Auszug aus den Entscheidungsgründen

 

(...)

2.2.2. (...)

Ein Flächenwidmungsplan "darf" nach §21 Abs1 Satz 1 RPG "nur aus wichtigen Gründen geändert werden". Er "ist" zu ändern "a) bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder b) bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse" (§21 Abs1 Satz 2 RPG). Das Gesetz verleiht damit Flächenwidmungsplänen im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich (erhöhte) Bestandskraft, indem es Änderungen nur unter bestimmt umschriebenen Voraussetzungen vorsieht und gestattet: Die gesetzlichen Änderungsbedingungen teilen sich in solche, die den Verordnungs-geber zur Abänderung zwingen (arg. "ist" - §21 Abs1 Satz 2 RPG), und andere, die eine derartige Maßnahme nicht notwendig erfordern, sondern seinem pflichtgemäßen freien Ermessen überlassen (arg. "darf" - §21 Abs1 Satz 1 RPG). Die in §21 Abs1 Satz 1 RPG festgeschriebenen "wichtigen Gründe", deren Vorliegen den Normsetzer zur Planänderung zwar nicht verpflichten, wohl aber berechtigen, können etwa in einer Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse erblickt werden, die graduell nicht als geradezu "wesentlich", also besonders schwerwiegend, einzustufen sind. (Handelte es sich um eine "wesentliche" Änderung dieser Art, lägen nämlich die gesondert geregelten Voraussetzungen einer obligatorischen Planänderung (iS des §21 Abs1 Satz 2 RPG) vor.)
 
    Der Verordnungsgeber sah hier die Voraussetzungen des §21 Abs1 Satz 1 RPG, nämlich das Vorliegen "wichtiger Gründe", erkennbar vor allem deswegen als erfüllt an, weil - wie aus vorgelegten Administrativakten hervorgeht - nach der ursprünglichen Einstufung der in Rede stehenden Grund-stücke (: "Freifläche-Freihaltegebiet") in der Steinbruchgasse eine öffentliche Kanalisationseinrichtung geschaffen, die Grundflächen also in dieser Beziehung iS des §4 Vlbg. BauG, LGBl. 39/1972, erschlossen wurden. Darin wurde - ersichtlich - ein raumplanerisch bedeutsamer Umstand erblickt, der zur strittigen (partiellen) Änderung des Flächenwidmungsplans berechtige.
 
    Die Frage, ob hier eine Planänderung rechtfertigende "wichtige Gründe" gegeben sind, konnte und durfte der Normsetzer aber – aus dieser bloß punktuellen Sicht - auf dem Boden der ihm zur Verfügung stehenden mangelhaften und unzulänglichen Entscheidungsgrundlagen nicht abschließend beantworten (vgl. VfSlg. 8280/1978, 8330/1978, 9361/1982, 9823/1983; VfGH 5.3.1988 B890/86):