von
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller Staatsgewalten.
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich
geschützt. Tötung auf Verlangen ist gesetzlich zu verbieten.
(2) Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zur Todesstrafe
verurteilt oder hingerichtet werden.
(3) Eine Tötung bildet keine Verletzung des Rechts auf Leben, wenn
sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist,
um
a)
jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu
verteidigen;
b)
jemanden rechtmäßig festzunehmen oder
jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c)
einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig
niederzuschlagen.
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige
Unversehrtheit.
(2) Dieses Recht darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz
vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz
der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf einer Person nur in den folgenden Fällen und nur auf die
gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
1.
wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten
Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;
2.
wenn sie einer bestimmten, mit
gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
a)
zum Zwecke der Beendigung des Angriffes
oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen
zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass sie einen
bestimmten Gegenstand innehat,
b)
um sie daran zu hindern, sich dem
Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
c)
um sie bei einer mit beträchtlicher
Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an
der Ausführung zu hindern;
3.
zum Zweck ihrer Vorführung vor die
zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der
sie auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der
Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren
Handelns erforderlich ist;
4.
um die Befolgung einer rechtmäßigen
Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen
Verpflichtung zu erzwingen;
5.
wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie
eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen
psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;
6.
zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen
bei einer minderjährigen Person;
7.
wenn dies notwendig ist, um eine
beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(2) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich
vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Die
persönliche Freiheit darf nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum
Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Jede festgenommene Person muss in
möglichst kurzer Frist und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe
ihrer Festnahme und über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet
werden. Sie ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung
der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden,
die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und
Ordnung am Ort ihrer Anhaltung notwendig sind.
(3) Eine Festnahme aus den Gründen des Absatz 1 Z 2 lit. b und c
ist nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls, im Fall des
Verdachtes einer mit finanzstrafbehördlicher Strafe bedrohten Handlung nur in
Vollziehung einer begründeten Anordnung eines gesetzlich zur Ausübung
richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten zulässig. Bei Gefahr im Verzug
sowie im Fall des Absatz 1 Z 2 lit. a darf eine Person auch ohne richterlichen
Befehl oder entsprechende Anordnung festgenommen werden. Sie ist freizulassen,
sobald sich ergibt, dass kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden ist,
sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem
zuständigen Gericht oder der zuständigen Finanzbehörde zu übergeben. Eine dem
Gericht oder der Finanzbehörde übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter
oder dem gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten
zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen. Eine aus dem
Grund des Absatz 1 Z 3 festgenommene Person ist, wenn der Grund für die
Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu
übergeben und darf keineswegs länger als 24 Stunden angehalten werden. Jede
festgenommene Person ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr
verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie
erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Sie hat das Recht, dass auf ihr
Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach ihrer Wahl ein Angehöriger und ein
Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden. Jede festgenommene Person
hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist
oder auf Freilassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der
Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht
werden.
(4) Jede Person, die festgenommen oder angehalten wird, hat das
Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht über die Rechtmäßigkeit des
Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit ihre Freilassung
angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei
denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Im Fall einer Anhaltung von
unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein
Gericht oder zu überprüfen.
(5) Jede Person, die rechtswidrig festgenommen oder angehalten
wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht
vermögensrechtlichen Schadens.
Artikel 6 (Gleichheitssatz)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Diskriminierungen sind insbesondere wegen des Geschlechts, der
Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen
Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen
oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,
des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung verboten.
(3) Frauen und Männer sind in allen Bereichen gleichberechtigt.
Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern
insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind
zulässig.
(4) Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Die
Republik bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und
nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu
gewährleisten. Sie anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit
Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer
sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der
Gemeinschaft.
(5) Die Republik anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen
auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und
kulturellen Leben.
Artikel 7 (Rechte der Volksgruppen)
Die Republik bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und
kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt.
Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten,
zu sichern und zu fördern. Die Rechte der slowenischen und kroatischen
Minderheiten nach Artikel 7 des Staatsvertrags betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 1955/152 , bleiben
unberührt.
(1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation.
(2) Diese Rechte dürfen nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz
vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz
der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(3) Jede Person hat insbesondere das Recht auf Schutz der sie
betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Daten dürfen nur nach Treu und
Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder
auf einer sonstigen gesetzlichen Grundlage verwendet werden. Jede Person hat,
soweit sie betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten
Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmt sind,
nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht, Auskunft über die sie
betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Richtigstellung unrichtiger
Daten sowie die Löschung unzulässiger Weise verarbeiteter Daten zu erwirken.
Das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft ist gegen
Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie
nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, auf dem Zivilrechtsweg geltend
zu machen. In allen übrigen Fällen ist eine unabhängige Stelle zur Überwachung
zuständig, soweit nicht Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit
betroffen sind.
(4) Die Durchsuchung einer Wohnung darf nur auf Grund einer mit
Gründen versehenen richterlichen Verfügung vorgenommen werden. Ausnahmsweise
kann eine Durchsuchung bei Gefahr im Verzug durch die zuständige
Verwaltungsbehörde angeordnet und erforderlichenfalls auch durch Organe der
Behörden auf eigenen Entschluss vorgenommen werden.
(5) Beschränkungen des Rechts auf Achtung der Kommunikation dürfen
nur auf Grund einer richterlichen Verfügung, ausnahmsweise zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen auf Grund
behördlicher Anweisung und erforderlichenfalls auch durch Organe der Behörden
auf eigenen Entschluss vorgenommen werden. Ohne richterliche Verfügung ist die
Beschlagnahme von Informationsträgern in den Fällen einer gesetzlichen
Verhaftung oder Durchsuchung zulässig sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen.
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel
der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, ihre Religion oder
Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat,
durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche zu
bekennen und auszuüben.
(2) Die Gewissens- und Religionsfreiheit darf nicht Gegenstand
anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer
demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz
der Rechte und Freiheiten anderer sind.
(3) Wehrpflichtige können erklären, Zivildienst leisten zu wollen,
weil sie die Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen können.
(4) Die gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften genießen
die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht der
gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnen und verwalten ihre inneren
Angelegenheiten selbständig, bleiben im Besitz und Genuss ihrer für Kultus-,
Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und
Fonds, sind aber den allgemeinen Gesetzen unterworfen. Sie haben ferner das
Recht, zur Deckung ihres Personal- und Sachaufwandes von ihren Angehörigen
Beiträge einzuheben und über diese im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der
inneren Angelegenheiten frei zu verfügen.
Artikel 10 (Kommunikationsfreiheiten)
(1) Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses
Recht schließt die Freiheit der Meinung, die Freiheit der Medien und die
Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Die
Pluralität der Medien wird geachtet und geschützt. Zensur findet nicht statt.
(2) Da die Ausübung der Freiheiten nach Absatz 1 Pflichten und
Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen
Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen
werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der
nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des
Schutzes der Pluralität der Medien, des Schutzes der Gesundheit und der Moral,
des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die Verbreitung
von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die
Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig sind.
(3) Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe. Die Objektivität und
Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt, die
Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe,
die mit der Veranstaltung von Rundfunk betraut sind, sind gesetzlich zu
gewährleisten.
(1) Jede Person hat das Recht, sich friedlich mit anderen zu
versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.
(2) Die politischen Parteien wirken an der politischen
Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Parteien, die nach ihren
Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf gerichtet sind, den demokratischen
Rechtsstaat oder die Menschenrechte zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind
verfassungswidrig.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber haben das Recht, zum Schutze ihrer Interessen Vereinigungen zu bilden
und diesen beizutreten.
(4) Nach Maßgabe der Gesetze kommt Vereinigungen nach Absatz 3 und
gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen die Kollektivvertragsfähigkeit
zu.
(5) Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 bis 3 darf keinen
anderen Beschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die
in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und
öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der
Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des
Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(1) Mit Erreichung
des heiratsfähigen Alters haben Frau und Mann das Recht, eine Ehe einzugehen
und eine Familie zu gründen.
(2) Ehe und Familie
genießen den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates.
(3) Die Erziehung der
Kinder ist das Recht und die Pflicht der Eltern. Der Staat hat bei Ausübung der
von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben
das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend
ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
(4) Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu
ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich
der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Die Pflicht des
Staates, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen, wird
dadurch nicht beschränkt.
(5) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für
ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen
öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes vorrangig
berücksichtigt werden. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche
Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies
steht seinem Wohl entgegen.
(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Universitäten sind im
Rahmen der Gesetze zur autonomen Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.
(2) Künstlerisches Schaffen, die Vermittlung der Kunst sowie deren Lehre
sind frei.
(3) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zu
beruflicher Bildung. Der Zugang zu allen öffentlichen Bildungsangeboten ist
ohne Diskriminierung zu gewährleisten.
(4) Alle österreichischen Staatsangehörigen, die ihre Befähigung
hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben, haben das Recht, unter Achtung
der demokratischen Grundsätze Bildungseinrichtungen zu gründen und an solchen
Unterricht zu erteilen. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(5) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der
betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu
tragen.
(6) Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und
kroatischen Minderheiten in Burgenland, Kärnten und Steiermark haben Anspruch
auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine
verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen. In gesetzlich festzulegenden
Gebieten und Schulen im Burgenland ist österreichischen Staatsangehörigen der
kroatischen und ungarischen Volksgruppe das Recht zu gewähren, die kroatische
oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als
Pflichtgegenstand zu erlernen. In gesetzlich festzulegenden Gebieten und
Schulen in Kärnten ist österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen
Volksgruppe das gleiche Recht mit Bezug zur slowenischen Sprache zu gewähren.
Schülerinnen und Schüler dürfen nicht gegen den Willen ihrer gesetzlichen
Vertreter verhalten werden, die kroatische, die slowenische oder die ungarische
Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu
erlernen.
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.
(2) Eigentum darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses,
unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen und gegen eine rechtzeitige
angemessene Entschädigung entzogen werden.
(3) Gesetzliche Regelungen der Benutzung des Eigentums
einschließlich der Verfügung über Liegenschaften sind zulässig, soweit sie für
das allgemeine Wohl erforderlich sind.
(1) Jede Person hat das Recht, unter den gesetzlichen Bedingungen
jeden Erwerbszweig auszuüben, ihren Beruf frei zu wählen sowie sich für diesen
auszubilden.
(2) Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsangehörigen gleich
zugänglich. Im Übrigen wird der Eintritt in dieselben vom Erwerb der
österreichischen Staatsbürgerschaft abhängig gemacht.
(3) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten
werden. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu
verrichten. Als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt nicht:
a)
jede Arbeit die normalerweise von einer
Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen
in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;
b)
Wehr- oder Ersatzdienst;
c)
jede Dienstleistung im Falle von
Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft
bedrohen;
d)
jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu
den normalen Bürgerpflichten gehört.
(4) Menschenhandel ist verboten.
(1) Jede Person, die sich rechtmäßig in Österreich aufhält, hat
das Recht, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen und an jedem Ort ihren
Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.
(2) Jeder Person steht es frei, Österreich zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen
unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von
Straftaten, des Schutzes der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich
bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche
Interesse gerechtfertigt sind.
Artikel 17 (Einreisefreiheit; Aufenthaltsgarantien)
(1) Österreichischen Staatsangehörigen darf das Recht, nach
Österreich einzureisen, nicht entzogen werden.
(2) Österreichische Staatsangehörige dürfen weder ausgewiesen noch
ausgeliefert werden. Dieses Verbot steht einer gesetzlich vorgesehenen
Zurückstellung oder Auslieferung einer Person an einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof nicht
entgegen, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(3) Im Übrigen dürfen Personen, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt
in Österreich haben, nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung
ausgewiesen werden; ihnen muss gestattet werden,
a) Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung
sprechen,
b) ihren Fall prüfen zu lassen und
c) sich zu diesem Zweck vor der zuständigen
Behörde oder vor einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen
vertreten zu lassen.
Vor Ausübung der in lit. a, b und c genannten Rechte dürfen Personen
nur ausgewiesen werden, wenn eine solche Ausweisung im Interesse der öffentlichen
Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.
(4) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig. Keine Person darf
in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert
werden, in dem für sie das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder
einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung
besteht.
Artikel 18 (Asylrecht)
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli
1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge gewährleistet.
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in
Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine
gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,
öffentlich und in angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss
öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während
des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im
Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in
einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen
oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder –
soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen
Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen
würde.
(2) In Justizstrafverfahren gilt der Anklageprozess. Jede Person,
die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld
als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat insbesondere die folgenden Rechte:
a)
innerhalb möglichst kurzer Frist in einer
ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen
sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b)
ausreichende Zeit und Gelegenheit zur
Vorbereitung ihrer Verteidigung zur Verfügung zu haben;
c)
sich selbst zu verteidigen, sich durch
einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel
zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu
erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d)
Fragen an Belastungszeugen zu stellen
oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen
unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e)
unentgeltliche Unterstützung durch einen
Dolmetschers zu verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht
versteht oder nicht spricht.
(4) Keine Person darf ihrem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt
der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
(2) Durch Absatz 1 darf die Verurteilung oder Bestrafung einer
Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung
schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den
zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.
(3) Das verhängte Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht
unverhältnismäßig sein.
(4) Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung
verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten
Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der
Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz.
Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie
sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das
Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden
hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten
Rechtsmittel verurteilt worden ist.
(5) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig
verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt
worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig
beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines
solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu
entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige
Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben
ist.
(6) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der sie
oder er in Österreich oder in der Europäischen Union bereits rechtskräftig verurteilt
oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut vor ein
österreichisches Gericht oder eine österreichische Verwaltungsbehörde gestellt
oder bestraft werden. Dies schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem
Gesetz nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen
oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens
berührende Mängel aufweist.
Artikel 21 (Wahlrecht)
Österreichische Staatsangehörige haben nach den verfassungsrechtlichen
Bedingungen das Recht auf das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl des
Bundespräsidenten, die Wahlen zum Nationalrat, zum Landtag und zum Gemeinderat.
Artikel 22 (Allgemeine Bestimmungen)
(1) Die vorstehenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und
Gerichtsbarkeit.
(2) Nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union gelten die
österreichischen Staatsangehörigen vorbehaltenen Grundrechte auch für
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(3) Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit
sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wer durch den Staat in Grundrechten verletzt wird, hat
Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
Artikel 23 (Gewährleistungspflichten im Arbeits- und Sozialrecht)
Durch Gesetz ist zu gewährleisten:
1.
Dem Ausschuss 4 (Grundrechte) des
Österreich-Konvents ist es laut Mandat des Präsidiums unter anderem aufgegeben,
einen Katalog von Grundrechten zu erarbeiten. Die Grundrechte der
österreichischen Bundesverfassung sind gegenwärtig in hohem Maße inhomogen. Sie
entstammen unterschiedlichen zeitlichen Perioden, sind teils innerstaatlicher,
teils internationaler Herkunft und dementsprechend auf das gesamte
Verfassungsrecht verstreut. Neue Grundrechte der letzten Jahrzehnte sind das
Ergebnis oft nur punktueller verfassungsgesetzlicher Akte. Darüber hinaus
unterliegen die Grundrechte auf internationaler Ebene wie auch jene im
innerstaatlichen Bereich einer Entwicklung. Neue naturwissenschaftliche und
gesellschaftliche Entwicklungen fordern im Einzelfall auch Antworten des
Verfassungsgesetzgebers.
2.
Der nachstehende Entwurf unternimmt es,
die bestehenden Grundrechte in einen systematisch abgestimmten Katalog
zusammenzuführen und sie dort, wo Änderungsbedarf gegeben ist,
weiterzuentwickeln. Die Basis bildet dabei jener Katalog an Rechten, der seit
bald fünfzig Jahren das Herzstück nicht nur der Grundrechte der
österreichischen Bundesverfassung bildet, sondern auch den internationalen
Menschenrechtsschutz auf regionaler, europäischer Ebene bestimmt: jener der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Daneben wird auf andere
internationale Dokumente sowie im Besonderen auf die Grundrechte-Charta der
Europäischen Union (GRCh) zurückgegriffen. Die Grundrechte-Charta bildet
jedenfalls im Bereich der Fundamentalgarantien, der Freiheitsrechte und der
Justizgarantien einen sinnfälligen Ausdruck des Grundrechtsstandards in Europa.
3.
Im Entwurf werden ohne inhaltliche
Änderungen geschlechtsneutrale Bezeichnungen an die Stelle überkommener
Formulierungen zur Bezeichnung der Grundrechtsberechtigten gesetzt.
4.
Bei jenen Rechte, die eine Entsprechung
in der EMRK haben, berücksichtigt der Entwurf die reiche Rechtsprechung des
EGMR. Zum Teil werden neben der Aufnahme geschlechtsneutraler Formulierungen
geringfügige Anpassungen an heute geläufige Terminologien vorgenommen, die
keine inhaltliche Änderungen bedeuten. Den völkerrechtlichen Verpflichtungen
der EMRK wird weiterhin entsprochen.
II. Erläuterungen zu einzelnen Grundrechten
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller Staatsgewalten.
Erläuterungen:
An die Spitze des
Grundrechtskatalogs wird die Menschenwürdegarantie gestellt, die Ausgangspunkt
und Grundlage der folgenden Einzelgarantien ist. Die Formulierung entspricht im
Wesentlichen Art. 1 GRCh. Satz 2 enthält die ausdrückliche Bindung aller
drei Staatsgewalten an die Menschenwürde (vgl. auch allgemein Artikel 22
Abs. 1 des Entwurfs).
Artikel 2 (Recht auf Leben)
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich
geschützt. Tötung auf Verlangen ist gesetzlich zu verbieten.
(2) Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zur Todesstrafe
verurteilt oder hingerichtet werden.
(3) Eine Tötung bildet keine Verletzung des Rechts auf Leben, wenn
sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist,
um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit
rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Erläuterungen
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
Die Regelung ist wortgleich mit
Art. 3 EMRK sowie Art. 4 GRCh.
(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige
Unversehrtheit.
(2) Dieses Recht darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz
vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz
der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Erläuterungen:
(1) Jede Person hat das Recht auf
Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einer Person nur in den folgenden
Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug
erkannt worden ist;
2. wenn sie einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher
Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen
Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen
Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass sie einen bestimmten
Gegenstand innehat,
b) um sie daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder
Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
c) um sie bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der
Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;
3. zum Zweck ihrer Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des
Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der sie auf frischer Tat betreten
wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur
Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;
4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die
Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;
5. wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Gefahrenquelle für die
Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich
oder andere gefährde;
6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einer minderjährigen
Person;
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder
Auslieferung zu sichern.
(2) Der Entzug
der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach
dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Die persönliche Freiheit darf nur
entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer
Verhältnis steht. Jede festgenommene Person muss in möglichst kurzer Frist und
in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über
die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. Sie ist unter
Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln
und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der
Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort ihrer
Anhaltung notwendig sind.
(3) Eine
Festnahme aus den Gründen des Absatz 1 Z 2 lit. b und c ist nur in Vollziehung
eines begründeten richterlichen Befehls, im Fall des Verdachtes einer mit
finanzstrafbehördlicher Strafe bedrohten Handlung nur in Vollziehung einer
begründeten Anordnung eines gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen
ermächtigten Beamten zulässig. Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Absatz 1
Z 2 lit. a darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl oder entsprechende
Anordnung festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, dass
kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden ist, sonst ohne unnötigen
Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht
oder der zuständigen Finanzbehörde zu übergeben. Eine dem Gericht oder der
Finanzbehörde übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter oder dem gesetzlich
zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten zur Sache und zu den
Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen. Eine aus dem Grund des Absatz 1 Z 3
festgenommene Person ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher
wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben und darf keineswegs
länger als 24 Stunden angehalten werden. Jede festgenommene Person ist
ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache
über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu
unterrichten. Sie hat das Recht, dass auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub
und nach ihrer Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme
verständigt werden. Jede festgenommene Person hat Anspruch auf Beendigung des
Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung während des
Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das
Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jede
Person, die festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren,
in dem durch ein Gericht über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges
entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit ihre Freilassung angeordnet wird.
Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung
hätte vorher geendet. Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren
Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder zu überprüfen.
(5) Jede
Person, die rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf
volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen
Schadens.
Erläuterungen:
1. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit entspricht der Regelung in
Art. 5 EMRK. Es nimmt zudem einzelne Bestimmungen des PersFrBVG 1988 auf.
2. Absatz 1 führt die Inhalte der Art. 1 Abs. und 2 sowie Art. 2 PersFrBVG
zusammen und entspricht diesen im Wesentlichen. Zusätzlich enthält er das
besondere Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 1 Abs 3 PersFrBVG.
3. Absatz 2 entspricht Art. 5 Abs. 2 EMRK. Er wird ergänzt durch die
Garantie des Art. 1 Abs. 4 PersFrBVG.
4. Absatz 3 enthält das Recht der festgenommenen Person, unverzüglich
einem Richter vorgeführt zu werden. Die Garantie ist im Wesentlichen Art. 4
PersFrBVG nachgebildet und entspricht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 EMRK.
Ferner garantiert Absatz 3 einen Anspruch der festgenommenen Person auf
Entscheidung über die Festnahme in angemessener Frist oder auf Freilassung.
Damit werden im Wesentlichen die Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1
PersFrBVG sowie des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 EMRK übernommen.
5. Die Garantie auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Festnahme
durch ein Gericht gemäß Absatz 4 entspricht im Wesentlichen Art. 6 Abs. 1
PersFrBVG bzw. Art. 5 Abs. 4 EMRK. Im Fall von Anhaltungen
unbestimmter Dauer bzw. lebenslanger Haft hat eine Überprüfung der Haft in
angemessenen Abständen zu erfolgen. Diese Garantie wurde durch die
Rechtsprechung des EGMR aus der Garantie des Art. 5 Abs. 4 EMRK
entwickelt (EGMR, Urt. v. 24.10.1979, Winterwerp, Serie A 33,
Z. 55; Urt. v. 24.9.1992, Herczegfalvy, Serie A 244,
Z. 75; Urt. v. 24.7.2001, Hirst, Nr. 40787/98, Z. 37
ff.). Wegen ihrer besonderen Bedeutung sollte sie ausdrücklich verankert
werden.
6. Das Recht auf Entschädigung für unrechtmäßige Haft gemäß Absatz 5
entspricht Art. 7 PersFrBVG, der seinerseits Art. 5 Abs. 5 EMRK
nachgebildet wurde.
7. Einzelne Bestimmungen des PersFrBVG können entfallen:
a)
Die Regelung des Art. 2 Abs. 2
PersFrBVG (Art. 1 4. ZPEMRK) Verbot der Verhaftung wegen Unfähigkeit,
vertragliche Leistungen zu erfüllen) erscheint auf Verfassungsebene
entbehrlich. Eine Freiheitsentziehung wegen Nichterfüllung einer vertraglichen
Verpflichtung ist nicht durch das in Absatz 2 enthaltene Prinzip der Verhältnismäßigkeit
der Festnahme gedeckt und schon deshalb unzulässig.
b)
Der Gerichtsvorbehalt des Art. 3
PersFrBVG ist im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 1 und 4 des Entwurfs sowie
die verfassungsrechtlich vorgesehene Zuständigkeit der Strafgerichte und der
Landesverwaltungsgerichte überflüssig.
c)
Das Gebot des Absehens vom
Freiheitsentzug in den Fällen Art. 5 Abs. 2 PersFrBVG stellt eine
besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips dar; es ist durch Absatz
1 Satz 2 und 3 gedeckt.
Artikel 6 (Gleichheitssatz)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich.
(2) Diskriminierungen sind insbesondere
wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen
Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der
Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu
einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.
(3) Frauen und Männer sind in allen
Bereichen gleichberechtigt. Maßnahmen zur Förderung der faktischen
Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung
tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
(4) Niemand darf wegen einer
Behinderung benachteiligt werden. Die Republik bekennt sich dazu, die
Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen
Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Sie anerkennt und achtet den
Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer
Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer
Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
(5) Die
Republik anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und
unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Erläuterungen:
Artikel 7
(Rechte der Volksgruppen)
Die Republik
bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in
den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand
und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.
Die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten nach Artikel 7 des
Staatsvertrags betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und
demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 1955/152, bleiben unberührt.
Erläuterungen:
(1) Jede
Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung
und ihrer Kommunikation.
(2) Diese
Rechte dürfen nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener
Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des
Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte
und Freiheiten anderer notwendig sind.
(3) Jede
Person hat insbesondere das Recht auf Schutz der sie betreffenden
personenbezogenen Daten. Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für
festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer
sonstigen gesetzlichen Grundlage verwendet werden. Jede Person hat, soweit sie
betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung
oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe
gesetzlicher Bestimmungen das Recht, Auskunft über die sie betreffenden
erhobenen Daten zu erhalten und die Richtigstellung unrichtiger Daten sowie die
Löschung unzulässiger Weise verarbeiteter Daten zu erwirken. Das Grundrecht auf
Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft ist gegen Rechtsträger, die
in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung
der Gesetze tätig werden, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen
übrigen Fällen ist eine unabhängige Stelle zur Überwachung zuständig, soweit
nicht Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
(4) Die
Durchsuchung einer Wohnung darf nur auf Grund einer mit Gründen versehenen
richterlichen Verfügung vorgenommen werden. Ausnahmsweise kann eine
Durchsuchung bei Gefahr im Verzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde
angeordnet und erforderlichenfalls auch durch Organe der Behörden auf eigenen
Entschluss vorgenommen werden.
(5) Beschränkungen
des Rechts auf Achtung der Kommunikation dürfen nur auf Grund einer
richterlichen Verfügung, ausnahmsweise zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen auf Grund behördlicher
Anweisung und erforderlichenfalls auch durch Organe der Behörden auf eigenen
Entschluss vorgenommen werden. Ohne richterliche Verfügung ist die
Beschlagnahme von Informationsträgern in den Fällen einer gesetzlichen
Verhaftung oder Durchsuchung zulässig sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen.
Erläuterungen:
1. Absatz 1 enthält den Schutzbereich des Grundrechts auf Privat- und
Familienlebens. Er entspricht inhaltlich dem Umfang des Schutzbereichs von Art.
8 EMRK, den Art. 7 GRCh übernommen hat. Der Begriff „Briefverkehr“ wurde
durch den Begriff „Kommunikation“ ersetzt, um neueren
Kommunikationsmöglichkeiten sprachlich Rechnung zu tragen. Da diese vom EGMR
auch jetzt schon in den Schutzbereich gefasst werden, ist damit keine
inhaltliche Änderung verbunden.
2. Der in Artikel 8 enthaltene Schutz des Familienlebens ist durch
verschiedene Garantien des Entwurfs ergänzt worden. Hierzu zählen Rechte der
Kinder (Artikel 12 Abs. 5) und sozialrechtliche Garantien für die
Familie, insbesondere die Eltern (Artikel 12 Abs. 2 und 3).
3. Absatz 2 enthält eine Schrankenregelung, die auf alle Teilbereiche des
Schutzbereichs Anwendung findet. Sie entspricht inhaltlich Art. 8
Abs. 2 EMRK und lehnt sich in der Formulierung an Art. 9 EMRK an.
4. Absatz 3 enthält eine ausdrückliche Gewährleistung eines Grundrechts
auf Datenschutz, die bekräftigend und verdeutlichend neben das in
Art. 8 Abs. 1 EMRK ohnehin enthaltene Recht auf Datenschutz tritt.
Die Regelung des Grundrechts auf Datenschutz ist an die Verfassungsbestimmung
des § 1 des Datenschutzgesetzes (DSG 2000) sowie an Art. 8 GRCh
angelehnt. Zusätzlich zum allgemeinen Recht auf Datenschutz gewährleistet
Absatz 3 einen Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungsanspruch. Er erstreckt
sich auf die geschützte Person betreffende personenbezogene Daten, die zur
automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h.
ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind. Ferner enthält
Absatz 3 besondere Schrankenregelungen für das Recht auf Datenschutz. Diese
treten zur allgemeinen Schrankenregelung des Absatzes 2 hinzu und verlangen für
staatliche Eingriffe zusätzliche Anforderungen. Satz 1 entspricht § 1 Abs. 1
DSG und Art. 8 Abs. 1 GRCh. Satz 2 des Absatzes 3 enthält eine an Art. 8 Abs 2
GRCh orientierte Regelung.
§ 1 Abs. 1 DSG gewährleistet das Grundrecht auf Datenschutz
nur in Bezug auf Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, wobei
Satz 2 das Bestehen eines solchen Interesses ausschließt, wenn Daten infolge
ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf
den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Diese
Beschränkung ist in Absatz 3 nicht mehr enthalten. Sie ist aber durch die Schrankenregelung
des Absatzes 2 gedeckt. Die in § 1 Abs. 2 DSG enthaltene
Schrankenregelung stellt eine konkretisierte Formulierung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar und ist in Artikel 8 Abs. 2 sowie in
Absatz 3 enthalten.
§ 1 Abs. 5 DSG gewährt einen Anspruch auf Durchsetzung des
Grundrechts auf Datenschutz gegenüber Privatpersonen („unmittelbare
Drittwirkung“). Er ist in Satz 4 übernommen. An Stelle der in § 1 Abs. 5 DSG
verankerten Datenschutzkommission wird der allgemeinere Begriff der
„unabhängigen Stelle“ aus Art. 8 GRCh übernommen.
5.
Absatz 4 enthält besondere
Schrankenregelungen für den von Art. 8 EMRK erfassten Schutz der Wohnung.
Sie umfassen das Erfordernis einer richterlichen Verfügung (mit Ausnahmen für
den Eilfall) für die Hausdurchsuchung. Diese richterliche Verfügung als
Voraussetzung für eine Durchsuchung ist in § 1 des Gesetzes zum Schutze
des Hausrechts (RGBl 1862/88), das gemäß Art. 9 StGG Bestandteil des StGG
wurde, vorgesehen. Die konventionsrechtliche Garantie des Hausrechts enthält
keinen ausdrücklichen Richtervorbehalt. Jedoch stellt nach der Rechtsprechung
des EGMR die Anordnung der Durchsuchung durch einen Richter ein wesentliches
Element der durch das Grundrecht geforderten verfahrensmäßigen Sicherung gegen
Missbrauch dar (EGMR, Urt. v. 25.2.1993, Funke, Serie A 256-A,
Z. 57; Urt. v. 25.2.1993, Crémieux, Serie A 256-B,
Z. 40). Sie ist daher ein wesentlicher Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine Legaldefinition des Begriffs der
Hausdurchsuchung, wie sie § 1 des Gesetzes zum Schutzes des Hausrechtes
enthält, ist nicht vorgesehen und erscheint auch entbehrlich. Vielmehr wird von
einer „Durchsuchung der Wohnung“ gesprochen und so Bezug genommen zur
Gewährleistung gemäß Absatz 1. Damit wird der Rechtsprechung des EGMR Rechnung
getragen, die unter „Wohnung“ im Sinne von Art. 8 EMRK auch Geschäftsräume
fasst (vgl. EGMR, Urt. v. 16.12.1992, Niemietz, Serie A 251-B;
Z. 30 ff.; Urt. v. 16.4.2002, Stés Colas Est u.a.,
Nr. 37971/97, S. 41). Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes zum
Schutzes des Hausrechtes stellen kein materielles Verfassungsrecht dar und
sollten auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt werden.
6.
Absatz 5 enthält besondere
Schrankenregelungen für den von Art. 8 EMRK erfassten Schutz der Kommunikation.
Auch hier wird das Erfordernis einer richterlichen Verfügung (mit Ausnahmen für
den Eilfall) verankert. Dieses war zuvor, allerdings nur für private
Kommunikation und für das Fernmeldegeheimnis, in Art. 10 bzw. 10a StGG
vorgesehen. Eine Beschränkung auf private Kommunikation entfällt, da nach der
Rechtsprechung des EGMR auch Geschäftspost von der Gewährleistung erfasst ist
(EGMR, Urt. v. 16.12.1992, Niemietz, Serie A 251-B, Z. 32).
(1) Jede Person hat das Recht auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit
des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit,
ihre Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung
religiöser Gebräuche zu bekennen und auszuüben.
(2) Die
Gewissens- und Religionsfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz
vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft
notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer sind.
(3) Wehrpflichtige können erklären,
Zivildienst leisten zu wollen, weil sie die Wehrpflicht aus Gewissensgründen
nicht erfüllen können.
(4) Die
gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften genießen die Stellung einer
Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht der gemeinsamen
öffentlichen Religionsausübung, ordnen und verwalten ihre inneren
Angelegenheiten selbständig, bleiben im Besitz und Genuss ihrer für Kultus-,
Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und
Fonds, sind aber den allgemeinen Gesetzen unterworfen. Sie haben ferner das
Recht, zur Deckung ihres Personal- und Sachaufwandes von ihren Angehörigen
Beiträge einzuheben und über diese im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der
inneren Angelegenheiten frei zu verfügen.
1.
Absatz 1
umschreibt den Schutzbereich der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Er entspricht dem des Art. 9 EMRK und ist auch mit Art. 10 GRCh
deckungsgleich. Die dort genannten Freiheiten umfassen, ohne dass dies
ausdrücklicher Erwähnung bedurfte, auch die Bekenntnisfreiheit und die
Weltanschauungsfreiheit.
2.
Absatz 2
enthält die Regelung über Grundrechtsbeschränkungen mit zwei Abweichungen von
der EMRK. In Abweichung von Art. 9 Abs. 2 EMRK wird im Vorschlag die
Beschränkungsmöglichkeit auf die Gewissens- und Religionsfreiheit bezogen. Die
in der EMRK ausdrücklich erwähnte Bekenntnisfreiheit ist entbehrlich, da sie entsprechend dem Schutzbereich nach Absatz 1
(wo sie nicht gesondert erwähnt ist) Teil der Religionsfreiheit ist. Die
ausdrückliche Beschränkungsmöglichkeit der Gewissensfreiheit ist im Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht enthalten, in
der Lehre und in der Rechtsprechung der Europäischen Kommission für
Menschenrechte (EKMR, Entsch. v. 1.10.1975, X. Nr. 6084/73, DR 3,
62 [65]) wird jedoch davon ausgegangen, dass die Gewissensfreiheit auch nach
der EMRK dem Gesetzesvorbehalt unterliegt.
3.
Absatz 3
enthält die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Verweigerung des
Wehrdienstes aus Gewissensgründen. Die Formulierung des § 2 Abs. 1
ZDG wird inhaltlich übernommen, sprachlich dem Anspruch eines Verfassungstextes
entsprechend verkürzt. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung der
Gewissensfreiheit, die nicht den Schranken des Absatzes 2 unterliegt.
4.
Absatz 4
enthält Rechte der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.
Die Formulierung ist im ersten und dritten Satz eng an das – eine
Verfassungsbestimmung enthaltende – Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse
der Evangelischen Kirche aus 1961 angelehnt.
5.
Die in Absatz
4 Satz 2 gewährleisteten Rechte für die gesetzliche anerkannten
Religionsgesellschaften entsprechen dem Gewährleistungsinhalt von Art. 15
StGG. Es wird lediglich die Bindung an die „allgemeinen Staatsgesetze“
(Art. 15 StGG) in die modernere Fassung „allgemeine Gesetze“ umformuliert.
Das Recht zur Einhebung von Beiträgen und zur Verfügung über diese (Absatz 4
Satz 3) ist der Evangelischen Kirche auf der Basis der Verfassungsbestimmung
des § 1 Abs. 2 V BG über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen
Kirche ausdrücklich eingeräumt (vgl. § 1 Abs. 2 V BG über äußere
Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche). Für die anderen gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften wird es aus Art. 15 StGG
abgeleitet.
Artikel 10
(Kommunikationsfreiheiten)
(1) Jede Person hat Anspruch auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung, die Freiheit
der Medien und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder
Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird geachtet und geschützt. Zensur findet
nicht statt.
(2) Da die Ausübung der Freiheiten nach
Absatz 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom
Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder
Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft
im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder
der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der
Verbrechensverhütung, des Schutzes der Pluralität der Medien, des Schutzes der
Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer,
oder um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das
Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig
sind.
(3) Rundfunk ist eine öffentliche
Aufgabe. Die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die
Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der
Personen und Organe, die mit der Veranstaltung von Rundfunk betraut sind, sind
gesetzlich zu gewährleisten.
Erläuterungen
1. Absatz 1 umschreibt den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, der
Medienfreiheit und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten
oder Ideen (Informationsfreiheit). Die Formulierung der Sätze 1 und 2
entspricht im Wesentlichen den Sätzen 1 und 2 des Art. 10 Abs. 1
EMRK. Der Begriff der „Medien“ in Satz 2 und 3 wurde gewählt, um auch neue
Formen der Massenkommunikation zu erfassen. Er entspricht der in § 1
Abs. 1 Ziff 1 Mediengesetz enthaltenen Legaldefinition.
2. Die in Art. 10 Abs. 1 EMRK enthaltene Formulierung „ohne
Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen“ verstärkt
sprachlich bestimmte Aspekte des Schutzbereichs, die in den genannten
Formulierungen der Freiheiten bereits enthalten sind. Sie ist daher entbehrlich
und im vorgeschlagenen Entwurf weggelassen.
3. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 EMRK räumt den Mitgliedstaaten zur EMRK
die Möglichkeit ein, Rundfunk-, Lichtspiel- und Fernsehunternehmen einem
Genehmigungsverfahren zu unterwerfen. Systematisch handelt es sich um eine
Schrankenregelung. Genehmigungsverfahren können auch gestützt auf die
allgemeine Schrankenregelung (Absatz 2) eingerichtet werden. Eine besonderen
Erwähnung bedürfen sie nicht (s. auch Anmerkung 7b).
4. Absatz 1 Satz 2 enthält die staatliche Verpflichtung zur Gewährleistung
der Pluralität in den Medien. Bei der Wahl der Mittel verfügt der Staat über
einen Gestaltungsspielraum. In Betracht kommen insbesondere gesetzliche
Regelungen gegen Medienkonzentration oder die Gewährung einer wirksamen
Presseförderung. Zu beachten ist, dass solche Regelungen immer auch Eingriffe
in Grundrechte von Konkurrenten zur Folge haben können, die den Schranken des
Absatz 2 entsprechen müssen. Welches Instrument der Staat im Einzelnen wählen
darf und muss, hängt von den sich wandelnden Bedingungen des Medienmarktes ab.
5. In Absatz 1 Satz 4 ist das Zensurverbot ausdrücklich aufgenommen.
Gegenüber Ziffer 1 und 2 des Beschlusses der Prov. Nationalversammlung vom
30. Oktober 1918 wurde die Formulierung vereinfacht und der aktuellen Situation
angepasst.
6. Die in Absatz 2 enthaltene Schrankenregelung entspricht derjenigen des
Art. 10 Abs. 2 EMRK. Gegenüber der derzeitig gültigen Version wurde
lediglich der Übersetzungsfehler berichtigt.
7. Absatz 3 ist besonderen Anforderungen an die Gewährleistung der
Rundfunkfreiheit gewidmet.
a) Unter Rundfunk ist nach Art. I Abs 1 BVG Rundfunk die für die
Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und
Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw.
längs oder mittels eines Leiters zu verstehen. Diese Definition hatte gewiss in
der Vergangenheit ihre Berechtigung und vermag auch heute noch wesentliche
Abgrenzungsfunktionen zu erfüllen. Allerdings sind neuere technische
Entwicklungen nicht mehr ohne weiteres mit Hilfe dieser Definition einzuordnen.
Als Beispiele seien video-on-demand (individuelle Auswahl eines Films, kein
Rundfunk), near-video-on-demand (Einstieg in ein permanentes Programm über
einen Decoder, Rundfunk) oder das Internet, bei dem man je nach angebotenem
Dienst zu differenzieren haben wird, genannt. Angesichts unabsehbarer
technischer Entwicklungen wird es vornehmlich Aufgabe des Gesetzgebers und der
Rechtsprechung sein, Abgrenzungen vorzunehmen. Als verfassungsrechtliche
Leitlinie kann dabei gelten, dass es weniger auf das technische
Differenzierungsmerkmal als auf den publizistischen Gehalt einer Verbreitung
ankommt. So wird man von Rundfunk ausgehen, wenn sich Rundfunkunternehmen zur
Verbreitung ihrer Programme des Internet bedienen, nicht dagegen, wenn ein
Unternehmen oder eine Privatperson, zum Besuch der eigenen Homepage einlädt,
mögen dort auch Videos über das Unternehmen oder die Person gezeigt werden
(vgl. Holoubek/Traimer/Kassai, Grundzüge der Massenkommunikation, 2.
Auflage [2002], S. 34).
b) Aus Satz 1 (wortgleich mit Art. I Abs. 3 BVG Rundfunk) folgt eine
Existenzgarantie für einen auch von bestimmten gesellschaftlichen Gruppen
unabhängigen Rundfunk. Der Staat hat für seine Funktionsfähigkeit Vorsorge zu
treffen. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Staat einen
Gestaltungsspielraum. Er kann z.B. einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk
einrichten oder aber im Fall privatrechtlicher Rechtsform über die
Eigentümerbefugnisse die Unabhängigkeit sichern (vgl. Holoubek,
Rundfunkfreiheit und Rundfunkmonopol [1990], S. 171 f.). Artikel 10 geht von
einem Leitbild eines dualen Rundfunksystems aus. Genehmigungsverfahren sind
weiterhin zulässig. Anstelle der Regelung des Art. 10 Abs. 1 Satz 3 EMRK
wurde als zusätzliches Eingriffsziel der Schutz der Pluralität der Medien in
Absatz 2 aufgenommen.
c) Darüber hinaus enthält Absatz 3 einen Auftrag an den Gesetzgeber,
rundfunkrechtliche Vorschriften gesetzlich festzulegen. Dabei hat er vier
ausdrücklich genannte Ziele zu gewährleisten, die sich auf die Programminhalte
und auf die Organisation des Rundfunks beziehen. Diese Ziele entsprechen
denjenigen in Art. 1 Abs. 2 BVG Rundfunk. Es wurde lediglich eine
sprachliche Änderung vorgenommen („Meinungsvielfalt“ statt „Berücksichtigung
der Meinungsvielfalt“). Diese Ziele gelten für die Rundfunkordnung insgesamt,
d.h. jedenfalls für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, in modifizierte Form
aber auch für den privaten Rundfunk. Die gesetzlichen Regelungen sind, anders
als dies von der Judikatur des VfGH für Art. I Abs. 2 B-VG Rundfunk angenommen
wurde, nach Absatz 3 nicht Voraussetzung für die Ausübung der Rundfunkfreiheit
(so bereits zur bisherigen Rechtslage Holoubek, aaO, S. 190;
treffend daher die Qualifikation als Schrankenvorbehalt durch Funk, Rechtsprobleme
der Rundfunkwerbung, in: Aicher [Hrsg.] Das Recht der Werbung, 1984, 55 [63]).
(1) Jede
Person hat das Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei
mit anderen zusammenzuschließen.
(2) Die
politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Ihre Gründung ist frei. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten
ihrer Anhänger darauf gerichtet sind, den demokratischen Rechtsstaat oder die
Menschenrechte zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig.
(3) Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, zum
Schutze ihrer Interessen Vereinigungen zu bilden und diesen beizutreten.
(4) Nach
Maßgabe der Gesetze kommt Vereinigungen nach Absatz 3 und gesetzlichen
beruflichen Interessensvertretungen die Kollektivvertragsfähigkeit zu.
(5) Die
Ausübung der Rechte nach Absatz 1 bis 3 darf keinen anderen Beschränkungen
unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der
Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig sind.
1.
Absatz 1 des Entwurfs enthält die
Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit. Die Regelung
entspricht inhaltlich Art. 11 Abs. 1 EMRK und Art. 12 GRCh. Um
eine einheitliche Formulierung zu gewährleisten, wurde die Formulierung „alle
Menschen“ in „jede Person“ gewandelt.
2.
Absatz 2 enthält eine besondere
Bestimmung über die politischen Parteien. Diese sind nach der Rechtsprechung
des EGMR Vereinigungen im Sinne des Art. 11 EMRK; ihnen wird auch danach
eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung der Demokratie zuerkannt. Satz
1 gibt in Anlehnung an diese Rechtsprechung und an Artikel I Parteiengesetz die
Funktion der Parteien wieder. Ausdrücklich wird die freie Gründung von Parteien
gewährleistet (vgl. Art. I Abs. 3 ParteienG). Weiters enthält Absatz
2 des Entwurfs die Bestimmung, dass Parteien, die nach ihren Zielen oder dem
Verhalten ihrer Anhänger darauf gerichtet sind, grundlegende demokratische
Prinzipien oder Menschenrechte zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
verfassungswidrig sind. Dasselbe gilt für Parteien, die entgegen Art. 7
Z. 5 StV von Wien gegen die Eigenschaft und die Rechte von Minderheiten
gerichtet sind. Die Formulierung der Ziele bzw. des Verhaltens, das die Folge
der Verfassungswidrigkeit mit sich bringt, orientiert sich an der
Rechtsprechung des EGMR zu Parteiverboten (z.B. EGMR, Urt. v. 13.2.2003 (GK), Refah
Partisi u.a. (Wohlfahrtspartei), Nr. 41340/98 u.a., Z. 98). Von
Absatz 2 werden auch Parteien erfasst, die unter das Verbotsgesetz fallen. Er
bezieht sich jedoch auch auf andere Parteien als die NSDAP oder
Nachfolgeorganisationen, die die demokratische Grundordnung bekämpfen. Im
Übrigen gelten auch für Parteien die Schranken des Absatzes 5.
3.
Absatz 3 gewährleistet unter anderem die
Gewerkschaftsfreiheit, die in Art. 11 EMRK und in Art. 12 GRCh ausdrückliche
Erwähnung findet. Sie ist im Entwurf als Recht von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern bzw. Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern enthalten, zum Schutz
ihrer Interessen Vereinigungen zu bilden. Damit werden auch Ansprüche auf
Durchführung typischer Tätigkeiten solcher Vereinigungen geschützt, wie das
auch den gesetzlichen beruflichen Vertretungen zustehende Recht,
Kollektivverträge auszuhandeln und zu schließen (siehe auch Absatz 4), sowie
das Recht, bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer
Interessen zu ergreifen (vgl. auch Art. 28 GRCh).
4.
Absatz 4 verankert ausdrücklich die
Kollektivvertragsfähigkeit von Vereinigungen nach Absatz 3 und von gesetzlichen
beruflichen Vertretungen nach Maßgabe gesetzlicher Regelung.
5.
Absatz 5 des Entwurfs enthält die
Schrankenregelung. Sie bezieht sich auf Absatz 1 bis 3 und entspricht jener des
Art. 11 Abs. 2 EMRK. Dieser enthält in Absatz 2 Satz 2 eine besondere
Einschränkungsmöglichkeit der Grundrechte der Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei und der
Staatsverwaltung. Eine Übernahme dieser besonderen Schranke ist nicht
notwendig, da sie im allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz enthalten ist
und in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auch praktisch keine selbständige
Rolle spielte.
(1) Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters
haben Frau und Mann das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
(2) Ehe und Familie genießen den rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates.
(3) Die Erziehung der Kinder ist das Recht und
die Pflicht der Eltern. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet
der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu
achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
(4) Ehegatten
haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte
und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der
Ehe und bei Auflösung der Ehe. Die Pflicht des Staates, die im Interesse der
Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen, wird dadurch nicht beschränkt.
(5) Kinder
haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen
notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und
privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt
werden. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und
direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl
entgegen.
Erläuterungen:
(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre
sind frei. Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze zur autonomen Besorgung
ihrer Angelegenheiten befugt.
(2) Künstlerisches Schaffen, die
Vermittlung der Kunst sowie deren Lehre sind frei.
(3) Jeder Mensch hat das Recht auf
Bildung sowie auf Zugang zu beruflicher Bildung. Der Zugang zu allen öffentlichen
Bildungsangeboten ist ohne Diskriminierung zu gewährleisten.
(4) Alle
österreichischen Staatsangehörigen, die ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher
Weise nachgewiesen haben, haben das Recht, unter Achtung der demokratischen
Grundsätze Bildungseinrichtungen zu gründen und an solchen Unterricht zu
erteilen. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(5) Für den
Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
(6) Österreichische
Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Burgenland,
Kärnten und Steiermark haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer
oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen.
In gesetzlich festzulegenden Gebieten und Schulen im Burgenland ist
österreichischen Staatsangehörigen der kroatischen und ungarischen Volksgruppe
das Recht zu gewähren, die kroatische oder ungarische Sprache als
Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen. In
gesetzlich festzulegenden Gebieten und Schulen in Kärnten ist österreichischen
Staatsangehörigen der slowenischen Volksgruppe das gleiche Recht mit Bezug zur
slowenischen Sprache zu gewähren. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht gegen
den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter verhalten werden, die kroatische, die
slowenische oder die ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen
oder als Pflichtgegenstand zu erlernen.
Erläuterungen:
(1) Jede Person hat das Recht auf
Achtung ihres Eigentums.
(2) Eigentum darf nur aus Gründen des
öffentlichen Interesses, unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen und
gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung entzogen werden.
(3) Gesetzliche
Regelungen der Benutzung des Eigentums einschließlich der Verfügung über
Liegenschaften sind zulässig, soweit sie für das allgemeine Wohl erforderlich
sind.
Erläuterungen
1.
Absatz 1 fasst die allgemeine
Eigentumsgarantie gemäß Art. 5 StGG und die Liegenschaftsverkehrsfreiheit
gemäß Art. 6 Abs. 1 StGG zusammen. Auf eine gesonderte Normierung der
Liegenschaftsfreiheit wird im Rahmen der Schutzbereichsbestimmung verzichtet.
Diese geht im allgemeinen Schutz der Eigentumsgarantie auf. Das entspricht der
Judikatur des EGMR zu Art. 1 1. ZPEMRK, aber auch der Rechtslage nach
anderen europäischen Verfassungen sowie der Grundrechte-Charta (vgl.
Art. 17 GRCh).
2.
Die nur für die
Liegenschaftsverkehrsfreiheit bestehende Beschränkung des persönlichen
Schutzbereichs auf Staatsbürger wird nicht aufrecht erhalten. Dies angesichts
des Umstandes, dass nach dem Recht der Europäischen Union und dem Recht des
Europäischen Wirtschaftsraumes nur noch wenige Kategorien von
Drittstaatsangehörigen, die ökonomisch dazu in der Lage sind, von einer
Gleichstellung ausgeschlossen sind.
3.
Die Absätze 2 und 3 normieren die
Grundrechtsschranken, und zwar getrennt nach den beiden Kategorien der
Enteignungen und der Eigentumsbeschränkungen (in der Terminologie der EMRK:
Regelungen der Nutzung des Eigentums). Ausdrücklich verankert wird – in
Anlehnung an die Grundrechte-Charta, aber auch an das Bonner Grundgesetz –
erstmals eine Entschädigungspflicht. Im Übrigen sind die Tatbestände der Absatz
2 und 3 so gefasst, dass die bisherige Judikatur zu den Grundrechtsschranken im
Bereich der Eigentumsgarantie fortgeführt werden kann. Die jüngere Judikatur zu
Grundrechtsschranken bezüglich der Liegenschaftsverkehrsfreiheit (VfSlg
14.701/1996) lässt sich auf der Basis des neuen einheitlichen
Gesetzesvorbehalts aufrecht erhalten.
4.
Eine gesonderte Erwähnung des geistigen
Eigentums (vgl. Art. 17 GRCh) erscheint entbehrlich.
5.
Nicht nur vermögenswerte Privatrechte,
sondern auch öffentlichrechtliche Rechtspositionen sind nach der Rechtsprechung
des EGMR von der Eigentumsgarantie erfasst. In Fällen des
Sozialversicherungsrechts wird für die Frage, ob ein durch die
Eigentumsgarantie geschütztes Recht vorliegt, darauf abgestellt, ob der
entsprechende Anspruch durch eigene Beiträge erworben wurde. Die in
Art. 34 Abs. 1 GRCh enthalten Absicherung des Rechts auf Zugang zu den
Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die einen
abwehrrechtlichen Anspruch gewährleistet (Riedel, in: Meyer [Hrsg.],
Grundrechtecharta Kommentar [2003], Art. 34 Rn. 15), ist insoweit vom
Grundrecht auf Eigentum erfasst.
6.
Die Regelung des Art. 6 Abs. 2
StGG kann entfallen. Unter der „todten Hand“ waren unter dem Banne der
Veräußerungsverbote stehende kirchliche Korporationen, Anstalten und Stiftungen
zu verstehen, und zwar solche, die in Verfolgung ihrer dauernden Endzwecke die
erworbenen Güter zu erhalten verpflichtet waren. Durch Art. XIII des
Konkordats besteht hinsichtlich der Katholischen Kirche die völkerrechtliche
Verpflichtung, von Art. 6 Abs. 2 StGG keinen Gebrauch zu machen. Das
hat unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes indirekte Auswirkungen
auch auf die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Regelung
erscheint somit entbehrlich.
7.
Ebenso erscheint die Regelung des
Art. 7 StGG (Aufhebung von Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbänden)
entbehrlich.
(1) Jede Person hat das Recht, unter
den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig auszuüben, ihren Beruf frei zu
wählen sowie sich für diesen auszubilden.
(2) Die öffentlichen Ämter sind für
alle Staatsangehörigen gleich zugänglich. Im Übrigen wird der Eintritt in
dieselben vom Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft abhängig gemacht.
(3) Niemand
darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf gezwungen
werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Als Zwangs- oder
Pflichtarbeit gilt nicht:
a) jede Arbeit die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter
den von Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt
freigelassen worden ist;
b) Wehr- oder Ersatzdienst;
c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das
Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten
gehört.
(4) Menschenhandel
ist verboten.
Erläuterungen:
1.
Der vorgeschlagene Entwurf verbindet die
Garantien der Art. 6 und 18 StGG zu einem Grundrecht der Berufs- und
Erwerbsfreiheit. Ferner enthält Artikel 15 die Gewährleistung des Zugangs zu
öffentlichen Ämtern (Absatz 2) und das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit
entsprechend Art. 4 EMRK.
2.
Gemäß Absatz 1 wird die Berufs- und
Erwerbsfreiheit ein Menschenrecht. Der Status quo ist, dass zwar die
Berufsfreiheit ein Menschenrecht, die Erwerbsfreiheit jedoch ein
Staatsbürgerrecht ist. Durch das EU-Recht wurde die Rechtslage insoweit jedoch
erheblich modifiziert.
3.
Im Übrigen entspricht der Wortlaut
Art. 6 StGG und er nimmt Art. 18 StGG im Wesentlichen wortgleich in
seinen Gewährleistungsumfang auf. Auf folgende Punkte sei hingewiesen:
a)
Mit Erwerbszweig sind sowohl
selbstständige, als auch unselbstständige Tätigkeiten erfasst, auch der Beruf
des Beamten gehört dazu. Beruf ist nach der Rechtsprechung des VfGH eine auf
Erwerb gerichtete Tätigkeit und dient im Allgemeinen der Erzielung des
Lebensunterhalts.
Die Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG steht nach der Judikatur
neben Staatsbürgern auch inländischen juristischen Personen zu. Die
Berufsfreiheit nach Art. 18 StGG steht nur natürlichen Personen zu. Der
neue Text macht keine Unterscheidung mehr zwischen natürlichen und juristischen
Personen. Für die Reichweite des Grundrechtsschutzes von juristischen Personen
ist Artikel 22 Abs. 3 maßgeblich.
b)
Der Entwurf enthält neben dem formellen
Gesetzesvorbehalt keine Grundrechtsschranken. Nach der Judikatur des VfGH sind
die Grundrechtsschranken für Erwerbsfreiheit und Berufswahl- und
Berufsausübungsfreiheit im Wesentlichen einheitlich. Danach dürfen Eingriffe in
die Freiheiten erfolgen, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein legitimes
Ziel verfolgen und das Verhältnis zwischen Schwere des Eingriffs und Gewicht der
rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig (angemessen) ist. Von einer expliziten
Normierung dieser „Grundrechtsformel“ kann im Hinblick auf die ständige
Rechtsprechung abgesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu
verweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
zulässig ist, die Erwerbsfreiheit im Interesse des Verbraucherschutzes zu
beschränken (z.B. VfSlg 11853/1988). Damit wird der für die Europäische Union
formulierten Vorgabe eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Art. 38 GRCh
Rechnung getragen.
4.
Absatz 2 entspricht Art. 3 StGG.
Bürgerinnen und Bürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
sind gemäß Artikel 22 Abs. 2 des Entwurfs im Rahmen von Art. 39 EGV
österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Soweit ein öffentliches Amt
unter Art. 39 Abs. 4 EGV fällt, ist der grundrechtliche Anspruch auf
österreichische Staatsangehörige beschränkt.
5.
Absatz 3 übernimmt inhaltlich Art. 4
EMRK. Er enthält ein ausdrückliches Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft
sowie von Zwangs- und Pflichtarbeit und eine Aufzählung von Pflichten, die
keine Zwangs- oder Pflichtarbeit darstellen. Im Ergebnis ermächtigen Absatz 3
Satz 2 und 3 zu besonderen Eingriffen in das Grundrecht jenseits der allgemeinen
Schranke der Verhältnismäßigkeit. Von der EMRK wird nur insoweit abgewichen,
als der Tatbestand der lit. b präzise auf das österreichische
Verfassungsrecht abgestimmt ist. Dienstleistungen im Fall von Notständen und
Katastrophen sind z.B. Hilfeleistungen nach einem Hochwasser. Arbeiten oder
Dienstleistungen, die zu den normalen Bürgerpflichten gehören, sind
beispielsweise kommunale Hand- und Spanndienste, Feuerwehrdienste etc.
6.
Das Verbot des Menschenhandels gemäß
Absatz 4 entspricht Art. 5 Abs. 3 GRCh. Das Verbot ergibt sich
unmittelbar aus dem Grundsatz der Menschenwürde und trägt neueren Entwicklungen
auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität wie der Schlepperkriminalität
oder der organisierten sexuellen Ausbeutung Rechnung.
(1) Jede Person, die sich rechtmäßig in Österreich aufhält, hat
das Recht, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen und an jedem Ort ihren
Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.
(2) Jeder Person steht es frei, Österreich zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen
unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von
Straftaten, des Schutzes der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den
Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche
Interesse gerechtfertigt sind.
Erläuterungen:
Artikel 17
(Einreisefreiheit; Aufenthaltsgarantien)
(1) Österreichischen Staatsangehörigen
darf das Recht, nach Österreich einzureisen, nicht entzogen werden.
(2) Österreichische Staatsangehörige
dürfen weder ausgewiesen noch ausgeliefert werden. Dieses Verbot steht einer
gesetzlich vorgesehenen Zurückstellung oder Auslieferung einer Person an einen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen
Gerichtshof nicht entgegen, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(3) Im Übrigen dürfen Personen, die
ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, nur auf Grund einer
rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihnen muss gestattet
werden,
a)
Gründe
vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung sprechen,
b)
ihren Fall
prüfen zu lassen und
c)
sich zu diesem
Zweck vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von dieser Behörde
bestimmten Personen vertreten zu lassen.
Vor Ausübung der in
lit. a, b und c genannten Rechte dürfen Personen nur ausgewiesen werden, wenn
eine solche Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist
oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.
(4) Kollektivausweisungen sind nicht
zulässig. Keine Person darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an
einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie das ernsthafte Risiko der
Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden
Strafe oder Behandlung besteht.
Erläuterungen:
1.
Absatz 1 garantiert die Einreisefreiheit
für Staatsangehörige. Diese Gewährleistung entspricht Art. 3 Abs. 2
4. ZPEMRK.
2.
Absatz 2 enthält das Verbot, österreichische
Staatsangehörige auszuweisen oder auszuliefern. Diese Garantie entspricht der
Verfassungsbestimmung des § 12 ARHG (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz,
BGBl. Nr. 529/1979). Eine Ausnahme ist wie bisher für die gesetzlich
vorgesehene Zurückstellung einer Person zulässig. Nach § 12 Abs. 2
ARHG ist die Zurückstellung eines den österreichischen Behörden von einer
ausländischen Behörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen oder im
Zusammenhang mit der Leistung von Rechtshilfe nur vorläufig übergebenen
österreichischen Staatsbürgers zulässig. Neu ist ein begrenzter
Gesetzesvorbehalt für die Auslieferung an einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof. Damit soll
bestehenden und künftigen europa- und völkerrechtlichen Anforderungen Rechnung
getragen werden. Voraussetzung einer Auslieferung ist aber in jedem Fall die
Wahrung eines rechtsstaatlichen Mindeststandards.
3.
Für nicht-österreichische
Staatsangehörige gilt Absatz 3. Die dort verankerten Rechte entsprechen der
Gewährleistung in Art. 1 7. ZPEMRK. Sie verlangen für die Ausweisung
von nicht-österreichischen Staatsangehörigen eine rechtmäßig ergangene
Entscheidung und sichern bestimmte Verfahrensgarantien.
4.
Das Verbot von Kollektivausweisungen nach
Absatz 4 entspricht der Garantie des Art. 4 4. ZPEMRK sowie des
Art. 19 Abs. 1 GRCh. Absatz 3 Satz 2 verbietet unabhängig von der
Staatsangehörigkeit des Betroffenen die Abschiebung oder Ausweisung an einen
Staat, in dem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer
anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
Diese Gewährleistung hat die Rechtsprechung des EGMR aus Art. 3 EMRK
abgeleitet (vgl. etwa EGMR, Urt. v. 7.7.1989, Soering, Serie A 161,
Z. 91; Urt. v. 17.12.1996, Ahmed, RJD 1996-VI, Z. 43 ff.). Sie
ist zudem in Art. 19 Abs. 2 GRCh gewährleistet.
Artikel 18 (Asylrecht)
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des
Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet.
Erläuterungen:
Artikel
18 entspricht im Wesentlichen Art. 18 GRCh.
(1) Jede
Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie
erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf
Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und in
angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet
werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines
Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral,
der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen
Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des
Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder – soweit das Gericht es für
unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche
Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) In
Justizstrafverfahren gilt der Anklageprozess. Jede Person, die einer Straftat
angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede
angeklagte Person hat insbesondere die folgenden Rechte:
a)
innerhalb möglichst kurzer Frist in einer
ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen
sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b)
ausreichende Zeit und Gelegenheit zur
Vorbereitung ihrer Verteidigung zur Verfügung zu haben;
c)
sich selbst zu verteidigen, sich durch
einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel
zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu
erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d)
Fragen an Belastungszeugen zu stellen
oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen
unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e)
unentgeltliche Unterstützung durch einen
Dolmetschers zu verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht
versteht oder nicht spricht.
(4) Keine
Person darf ihrem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Erläuterungen:
(1) Niemand
kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit
ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war.
Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der
strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
(2) Durch Absatz 1 darf die
Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich
einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt
ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätzen strafbar war.
(3) Das
verhängte Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
(4) Wer von
einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das
Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die
Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden
kann, richtet sich nach dem Gesetz. Ausnahmen von diesem Recht sind für
strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt
sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in
erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie
nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden
ist.
(5) Ist jemand
wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil
später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder
eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil
vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe
verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen
wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz
oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(6) Niemand
darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der sie oder er in Österreich oder
in der Europäischen Union bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
worden ist, in einem Strafverfahren erneut vor ein österreichisches Gericht
oder eine österreichische Verwaltungsbehörde gestellt oder bestraft werden.
Dies schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz nicht aus, falls
neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene
Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
Erläuterungen:
Artikel 21 (Wahlrecht)
Österreichische Staatsangehörige haben nach
den verfassungsrechtlichen Bedingungen das Recht auf das aktive und passive
Wahlrecht für die Wahl des Bundespräsidenten, die Wahlen zum Nationalrat, zum
Landtag und zum Gemeinderat.
Erläuterungen:
Artikel
21 enthält eine allgemeine Wahlrechtsgarantie, die bei der Regelung der
einzelnen Wahlen im übrigen Verfassungsrecht näher ausgeführt wird. Er
entspricht den internationalen und europarechtlichen Vorgaben des Art. 3 1.
ZPEMRK sowie der Art. 39 und 40 GRCh. Hinsichtlich des Kommunalwahlrechts für
EU-Ausländer ist Artikel 22 Abs. 2 des Entwurfs zu beachten.
Artikel 22
(Allgemeine Bestimmungen)
(1) Die vorstehenden Grundrechte binden
Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit.
(2) Nach
Maßgabe des Rechts der Europäischen Union gelten die österreichischen
Staatsangehörigen vorbehaltenen Grundrechte auch für Staatsangehörige eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(3) Die
Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach
auf diese anwendbar sind.
(4) Wer durch
den Staat in Grundrechten verletzt wird, hat Anspruch auf einen wirksamen
Rechtsbehelf.
Erläuterungen:
Artikel 23
(Gewährleistungspflichten im Arbeits- und Sozialrecht)
Durch Gesetz ist zu
gewährleisten:
Erläuterungen:
Artikel 23 enthält verschiedene Gesetzgebungsaufträge auf
dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts, die keinen unmittelbaren Anspruch auf
Durchsetzung vor den Gerichten einschließlich des Verfassungsgerichtshofes
vermitteln. Sie sind gleichwohl für den Gesetzgeber bindend. Damit wird dem
auch vom Mandat des Ausschusses „Grundrechte“ erfassten Anliegen der
Verankerung sogenannter „sozialer Grundrechte“ Rechnung getragen. Weitere
Garantien finden sich an verschiedenen Stellen der Artikel 1 bis 20 des
Entwurfs (vgl. z.B. Artikel 12 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 3).
In inhaltlicher Sicht orientiert sich Artikel 23 an den
sozialen Rechten der Grundrechte-Charta aus dem Kapitel „Solidarität“. Dort
sind die „Ansprüche“ laut Charta zumeist nach „Maßgabe der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen Gepflogenheiten“ gewährleistet
(z.B. Art. 27 GRCh), womit den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum eingeräumt
wird. Dies ist bei der Gegenüberstellung der GRCh mit dem vorliegenden Entwurf
zu beachten. Auch für den österreichischen Gesetzgeber gilt, dass er bei der
Erfüllung der Gesetzgebungsaufträge einen rechtspolitischen Spielraum der
Ausgestaltung hat. Er hat Auftrag, Voraussetzungen und Umfang der Garantien zu
bestimmen. Soweit bei der Erfüllung der Gesetzgebungsaufträge Grundrechte
berührt werden, sind deren Schranken zu beachten, insbesondere der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit sowie das dem Gleichheitsgebot innewohnende
Sachlichkeitsgebot.
Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:
1.
Der Auftrag der Ziffer 1 entspricht
inhaltlich im Wesentlichen Art. 27 GRCh. Der Gesetzgeber hat danach das
Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung im
Unternehmen zu regeln und ihre betriebsverfassungsrechtliche Stellung insofern
zu klären. Im Einzelnen wird zu regeln sein, welche Unternehmen der Pflicht zur
Unterrichtung und Anhörung unterliegen, in welchem Umfang und unter welchen
Voraussetzungen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bestehen. Bei der
Festlegung hat der Gesetzgeber die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts (z.B.
Betriebsübergangsrichtlinie) zu berücksichtigen. Im Übrigen sind Schwellenwerte
für die Einrichtung bestimmter Organe oder Formen und Verfahren der
Unterrichtung und Anhörung, wie sie derzeit verbreitet bestehen, mit dem
Gesetzgebungsauftrag ohne weiteres vereinbar (z.B. Beschäftigtenanzahl für die
Einrichtung eines Betriebsrates).
2.
Der Auftrag der Ziffer 2 entspricht
inhaltlich Art. 29 GRCh. Das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen
Arbeitsvermittlungsdienst nach Art. 29 GRCh hat in erster Linie
abwehrrechtlichen Charakter und enthält darüber hinaus eine Schutzverpflichtung
des Staates. Sie hat den Inhalt, dass der Staat nach dem Gesetzgebungsauftrag
des Artikel 23 Ziffer 2 keine Maßnahmen ergreifen darf, die den Zugang zu
einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst gefährden. Ferner muss er den
diskriminierungsfreien Zugang dazu gesetzlich sicherstellen.
3.
Der Auftrag der Ziffer 3 entspricht
inhaltlich Art. 30 GRCh. Danach ist der Staat verpflichtet, durch
gesetzliche Regelungen den Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung zu
gewährleisten. Unter „Entlassung“ ist die vorzeitige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund durch einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung des Arbeitgebers zu verstehen. Eine ungerechtfertigte
Entlassung ist entsprechend der Europäischen Sozialcharta etwa anzunehmen, wenn
diese aufgrund der Gewerkschaftszugehörigkeit, wegen Mutterschafts- oder
Elternurlaubs oder aufgrund einer Diskriminierung erfolgte. In welcher Weise
gesetzlich Schutz zu gewährleisten ist, wird durch Artikel 23 Ziffer 3
ebenso wenig wie durch Art. 30 GRCh festgelegt.
4.
Der Auftrag der Ziffer 4 entspricht
inhaltlich Art. 31 GRCh. Der Gesetzgeber hat danach Regelungen zu
treffen, durch die angemessene Arbeitsbedingungen gewährleistet werden. Dazu
zählen etwas Regelungen zur Arbeitssicherheit, zum Schutz der Gesundheit in den
Betrieben (insbesondere für besonders gefährdete Personen wie Jugendliche,
Schwangere und stillende Mütter). Ausdrücklich wird ein Auftrag zur gesetzlichen
Bestimmung von Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Jahresurlaub verankert.
Entsprechende gesetzliche Regelungen dienen ebenfalls dem Schutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
5.
Der Auftrag der Ziffer 5 entspricht
inhaltlich Art. 32 GRCh. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet
festzulegen, ab welchem Alter Jugendliche in das Berufsleben eintreten können.
Dabei ist eine Regelung, die nach täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeiten
differenzierte Altersgrenzen festlegt, zulässig. Ferner muss der Gesetzgeber
zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besondere Regelungen
treffen, die eine Rücksichtnahme auf das Alter in den Betrieben gewährleisten.
Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen (z.B. KJBG, BAG,
Verordnungen zum ASchG) werden dieser Vorgabe gerecht.
6.
Der Auftrag der Ziffer 6 entspricht
inhaltlich Art. 33 Abs. 2 GRCh. In Erfüllung dieser Pflicht hat der
Gesetzgeber jedenfalls einen Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub sowie
das Recht der Eltern auf Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines
Kindes entsprechend Art. 33 Abs. 2 GRCh vorzusehen. Auch das ebenfalls
in Art. 33 Abs. 2 GRCh gewährleistete Recht auf Schutz vor Entlassung
aus einem mit der Elternschaft zusammenhängenden Grund ist als
Gesetzgebungsauftrag verankert. Hinsichtlich einer Adoption besteht der
Anspruch nicht bei Adoption eines Volljährigen. Dies kommt in der Wendung
„eines Kindes“ zum Ausdruck.
7.
Der Auftrag der Ziffer 7 entspricht
inhaltlich Art. 34 Abs. 1 und 2 GRCh. Danach sind die entsprechenden
Ansprüche gesetzlich zu verankern. Die bestehenden Anspruchsvoraussetzungen
bleiben unberührt. Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Ansprüche zu
gewährleisten sind, wird durch den Gesetzgebungsauftrag nicht vorgegeben,
sondern fällt in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Voraussetzung ist
in jedem Fall, dass die betreffende Person ihren rechtmäßigen Wohnsitz in
Österreich hat.
8. Der Auftrag der Ziffer 8 dient der Bekämpfung der Armut und sozialer Ausgrenzung. Er entspricht inhaltlich Art. 34 Abs. 3 GRCh, ist allerdings auf die innerstaatliche Situation bezogen. Während die Union nach Art. 34 Abs. 3 GRCh lediglich das Recht auf eine soziale Unterstützung anerkennt und achtet und somit ein bloßes Abwehrrecht verankert ist, verpflichtet Artikel 23 Ziffer 8 den Gesetzgeber zur Gewährleistung eines Anspruchs auf soziale Unterstützung. Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang dieser Anspruch zu gewährleisten ist, wird durch den Gesetzgebungsauftrag nicht vorgegeben, sondern fällt in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.