Regelung ab. |
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch vor der Inangriffnahme steuer- sowie verteilungspolitischer Maßnahmen der Länder im Verhältnis zu den jeweils landeseigenen Gemeinden. |
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(5) Das einvernehmlich erzielte Ergebnis der Finanzausgleichs-Verhandlungen aller Gebietskörperschaftsebenen gemäß Abs. 1 ist in einem Paktum festzuschreiben und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Umsetzung dieses verfassungsunmittelbaren Rechtsaktes durch den einfachen Gesetzgeber unterliegt der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes. Art. 140 B-VG findet Anwendung.“ |
II. Abgabenwesen |
II. Abgabenwesen |
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§ 5. Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden. |
§ 5. Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden. |
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§ 6. (1) Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen: 1. Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt. 2. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen: a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen, b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen, c) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Bund und Länder (Gemeinden) erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand. 3. Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt. 4. Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen: a) Gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen, b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen, c) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Länder und Gemeinden erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand. 5. Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt. |
§ 6. (1) Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen: 1. Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt. 2. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen: a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen, b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen. 3. Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt. 4. Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen: a) gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen, b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen. 5. Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt. |
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(2) Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs. 1 genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig. |
(2) Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs. 1 genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig. |
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§ 7. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand die für den Bund erhobene Abgabe. |
§ 7. (1) Die Bundesgesetzgebung erklärt Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben, zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben oder zu Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 5. Die Bundesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Bundes und der Länder (Gemeinden) an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben. |
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(2) Der Bundesgesetzgebung ist vorbehalten, Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben oder zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben zu erklären und Abgaben oder deren Ertrag ausschließlich den Ländern (Gemeinden) zu überlassen. Die Bundesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Bundes und der Länder (Gemeinden) an den geteilten Bundesabgaben. |
(2) Die Bundesgesetzgebung regelt die Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben die für den Bund erhobene Abgabe. |
(2) Der Bundesgesetzgebung ist vorbehalten ... Abgaben oder deren Ertrag ausschließlich den Länder (Gemeinden) zu überlassen. (Länder; bisherige Wortfolge) |
(3) Wenn Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, daß die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B‑VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden. |
(3) Wenn Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, dass die Regelung der Erhebung und Verwaltung (Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung) dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B‑VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer. |
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(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 B‑VG) erlassen. |
(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 B‑VG) erlassen. |
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(4a) Die Bundesgesetzgebung kann für Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Stammabgaben des Bundes ein Höchstausmaß festlegen und bestimmen, inwieweit § 8 Abs. 5 auch auf solche Zuschläge anzuwenden ist. |
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(4b) Durch Bundesgesetz können Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden. |
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(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. |
(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. |
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(6) Die Bundesgesetzgebung regelt das Abgabenverfahren und die allgemeinen Regeln des materiellen Abgabenrechts.
Anm.: Österr. Städtebund, Österr. Gemeindebund und Gründe zustimmend. |
„(6) Die Bundesgesetzgebung regelt, nachdem das vorherige Einvernehmen mit den Ländern und Gemeinden betreffend deren Abgabenverfahren hergestellt ist, die allgemeinen Regeln des materiellen Abgabenrechts.“ (Länder) |
§ 8. (1) Die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt. |
§ 8. (1) Landes(Gemeinde)abgaben sind die ausschließlichen Landesabgaben, die zwischen Land und Gemeinden geteilten Abgaben, die ausschließlichen Gemeindeabgaben und die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben. Landes(Gemeinde)abgaben sind auch Abgaben, die vom Bundesgesetzgeber nicht gemäß § 7 Abs. 1 einer Abgabenform zugeordnet wurden und die keine zu Bundesabgaben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind. |
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(2) Die Landesgesetzgebung kann solche Abgaben dem Land vorbehalten, sie zwischen dem Land und den Gemeinden teilen oder den Gemeinden überlassen. Sie hat bei dieser Regelung nicht nur auf die finanzielle Lage des Landes, sondern auch auf die Erhaltung der finanziellen Lebensfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. |
(2) Die Landesgesetzgebung erklärt Landes(Gemeinde)abgaben zu ausschließlichen Landesabgaben, zwischen Land und Gemeinden geteilten Abgaben oder zu ausschließlichen Gemeindeabgaben. Die Landesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Landes und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Landesabgaben. |
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(3) Neben Bundesabgaben dürfen Zuschläge der Länder (Gemeinden) oder gleichartige Abgaben der Länder (Gemeinden) von demselben Besteuerungsgegenstand nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden. |
(3) Die Landesgesetzgebung regelt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 die Landes(Gemeinde)abgaben. |
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(4) Abgaben der Länder (Gemeinden), die die Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, dürfen nicht erhoben werden, Verbrauchsabgaben der Länder (Gemeinden), die auch den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes der Abgaben treffen oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch in diesem Geltungsgebiet erfassen, sind unzulässig. |
(4) Abgaben der Länder (Gemeinden), die die Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, dürfen nicht erhoben werden, Verbrauchsabgaben der Länder (Gemeinden), die auch den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes der Abgaben treffen oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch in diesem Geltungsgebiet erfassen, sind unzulässig. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden. |
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(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen. |
(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen. |
(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. (Österr. Städtebund) Anm.: Länder sind gegen den Entfall des zweiten Satzes. |
(6) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden zur Erhebung bestimmter Abgaben verpflichten oder die Landesregierung ermächtigen, für die Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt der Gemeinden erforderlich ist. |
(6) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden zur Erhebung von Abgaben verpflichten oder die Landesregierung ermächtigen, für Gemeinden Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt dieser Gemeinden erforderlich ist. |
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§ 9. Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages über Landes(Gemeinde)abgaben Einspruch erhebt und der Landtag seinen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Art. 98 Abs. 2 B‑VG) wiederholt, so entscheiden, falls die Bundesregierung ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu bleiben hat, der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuß. Dieser Ausschuß besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von jeder der beiden Körperschaften nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses ist in gleicher Art ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Bundesrat muß aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist spätestens für den 14. Tag darnach eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die beschlußfähig ist, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Die Bundesregierung hat binnen drei Wochen nach Einlangen des wiederholten Gesetzesbeschlusses den Einspruch unter Anschluß des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Weiterleitung an den Ausschuß mitzuteilen. Der Ausschuß ist innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung vom Vorsitzenden einzuberufen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten des Nationalrates, dem auch die Einberufung des Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung seine Entscheidung in der Sache zu treffen. Der Gesetzesbeschluß kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuß nicht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet, daß der Einspruch der Bundesregierung aufrechtzubleiben hat. |
§ 9. (1) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluss eines Landtages über eine Landes(Gemeinde)abgabe binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist (Art. 98 Abs. 1 B‑VG), einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt. |
Anmerkung: Länder fordern ersatzlosen Entfall von § 9.
Allenfalls sollte auf „... auf die in §7 Abs. 4 genannten Interessen...“ abgestellt werden. |
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(2) Wenn der Landtag seinen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt, so entscheiden, falls die Bundesregierung ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu bleiben hat, der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuss. Dieser Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von jeder der beiden Körperschaften nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses ist in gleicher Art ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist spätestens für den 14. Tag darnach eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. |
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(3) Die Bundesregierung hat binnen drei Wochen nach Einlangen des wiederholten Gesetzesbeschlusses den Einspruch unter Anschluss des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Weiterleitung an den Ausschuss mitzuteilen. Der Ausschuss ist innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung vom Vorsitzenden einzuberufen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten des Nationalrates, dem auch die Einberufung des Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Der Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung seine Entscheidung in der Sache zu treffen. |
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(4) Der Gesetzesbeschluss kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht zu bleiben hat. |
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§ 10. Ist ein von einer Gemeindevertretung gefaßter Beschluß auf Ausschreibung von Abgaben, der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft treten soll, gesetzwidrig, so kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann der Bundesminister für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen. |
§ 10. Ist ein von einer Gemeindevertretung gefasster Beschluss auf Ausschreibung von Abgaben gesetzwidrig, so kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann der Bundesminister für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Für das Verfahren zur Aufhebung durch die Landesregierung sind Art. 119a Abs. 6 B‑VG und diesbezügliche landesgesetzliche Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Befristungen des Rechts zur Aufhebung unbeachtlich sind. |
Anmerkung: Das in Art 119a Abs. 6 B-VG geregelten Aufsichtsverfahren findet für Wien kraft Anordnung durch die Bundesverfassung keine Anwendung. Um zu verhindern, dass hier für Wien eine "lex specialis" im Bereich des freien Beschlussrechts besteht, wird diese Bestimmung vom Österr. Städtebund abgelehnt. |
§ 11. (1) Die Bundesabgaben werden, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Inwieweit Organe anderer Körperschaften mitzuwirken haben, bestimmen die Abgabengesetze. |
§ 11. (1) Die Bundesabgaben und die zu Abgaben des Bundes erhobenen Zuschläge der Länder (Gemeinden) werden, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. |
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(2) Bezüglich der für Zwecke der Länder (Gemeinden) erhobenen Zuschläge zu Bundesabgaben haben, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, die Organe der Bundesfinanzverwaltung das gesamte Bemessungs- und Einhebungsverfahren einschließlich Vorschreibung und Abschreibung grundsätzlich nach den für die Stammabgabe geltenden Bestimmungen durchzuführen. |
(2) Soweit die Landesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, werden die übrigen Landes(Gemeinde)abgaben vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3 durch Organe der Länder, die ausschließlichen Gemeindeabgaben jedoch durch Organe der Gemeinden bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung, Einhebung oder zwangsweise Einbringung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Artikel 97 Abs. 2 B‑VG Anwendung. |
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(3) Die übrigen Abgaben der Länder (Gemeinden) werden vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und einzuheben sind. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung und Einhebung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Artikel 97 Abs. 2 B‑VG Anwendung. |
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(4) Vergütungen für die Mitwirkung fremder Organe werden gesetzlich geregelt. |
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III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse |
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse |
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§ 12. (1) Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder (Gemeinden) und der Länder an die Gemeinden können entweder als Schlüsselzuweisungen oder als Bedarfszuweisungen gewährt werden. Bei der Erstellung der Schlüssel ist die durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen obliegenden Pflichtaufgaben und ihre eigene Steuerkraft zu berücksichtigen. Bedarfszuweisungen können zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Schlüsselzuweisungen ergeben. |
§ 12. Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder (Gemeinden) und der Länder an die Gemeinden können die durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen obliegenden Aufgaben und ihre eigene Steuerkraft berücksichtigen oder zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Finanzzuweisungen ergeben. |
Anmerkung: Eine „Soll-Bestimmung“ wird vom Österr. Städtebund angeregt. |
(2) Zweckgebundene Zuschüsse des Bundes werden durch das Finanzausgleichsgesetz oder durch Bundesgesetze festgesetzt, welche die Verwaltungsaufgaben regeln, zu deren Lasten die Zuschüsse zu leisten sind. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Zuschüsse der Länder an die Gemeinden (Gemeindeverbände). |
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§ 13. Die Gewährung von Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschußleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Die gewährende Gebietskörperschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen. |
§ 13. (1) Die Gewährung von Finanzzuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Gewährung der Leistung verfolgten Ziel zusammenhängen.
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(2) Die gewährende Gebietskörperschaft hat die mit der Zuweisung oder dem Zuschuss verfolgten Ziele im Gesetz darzulegen, kann nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Zielerreichung erlassen und sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.“
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Anmerkung: Ablehnung von Abs. 2 durch Länder. Die Formulierung „...im Gesetz darzulegen ...“ wird von Ländern und Österr. Gemeindebund abgelehnt. Grünen fordern Evaluierung und zeitliche Begrenzung der Transfers sowie Begrenzung der Transaktionskosten. |
IV. Kreditwesen |
IV. Kreditwesen |
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§ 14. Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Falls die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, Einspruch erhebt, und der Landtag seinen Beschluß wiederholt, gilt das im § 9 vorgesehene Verfahren. |
§ 14. Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder und Gemeinden. Für einen Gesetzesbeschluss eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, gilt das im § 9 vorgesehene Verfahren. |
Anmerkung:
Die „Gemeindeverbände“ sollen aufgenommen werden, um deren
Position zu stärken. 2. Satz wird von Ländern und Österr. Städtebund abgelehnt. |
§ 15. Der Bund kann den Ländern (Gemeinden) Darlehen nur auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der Länder (Gemeinden) an Einnahmen des Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. § 13 gilt sinngemäß auch in diesen Fällen. |
§ 15. Der Bund kann den Ländern (Gemeinden) Darlehen auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der Länder (Gemeinden) an Einnahmen des Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. § 13 gilt sinngemäß auch in diesen Fällen. |
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V. Haushaltsrecht und Finanzstatistik |
V. Stabilitätsorientierte Haushaltsführung |
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§ 15a. Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden. |
Anmerkung: Die Regelung an dieser Stelle wird abgelehnt. Auf die Vorschläge zu Art. 13 Ab. 2 wird verwiesen. |
§ 16. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen. |
Vorschlag Österr. Städtebund - § 16 Abs. 1 bis 3: § 16. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, nach vorherigen Verhandlungen im Voranschlags- und Rechnungsabschlusskomitee, Form und Gliederung der Voranschläge, Rechnungsabschlüsse, einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung, Vergleichbarkeit und Haushaltskoordinierung erforderlich ist.
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Vorschlag BMF und Grüne zu § 16 Abs. 1 bis 4: § 16 (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge, Rechnungsabschlüsse, einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung, Vergleichbarkeit und Haushaltskoordinierung erforderlich ist.
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(2) Eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten, Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die den Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Länder, der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, ist unzulässig. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. |
(2) Das Voranschlag- und Rechnungsabschlusskomitee besteht aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund.
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(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.
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(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.
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(3) Der Bundesminister für Finanzen kann die Finanzstatistik und Grundsätze für eine einheitliche Leistungs- und Kostenrechnung des öffentlichen Sektors durch Verordnung regeln. Anmerkung: Abs. 3 wird von Ländern und Österr. Städtebund abgelehnt.
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(4) Für den Fall der Verletzung der sich aus Abs.1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen können in den Verordnungen Sanktionen vorgesehen werden.
Anmerkung: Abs. 4 wird von Ländern und Österr. Städtebund abgelehnt. |
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Va. Verfügungsverbote |
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§ 16a. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut können Ansprüche auf Abgabenertragsanteile und andere vermögensrechtliche Ansprüche, die ihnen auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, sowie Abgabenrechte weder abtreten noch verpfänden. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. |
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VI. Fristenlauf, Übergangs- und Schlußbestimmungen |
VI. Fristenlauf, Übergangs- und Schlußbestimmungen |
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II. Haushaltswesen
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Art. 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen. |
Art. 51. (1) ...
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(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
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(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. |
(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für das folgende Finanzjahr sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sondervermögen des Bundes können auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden. In diesem Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder des Sondervermögens des Bundes für das folgende Finanzjahr in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen. ... |
(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten.
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(6)ie näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln.
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(4) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend einer wirkungsorientierten Verwaltung durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln: a) die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung, b) die Gliederung des Bundesvoranschlages, c) die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht, d) die Begründung von Belastungen künftiger Finanzjahre, e) die Bildung von positiven und negativen Haushaltsrücklagen, f) Verfügungen über Bundesvermögen, g) Haftungsübernahmen des Bundes, h) die Eingehung und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), i) Anreiz- und Sanktionsmechanismen, j) das Controlling und k) die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens. |
Art. 51. (4) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen. |
Art. 51a. (1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht (Art. 51 Abs. 2) den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen. |
(5) Beschließt der Nationalrat vor Ablauf des Finanzjahres kein Bundesfinanzgesetz für das folgende Finanzjahr und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so sind die Einnahmen nach der jeweiligen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind, 1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß diesem Entwurf zu leisten; 2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten. Unter Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben bilden die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß den Bestimmungen von Z 1 und 2 können Planstellen auf Grund des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes besetzt, Finanzschulden bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden. Im übrigen sind die Bestimmungen des letzten Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen die darin enthaltenen Einnahmen und Ausgaben, sinngemäß anzuwenden. |
(2) Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des vorangegangenen Finanzjahres zu führen. In diesem Zeitraum dürfen keine neuen rechtssetzenden Maßnahmen und Förderungsvorhaben vom Bundesgesetzgeber, der Bundesregierung oder von einzelnen Bundesministern beschlossen werden, deren Auswirkungen einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes verursachen.
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Art. 51a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, daß bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. (2) Wenn es die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann 1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages verfügen; 2. der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen verfügen, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. |
Art. 51b. Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. Falls erforderlich kann der Bundesminister für Finanzen zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu berichten. |
Art. 51b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigungen geleistet werden. (2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare 1. außerplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 1 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme; 2. überplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme geleistet werden. Trifft der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß des Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt. (3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben 1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, 2. aus einer bestehenden Finanzschuld, 3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung oder 4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender Mehrleistungen oder Mehreinnahmen erforderlich werden. (4) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, anderen als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist sowie Ausgaben betroffen sind, 1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer Dringlichkeit notwendig ist, ohne daß dadurch die Ausgabengliederung des Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder
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Art. 51c. (1) Budgetmittel, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die eine Überschreitung der vom Nationalrat genehmigten Budgetmittel erfordern, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden. (2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Budgetmittel zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden als, die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist. (3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen halbjährlich zu berichten. |
2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet (Art. 51a Abs. 2) oder 3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind. (5) Eine Ausgabenüberschreitung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels darf nur bewilligt werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist. (6) Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bedeckung solcher Mehrausgaben nicht durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche Bedeckung zu sorgen. |
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Art. 51c. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und Abs. 2 obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß bzw. sein Ständiger Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. (2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem im Abs. 1 genannten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Art. 51a Abs. 2 sowie Art. 51b Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuß nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln. |
Art. 51d. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem Ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
Art. 51e. Die im Art. 51 Abs. 4 genannten Grundsätze der Haushaltsführung gelten sinngemäß für Länder und Gemeinden. |
III. Konsultationsmechanismus