Auszug aus den Entscheidungsgründen

 

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Im Unterbrechungsbeschluß ist gegen die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle das folgende Bedenken geäußert worden:
 "Der VfGH vermag vorerst nicht einzusehen, auf Grund welcher Umstände diese unterschiedliche Behandlung der Anrechnung der Vorhaft sachlich gerechtfertigt ist. Insbes scheint, daß die dadurch
bewirkte Benachteiligung jener Gruppen von Menschen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG bestraft werden, gegenüber jener Gruppe von Menschen, die nach dem StGB oder dem FinStrG bestraft werden, weder durch die verschiedenen Systeme von Strafen, noch durch die verschiedenen Strafzwecke, noch durch die Unterschiede in der Organisation der die Strafen aussprechenden Behörden, noch durch Gründe der Verwaltungsökonomie sachlich begründbar ist."

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Es ist vor allem kein Umstand hervorgekommen, der es sachlich rechtfertigen würde, die durchaus vergleichbaren Zeiten einer Vorhaft in Ansehung ihrer Anrechnung auf die zu verhängende Strafe
verschieden zu bewerten. Die diesbezüglich unterschiedliche Regelung ist umso weniger gerechtfertigt, als die Anrechnung auf die vom Gericht verhängten Strafen, die im Durchschnitt wegen
schwerwiegender Delikte ausgesprochen werden, zu erfolgen hat, bei den im Durchschnitt weniger schweren Delikten, die in einem nach dem VStG geführten Verf geahndet werden, hingegen nicht.
 
Der VfGH übersieht nicht, daß zwischen dem gerichtl Strafverfahren und dem Verwaltungsstrafver-fahren wesentliche Unterschiede bestehen, die etwa auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie die verschiedenartige Regelung einer Frage sachlich zu rechtfertigen vermögen. Die Anrechnung der Verwahrungshaft würde jedoch keinen von den Verwaltungsbehörden nicht mehr zu bewältigenden Aufwand bewirken, sodaß auch Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie als sachlicher Differenzierungsgrund hier nicht in Betracht kommen.