Protokoll

über die 12. Sitzung des Ausschusses 4

am 20. Februar 2004

im Parlament, Lokal IV

 

 

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder (Vertreter):

 

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk                       (Vorsitzender)

Herbert Scheibner                                                  (stellvertretender Vorsitzender)

 

Dr. Maria Berger

Prof. Christine Gleixner

Mag. Walter Grosinger                                           (Vertretung für Dr. Ernst Strasser)

DDr. Karl Lengheimer                                            (Vertretung für Univ.Prof. DDr. Christoph

                                                                              Grabenwarter)

Mag. Joachim Preiss                                               (Vertretung für Mag. Herbert Tumpel)

Univ.Prof. Dr. Reinhard Rack

Mag. Rüdiger Schender                                          (Vertretung für Mag. Herbert Haupt)

Mag. Terezija Stoisits/

MMag. Dr. Madeleine Petrovic                              (vormittags Vertretung für Mag. Terezija Stoisits)

 

Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:

 

Mag. Jochen Danninger                                          (Büro Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)

Mag. Ronald Faber                                                (Büro Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)

Mag. Katharina Peschko-Gruber                            (Büro Herbert Scheibner/Dr. Dieter

(nachmittags)/                                                       Böhmdorfer)

Mag. Bernhard Rochowanski (vormittags)             (Büro Dr. Dieter Böhmdorfer)

 

Dr. Raoul Kneucker                                               (beigezogen von Prof. Christine Gleixner)

Mag. Gerda Marx                                                  (beigezogen von Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk)

Mag. Thomas Sperlich                                            (beigezogen von Mag. Terezija Stoisits)

Mag. Maren Spitzer-Diemath                                  (beigezogen von Univ.Prof. Dr. Reinhard

                                                                              Rack)

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

Mag. Birgit Caesar                                                 (fachliche Ausschussunterstützung)

Monika Siller                                                          (Ausschusssekretariat)

 

Entschuldigt:

 

Prof. Ing. Helmut Mader

Dr. Johann Rzeszut

Friedrich Verzetnitsch

 

 

Beginn:                                  10.00 Uhr

 

Ende:                                     17.00 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.)      Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2.)      Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

3.)      Berichte

4.)      Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für einzelne Grundrechte (Recht auf Bildung; Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)

5.)      Allfälliges

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

 

Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

(30. Jänner 2004)

 

Das Protokoll der elften Sitzung vom 30. Jänner 2004 wird geneh­migt.

 

 


Tagesordnungspunkt 3: Berichte

 

Der Ausschussvorsitzende berichtet über folgende Themen:

 

   Verlängerungsantrag des Ausschusses 4:

 

Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 wurde dem Aus­­schussvorsitzenden mitgeteilt, dass das Präsidium des Österreich-Konvents der Berichtsvorlage des Ausschusses 4 spätestens Ende Mai 2004 entgegensieht.

 

      Veröffentlichung von Ausschussunterlagen im Internet:

 

Gemäß einem Schreiben des Konventsvor­sitzenden vom 27. Jänner 2004 hat sich das Präsidium darauf verständigt, grundsätzlich alle Protokolle und Ausschussvorlagen auf der Website des Österreich-Konvents zu veröffentlichen. Die Entscheidung über die Veröffent­lichung von Ausschussunterlagen obliegt den Ausschussvorsitzenden, wobei insbesondere die Vorstellungen der einbringenden Ausschussmitglieder zu berücksichtigen sind.

 

   Ausschussberichte:

 

Bei der letzten Konventssitzung am 16. Februar 2004 wurde der Teilbericht des Aus­schusses 1 (Staatsaufgaben und Staatsziele) behandelt.

 

Mittlerweile haben die Ausschüsse 1 (Staatsaufgaben und Staatsziele), 3 (Staatliche In­stitutionen) und 7 (Struk­tur besonderer Verwaltungseinrichtungen) ihre Berichte vorgelegt; die Berichte sind über das Internet abrufbar und werden bei der nächsten Konventssitzung am 5. März 2004 behandelt. Ausschuss 5 (Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden) wird seinen Bericht demnächst fertig stellen.

 

   Neue Synopsen/Textentwürfe:

 

Dem Ausschuss liegen neue Synopsen bzw. Textentwürfe zu folgenden Themen vor:

 

     von Univ.Prof. Dr. Rack: Textvorschläge/Erläuterungen zu „sozialen Grund­rechten“

     vom Österreichischen Volksgruppenzentrum: Synopse mit Textvorschlägen und Erläuterungen zu den „Rechten der Volksgruppen“ auf Basis der Entwürfe von Univ.Prof. Dr. Kolonovits

     vom Grünen Parlamentsklub (Mag. Stoisits): Synopse mit Textvorschlägen und Beilage zu den „Gleichheitsrechten“.

 

Die Textvorschläge wurden bereits an die Ausschussmitglieder übermittelt und in die Gesamtsynopse eingearbeitet. Frau Prof. Gleixner stellt für die nächste Kalenderwoche (KW 9) weitere Textvorschläge in Aussicht, welche von der Ökumenischen Experten­gruppe erarbeitet werden.

 


   Gesamtsynopse:

 

Die Gesamtsynopse wird voraussichtlich aus 52 Einzeldokumenten bestehen. Sie wird im Laufe der nächsten Kalenderwoche – nach Einarbeitung der neuen Textvorschläge von der Ökumenischen Expertengruppe – fertig gestellt und an die Ausschussmitglieder über­mit­telt. Der Ausschuss kommt überein, dass danach keine neuen Textvorschläge mehr berück­sichtigt werden sollen.

 

Bei den Ausschusssitzungen wird ein Exemplar der Gesamtsynopse aufliegen. Einzelsynopsen werden – abgesehen als Beilage zu den Protokollen – nicht mehr als Tisch­vorlage aufliegen; den Ausschussmitgliedern wird aber jeweils im vor­hinein mitgeteilt, welche Themen/Einzelsynopsen bei der nächsten Ausschuss­sitzung behandelt werden.

 

   Entwurf eines Grundrechtskataloges von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter:

 

Am 16. Februar 2004 wurde ein Entwurf für einen Grundrechtskatalog veröffent­licht, wel­cher von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter im Auftrag der ÖVP erarbeitet wurde (Anlage 1).

 

Der Ausschussvorsitzende weist darauf hin, dass die im o.a. Entwurf enthaltenen sozialen Grundrechte (Art. 23) lediglich als Gesetzgebungsaufträge zu verstehen seien (im Gegen­satz zum Entwurf des Sozial­demokratischen Grundrechts­forums); auch seien die Inhalte mit der EU-Grundrechte-Charta nicht deckungsgleich.

 

Als Ergebnis der anschließenden Diskussion wird festgehalten, dass die bisher vorlie­gen­den Gesamt­vorschläge für Grundrechtskataloge nicht als abschließend zu betrachten sind.

 

 

Tagesordnungspunkt 4: Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für einzelne Grundrechte (Recht auf Bildung; Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)

 

(a) Recht auf Bildung

 

Dem Ausschuss liegt eine aktualisierte Synopse des Ausschussvorsitzenden zur Behandlung vor (Synopse D-30, Anlage 2). Neben den Rechtsquellen (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 17 Staatsgrundgesetz 1867, Art. 14 der Europäischen Grundrechte-Charta,

Art. 14 B-VG, Art. 13 und 14 des UN-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) enthält die Synopse auch Textvorschläge von Univ.Prof. DDr. Grabenwar­ter und Univ.Prof. Dr. Rack (07.01.04), von der Ökumenischen Expertengruppe (28.01.04), von Univ.Prof. Dr. Rack (04.02.04), vom Grundrechtskatalogsentwurf des Sozial­demokra­tischen Grundrechtsforums (i.d.F. vom 30.01.2004) sowie vom Grundrechtskatalogs­entwurf von Univ.Prof. Dr. Graben­warter (16.02.04).

 

Der Ausschuss setzt seine Beratungen über das „Recht auf Bildung“ auf Basis des Text­vor­schlages fort, der bei der letzten Sitzung gemeinsam erarbeitet wurde. Dieser lautete wie folgt:

 


Art. x: Recht auf Bildung

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur be­ruflichen Ausbildung und Weiter­bildung.

(2) Der Staat hat den Zugang zur Bil­dung unabhängig vom Einkom­men zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unent­gelt­lich.

(3) Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Er­ziehung und Unterricht ent­spre­chend ihren eigenen religiösen und weltanschau­li­chen Überzeu­gungen sicherzustellen.

(4) Der Staat gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errich­tung und Förderung öffent­licher Bil­dungseinrichtungen.

(5) Jede Person ist berechtigt, un­ter Beachtung der demokratischen Grundsätze Privatschulen zu er­rich­ten und zu betreiben. Die Un­ter­richtserteilung ist an den Nach­weis der gesetzlichen Befähigung gebunden. Der häusliche Unter­richt unterliegt diesen Beschrän­kungen nicht.

 

 

In der weiteren Diskussion werden vor allem folgende Themen angesprochen:

 

(1)       zu Art. x Abs. 1:

 

Der Textvorschlag vom 30. Jänner 2004 findet allgemeinen Konsens.

 

(2)       zu Art. x Abs. 2:

 

Der Textvorschlag vom 30. Jänner 2004 findet allgemeinen Konsens und wird um folgende Erläuterungen ergänzt:

 

Erläuterungen:

1.  Der Begriff „öffentliche Schulen“ i.S.d. Art. x Abs. 2 umfasst nicht den postsekun­dären Bereich (bspw. Universitäten) und nicht Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, sondern Schulen, wie sie derzeit in Art. 14 B-VG angesprochen sind. Es ist zu beachten, dass bei einer allfälligen Reform der Art. 14 und 14 a B-VG auf diesen Zusammenhang Rück­sicht zu nehmen sein wird.

2.  Mit der vorgeschlagenen Regelung der Unentgeltlichkeit des Besuchs öffentlicher Schulen wird über die Frage des freien Zuganges zu Universitäten und Hochschulen einschließlich der Frage der Studiengebühren keine Entscheidung getroffen.

    

(3)       zu Art. x Abs. 3:

 

Der Textvorschlag vom 30. Jänner 2004 findet allgemeinen Konsens. Der stellvertretende Ausschussvorsitzende stellt dazu folgenden Ergänzungsvorschlag vor (als Objektivitäts­gebot im Sinne der Förderung selbständigen kritischen Denkens und einer Miss­brauchs­verhinderung):

 

„An öffentlichen Schulen hat jegliche Beeinflussung von religiösen und weltanschau­lichen Überzeugungen zu unterbleiben.“

 

Der Vorschlag wird vom Ausschuss positiv gewürdigt; es findet sich jedoch kein Konsens über die ver­fassungs­rechtliche Festschreibung eines Objektivitätsgebots. Der stellver­tre­tende Ausschussvorsitzende stellt für die nächste Ausschusssitzung einen alternativen Textvorschlag in Aussicht.

 

Im Rahmen der Diskussion wird auch auf den Zusammenhang zwischen diesem Anspruch (Objektivitätsgebot) und der Frage der Gestaltung der Schulpartnerschaft verwiesen. Es wird angeregt, in Art. x Abs. 3 eine Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, dass an öffent­lichen Schulen für eine angemessene Mitsprache von Eltern und Schülern Sorge zu tragen ist. Weiters wird angeregt, einen Integrationsauftrag (integratives Schulwesen) in der Verfassung zu verankern. Der Textvorschlag dazu lautet wie folgt:

 

„An öffentlichen Schulen ist Eltern und Schülern eine angemessene Mitsprache in Schul­angelegenheiten sicherzustellen.

Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf individuelle Förderung. An öffentlichen Schulen und Schulen mit Öffentlich­keits­recht ist für die Integration von Personen mit besonderem Förderbedarf Sorge zu tragen.“

 

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass es sich dabei um wichtige Anliegen handelt. Über die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung auf Verfassungs­ebene sind die Auffassungen ge­teilt.

 

(4)       zu Art. x Abs. 4:

 

Der Ausschuss berät folgenden – gegenüber dem Textvorschlag vom 30. Jänner 2004 leicht modifizierten – Entwurf:

 

„Der Staat gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errich­tung und durch För­derung von Bil­dungseinrichtungen.“

 

Zu dem o.a. Textvorschlag wird festgehalten, dass die Begriffe „Errichtung“ und „För­derung“ alternativ  zu verstehen sind.

Im Ausschuss wird die Auffassung vertreten, dass für Kernbereiche des Bildungssystems öffentliche Bildungseinrichtungen bestehen sollen. Die Reichweite der staatlichen Ver­pflich­tung erstreckt sich auch auf die Bereiche Kindergärten, Universitäten, Erwachsenen­bildung und lebenslanges Lernen.

Die Verpflichtung des Staates im Sinne des Art. x Abs. 4  steht unter dem Vorbehalt der Angemessenheit und Erforderlichkeit (Subsidiarität). Dies bedeutet jedoch keine Verstei­ne­­rung beste­hender Strukturen.

 

Im Ausschuss sind die Auffassungen über die Aufnahme eines solchen Art. x Abs. 4 geteilt.

 

In diesem Zusammenhang wird auch hingewiesen auf die Möglichkeit der Aufnahme ei­ner allgemeinen Ver­pflich­tung des Staates für die Vorsorge der Ausübbarkeit von Grund­rechten in einer allgemeinen Bestimmung eines Grundrechtekataloges (General­klausel; vgl. Art. 22 des Entwurfes von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter vom 16.02.2004).

 

(5)       zu Art. x Abs. 5:

 

Der Ausschuss berät folgenden Textvorschlag (auf Basis des Entwurfs vom 30. Jän-

ner 2004):

„Jede Person ist berechtigt, un­ter den gesetzlichen Bedingungen Privatschulen zu er­rich­ten und zu betreiben. Häusliche Bildung ist unter den gesetzlichen Bedingungen zuge­lassen.

 

Dabei werden vor allem folgende Fragen diskutiert:

   Privatschulfreiheit: Bürgerrecht oder allgemeines Men­schenrecht mit Gesetzesvorbehalt

      Entbehrlichkeit staatlicher Aufsichts­regelungen ( diese liegen bereits auf einfachgesetz­licher Ebene vor).

 

Zum häuslichen Unterricht: Mit der Formulierung „häusliche Bildung“ statt „häuslicher Unterricht“ (vgl. Entwurf vom 30. Jänner 2004) sollen auch neue Bildungsformen (bspw. Fernschulen) erfasst werden. Die Möglichkeit der Erfüllung der Bildungspflicht in Form von Privatunterricht ohne Schulbesuch soll gewahrt bleiben. Da häusliche Bildung immer nur im Rahmen der Rechtsordnung zulässig ist, könnte der Gesetzesvorbehalt entfallen.

 

Der o.a. Textvorschlag findet weitgehende Zustimmung.

 

(6)       zu Art. x Abs. 6:

 

Der Ausschussvorsitzende schlägt vor, für die Regelung des Religionsunterrichts den von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter erarbeiteten Text aus dem Grundrechtskatalogsentwurf (Art. 13 Abs. 5) heranzuziehen. Dieser Vorschlag findet allgemeinen Konsens. Der Text­entwurf lautet wie folgt:

 

„Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der be­treffen­den gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.“

 

Als Ergebnis der Beratungen lautet der neue Textvorschlag des Ausschusses zum Recht auf Bildung nunmehr wie folgt:

 

Art. x: Recht auf Bildung

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur be­ruflichen Ausbildung und Weiter­bildung.

(2) Der Staat hat den Zugang zur Bil­dung unabhängig vom Einkom­men zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unent­gelt­lich.

(3) Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Er­ziehung und Unterricht ent­spre­chend ihren eigenen religiösen und weltanschau­li­chen Überzeu­gungen sicherzustellen.

1. Ergänzungsvorschlag:

An öffentlichen Schulen hat jegliche Beeinflussung von religiösen und weltanschau­lichen Überzeugungen zu unterbleiben.

2. Ergänzungsvorschlag:

An öffentlichen Schulen ist Eltern und Schülern eine angemessene Mitsprache in Schul­ange­legenheiten sicherzustellen.

Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf individuelle Förderung. An öffentlichen Schulen und Schulen mit Öffentlich­keits­recht ist für die Integration von Personen mit besonderem Förderbedarf Sorge zu tragen.

(4) Der Staat gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errich­tung und durch För­derung von Bil­dungseinrichtungen.

(5) Jede Person ist berechtigt, un­ter den gesetzlichen Bedingungen Privatschulen zu er­rich­ten und zu betreiben. Häusliche Bildung ist unter den gesetzlichen Bedingungen zuge­lassen.

(6) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der be­treffen­den gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

 

Damit ist die Behandlung des „Rechts auf Bildung“ vorläufig abgeschlossen.

 

 

(b) Gedanken- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit (einschl. Recht auf Wehrersatzdienst)

 

Dem Ausschuss liegt eine aktualisierte Synopse des Ausschussvorsitzenden zur Behandlung vor (Synopse C-12, Anlage 3). In der Synopse sind die wichtigsten Rechtsquellen angeführt (Art. 9 EMRK, Art. 14, 15 und 17 Staatsgrundgesetz 1867, Art. 63 Abs. 2 Staatsvertrag von St. Germain, Art. 9a Abs. 3 B-VG, Art. 10 und 22 der Europäischen Grund­rechte-Charta,

Art. 51 des Verfassungs­entwurfes der Europäischen Union, Art. 18 des UN-Paktes über bür­ger­­liche und politische Rechte, § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, § 1 Abs. 1 des Bundes­gesetzes über äußere Rechts­verhältnisse der Evangelischen Kirche).

 

Weiters enthält die Synopse die Textvorschläge von der Ökumenischen Expertengruppe (23.12.03), vom Grundrechtskatalogsentwurf des Sozial­demokra­tischen Grundrechtsforums (i.d.F. vom 30.01.2004) und vom Grundrechtskatalogs­entwurf von Univ.Prof. Dr. Graben­warter (16.02.04).

 

In der weiteren Diskussion werden vor allem folgende Themen angesprochen:

 

(1)       zu Art. y Abs. 1:

 

   Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit beinhaltet das Recht, keine religiöse Anschauung zu haben (negative Religions- und Bekenntnisfreiheit); dies gilt auch für besondere Gewaltverhältnisse

   Einzelne Begriffe des Art. 9 EMRK erscheinen veraltet bzw. zu einseitig (fehlende Interreligiosität)

   Es ist ein Unterschied zu sehen zwischen dem „Teilnahmezwang“ und der „Anhaltung, das religiöse Bekenntnis offen zu legen“.

 

Folgender Textvorschlag findet allgemeine Zustimmung (auf Basis des Entwurfes von der Ökumenischen Expertengruppe, Abs. 1 des Artikels über die individuelle Relig­ions­freiheit, und des Gesamtvorschlages des Sozial­demokra­tischen Grundrechtsforums, Art. 15 Abs. 3):

 

„Jeder Mensch hat ein Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzel­nen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Welt­anschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öf­fentlich oder privat zu bekennen und u.a. durch Go­t­tesdienst, religiöse Feiern, Andachten, Unter­richt und Beachtung religiöser Bräuche aus­zuüben.

Niemand darf zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten gezwungen werden. Niemand darf angehalten werden, seine religiöse oder weltanschauliche Über­zeugung gegen seinen Willen offen zu legen.

 

(2)       zu Art. y Abs. 2:

 

Es steht folgender Textvorschlag zur Diskussion (vgl. den Entwurf von der Öku­menischen Expertengruppe, Abs. 2 des Artikels über die individuelle Relig­ions­frei­heit):

 

„Die Gewissens- und Reli­gionsfreiheit darf nicht Gegen­stand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maß­nah­men im Interesse der öffent­lichen Sicherheit, der öffent­li­chen Ordnung, Ge­sund­heit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“

 

Dabei werden vor allem folgende Themen diskutiert:

  Die negative Religionsfreiheit unterliegt nicht dem vorgeschlagenen Gesetzesvorbehalt gemäß Art. y Abs. 2. Darüber, ob dieser Satz das Ergebnis der Ausschussberatungen wiedergibt, gibt es geteilte Meinungen.

  Vorschlag, den „Tierschutz“ in den o.a Gesetzesvorbehalt aufzunehmen (Zusammen­hang mit religiösen Riten und Gebräuchen wie bspw. das Schächten):

Der Ausschuss ist einhelliger Auffassung, dass Tierquälerei (Verursachung unnötiger Schmerzzufügung) unter Berufung auf grundrechtliche Gewährleistungen nicht erlaubt ist. Es wird die Möglichkeit erörtert, entsprechende Regelungen in einem Gesetzesvor­behalt speziell bei der Religionsfreiheit und bei anderen Grundrechten (bspw. bei der Wissen­schaftsfreiheit, Erwerbsfreiheit) vorzusehen.

Der Vorschlag, den Tierschutz in den Gesetzesvorbehalt aufzunehmen, findet keine un­ge­teilte Zustimmung. Allgemeine Zustimmung fände die Möglichkeit einer allgemei­nen Regelung im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die „Menschen­würde“ und dem „Verbot unmenschlicher Behandlung“.

 

(3)       zu Art. y Abs. 3:

 

Es steht folgender Textvorschlag zur Diskussion (vgl. den Entwurf von der Öku­menischen Expertengruppe, Abs. 3 des Artikels über die individuelle Relig­ions­frei­heit):

 

„Wehrpflichtige können er­klären, Zivildienst leisten zu wollen, falls sie die Wehr­pflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen können.“

 

Dabei werden vor allem folgende Fragen erörtert:

   Vorschlag, den Begriff „können“ durch den Begriff „wollen“ zu ersetzen

      Vorschlag, das Erfordernis der Gewissensnot zu streichen. Hiezu liegt folgender alternativer Textvorschlag vor:

 

„Wehrpflichtige haben das Recht, einen Zivildienst zu leisten.“

 

Über diese Vorschläge gibt es im Ausschuss keinen Konsens. Die Beibehaltung des derzeitigen Verfassungstextes (entspricht dem Entwurf der Ökumenischen Experten­gruppe) wird u.a. vom stellvertretenden Ausschussvorsitzenden befürwortet.

   Verweis auf den Zusammenhang mit der Klärung der Streichung des Art. 9a Abs. 1 und 2 B-VG (vgl. den Bericht des Ausschusses 1).

 

Bei der nächsten Ausschusssitzung wird die Behandlung des Themas „Gedanken- und Gewissens­freiheit, Religionsfreiheit (einschl. Recht auf Wehrersatzdienst)“ fortgesetzt.

 

 

Tagesordnungspunkt 6: Allfälliges

 

Die nächste Ausschusssitzung findet am

 

Montag, 1. März 2004, von 10.00 bis 17.00 Uhr

 

statt.

 

Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 4:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h.                                Mag. Birgit Caesar e.h.

 

 

 

 

 

 

3 Anlagen