Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Univ.Doz. Dr. Peter
Bußjäger (Vorsitzender)
MMag.
Dr. Madeleine Petrovic (stellvertretende
Vorsitzende)
Dr. Johannes Abentung/
Mag.
Dr. Nikolaus Bachler (Vertretung
für DI Josef Pröll)
Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer
Dieter Egger
Dr.
Ferdinand Faber (Vertretung
für Dr. Franz Schausberger)
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk
Mag.
Anna Maria Hochhauser (Vertretung
für Dr. Christoph Leitl)
DDr.
Karl Lengheimer (Vertretung
für Dr. Erwin Pröll)
Univ.Prof.
Dr. Theo Öhlinger
Walter
Prior
Dr.
Johannes Schnizer (Vertretung
für Prof. Albrecht Konecny)
Dr.
Kurt Stürzenbecher/
Gerhard
Neustifter (Vertretung
für Mag. Renate Brauner)
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin
Weitere
Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Ronald Faber (für
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Mag. Isolde Thornton (für
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr. Claudia
Kroneder-Partisch (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Univ.Prof.
Dr. Gerhart Holzinger
Herbert
Scheibner
Dr.
Klaus Wutte
Beginn: 10.00
Uhr
Ende:
17.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.) Begrüßung und
Mitteilungen
2.) Genehmigung des
Protokolls der letzten Sitzung
3.) Beratung über die
Rechtsetzung in der dritten Säule (geteilte Gesetzgebungskompetenz)
4.) Weiteres Vorgehen
5.) Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Univ.Prof. Dr. Öhlinger
wird als neues Mitglied des Ausschusses begrüßt.
Der Ausschussvorsitzende teilt mit, dass zusätzlich zu
den in der ersten Sitzung des Ausschusses vereinbarten Terminen folgende zwei
weiteren Termine für Ausschussitzungen in Aussicht genommen werden:
Montag,
9. Februar 2004 10:00
bis 17:00 Uhr
Montag,
23. Februar 2004 10:00
bis 17:00 Uhr
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
Das Protokoll der Sitzung vom 7. November 2003 wird
einstimmig genehmigt.
Tagesordnungspunkt 3: Beratung über die
Rechtsetzung in der dritten Säule (geteilte Gesetzgebungskompetenz)
Zu den in der
letzten Sitzung gestellten Fragen (betreffend die Rechtsetzung im dritten
Bereich sowie die Zuordnung von Materien in die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz des Bundes bzw der Länder) wurden insgesamt 12
schriftliche Stellungnahmen abgegeben (Baumgartner-Gabitzer, Brauner,
Egger/Scheibner, Holzinger, Leitl, Öhlinger, Petrovic, Prior, J.Pröll -
nachträglich, Schausberger, Wiederin, Wutte), die der Ausschussvorsitzende
schriftlich zusammenfasste (Synopse der Vorschläge zur Ausgestaltung der "Gemeinschaftlichen
Zuständigkeiten", Synopse der Stellungnahmen zu den exklusiven
Kompetenzen).
Der
Ausschussvorsitzende nimmt einleitend auf seine schriftliche Zusammenfassung
Bezug und beleuchtet die unterschiedlichen Standpunkte.
Die Beratung erfolgt anhand eines vom
Ausschussvorsitzenden vorbereiteten Fragenkataloges; aus der Diskussion wird
zusammenfassend festgehalten:
·
Umfang des dritten Kompetenzbereiches:
Die Frage, ob der dritte Kompetenzbereich groß sein soll, oder ob er nur wenige
Materien umfassen soll, ist umstritten. Teilweise wird überhaupt Skepsis
gegenüber der Schaffung eines dritten Kompetenzbereichs geäußert. Als Vorteil
eines geteilten Gesetzgebungsbereiches wird die höhere Flexibilität genannt,
als Nachteil das komplizierte, zeitaufwändige Verfahren.
·
Kriterien für die Rechtsetzung im dritten Bereich:
Es wird diskutiert, ob die Kompetenzausübung nach objektiven Kriterien (zB
Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse; Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit) oder nach subjektivem Bedarf erfolgen soll.
Einvernehmen besteht, dass die Justiziabilität objektiver Kriterien begrenzt
ist und die Inanspruchnahme der Kompetenz im dritten Bereich daher in erster
Linie prozessual determiniert werden soll (politische Konsensfindung in einem
Verhandlungsverfahren).
Dennoch wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass objektive Kriterien als
Orientierung und Leitlinie für die Inanspruchnahme der Kompetenz und uU auch
als Schranke für eine exzessive Inanspruchnahme der Kompetenz durch den Bund
sinnvoll sind.
Die Ausschussmitglieder vertreten überwiegend die Ansicht, dass die
Kompetenzfrage mit einem Konsens im Verhandlungsverfahren als definitiv geklärt
anzusehen ist und das Ergebnis des Verhandlungsverfahrens nicht vor dem VfGH
bekämpfbar sein soll.
Überwiegend ablehnend äußern sich die Ausschussmitglieder zu dem Vorschlag, im
Streitfall die Zuständigkeit im dritten Bereich durch ein Gutachten des VfGH
klären zu lassen.
·
Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung im dritten
Bereich:
Einvernehmen besteht, dass die Länder im dritten Bereich bereits frühzeitig in
den Gesetzgebungsprozess eingebunden werden sollen. Darüber hinaus wird eine
generelle wechselseitige Informationspflicht über Gesetzgebungsvorhaben
zwischen Bund und Ländern angeregt. (Angesprochen wird auch die Möglichkeit,
den Ländern ein Initiativrecht für Bundesgesetze einzuräumen.)
Ein Teil der Mitglieder spricht sich für die Wahrnehmung der Länderinteressen
im Wege eines - geänderten - Bundesrates aus, andere Mitglieder präferieren
eine direkte Einbindung der Länder in den Gesetzgebungsprozess des dritten
Bereichs aus.
Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob die Länder/der Bundesrat im dritten
Bereich die Möglichkeit haben sollen/soll, die Inanspruchnahme der Kompetenz
durch den Bund zu verhindern (etwa über ein Zustimmungsrecht oder absolutes
Veto).
Umstritten ist auch, ob Angehörige des Bundesrates in ihrem Stimmverhalten an
Vorgaben des entsendenden Landes gebunden sein sollen.
Verschiedentlich bestehen Bedenken, dass das Verhandlungsverfahren die
Autonomie der Legislative zurückdrängen könnte (Gesetzgebungsorgan als
Ratifikationsorgan).
·
Ausgestaltung des Verhandlungverfahrens im dritten
Bereich:
Verschiedentlich wird für den dritten Bereich ein zweistufiges
Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen:
Nach diesem Modell wäre
auf der 1. Stufe zu klären, ob die Zuständigkeit vom Bund wahrgenommen werden
soll; auf der 2. Stufe würde der Bund diese Kompetenz tatsächlich wahrnehmen,
also der Gesetzgebungsprozess stattfinden.
Dabei könnte die Einbindung der Länder in der 1. Stufe stärker (iS eines
Zustimmungsrechts) und auf der 2. Stufe schwächer sein.
Die Ausschussmitglieder vertreten allerdings überwiegend die Ansicht, dass eine
solche Unterscheidung nicht praktikabel wäre, da die Frage der Zuordnung der
Kompetenz nicht von der Frage des Inhalts des zu erlassenden Gesetzes getrennt
werden kann.
·
Verfahren bei Änderung von Bundesgesetzen im dritten
Bereich:
Es wird die Frage aufgeworfen, ob das Verhandlungsverfahren nicht nur bei
erstmaliger Inanspruchnahme einer Kompetenz durch den Bund durchlaufen werden
muss, sondern in gleicher Weise auch im Fall der Änderung eines Bundesgesetzes
des dritten Bereichs.
·
Nebeneinander von Bundes- und Landesgesetzen im
dritten Bereich:
Nimmt der Bund im dritten Bereich seine Bedarfskompetenz in Anspruch, obliegt
es ihm im Gesetz klarzustellen, ob und inwieweit die Länder
weitergehende/ergänzende/abweichende Bestimmungen zu diesem Bundesgesetz
erlassen dürfen.
·
Möglichkeit einer "gemeinsamen
Landesgesetzgebung" im dritten Bereich:
Dem Vorschlag, einem Bedarf nach einheitlichen Regelungen durch eine
"gemeinsame Landesgesetzgebung" (im Sinne eines eigenständigen
Rechtsetzungsinstrumentes) Rechnung zu tragen, stehen viele Ausschussmitglieder
skeptisch gegenüber.
·
Vollzugskompetenzen im dritten Bereich:
Viele Ausschussmitglieder sprechen sich dafür aus, die Vollzugszuständigkeit im
dritten Bereich (grundsätzlich) den Ländern zuzuweisen.
In der nächsten Ausschusssitzung sollen die Beratungen
zur dritten Säule der Gesetzgebungskompetenzen fortgesetzt werden sowie die
Stellungnahmen der Ausschussmitglieder zur ersten und zweiten Säule
(ausschließliche Kompetenz des Bundes und ausschließliche Kompetenz der Länder)
behandelt werden.
Es wird andiskutiert, welche Anknüpfungspunkte für die
Kompetenzverteilung gewählt werden sollen (Anknüpfung über Objekte - zB Heil-
und Pflegeanstalten; rechtssystematische Anknüpfung - zB Zivilrechtswesen,
Wasserrecht; finale Anknüpfung - zB Luftreinhaltung, Tierschutz). Univ.Prof.
Dr. Funk erklärt sich bereit, eine Unterlage zur Frage der Homogenisierung der
Anknüpfungspunkte in Richtung final zusammengehörender Einheiten vorzubereiten.
Zum
Tagesordnungspunkt 5 gibt es keine Wortmeldungen.
Vorsitzender des Ausschusses 5: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger e.h. Dr.
Claudia Kroneder-Partisch e.h.