ÖSTERREICHISCHER  SENIORENRING
Bundesobmann: Dr. Paul Tremmel

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An den

Österreich-Konvent

 

Parlament

1070 Wien

 

Graz, 12. November 2003 

 

 

Sehr geehrter Herr Vorsitzender Doktor Fiedler!

 

Der Österreichische Seniorenring als gesetzlich anerkannte Interessensvertretung im Rahmen des Seniorenrates richtet bzw. an den Österreich-Konvent an Sie unter Hinweis auf Ihr Einladungsschreiben vom 7. November 2003 untenstehende Punktation an den Österreich-Konvent.

 

Diese Punktation, die allerdings nur eine taxative Aufzählung enthält, erfolgt unter Bedachtnahme auf die Schlusserklärung der Vereinten Nationen zu der 1982 in Wien abgehaltenen Konferenz zu Fragen des Alters, den Unionsvertrag von Amsterdam, das Programm der österreichischen Bundesregierung vom 28. Februar 2003 nachstehende Forderungen:

 

§         Das Grundrecht auf Alterssicherung einschließlich der Garantie für die Werterhaltung bestehender Pensionsansprüche sowie das ausdrückliche Diskriminierungsverbot wegen (höheren) Alters ist verfassungsmäßig zu verankern. Insbesondere fallen zu diesem Punkt die Sicherung bestehender Pensionen durch Teuerungsabgeltung, Einführung einer Negativsteuer für Pensionisten wie sie auch für aktive Arbeitnehmer vorgesehen ist.

 

§         Steuerliche Berücksichtigung der ideellen Seniorenarbeit – Die Wertschöpfung durch die ideelle Seniorenarbeit überschreitet sicher schon die 100-Millionen Grenze. Der Wohlstand und die soziale Sicherheit in unserem Land sind gerade durch diese Tätigkeiten zu einem nicht unerheblichen Teil gesichert.

In einem Erlass des Finanzministeriums vom 18.3.2003, GZ 070104/2-IV/7/03 werden solche Tätigkeiten nur dann als lohnsteuerpflichtige Ersätze gesehen, wenn aus diesen Tätigkeiten Einkunftsquellen vorhanden sind. Es sollte die Möglichkeit gegeben sein, Werbungskosten der genannten Art, die im aktiven Bereich zu solchen Ersätzen führten, diese in der Pension steuerlich zu berücksichtigen – siehe Beilage

 

§         Ungehinderte Mitwirkung der älteren Generation an der demokratischen Willensbildung bei den Wahlen zu gesetzgebenden Körperschaften durch alle hierfür geeigneten Maßnahmen (z.B. Briefwahl)

 

§         Besondere Beachtung des Artikel 8 unserer Bundesverfassung „Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Recht, die Staatsprache der Republik. Dieser Artikel ist eine lex imperfecta, da für die Nichteinhaltung dieser Vorgabe keine Sanktion vorgesehen ist. Zumindest insoweit sollte dieser Verfassungsauftrag ausformuliert werden, dass die öffentliche Hand ORF, offizielle Pressestellen, Zeitungen der öffentlichen Hand etc verhalten sind, sich so auszudrücken, dass die Mehrheit vor allem auch der älteren Menschen – ein Großteil kann keine Fremdsprache – das Dargebotene verstehen kann. (Vermeidung unnötiger Anglizismen, Unterlassung von diesbezüglichen Sprachverhunzungen durch hier erfundene englische Ausdrücke z.B. für Straßenbahn City-Runner, für Stromwerbung Select, für Fest – Festival, Veranstaltungen Event, Weihnachtslieder X-mas-Songs)

 

Diese demonstrative Aufzählung, sehr geehrter Herr Präsident, würde durch mich am Österreich-Konvent am 21.11.2003 mündlich erläutert werden.

 

 

Mit dem Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung

 

Dr. Paul Tremmel

Bundesobmann