Auszug aus den Entscheidungsgründen

 

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III. 2. c) dd) An der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ändert auch - wie eine Übertragung der Grundgedanken der vom Gerichtshof etwa in VfSlg. 3287/1957 und 13.079/1992 vertretenen Auffassung auf die vorliegende Konstellation ergibt - nichts, wenn der Grund für das Fehlverhalten des handelnden Staatsorgans in einem Fehler des Gesetzgebers zu suchen ist. Insofern ist es von den klagenden Parteien nicht richtig, mit einem Teil der Lehre undifferenziert immer dann eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG anzunehmen, wenn der Grund für die gemeinschaftsrechtliche Rechtswidrigkeit in einem "legislativen Unrecht" liegt (vgl. die Hinweise bei Potacs, Die Europäische Union und die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Gutachten, 14. ÖJT, Bd. I/1, S 66 ff.). Vielmehr besteht eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes in diesem Fall bloß dann, wenn die anspruchsbegründenden Handlungen oder Unterlassungen nicht einem hoheitlich tätig gewordenen Vollzugsorgan oder einem privatrechtsförmig tätig gewordenen Staatsorgan, sondern unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind, etwa weil eine Ermächtigung eines Staatsorgans zu einer entsprechenden Tätigkeit gesetzlich (zB bei Untätigbleiben des Gesetzgebers bei der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben) gar nicht vorgesehen ist. Immer dann aber, wenn der Kläger seinen Anspruch auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts stützt, die er der Vollziehung zurechnet, so sind grundsätzlich - anderes mag in Ansehung des §2 Abs3 AHG iVm Art137 B-VG gelten (was aber in diesem Verfahren dahingestellt bleiben kann) - die Amtshaftungsgerichte zuständig (so zutreffend Rebhahn, aaO, S 176); gleiches gilt mutatis mutandis, wenn das Staatsorgan, dem der Kläger das anspruchsbegründende gemeinschaftsrechtswidrige Staatshandeln zurechnet, privatrechtsförmig tätig wurde: Auch diesfalls sind die ordentlichen Gerichte zuständig, darüber zu befinden.