Protokoll

über die 5. Sitzung des Ausschusses 5

am 01. Dezember 2003

im Parlament, Lokal IV

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder:

 

Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger                          (Vorsitzender)

MMag. Dr. Madeleine Petrovic                       (stellvertretende Vorsitzende)

 

Dr. Johannes Abentung/

Mag. Dr. Nikolaus Bachler                              (Vertretung für DI Josef Pröll)

Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer

Dieter Egger

Dr. Ferdinand Faber                                        (Vertretung für Dr. Franz Schausberger)

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk

Mag. Anna Maria Hochhauser                         (Vertretung für Dr. Christoph Leitl)

DDr. Karl Lengheimer                                     (Vertretung für Dr. Erwin Pröll)

Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger

Walter Prior

Dr. Johannes Schnizer                                     (Vertretung für Prof. Albrecht Konecny)

Dr. Kurt Stürzenbecher/

Gerhard Neustifter                                           (Vertretung für Mag. Renate Brauner)

Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin

 

Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:

 

Mag. Ronald Faber                                         (für Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)

Dr. Marlies Meyer                                           (für Dr. Eva Glawischnig)

Mag. Isolde Thornton                                      (für Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

Dr. Claudia Kroneder-Partisch                        (fachliche Ausschussunterstützung)

Monika Siller                                                  (Ausschusssekretariat)

 

Entschuldigt:

 

Univ.Prof. Dr. Gerhart Holzinger

Herbert Scheibner

Dr. Klaus Wutte

 

 

Beginn:                                  10.00 Uhr

 

Ende:                                    17.00 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.)    Begrüßung und Mitteilungen

2.)    Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

3.)    Beratung über die Rechtsetzung in der dritten Säule (geteilte Gesetz­gebungskompetenz)

4.)    Weiteres Vorgehen

5.)    Allfälliges

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Mitteilungen

 

Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des Ausschusses und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Univ.Prof. Dr. Öhlinger wird als neues Mitglied des Ausschusses begrüßt.

 

Der Ausschussvorsitzende teilt mit, dass zusätzlich zu den in der ersten Sitzung des Ausschusses vereinbarten Terminen folgende zwei weiteren Termine für Ausschussitzungen in Aussicht genommen werden:

 

            Montag, 9. Februar 2004        10:00 bis 17:00 Uhr

            Montag, 23. Februar 2004      10:00 bis 17:00 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

 

Das Protokoll der Sitzung vom 7. November 2003 wird einstimmig genehmigt.

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Beratung über die Rechtsetzung in der dritten Säule (geteilte Gesetzgebungskompetenz)

 

Zu den in der letzten Sitzung gestellten Fragen (betreffend die Rechtsetzung im dritten Bereich sowie die Zuordnung von Materien in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes bzw der Länder) wurden insgesamt 12 schriftliche Stellungnahmen abgegeben (Baumgartner-Gabitzer, Brauner, Egger/Scheibner, Holzinger, Leitl, Öhlinger, Petrovic, Prior, J.Pröll - nachträglich, Schausberger, Wiederin, Wutte), die der Ausschussvorsitzende schriftlich zusammenfasste (Synopse der Vorschläge zur Ausgestaltung der "Gemeinschaftlichen Zuständigkeiten", Synopse der Stellungnahmen zu den exklusiven Kompetenzen).

 

Der Ausschussvorsitzende nimmt einleitend auf seine schriftliche Zusammenfassung Bezug und beleuchtet die unterschiedlichen Standpunkte.

 

Die Beratung erfolgt anhand eines vom Ausschussvorsitzenden vorbereiteten Fragenkataloges; aus der Diskussion wird zusammenfassend festgehalten:

 

·        Umfang des dritten Kompetenzbereiches:
Die Frage, ob der dritte Kompetenzbereich groß sein soll, oder ob er nur wenige Materien umfassen soll, ist umstritten. Teilweise wird überhaupt Skepsis gegenüber der Schaffung eines dritten Kompetenzbereichs geäußert. Als Vorteil eines geteilten Gesetzgebungsbereiches wird die höhere Flexibilität genannt, als Nachteil das komplizierte, zeitaufwändige Verfahren.

 

·        Kriterien für die Rechtsetzung im dritten Bereich:
Es wird diskutiert, ob die Kompetenzausübung nach objektiven Kriterien (zB Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse; Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit) oder nach subjektivem Bedarf erfolgen soll.
Einvernehmen besteht, dass die Justiziabilität objektiver Kriterien begrenzt ist und die Inanspruchnahme der Kompetenz im dritten Bereich daher in erster Linie prozessual determiniert werden soll (politische Konsensfindung in einem Verhandlungsverfahren).
Dennoch wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass objektive Kriterien als Orientierung und Leitlinie für die Inanspruchnahme der Kompetenz und uU auch als Schranke für eine exzessive Inanspruchnahme der Kompetenz durch den Bund sinnvoll sind.

Die Ausschussmitglieder vertreten überwiegend die Ansicht, dass die Kompetenzfrage mit einem Konsens im Verhandlungsverfahren als definitiv geklärt anzusehen ist und das Ergebnis des Verhandlungsverfahrens nicht vor dem VfGH bekämpfbar sein soll.

Überwiegend ablehnend äußern sich die Ausschussmitglieder zu dem Vorschlag, im Streitfall die Zuständigkeit im dritten Bereich durch ein Gutachten des VfGH klären zu lassen.

 

·        Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung im dritten Bereich:
Einvernehmen besteht, dass die Länder im dritten Bereich bereits frühzeitig in den Gesetzgebungsprozess eingebunden werden sollen. Darüber hinaus wird eine generelle wechselseitige Informationspflicht über Gesetzgebungsvorhaben zwischen Bund und Ländern angeregt. (Angesprochen wird auch die Möglichkeit, den Ländern ein Initiativrecht für Bundesgesetze einzuräumen.)

Ein Teil der Mitglieder spricht sich für die Wahrnehmung der Länderinteressen im Wege eines - geänderten - Bundesrates aus, andere Mitglieder präferieren eine direkte Einbindung der Länder in den Gesetzgebungsprozess des dritten Bereichs aus.

Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob die Länder/der Bundesrat im dritten Bereich die Möglichkeit haben sollen/soll, die Inanspruchnahme der Kompetenz durch den Bund zu verhindern (etwa über ein Zustimmungsrecht oder absolutes Veto).

Umstritten ist auch, ob Angehörige des Bundesrates in ihrem Stimmverhalten an Vorgaben des entsendenden Landes gebunden sein sollen.

Verschiedentlich bestehen Bedenken, dass das Verhandlungsverfahren die Autonomie der Legislative zurückdrängen könnte (Gesetzgebungsorgan als Ratifikationsorgan).

 

·        Ausgestaltung des Verhandlungverfahrens im dritten Bereich:
Verschiedentlich wird für den dritten Bereich ein zweistufiges Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen:
Nach diesem Modell wäre
auf der 1. Stufe zu klären, ob die Zuständigkeit vom Bund wahrgenommen werden soll; auf der 2. Stufe würde der Bund diese Kompetenz tatsächlich wahrnehmen, also der Gesetzgebungsprozess stattfinden.
Dabei könnte die Einbindung der Länder in der 1. Stufe stärker (iS eines Zustimmungsrechts) und auf der 2. Stufe schwächer sein.

Die Ausschussmitglieder vertreten allerdings überwiegend die Ansicht, dass eine solche Unterscheidung nicht praktikabel wäre, da die Frage der Zuordnung der Kompetenz nicht von der Frage des Inhalts des zu erlassenden Gesetzes getrennt werden kann.

·        Verfahren bei Änderung von Bundesgesetzen im dritten Bereich:
Es wird die Frage aufgeworfen, ob das Verhandlungsverfahren nicht nur bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Kompetenz durch den Bund durchlaufen werden muss, sondern in gleicher Weise auch im Fall der Änderung eines Bundesgesetzes des dritten Bereichs.

 

·        Nebeneinander von Bundes- und Landesgesetzen im dritten Bereich:
Nimmt der Bund im dritten Bereich seine Bedarfskompetenz in Anspruch, obliegt es ihm im Gesetz klarzustellen, ob und inwieweit die Länder weitergehende/ergänzende/abweichende Bestimmungen zu diesem Bundesgesetz erlassen dürfen.

 

·        Möglichkeit einer "gemeinsamen Landesgesetzgebung" im dritten Bereich:
Dem Vorschlag, einem Bedarf nach einheitlichen Regelungen durch eine "gemeinsame Landesgesetzgebung" (im Sinne eines eigenständigen Rechtsetzungsinstrumentes) Rechnung zu tragen, stehen viele Ausschussmitglieder skeptisch gegenüber.

 

·        Vollzugskompetenzen im dritten Bereich:
Viele Ausschussmitglieder sprechen sich dafür aus, die Vollzugszuständigkeit im dritten Bereich (grundsätzlich) den Ländern zuzuweisen.

 

 

Tagesordnungspunkt 4: Weiteres Vorgehen

 

In der nächsten Ausschusssitzung sollen die Beratungen zur dritten Säule der Gesetzgebungskompetenzen fortgesetzt werden sowie die Stellungnahmen der Ausschussmitglieder zur ersten und zweiten Säule (ausschließliche Kompetenz des Bundes und ausschließliche Kompetenz der Länder) behandelt werden.

 

Es wird andiskutiert, welche Anknüpfungspunkte für die Kompetenzverteilung gewählt werden sollen (Anknüpfung über Objekte - zB Heil- und Pflegeanstalten; rechtssystematische Anknüpfung - zB Zivilrechtswesen, Wasserrecht; finale Anknüpfung - zB Luftreinhaltung, Tierschutz). Univ.Prof. Dr. Funk erklärt sich bereit, eine Unterlage zur Frage der Homogenisierung der Anknüpfungspunkte in Richtung final zusammengehörender Einheiten vorzubereiten.

 

 

Tagesordnungspunkt 5: Allfälliges

 

Zum Tagesordnungspunkt 5 gibt es keine Wortmeldungen.

 

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 5:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger e.h.                                           Dr. Claudia Kroneder-Partisch e.h.