Gemeinsame Beratungen der

Ausschüsse 6 und 7

Textvorschlag

 

Art. x

(Oberste Organe; Weisungsbindung; weisungsfreie Verwaltung)

 

Entwurf auf Grund der Sitzung vom 10. September 2004 –

Die Änderungen wurden unterlegt

 

 

 

(1) Zur obersten Führung der Verwaltung sind die Bundesregierung und deren Mitglieder sowie die Landesregierungen und, nach Maßgabe des Landesverfassungsrechts, deren Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich berufen (oberste Verwaltungsorgane).

 

 

(2) Unter der Leitung der obersten Verwaltungsorgane führen nach den Bestimmungen der Gesetze die ihnen unterstellten Organe die Verwaltung. Sie sind an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre […] Tätigkeit verantwortlich. Ein nachgeordnetes Organ hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn sie entwe­der von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen das Strafrecht ver­stoßen würde.

 

(3) Abweichend von Abs. 2 können folgende Organe durch Gesetz weisungsfrei gestellt werden:

 

1.      Sachverständige Organe, soweit ihnen nicht hoheitliche Befugnisse zukommen;

2.      zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, für den präventiven oder begleitenden Rechtschutz besonders eingerichtete Organe wie Amtsparteien, Schieds- und Mediationseinrichtungen oder Rechtschutzbeauftragte;

 

3.      Organe in Angelegenheiten des Dienst-, Wehr-, Gleichbehandlungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungsrechts, des Datenschutzes und der Vergabekontrolle;

 

4.      Organe zur Vertretung öffentlicher Interessen, wie Anwaltschaften des öffentlichen Rechts;

5.      Organe zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht sowie zur Regulierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.

 

Ein solches Gesetz hat die Voraus­setzungen einer Abberufung der Organwalter taxativ zu bestimmen.

 

 (4) [Variante: Soweit es sich nicht um < hier wäre eine verfassungspolitische Umschreibung ausgliederungsfester Aufgaben vorzunehmen > handelt,] [Variante: Erforderlichenfalls] kann gesetzlich vorgesehen werden, dass auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger zur Führung der Verwaltung herangezogen werden. Die der Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechenden Aufsichts-, Leitungs- und Steuerungs­befugnisse der obersten Verwaltungsorgane sind zu wahren.