Protokoll

über die 10. Sitzung des Ausschusses 1

am 14. Jänner 2004

im Parlament, Lokal III

 

Anwesende Ausschussmitglieder:

 

Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer              (Vorsitzender)

Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer                 (Stellvertretender Vorsitzender)

 

Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger              (Vertretung für Manfred Dörler)

Mag. Oliver Henhapel                         (Vertretung für Elisabeth Gehrer)

Mag. Ulrike Schebach-Huemer                       (Vertretung für Dr. Michael Häupl)

            Mag. Gernot Prett                                           (Vertretung für Mag. Herbert Haupt)

Mag. Christopher Drexler                                (Vertretung für Waltraud Klasnic)

Mag.Mag.Dr. Madeleine Petrovic                   (Vertretung für Dr. Evelin Lichtenberger)

Univ.Prof. Dr. Reinhard Rack

Dr. Leo Specht

Dr. Richard Leutner                                        (Vertretung für Friedrich Verzetnitsch)

Dr. Günter Voith

Dr. Peter Wittmann

 

Entschuldigt:

 

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk

Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger

Dr. Klaus Wutte

 

Weitere Teilnehmer:

 

Mag. Ronald Faber                                         (für Dr. Heinz Fischer)

Dr. Marlies Meyer                                          (für Dr. Eva Glawischnig)

Mag. Claudia Marik                                        (für Dr. Claudia Kahr)

Markus Kroiher                                               (für Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)

Mag. Bernhard Rochowanski                          (für Dr. Dieter Böhmdorfer)

 

 

 

Büro des Österreich-Konvents

 

Dr. Renate Casetti                                           (fachliche Ausschussunterstützung)

Birgit Mayerhofer                                            (Ausschusssekretariat)

 

Beginn:                        10.00 Uhr

Ende:                                       17.40 Uhr

 

Tagesordnungspunkte:

 

  1. Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
  2. Genehmigung des Protokolls der neunten Sitzung vom 10. Dezember 2003
  3. Fortsetzung der Beratungen:

a) Staatsziel „Gleichstellung von Mann und Frau“

b) Staatsziel Umfassender Umweltschutz

c) Staatsziel Immerwährende Neutralität

  1. Beratung des Teilberichts
  2. Allfälliges

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

 

Der Vorsitzende begrüßt die Mitglieder und stellt die Anwesenheit fest.

 

Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der neunten Sitzung

vom 10.12.2003

 

Das Protokoll wird ohne Änderungen genehmigt.

 

Tagesordnungspunkt 3: Fortsetzung der Beratungen:

 

Der Vorsitzende erläutert die Punkte der Tagesordnung. Er weist darauf hin, dass das Präsidium bis dato noch keine Fristerstreckung der Vorlage des Ausschussberichts gewährt hat. Zur weiteren Vorgangsweise wird vereinbart, dass diejenigen Mitglieder, welche im Fragebogen für die Aufnahme weiterer Staatsziele gestimmt haben, diese im Ausschuss vortragen sollten.

 

ad a) Staatsziel Gleichstellung von Mann und Frau (Art 7 Abs 2 B-VG)

 

Zu den Anliegen der Vertreterinnen der Frauenorganisationen, v.a. zum Textvorschlag des Österreichischen Frauenringes, vorgestellt im Plenum am 21.November 2003, werden folgende Themen diskutiert:

 

v     Der Stand der tatsächlichen Gleichberechtigung, zB in der Wirtschaft, Telnahme am Arbeitsmarkt (mangelnde Verkehrsverbindungen)

v     Die Notwendigkeit einer stärkeren Ausgestaltung dieses Staatsziels, zB als Recht auf tatsächliche Gleichbehandlung, die ein aktives Tun des Staates erfordert

v     Die Zulässigkeit einseitiger Förderungen des benachteiligten Geschlechts

v     Fragen der Finanzierbarkeit

v     Die Einführung von Geschlechterverträglichkeitsprüfungen

v     Die Forderung, eine Verbandsklage einzuführen (Erläuterung der Durchsetzungsdefizite)

v     Die Herstellung einer Balance zwischen den Staatszielen, mit der Prämisse einen größeren Verbindlichkeitsfaktor herbeizuführen

v     Das Verhältnis zu und die Ausgestaltung als Grundrecht(en)

 

Es wird zu den Beratungen ein alternativer Textvorschlag vorgelegt:

 

„Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung“.

 

Menschen des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf Maßnahmen, die bestehenden Benachteiligungen zu beseitigen.“

 

Das Ergebnis der Beratungen:

 

Die Mitglieder vertreten einhellig die Meinung, dass die tatsächliche Gleichstellung der Frau bislang nicht realisiert ist, jedoch anzustreben wäre. Es besteht Konsens, dass ein Mindestmaß an normativer Verstärkung der bestehenden Staatszielbestimmung durchgeführt werden sollte.

 

Es wurde zunächst kein Konsens erzielt, wie das zu geschehen hätte. Ein Teil der Mitglieder plädiert für die Beibehaltung der derzeitigen Bestimmung, während ein anderer Teil die Formulierung „bekennen“ mit dem Begriff „verpflichten“, aber ohne subjektivem Rechtsanspruch, ersetzen will.

 

Der einhellige Kompromissvorschlag als Ergebnis der Beratungen lautet:

 

„Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau zu gewährleisten.“

 

ad b) Staatsziel „Umfassender Umweltschutz“ (BGBl. Nr.491/1984)

 
Den Beratungen lagen folgende Textvorschläge vor:
 
Variante 1:

 

(1)   Die Republik Österreich bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
Dies umfasst insbesondere die Bewahrung ökologischer Systeme und ihrer Vielfalt sowie die Vorsorge vor schädlichen Einwirkungen und die Behebung bestehender schädlicher Einwirkungen.

(2)   Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.

(3)   Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegen stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. 

Variante 2 ( diese beinhaltet auch die am 15.Dezember 2003 eingebrachten Forderungen der NGO´s nach einer Verankerung des Umweltschutzes, des Tierschutzes, des Verursacher-prinzips und der Nachhaltigkeit sowie einem Bekenntnis zu einem atomfreien Europa):

 

(1)   Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen. Die Nutzung natürlicher Ressourcen ist auf ein dauernd aufrecht erhaltbares Niveau zu beschränken.

 

(2)   Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung von Beeinträchtigungen tragen die Verursacher und Verursacherinnen.

 

(3)   Der Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder richten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften ein.

 

(4)   Bund, Länder und Gemeinden sichern den freien Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten. Trinkwasserreserven und diesbezügliche Nutzungsrechte verbleiben im öffentlichen Eigentum.

 

Diskutiert wird dazu:

 

v     Die Formulierung in der bayrischen Verfassung

v     Die Verankerung des Verursacherprinzips und der Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit dem Kyoto-Ziel, der EU-Verfassung

v     Fragen zur Enteignung im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Seen, europäische Standards

 

Es wird während der Sitzung ein Kompromissvorschlag entworfen. Dieser lautet:

 

(1)   Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips. Die Nützung natürlicher Ressourcen ist auf ein dauernd aufrecht erhaltbares Niveau zu beschränken.

 

(2)   Der Staat bewahrt bestehenden freien Zugang zur Natur; er ist bestrebt, freien Zugang zur Natur zu schaffen.

 

(3)   Der Staat sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt.

 

Textvariante:

 

Trinkwasserreserven und diesbezügliche Nutzungsrechte verbleiben im öffentlichen Eigentum. ( Zusätzlich zu Abs 2 )

(3) Der Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder errichten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften ein.

 

 

Nach einer umfassenden Diskussion wird als Ergebnis der Beratungen festgehalten:

 

Konsens der Mitglieder besteht über die Formulierung:

 

(1) „ Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen unter Zugrundlegung des Verursacherprinzips. Natürliche Ressourcen sind sparsam zu nützen.“

 

Für die nachfolgenden Absätze des Kompromissvorschlages war kein Konsens erzielbar.

Zu Abs 2 werden Bedenken im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse geltend gemacht, während zu Abs 3 eine kritische Anmerkung erfolgt, warum gerade für den Umweltschutz eine verfassungsmäßige Durchsetzbarkeit konstituiert werden soll.

 

Gegen eine allfällige zusätzliche Inkorporierung des Atom-BVG bestehen einhellig keine inhaltlichen Bedenken

 

ad c) Staatsziel Immerwährende Neutralität ( BGBl.Nr.211/1955)

 

Dem Ausschuss liegen zwei Stellungnahmen, die für die Beibehaltung der derzeitigen Verfassungsbestimmungen eintreten und zwei Textvorschläge vor:

 

Variante 1:

 

Art. I des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs wird durch Anfügung eines Absatzes 3 ergänzt:

 

„(3) Durch die Absätze 1 und 2 wird die Erfüllung der Pflichten, die Österreich als Mitglied der Vereinten Nationen und der Europäischen Union hat nicht beeinträchtigt.“

 

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Neutralitätsgesetzes soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verpflichtungen, die die Republik Österreich aufgrund der Satzung der Vereinten Nationen und des EU-Rechtes hat, der neutralitätsrechtlichen Stellung vorgehen. Der neue Art. 1 Abs. 3 hat im wesentlichen klarstellende Bedeutung (vgl. Art. 23f B-VG).

 

 

 

 

 

Variante 2:

 

Novelle des Art 23 f B-VG (bei Beibehaltung des BVG Neutralität ):

 

Art 23 f. (1) (.....) Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden, soweit diese Maßnahmen in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen erfolgen. (.....).

(2) (.....)

(3) An Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen kann Österreich mitwirken, soweit derartige Beschlüsse in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen gefasst werden.

(4) (.....).

 

Diskutiert wird dazu:

 

v     Das Anliegen eines klarstellenden Verhältnisses des Art 23f B-VG zum Neutralitätsgesetz

v     Die unbeschränkte Weitergeltung der Neutralität generell

v     Fragen im Zusammenhang mit der Verpflichtung Österreichs zur Mitwirkung an den Petersberger Aufgaben

v     Das Verhältnis zur EU und die Wahrnahme der Möglichkeit für Österreich, mitgestaltend in der gemeinsamen Friedens- und Sicherheitsarchitektur Europas zu sein

v     Das Verhältnis zur NATO, zB Bosnien

v     Die Möglichkeit gemeinsamer Positionen der neutralen Staaten in der EU

 

Das Ergebnis der Beratungen:

 

Einige Mitglieder sprechen sich gegen jede Änderung der geltenden Rechtslage aus, andere vertreten die Auffassung, dass das BVG Neutralität durch nachfolgende Verfassungsänderungen zumindest teilweise derogiert sei und dies in einer Neuformulierung berücksichtigt werden sollte.

 

In der Frage einer allfälligen Änderung der verfassungsrechtlichen Neutralitätsbestimmungen war somit kein Konsens erzielbar.

 

Tagesordnungspunkt 4: Beratung des Teilberichts

 

Der Vorsitzende stellt den in der Tischvorlage aufliegenden Teilbericht vor und erläutert die einzelnen Kapitel. Über sämtliche textliche Änderungswünsche konnte Konsens erzielt werden. Zum Abschnitt  E 1-3 ) werden folgende weitere derzeitige und mögliche zusätzliche Staatsziele einer Beratung unterzogen:

 

a) Umfassende Landesverteidigung (Art 9a B-VG)

 

Die Mitglieder erörtern die Frage, ob die Verfassungsbestimmungen des Art 9a Abs 1 und 2 B-VG nicht obsolet sei. Diese Konstruktion sei aus der damaligen nationalstaatlichen Sicht geschaffen worden, ihre Bedeutung liege vor allem in der Wehrpflicht. Die Vor- und Nachteile einer allgemeinen Wehrpflicht werden ausführlich diskutiert.

 

Das Ergebnis der Beratungen

 

Einhellig waren die Mitglieder der Meinung, dass die Absätze 1 und 2 des Art 9a B-VG obsolet seien, während die Absätze 3 und 4 nach einhelliger Ansicht im B-VG verbleiben sollten.

 

b) Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art 13 Abs 2 B-VG)

 

Folgende Textvorschläge liegen dem Ausschuss vor:

 

Variante 1:

 

Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden.

 
Variante 2:
 

Der Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.

 

Nach ausführlicher Diskussion über die bisherigen Beratungen und die vorliegenden Textvorschläge kommt der Ausschuss zu folgendem Ergebnis:

 

Gegenteilige Auffassungen bestehen zur Frage, ob der Art 13 Abs 2 B-VG in der derzeitigen Fassung als entbehrlich angesehen werden kann. Die Variante 1 wird überwiegend abgelehnt, die Variante 2 ebenfalls. Da diese Thematik den Ausschuss 10 betrifft, sollen die abgelehnten Textvorschläge dem Ausschuss 10 übermittelt werden.

 

c) Verankerung der Familie in der Verfassung

 

Dieser Vorschlag wurde vom Ring freiheitlicher Jugendlicher im Plenum des Österreich-Konvents am 21.November 2003 an den Ausschuss herangetragen.

 

Nach Diskussion und den vorliegenden Ergebnissen des Fragebogens besteht Konsens der Mitglieder, dass von einer Verankerung der Familie in der Verfassung abzusehen ist.

Tagesordnungspunkt 5: Allfälliges

 

Den Ausschussmitgliedern wird eine Liste der derzeitigen und der zusätzlichen Wünsche nach Staatszielen ausgeteilt (derzeit insgesamt 46 Staatsziele). Aufgrund der massiven Bedenken eines Teils der Ausschussmitglieder wird festgehalten, dass neben den bestehenden Staatszielen nur ein geringe Anzahl von Wünschen nach zusätzlichen Staatszielen von Ausschussmitgliedern selbst eingebracht wurde. Der überwiegende Teil wurde von externen Stellen, vor allem im Zuge der Hearings der NGO´s bei den Sitzungen des Plenums am 21.November 2003 und 15.Dezember 2003 an den Ausschuss herangetragen. Diese Unterscheidung soll auch Aufnahme in den Ausschussbericht finden. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage einer Präambel in der nächsten Sitzung erörtert.

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 1:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer                                      Dr. Renate Casetti