Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Univ.Doz.
Dr. Peter Bußjäger (Vorsitzender)
MMag.
Dr. Madeleine Petrovic (stellvertretende
Vorsitzende)
Dr. Johannes Abentung/
Mag. Dr. Nikolaus Bachler (Vertretung
für DI Josef Pröll)
Dieter Egger
DI
Jörg Freunschlag
Univ.Doz.
Dr. Hanspeter Hanreich/
Dr.
Claudia Rosenmayr-Klemenz (Vertretung
für Dr. Christoph Leitl)
Prof.
Albrecht Konecny
DDr.
Karl Lengheimer (Vertretung
für Dr. Erwin Pröll)
Univ.Prof.
Dr. Theo Öhlinger
Dr. Paul
Sieberer (Vertretung
für Mag. Gabriele Burgstaller)
Dr.
Kurt Stürzenbecher/
Gerhard
Neustifter (Vertretung
für Mag. Sonja Wehsely)
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin
Weitere
Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Jürgen Fischer (für
Dr. Claudia Kahr)
Mag. Ulrike Lackner (für
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr. Clemens Mayr (Vertretung
für Dr. Claudia Kroneder-Partisch
fachliche
Ausschussunterstützung)
Brigitte
Birkner (Vertretung
für Monika Siller,
Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer
Univ.Prof. Dr. Peter Böhm
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk
Univ.Prof.
Dr. Gerhart Holzinger
Walter
Prior
Beginn: 10.00
Uhr
Ende:
16.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Mitteilungen
1.)2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Fortsetzung der Beratung über die Aufteilung der Kompetenzfelder auf
Bund und Länder entsprechend dem Ergänzungsmandat
3.)4.)
Beratung des Gesetzgebungsmechanismus in der 3. Säule
5.)
Weiteres Vorgehen
6.)
Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Tagesordnungspunkt
2: Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
Das Protokoll über die 15. Sitzung vom
14. September 2004 wird mit folgenden Anmerkungen genehmigt:
Auf Seite 4 wird zum Kompetenzfeld „Sport und
Tourismus“ am Ende folgende Anmerkung angefügt: „Aus Sicht der WKÖ wird dazu
angemerkt, dass auch durch diese Klarstellung bestehende Bedenken gegen ein
Landeskompetenz „Tourismus“ nicht beseitigt werden.“
Der erste Gedankenstrich auf Seite 6 oben lautet:
„dass die dem Bereich landwirtschaftliche Marktordnung zuzuordnenden
Kompetenzen -
wenngleich nicht unter dieser Bezeichnung - dem
Bund zukommen sollen und“
Auf Seite 7 wird zum Kompetenzfeld „Umweltschutz“ am
Ende folgende Anmerkung angefügt: „Der Ausschussvorsitzende wird zu diesem
Punkt einen Vorschlag vorlegen, der die Verminderung der Kompetenzvielfalt im
Bereich des Umweltschutzes zum Ziel hat.“
Tagesordnungspunkt
3: Fortsetzung der Beratung über die Aufteilung der Kompetenzfelder auf
Bund und Länder entsprechend dem Ergänzungsmandat
Ad: Allgemeines:
Der
Ausschuss hält ausdrücklich fest, dass in seinen Beratungen nur die
Gesetzgebungskompetenzen behandelt wurden. Der Ausschuss ist bei seinen
Beratungen davon ausgegangen, dass der Vollzug von Bundesgesetzen durch die
Länder (sei es im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung oder im Rahmen der
Landesvollziehung) auch weiterhin einen wesentlichen Bestandteil des Systems
bildet.
Die Beratungen über einzelne der bereits im Zuge der
15. Sitzung besprochenen Kompetenzfelder werden wie folgt ergänzt:
Ad: Landwirtschaft:
Der Vertreter des BMLFUW legt dar, dass der Begriff
der „landwirtschaftlichen Marktordnung“ auf Grund der Entwicklungen der
Agrarpolitik auf EU-Ebene zu eng gefasst ist und daher durch den Begriff
„Angelegenheiten der gemeinsamen Agrarpolitik“ ersetzt werden sollte, dem eine
dynamische Verweisung auf eine andere Rechtssetzungsebene zugrunde liegt. Präzisierend
wird ausgeführt, dass durch diesen Vorschlag die Landeskompetenzen in der
Landwirtschaft -
insbesondere im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung - keinen
zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden sollen. Angesichts dieser
Klarstellung bestehen im Ausschuss keine Einwände dagegen, den Begriff
„landwirtschaftliche Marktordnung“ jeweils durch den Begriff „Angelegenheiten
der gemeinsamen Agrarpolitik“ zu ersetzen.
Der Ausschussvorsitzende legt dar, dass sich der
Kompetenztatbestand Pflanzenschutz nur auf landwirtschaftliche Pflanzen
bezieht. Festgehalten wird, dass der Pflanzenschutz
·
entweder (als eigenes Kompetenzfeld gemeinsam mit dem
Tierschutz) der dritten Säule oder
·
der ersten Säule oder
·
dem Kompetenzfeld „Landwirtschaft“
zugeordnet werden kann.
Weiters wird festgehalten, dass der Bereich
Pflanzenschutzmittelrecht als Sondertatbestand des Chemikalienrechts anzusehen
ist.
Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls
eine Landeskompetenz in der Vollziehung im Bereich Pflanzenschutz sichergestellt
sein muss.
Ad: Katastrophenhilfe:
Basierend auf einem vom BMI vorgelegten
Positionspapier wird die darin vorgeschlagene Lösung, der zu Folge den Ländern
eine ausdrücklich verankerte Kompetenz im Bereich der Katastrophenhilfe, dem
Bund hingegen eine Koordinationskompetenz für bestimmte überregionale
Lenkungsaufgaben zukommen soll, vom Ausschuss überwiegend als zweckmäßig
erachtet. Seitens des Ausschussvorsitzenden wird darauf hingewiesen, dass
dieser Komplex auch in Zusammenhang mit der Frage zu behandeln ist, ob der
Landeshauptmann zentrale Stelle in Katastrophenfällen sein soll.
Im Zuge der Fortsetzung der Beratungen über die
Aufteilung der Kompetenzfelder auf Seite 30 des vom Ausschussvorsitzenden und
der Ausschussbetreuerin vorbereiteten Papiers („Zusammenfassung der Vorschläge
zur Kompetenzverteilung“ vom 9.9.2004) werden folgende Anmerkungen und
Änderungen vorgenommen:
Ad: Angelegenheiten der Wirtschaft:
Zu den bereits angeführten Varianten wird eine weitere
Variante (Grüne) zur Diskussion gestellt, die von der Variante 3 (WKÖ) dadurch
abweicht, dass sie die Bereiche Anlagenrecht und Energiewesen nicht enthält.
Ad: Gesundheit:
Im Ausschuss besteht überwiegend Skepsis gegen eine
Zuweisung von umfangreichen Kompetenzen aus dem Bereich Gesundheit an die
dritte Säule -
insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem der konkrete Gesetzgebungsmechanismus
in der dritten Säule noch nicht absehbar ist. Da es sich bei dem Bereich
Gesundheit um eine sehr bedeutsame Materie handelt, soll eine möglichst große
Klarheit darüber herrschen, welche Gebietskörperschaft für die Regelung welcher
Aspekte verantwortlich ist.
Eine Reihe von Ausschussmitgliedern vertritt die
Auffassung, dass die Bereiche Heilvorkommen und Kurorte - exklusive der
sanitären Aufsicht - auch
dem Bereich „Tourismus“ zugeordnet werden könnten.
Ad: Gesetzliche berufliche Vertretungen:
Der
überwiegende Teil der Ausschussmitglieder spricht sich für die Variante 1
aus.
Ad: Auskunftspflicht:
Festgelegt wird, dass die Terminologie auf den Begriff
„Auskunftspflicht“ vereinheitlicht werden soll.
Im Ausschuss besteht Konsens, dass die derzeitige
zersplitterte Kompetenzrechtslage problematisch ist.
Die bisherige Variante 1 soll gestrichen werden, es
verbleiben somit lediglich die beiden anderen Varianten (Verwaltungsverfahren
bzw. Organisationsrecht)
Ad: einheitliches Anlagenrecht:
Festgehalten
wird, dass die Variante 2 in zwei Varianten (Variante 2a - WKÖ und Variante 2b - Grüne) aufzuteilen ist.
Gemeinsam ist diesen Varianten, dass das Anlagenrecht jeweils Bestandteil einer
umfassenderen Bundeskompetenz wäre, einmal des Kompetenzfeldes „Angelegenheiten
der Wirtschaften“ (WKÖ), einmal des Kompetenzfeldes „Umweltschutz und
Umweltwirtschaften“ (Grüne).
Zur
Variante 3 (Wiederin) wird näher ausgeführt, dass es Ziel einer derartigen
Kompetenz ist, - in
Anlehnung an das derzeitige UVP-Modell - für alle Anlagengenehmigungen eine
Verfahrensverbindung vorzusehen. Dem Bundesgesetzgeber soll es dabei offen
stehen, im Bedarfsfall über die verfahrensrechtlichen Regelungen hinaus auch
materielle Genehmigungsvoraussetzungen zu normieren. Die jeweils mit anzuwendenden
Vorschriften des Materiengesetzgebers sollen dadurch aber nicht in ihrer
Geltung beeinträchtigt werden.
Demgegenüber
geht die Variante 2a (WKÖ) davon aus, dass die Normierung von einheitlichen
materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen von der Kompetenz umfasst ist.
Ad: Veranstaltungen:
Verwiesen wird auf den im Protokoll über die
15. Sitzung wiedergegebenen Meinungsstand, wonach der Ausschuss überwiegend
der Ansicht ist, dass die gewerberechtlichen Aspekte von Veranstaltungen den
„Angelegenheiten der Wirtschaft“ zuzuordnen sind.
Ad: Fürsorgerecht/Jugend:
Festgehalten
wird, dass die Varianten 1 (Bußjäger) und 2 (WKÖ) zu einer Variante
zusammengefasst werden können. Der überwiegende Teil der Ausschussmitglieder
spricht sich für diese so zusammengefasste Variante aus.
Vereinzelt
wird darauf hingewiesen, dass eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich
Jugendschutz akzeptabel wäre.
Die
Variante 3 wird dahingehend präzisiert, dass der Begriff Fürsorge auch den
Jugendschutz umfassen soll.
Ad: Erwachsenenbildung und andere
außerschulische Bildungsformen:
Für eine Zuordnung der Erwachsenenbildung zur dritten
Säule wird vorgebracht, dass es eine zwischen Bund und Ländern geteilte
Kompetenz den in diesem Bereich tätigen Einrichtungen eher ermöglicht, vom Bund
die Aufrechterhaltung einer fördernden Tätigkeit einzufordern. Eingeräumt wird
allerdings, dass es sich beim Förderungswesen um Privatwirtschaftsverwaltung
handelt, und eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes daher für eine fördernde
Tätigkeit keineswegs Voraussetzung ist.
Die Beratungen über die Aufteilung der Kompetenzfelder
wird mit der Behandlung der Liste „Zuweisungen von Ausschuss 2“ sowie der
dazu eingegangenen Stellungnahmen fortgesetzt. Der Ausschuss nimmt bei den in
der genannten Liste enthaltenen Anmerkungen folgende Änderungen vor:
Ad: Laufende Ziffer 18 bvg:
Der
überwiegende Teil der Ausschussmitglieder spricht sich für die Variante 1
aus.
Ad: Laufende Ziffer 40 bvg, Art V
Der Ausschuss ist überwiegend der Ansicht, dass eine
einheitliche Interessenvertretung für Arbeitnehmer, die im selben Betrieb tätig
sind, zweckmäßig erscheint, und dass daher eine Zuordnung zum Kompetenzfeld
Arbeitsrecht erfolgen sollte.
Einzelne Mitglieder vertreten die Ansicht, dass in
Betrieben, in denen alle Bediensteten einem öffentlichen Dienstverhältnis
unterliegen, sich auch die Regelung der gesetzlichen, beruflichen Vertretung
nach dem Dienstrecht richten soll.
Ad: Laufende Ziffer 40 bvg, Art VIII:
Es wird
die Frage aufgeworfen, welchem Kompetenzfeld der Bereich Ehrenkränkung
zugeordnet werden könnte. (Der Ausschussvorsitzende sagt zu, diese Frage zu
näher zu prüfen.)
Ad: Laufende Ziffer 40 bvg, Art II:
Vereinzelt
wird gegen einen Entfall der Bestimmung vorläufig - bis zur Durchführung einer
Überprüfung der möglichen Konsequenzen - ein Vorbehalt geäußert.
Ad: Laufende Ziffern 1 vfb und 2 vfb:
Die
Variante 2 wird gestrichen.
Ad: Laufende Ziffer 11 vfb:
Die
Variante 1 wird gestrichen.
Ad: Laufende Ziffer 54 vfb:
Angeregt
wird, die Zuordnung der Regelung zum Kompetenzfeld „Öffentliches Wohnungswesen“
dadurch verstärkt zum Ausdruck zu bringen, dass die Bezeichnung des
betreffenden Kompetenzfeldes um einen Verweis auf den Begriff „Assanierung“
ergänzt wird.
Weiters
wird vorgebracht, dass jedenfalls die Landesvollziehung in diesem Bereich
sichergestellt sein muss.
Ad: Laufende Ziffer 109 vfb:
Die
Variante 2 wird gestrichen.
Ad: Laufende Ziffer 145 vfb:
Der
Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass der Konnex zwischen
Zivildienst und Wehrdienst jedenfalls aufrecht bleiben sollte und eine
Zuordnung zum Kompetenzfeld „Wahrung der äußeren Sicherheit“ demnach angemessen
ist. Angeregt wird, die Bezeichnung des betreffenden Kompetenzfeldes um einen
Verweis auf den Begriff „Zivildienst“ zu ergänzen.
Ad: Laufende Ziffer 168 vfb:
Die
Variante 2 wird gestrichen.
Ad: Laufende Ziffer 192 vfb:
Die
Variante 2 lautet wie folgt: Die Bestimmung kann entfallen, da es sich um
eine Annexmaterie handelt.
Ad: Laufende Ziffer 218 vfb:
Im
Ausschuss wird die Frage aufgeworfen, ob der Verfassungsrang der Bestimmung
nicht allein der Absicherung der unmittelbaren Bundesverwaltung dient. (Der
Ausschussvorsitzende sagt zu, diese Frage zu klären.)
Ad: Laufende Ziffer 230 vfb:
Konsens
besteht, dass die betreffende Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
fallen soll. Zur Diskussion gestellt werden dabei die Kompetenzfelder
„Angelegenheiten der Wirtschaft“ sowie „Umweltschutz und Umweltwirtschaften“.
Ad: Laufende Ziffern 245 vfb und 246 vfb:
Der
Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass die betreffenden Regelungen
dem Bereich „Normungswesen“ zuzuordnen sind.
Vereinzelt
wird vorgebracht, dass es sich dabei um eine Annexmaterie handelt.
Ad: Laufende Ziffer 247 vfb:
Vorgebracht
wird, dass die Zuordnung einer Materie zum Kompetenzfeld
„Sozialversicherungswesen“ nach geltendem Verständnis das Vorliegen eines
Versicherungsverhältnisses erfordert, welches beim Pflegegeld nicht gegeben
ist. Allerdings wird die Frage aufgeworfen, ob die Zuordnung zum Kompetenzfeld
„Sozialversicherungswesen“ auf Grund des sachlichen Naheverhältnisses nicht
dennoch vorgenommen werden sollte, wobei angeregt wird, das Kompetenzfeld in
„Sozialversicherungswesen und Pflegegeld des Bundes“ umzubenennen. (Der
Ausschussvorsitzende sagt zu, diese Frage näher zu prüfen.)
Ad: Laufende Ziffer 293 vfb:
Der
überwiegende Teil der Ausschussmitglieder spricht sich für die Variante 1
aus.
Ad: Laufende Ziffer 302 vfb:
In der
Anmerkung soll lediglich auf die Wirtschaftslenkung - und nicht auf die
landwirtschaftliche Marktordnung - Bezug genommen werden.
Ad: Laufende Ziffer 310 vfb:
Verwiesen
wird auf die zur laufenden Ziffer 18bvg geführte Diskussion.
Ad: Laufende Ziffern 342 vfb, 344 vfb,
350 vfb, 353 vfb, 390 vfb und 424 vfb:
Vereinzelt
wird die Ansicht vertreten, dass eine Zuordnung zum Kompetenzfeld
„Angelegenheiten der Wirtschaft“ erfolgen sollte.
Ad: Laufende Ziffer 359 vfb:
Die
Bestimmung kann entfallen, da sie durch einen erweiterten Art. 10
Abs. 2, durch Art. 15 Abs. 9 oder durch Art. 17 B‑VG
abgedeckt erscheint.
Ad: Laufende Ziffer 60 vfb, Art VI:
Die
Variante 1 basiert auf der Annahme dass die Regelung der gesetzlichen,
beruflichen Vertretungen eine Annexmaterie darstellt.
Ad: Laufende Ziffer 367 vfb:
Die
Variante 2 wird gestrichen.
Ad: Laufende Ziffer 194 vfb und 195 vfb:
Verwiesen
wird auf die zur laufenden Ziffer 40bvg, Art V geführte Diskussion.
Ad: Laufende Ziffer 347 vfb:
Es soll
geprüft werden, ob die Regelung Gegenstand des Ausschusses 5 ist.
Ad: Laufende Ziffer 6 vfb:
Die
Anmerkung hat zu lauten: Vollzugsfragen sind nicht Gegenstand des
Ausschusses 5.
Tagesordnungspunkt
4: Beratung des Gesetzgebungsmechanismus in der 3. Säule
Es besteht im Ausschuss Konsens darüber, dass der Bund
- unvorgreiflich
der Frage, unter welchen Voraussetzungen er auf einen Regelungsbereich
zugreifen kann - die
entsprechende Materie teilweise regeln bzw. sich auf die Regelung nur der
Grundsätze beschränken können soll. Davon losgelöst ist Frage zu betrachten, ob
es Materien geben soll, in denen die Gesetzgebung des Bundes von vornherein auf
allgemeine Grundsätze beschränkt sein soll. Diesbezüglich besteht kein Konsens.
Von einer Reihe von Ausschussmitgliedern wird die
Auffassung vertreten, dass eine dritte Säule möglichst schmal gehalten werden
sollte und somit nur einige wenige Regelungsbereiche dieser dritten Säule
zugeordnet werden sollten.
Dem wird von einer Reihe anderer Ausschussmitglieder
entgegengehalten, dass im Bereich der Kompetenzverteilung ein Bedarf nach
Instrumenten der Flexibilisierung besteht, dem durch die Schaffung einer dritten
Säule nachgekommen werden könnte. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, dass
durch die dritte Säule eine Einbindung der Länder in den Bereichen ermöglicht
werden könnte, in denen ein Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht.
Darüber hinaus bleiben die im Bericht des Ausschusses
vom 4. März 2004 bereits dargelegten Modelle darüber, nach welchen
Voraussetzungen eine Kompetenz der dritten Säule in Anspruch genommen werden
kann, ebenso aufrecht wie der in diesem Bericht zum Ausdruck kommende Meinungsstand.
Tagesordnungspunkt
5: Weiteres Vorgehen
In der nächsten Sitzung des Ausschusses am
13. Oktober 2004 sollen die Beratungen über die Aufteilung der
Kompetenzfelder auf Bund und Länder entsprechend dem Ergänzungsmandat - insbesondere
hinsichtlich der noch offenen Punkte sowie hinsichtlich der Aufteilung der
Kompetenzen unter Zugrundelegung eines Zwei-Säulen-Modells - fortgesetzt
werden.
Zum Tagesordnungspunkt
6 gibt es keine Wortmeldungen.
Vorsitzender des Ausschusses 5: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger e.h. Dr.
Clemens Mayr e.h.