Anwesende
Ausschussmitglieder:
Mag.
Barbara Prammer (Vorsitzende)
Prof.
Herwig Hösele (Stellvertretender
Vorsitzender)
Mag.
Markus Böheimer (für
Dr. Josef Moser)
Mag.
Heribert Donnerbauer (für
Dr. Ernst Strasser ab 13.30 Uhr)
Johann
Hatzl
Prof. Albrecht Konecny
Univ.Ass.
Dr. Klaus Poier
Entschuldigt:
Dieter
Egger
Dr.
Evelin Lichtenberger
Prof.
Ing. Helmut Mader
Walter
Prior
Weitere Teilnehmer:
Mag.
Angelika Flatz (Büro
Vorsitzende Mag. Prammer)
Dr.
Thomas Hofbauer (für
Prof. Ing. Helmut Mader)
Dr.
Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Dr.
Christian Müller (Parlamentsdirektion)
Mag.
Michaela Piskernik-Schmaldienst (für
Walter Prior)
Mag.
Bernhard Rochowanski (für
KO Herbert Scheibner)
Dr. Harald
Wögerbauer (für
Dr. Andreas Khol)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr.
Ingrid Moser (fachliche
Ausschussunterstützung)
Valentina
Ashurov (Ausschusssekretärin)
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 13.50
Uhr
Tischvorlagen:
1.) Protokoll der 9.
Sitzung vom 15. September 2004
2.) Zusammenfassung
der Ergebnisse der Sitzung des Präsidiums vom 14. Juli 2004
(mit
eingearbeitetem Textteil)
Tagesordnungspunkte:
1.)
Genehmigung des
Protokolls der 9. Sitzung
2.)
Beratung des
Ergänzungsmandates für den Ausschuss 8 (A. Rechte der Parlamente)
Gegen das Protokoll der 9. Sitzung werden keine
Einwendungen erhoben und gilt daher als einstimmig genehmigt.
Tagesordnungspunkt
2: Beratung des Ergänzungsmandates für den Ausschuss 8 (A. Rechte der
Parlamente)
Diskussionsgrundlage
sind das Ergänzungsmandat für den Ausschuss 8 (Demokratische Kontrollen) sowie
die Zusammenfassung der Ergebnisse der 27. Sitzung des Präsidiums am 14. Juli
2004 mit integriertem Textteil.
Zu A.1. Die Informationspflicht des
Regierungsmitgliedes hat so weit zu reichen, wie seine Informationsrechte.
Zur Debatte steht der Textvorschlag zu Art. 52 B-VG.
Verschiedene Lösungsmodelle werden diskutiert. Weitere Textvarianten sollen
vorgelegt werden. Die Vorsitzende wird das Präsidium des Österreich-Konvents
über die unterschiedlichen Auffassungen im Ausschuss informieren. Es besteht
die Auffassung, dass die aufgetragenen „Grundsätze“ für das B-VG bereits im
vorliegenden Textvorschlag enthalten sind. Fragen der GO- NR im Hinblick auf
die allfälligen Regelungen im GOG-NR werden derzeit auch im
Geschäftsordnungskomitee des NR behandelt.
Zu A.2. Errichtung eines
Kontrollausschusses
Dazu ist derzeit die Akkordierung eines
Textvorschlages nicht möglich. Es wird die Auffassung vertreten, dass der
vorliegende Vorschlag zu weit gefasst sei. Wenn überhaupt, sollte eine
derartige Verfassungsnorm im Sinne einer knappen Verfassung enger gefasst
werden.
Zu A.4. Das Fragerecht im Sinne des B-VG
ist zu präzisieren.
Es wird die Auffassung vertreten, dass der vorliegende
Textvorschlag in Art. 52 Abs. 3 eine solche Präzisierung enthält. Es soll ein
Alternativvorschlag vorgelegt werden der diesen Punkt ebenfalls berücksichtigt.
Zu A.5. Berichte von Bundesministern über
internationale Organisationen mit nachfolgender Debatte sind vorzusehen.
Die Akkordierung eines Textvorschlages ist zum
gegebenen Zeitpunkt nicht möglich. Der dem Ausschuss 8 vorliegende
Textvorschlag verkörpert eine Einzelmeinung. Der Text könnte nach Meinung des
Ausschusses grundsätzlich so gestaltet werden, jedoch ohne den letzten
Halbsatz; zu streichen wäre dann die Formulierung „das insbesondere vorzusehen
hat, dass über einen solchen Bericht eine Debatte im Hauptausschuss
stattzufinden hat.“ Eine Fraktion spricht sich für die Beibehaltung dieses
Halbsatzes aus.
Zu A.6. Die besondere Kontrolle von
Ministerentscheidungen in „eigener Sache“ ist zu untersuchen.
Eine rechtsvergleichende Studie wurde vom Europäischen
Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation sowie auch vom Max
Planck-Institut Heidelberg angefordert.
Zu A.7. Kontrollrechte der Landtage
Eine Übersicht über die Kontrollrechte der Landtage
wurde an die Landtagsdirektionen verschickt und sobald die Ergebnisse der
Aktualisierung vorliegen, an die Mitglieder des Ausschusses 8 versendet.
Zu A.8. Schaffung einer
verfassungsgesetzlichen Grundlage für die Beantwortung von Fragen betreffend
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Landtag
Die Landtagsdirektionen wurden zur Rechtslage und
Praxis der Länder befragt. Es liegen noch nicht alle Antworten vor.
Es wird die Auffassung vertreten, dass nicht nur die
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, sondern auch der
Auftragsverwaltung erfasst sind. Dazu werden unterschiedliche Auffassungen
vertreten. Weitere Textvorschläge sollen zur Verfügung gestellt werden.
Zu A.9. Keine Amtsverschwiegenheit oberster
Vollzugsorgane gegenüber „ihrem“ allgemeinen Vertretungskörper
Die Frage wird im Zuge der Verhandlungen bei der
Amtsverschwiegenheit behandelt (Punkt F.).
Zu A.10. Die Begriffe der parlamentarischen
und außerparlamentarischen Immunität sollen jene der beruflichen und außerberuflichen
Immunität ersetzen.
Es werden Zweifel geäußert, ob die Ausdrücke
„parlamentarische“ und „außerparlamentarische“ Immunität im Verfassungstext
notwendig sind. Es spricht auch vieles für die Aufnahme in die Erläuterungen.
Zu A.11. Grundsätzliche Beibehaltung der
bestehenden außerparlamentarischen Immunität
Von Prof. Konecny wird ein weiterer Alternativvorschlag zu Art. 57 B-VG in
Aussicht gestellt.
Zu A.12. Die Immunität von
Landtagsabgeordneten soll in den Landesverfassungen geregelt werden; im B-VG
lediglich Verweis auf Landesverfassungsgesetz-Bestimmungen
Von der Verbindungsstelle der Bundesländer wurde die
Vorlage eines Textvorschlages bis
4. Oktober 2004 angefordert.
Zu A.13. Dem Bundespräsidenten soll künftig
die außerparlamentarische Immunität von NR-Abgeordneten zukommen
Das Präsidium hat diese Frage bejaht. Inzwischen wird
jedoch die Auffassung vertreten, dass Änderungen nur im Zusammenwirken mit dem
Herrn Bundespräsidenten vorgenommen werden sollen. Der diesbezügliche Brief des
Herrn Bundespräsidenten vom 12. August 2004 wurde an die Mitglieder des
Ausschusses verteilt. Dieser Brief enthält keine Aussagen über Änderungen im
Bereich des Immunitätsrechtes des Bundespräsidenten. Die Vorsitzende
wird an das Präsidium mit der Frage herantreten, ob weiterhin ein Textvorschlag
gewünscht wird.
Zu A.14. Die politischen Unvereinbarkeiten
sind ausreichend geregelt; die wirtschaftlichen Unvereinbarkeiten sollen
legistisch neu gestaltet werden.
Es wird die Auffassung vertreten, dass die vom
Präsidium aufgetragenen „Eckpunkte“ für ein neues UnvG bereits durch das
Ergänzungsmandat vorgegeben wurden. Grundsätzlich besteht die Meinung, dass der
Inhalt eines neuen UnvG auch dadurch bestimmt wird, ob dem UnvG in Zukunft ein
erhöhter Bestandsschutz im Sinne der erforderlichen 2/3-Mehrheit zukommen wird.
Wenn der erhöhte Bestandsschutz für das UnvG eingeführt wird, so genüge eine
möglichst knappe Formulierung im B-VG
mit den nötigen Grundrechtseingriffsmöglichkeiten. - Offen bleibt die
Frage, ob der Auftrag für die Vorlage eines Expertenentwurfes vom Präsidium
erteilt wird. - Der vorliegende Textentwurf zu Art. 19 B-VG wird dahin gehend
kritisiert, dass die Anknüpfung an die „Entgeltlichkeit“ einer Tätigkeit für
das vorliegende Kontrollbedürfnis nicht ausreicht. Genauso problematisch wie
die Entgeltlichkeit könne ein „moralisches“ Naheverhältnis sein. - Auf jeden
Fall müsse die „ungebundene“ Entscheidungsmöglichkeit des
Unvereinbarkeitsausschusses beseitigt werden, sodass diese Entscheidung vom
VfGH nachprüfbar wird.
Univ. Ass. Dr. Poier wird den Vorschlag für
eine alternative B-VG-Bestimmung vorlegen.
Die Vorsitzende stellt die
Vorlage einer Aufgliederung/Katalog bis zur nächsten Sitzung in Aussicht, in
der eine Entflechtung der einzelnen Punkte nach den jeweils betroffenen Gruppen
vorgenommen wird.
Weitere Ausschusstermine:
Dienstag, 5. Oktober 2004 10.00-17.00Uhr
Tagesordnung:
Restliche Teile des
Ergänzungsmandates sowie offene A.-Punkte
Donnerstag, 21. Oktober 2004 10.00-15.00Uhr
Vorsitzende
des Ausschusses 8: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Mag.
Barbara Prammer Dr.
Ingrid Moser