Auszug aus den Entscheidungsgründen

 

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II. B. 1. 

Mit der angefochtenen Regelung wird, wie bereits erwähnt, ein privatrechtlicher Vertrag insofern verändert, als an die Stelle des einen der beiden Vertragsteile - des Dienstgebers - eine andere Rechtsperson tritt.
   Ebenso wie ein Gesetz, das den Abschluß bestimmter Verträge verhindert (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis VfSlg. 12100/1989) oder umgekehrt zum Abschluß bestimmter
Verträge zwingt, in das durch Art5 StGG und Art1 des (1.) ZPEMRK verfassungsgesetzlich gewähr- leistete Eigentumsrecht seiner Adressaten eingreift (VfSlg. 12227/1989 mwH), greift auch ein Gesetz, das, wie die hier angefochtene Regelung, einen privatrechtlichen Vertrag durch Auswechslung eines der beiden Vertragsteile - des Dienstgebers - unmittelbar verändert, allein schon dadurch in das Eigentumsrecht beider Vertragsteile – und daher hier des Dienstnehmers - ein. Ein Eigentumseingriff ist daher in einem solchen Fall selbst dann gegeben, wenn (auch) die aus dem Vertrag erfließenden Pflichten des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer keine Änderung erfahren, sondern - wie sich dies für den vorliegenden Fall aus §22 Abs1 des Bundesbahngesetzes 1992 ergibt, wonach durch dieses Bundesgesetz die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis bis zu ihrer Neuregelung unberührt bleiben - inhaltlich unverändert vom früheren Dienstgeber auf den neuen Dienstgeber übergehen und sich demnach auch an den diesen Pflichten des Dienstgebers
korrespondierenden Rechten des Dienstnehmers nichts ändert. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob laufendes Entgelt, auf das noch kein Anspruch erworben wurde, unter den Schutz der genannten
Verfassungsnormen fällt (was die Bundesregierung unter Hinweis auf eine Literaturstelle verneint). Die - im vorliegenden Fall unmittelbar durch das Gesetz vorgenommene - Auswechslung eines der beiden Vertragsteile eines privatrechtlichen Vertrages greift somit in das Eigentumsrecht auch des anderen Vertragsteiles ein. Sie bildet eine Eigentumsbeschränkung.

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II. B. 6. (...)

Der Verfassungsgerichtshof vermag dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er es im Hinblick auf die angestrebte, durch die erwähnte Richtlinie 91/440/EWG geforderte Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Österreichischen Bundesbahnen und die ihren Organen aufgetragene eigen-
verantwortliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben für im öffentlichen Interesse geboten erachtete, die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen insoweit, als sie vormals in einem – privatrecht-lichen - Dienstverhältnis zum Bund gestanden waren, in ein Dienstverhältnis zu der neu gegründeten Gesellschaft überzuleiten. Es ist demnach der in Rede stehende Eigentumseingriff als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen.

 

II. B. 7.

Die diesen Eigentumseingriff bewirkende gesetzliche Regelung erweist sich aber als eine iS des Antragsvorbringens "zu weitgehende Maßnahme", d.h. als eine Regelung, die dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit widerspricht.
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