Positionspapier des BM.I zur Kompetenzverteilung
im Katastrophenschutz (für Ausschüsse 5 und 6)
Das Bundesministerium für Inneres beehrt sich,
zur Neuverteilung der Kompetenzen im Rahmen des Entwurfs zu einer neuen
Bundesverfassung nachfolgende Position zum Bereich Krisen- und
Katastrophenschutzmanagement vorzulegen:
Die Verbesserung der Zuständigkeiten im
Katastrophenschutz ist eine der erklärten Zielsetzungen der Bundesregierung für
den Österreich-Konvent.
Verfassungsrechtliche Aspekte
Nach den Erfahrungen der Krisen- und
Katastrophenfälle, die Österreich zuletzt betroffen haben, steht das BM.I auf
dem Standpunkt, dass im Rahmen des Entwurfs für eine neue Bundesverfassung die
möglichst vollständige Bündelung aller operativen Zuständigkeiten für die
Katastrophenhilfe auf Landesebene anzustreben wäre. Verfassungsrechtlich wäre
dies durch die Aufnahme eines positiven Kompetenztatbestandes für die Katastrophenhilfe
als Landeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung zu erreichen.
Nach herrschender Meinung und Vollzugspraxis
fällt die Katastrophenbekämpfung zwar schon derzeit aufgrund der Generalklausel
des Art. 15 B-VG weitestgehend in die Zuständigkeit der Bundesländer. Um auf
Länderebene jedoch einen geschlossenen Kompetenzbereich für die operative
Hilfeleistung nach Katastrophenfällen schaffen zu können, sollten die dem Bund
derzeit noch obliegenden vereinzelten Kompetenzsplitter für die Katastrophenbekämpfung
(etwa im Bergrecht oder im Forstwesen) – mit Ausnahme der ersten allgemeinen
Hilfeleistung - ebenfalls den Ländern zukommen.
Gleichzeitig sollte ein Kompetenztatbestand des
Bundes zur überregionalen Koordination bei Großereignissen vorgesehen werden.
Nicht nur in der innerstaatlichen, sondern v. a. auch in der voranschreitenden
internationalen Zusammenarbeit stellt sich das Fehlen einer Bundesländer
übergreifenden Koordinationszuständigkeit zunehmend als Mangel heraus.
Beispielgebend können Entwicklungen in anderen Staaten mit föderalen Strukturen
wie Deutschland und Schweiz herangezogen werden.
In Hinblick auf das bislang diskutierte
„3-Säulen-Modell“ wäre aus Sicht des BM.I festzustellen, dass sich aus heutiger
Sicht die angestrebte Koordinationszuständigkeit des Bundes sowohl durch die
Schaffung eines entsprechenden Kompetenztatbestandes für den Bund als auch im
Rahmen der geteilten bzw. gemeinschaftlichen Zuständigkeiten realisieren ließe.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Regelung
der Katastrophenprävention wäre wohl weiterhin davon auszugehen, dass diese dem
für die jeweilige Materie zuständigen Gesetzgeber vorbehalten bleiben soll.
Begleitende Maßnahmen
Die schon bisher diskutierte Konzentration der
Vollzugszuständigkeiten für die Katastrophenhilfe bei einer Landesbehörde,
vorzugsweise – freilich jedoch abhängig von der schlussendlich festgelegten
Organisation der Verwaltung – beim Landeshauptmann, wäre aus Sicht des BM.I im
Rahmen einer neuen Kompetenzverteilung ein weiter zu verfolgendes Konzept.
Inwiefern es daneben noch zu einer weitergehenden Akkordierung
landesgesetzlicher Vorschriften, etwa in Form einer Rahmen- und
Zielgesetzgebung, kommen sollte, wäre gesondert zu erwägen.
Als jedenfalls zweckmäßig wird erachtet, eine gegenseitige
Unterstützungs- und Assistenzpflicht zwischen Organen des Bundes und der Länder
bei der Katastrophenbekämpfung sowie eine gegenseitige Informationspflicht im
Hinblick auf Vollzugsmaßnahmen mit Relevanz für den Katastrophenschutz
vorzusehen, die über die wechselseitige Amtshilfe des Art 22 B-VG hinausgehen
sollte.
Zusammenfassung
Für das BM.I, das auf Bundesebene für die
Koordination in Angelegenheiten des Staatlichen Krisen- und
Katastrophenschutzmanagements zuständig ist, ergeben sich daher für eine neue
Kompetenzverteilung im Bereich des Katastrophenschutzes folgende Zielsetzungen,
um die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein zeitgemäßes Krisen- und
Katastrophenschutzmanagement zu schaffen: