Auszug aus den Entscheidungsgründen

 

(...)

II. 3. 
3.2. Der österreichische Gesetzgeber hat die Frage, vor welcher staatlichen Behörde und in welchem Verfahren gemeinschaftsrechtlich begründete Erstattungs- oder Staatshaftungsansprüche geltend zu machen sind, nicht ausdrücklich geregelt. Die Frage ist daher - da eine Lösung, der zufolge im österreichischen Recht derartige Ansprüche nicht durchsetzbar sein sollen, aus gemeinschafts-rechtlichen Gründen ausscheidet - nach den allgemeinen Grundsätzen der Zuständigkeitsverteilung vorzunehmen, wie sie sich in der österreichischen Rechtsordnung finden, wobei freilich den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, wie sie der Europäische Gerichtshof in den vorher zitierten Entscheidungen formuliert hat, Rechnung getragen werden muß.
(...)
3.4. Soweit der geltend gemachte Anspruch im Gemeinschaftsrecht wurzelt, kann er nicht als privat-rechtlicher Anspruch angesehen werden. Er entspringt nämlich einer Norm des primären Gemeinschaftsrechts bzw. dessen Weiterentwicklung durch den Europäischen Gerichtshof, welche die Mitgliedstaaten zur Entschädigung bzw. Staatshaftung verpflichtet, und damit einer ohne Zweifel nicht privatrechtlichen Norm (vgl. Rebhahn, Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht und Umsetzung in Österreich, in: ÖJK (Hrsg.), Kritik und Fortschritt im Rechtsstaat: Österreich als Mitglied der Europäischen Union, 1999, S 149 [174]). Die aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Rechts-ansprüche können also nicht ohne weiters "dem privatrechtlichen Regime" zugeordnet werden, worauf der Verfassungsgerichtshof in seiner unter Punkt II.2. dargestellten ständigen Rechtsprechung zu Schadenersatzansprüchen, die im Wege des Art137 B-VG geltend gemacht werden, abgestellt hat; wohl aber kann im gegebenen Zusammenhang ein anderer, in diesen Entscheidungen bezogener Anknüpfungspunkt analog herangezogen werden:
        Ausgehend von der Natur des Klagsanspruches hat der Verfassungsgerichtshof bei Schaden-ersatzansprüchen dem Aspekt, ob der Schadenersatzanspruch auf einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Titel beruht, für die Zuweisung der Zuständigkeit dieser Rechtssachen zu ordentlichen Gerichten keine Bedeutung beigemessen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist in diesen Fällen daher auch dann gegeben, wenn der Schadenersatzanspruch nicht auf einem privat-rechtlichen Titel beruht. In Übertragung dieses Gedankens auf die vorliegende Konstellation sind die ordentlichen Gerichte zuständig, über die klagsweise geltend gemachten, auf Gemeinschaftsrecht gestützten Schadenersatzansprüche zu entscheiden. 
        Allerdings kommt hier dem Verfassungsgerichtshof eine Zuständigkeit zu, wenn der Akt, der die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung auslöst, unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist. Wann dies der Fall ist, konkretisierte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 6. März 2001, VfSlg. 16107/2001, näher. 
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III. 3. 
3.2.1. Es besteht kein Zweifel, daß das den ORF als einziges Rundfunkunternehmen einrichtende Rundfunkgesetz im öffentlichen Interesse liegende Gründe nichtwirtschaftlicher Art verfolgte. Die
Verfolgung dieser Ziele war (und ist) verfassungsgesetzlich vorgegeben: Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG, BGBl.
Nr. 379/1984 in der maßgeblichen Fassung des BG, BGBl. Nr. 505/1993), das den ORF als nicht auf Gewinn ausgerichtetes Unternehmen einrichtete und ihn verpflichtete, für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, ist in Ausführung des BVG-Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, ergangen. Rundfunk ist nach diesem Verfassungsgesetz ausnahmslos eine "öffentliche Aufgabe" mit dem Auftrag an den Gesetzgeber zur Gewährleistung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, der
Ausgewogenheit der Programme, sowie der Unparteilichkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung des Rundfunks betraut sind. Damit hatte der Verfassungsgesetzgeber in erster Linie die in §2 RFG genannten Aufgaben vor Augen: So soll vor allem die Berichterstattung objektiv und unpartei-isch sein, berücksichtigt werden muß besonders die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen, auszuwägen sind vornehmlich die vom ORF selbst verantworteten Programme. Nichts berechtigt zur Annahme, es gäbe eine zulässige Darbietung, die dem grundsätzlichen Gebot der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit nicht mitunterworfen wäre (VfSlg. 10948/1986).
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3.2.3. Das österreichische Fernsehmonopol widersprach daher zum maßgeblichen Zeitpunkt des behaupteten Schadenseintrittes nicht den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr (so im
Ergebnis auch Holoubek, Europäisches Rundfunkrecht: Zwischen Dienstleistungsfreiheit und nationaler Kulturhoheit, RfR 1994, 9 ff. [16]).