Vorschlag des österr. Cartellverbandes (ÖCV) für Österreichs neue Bundesverfassung

 

 

Präambel

 

 

Das Volk der demokratischen Republik Österreich, deren Recht von ihm ausgeht und  das sich freiwillig und rechtmäßig zur Gemeinschaft aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger als Zusammenschluss freier und souveräner Personen verbunden hat,

 

im Wissen darum, dass alles staatliche Geschehen von der Würde der Person ausgeht und daran seine absolute Grenze findet,

 

mit dem Zweck, das gemeinsame Leben so zu gestalten, dass das Wohlergehen der Person und ihre Entwicklung in Freiheit ermöglicht und gefördert wird,

 

gibt sich im Wissen darum, dass alles gesatzte Recht von der Gemeinschaft der Staatsbürger ausgeht und in ihrem gemeinsamen Willen seine Rechtfertigung erfährt,

 

im Bewusstsein der Verantwortung des Menschen vor den Mitmenschen, dem eigenen Gewissen und letztlich Gott als dem Schöpfer allen Lebens, sowie in Treue zum Erbe und zur Identität der europäischen Kultur, die wesentlich durch die Werte des Christentums geprägt wurde, die Tragfähigkeit auch für künftige Generationen haben,

 

aber auch zur Verhinderung menschenverachtender Machtausübung, die in der Geschichte wiederholt zu Krieg, Zerstörung, Verarmung, Verelendung und Entwürdigung des Menschen geführt hat,

 

als Bekenntnis aller Staatsbürger zur staatlichen Gemeinschaft und ihren grundlegenden gemeinsamen Zielen und Wertvorstellungen,

 

sowie im bewusstem Zusammenwirken für die Gestaltung der Zukunft der Gemeinschaft der Völker und Staaten und aller ihrer Mitglieder, im Einklang mit internationalen Verpflichtungen, folgende

 

 

Verfassung

 

 

Würde der Person

 

·         Art. 1        Die Würde der Person ist angeboren, unverzichtbar und unantastbar; sie umfasst das unbeschränkbare Recht auf Leben, auf leibliche, seelische und geistige Unversehrtheit, sowie die Freiheit des sittlichen Gewissens. Keine Form körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung beeinträchtigt die Würde der Person.

 

·         Art. 2        Aus der Würde der Person leiten sich die angeborenen, unverzichtbaren und unantastbaren Menschenrechte ab, die die staatliche Gemeinschaft mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu schützen.

 

 

Gleichheitsgrundsatz

 

·         Art. 3        Auf Grund der gleichen Würde aller Personen sind auch vor dem Gesetz alle Menschen gleich. Unterschiede insbesondere auf Grund der Rasse, des Geschlechtes, der körperlichen und geistigen Verfasstheit, der Religionszugehörigkeit oder der politischen Gesinnung sind nicht zulässig.

 

 

Grundlegende Freiheitsrechte

 

·         Art. 4        Jede Person hat die Freiheit auf einen „natürlichen Tod“, der willentliche lebensverkürzende Maßnahmen ausschließt.

 

·         Art. 5        Die Todesstrafe darf weder verhängt noch vollstreckt werden. Jede Art von Folter ist verboten.

 

·         Art. 6        Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Jede Form von Menschenhandel und erzwungener Geschlechtsverkehr sind verboten. Jede Person hat die Freiheit zur ihrer Selbstentfaltung unbeschadet der berechtigten Ansprüche Dritter.

 

·         Art. 7        Das Recht auf Asyl ist im Rahmen internationaler Verpflichtungen und des Völkerrechtes gewährleistet.

 

·         Art. 8        Das Recht auf Eigentum der Person ist gewährleistet.

 

·         Art. 9        Jede Person, die sich rechtmäßig in Österreich aufhält, hat die Freiheit des Aufenthaltes und der Wahl des Wohnsitzes innerhalb des Staatsgebietes, sowie allgemeine Reisefreiheit.

 

 

Gewissens- und Religionsfreiheit

 

·         Art. 10     Die Freiheit des Gewissens ist gewährleistet.  Jede Person hat das Recht, ihr Privatleben nach der Überzeugung des eigenen Gewissens und der persönlichen sittlichen Werthaltungen autonom im Rahmen der Gesetze zu gestalten.

 

·         Art. 11     Die Privatsphäre des Menschen ist geschützt. Jede Person hat den Anspruch, dass ihre Wertvorstellungen nicht verunglimpft werden, am wenigsten in der Öffentlichkeit. Dies wird durch die staatlichen Gesetze entsprechend sichergestellt.

 

·         Art. 12     Die Religionsfreiheit ist gewährleistet. Ihre öffentliche Ausübung ist im Rahmen der Gesetze ermöglicht.

 

·         Art. 13     Religionsgemeinschaften haben das Recht auf staatliche Anerkennung, wenn die Zahl ihrer Mitglieder oder ihre Bedeutung für die Kultur des Staates dies nahe legen, und sie sich uneingeschränkt und vorbehaltlos zu den wohlverstandenen Grundrechten aller Staatsbürger sowie zu den Staatszielen bekennen. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft verwaltet ihre inneren Angelegenheiten einschließlich Ein- und Austrittes selbst. Ihr Besitz an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds ist gesichert.

 

 

 

 

Familien- und Hausrechte

 

·         Art. 14     Jede Person hat die Freiheit zur monogamen Eheschließung mit einer Person des anderen Geschlechts. Der Staat anerkennt die Existenz nichtehelicher Lebensgemeinschaften.

 

·         Art. 15     Die Ehe und Lebensgemeinschaften stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft.

 

·         Art. 16     Die tradierte Form der Familie aus Vater, Mutter und Kindern erhält als unabdingbare Voraussetzung für die Entwicklung des Kindes zu seelischer, geistiger und körperlicher Reife den besonderen Schutz und die Förderung der Republik.

 

·         Art. 17     Jeder Person steht die freie Entscheidung zum Kind zu, sowie die Freiheit der Kindererziehung, solange die Entwicklung des Kindes nicht behindert wird.

 

·         Art. 18     Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft.

 

·         Art. 19     Die Rechte des Kindes im Sinne der internationalen Verträge sind gewährleistet.

 

·         Art. 20     Die Unverletzlichkeit des Hausrechtes ist im Rahmen der staatlichen Gesetze gewährleistet.

 

 

Politische Rechte

 

·         Art. 21     Jede Person hat die Freiheit zu demokratischer Meinungs- und Willensbildung, sowie deren Äußerung (Pressefreiheit), die auch die Bildung politischer Vereinigungen im Rahmen der staatlichen Gesetze einschließt.

 

·         Art. 22     Jede Person hat die Freiheit, sich im Rahmen der Gesetze zu versammeln und Vereine und Gesinnungsgemeinschaften zu bilden.

 

·         Art. 23     Die offizielle Amtssprache ist die deutsche Sprache. Bei amtlicher Verwendung besteht das Recht auf Übersetzung von und in sonstige in der Republik Österreich übliche Sprachen.

 

·         Art. 24     Das Brief-, Fernmelde- und Datengeheimnis sind gewahrt.

 

·         Art. 25     Die Pressefreiheit ist gewährleistet, unbeschadet der Rechte Dritter. Die Berichterstattung in öffentlich-rechtlichen Medien muss unparteiisch erfolgen.

 

·         Art. 26     Das Recht zum Streik als letztes Mittel zur Durchsetzung berechtigter arbeits- und kollektivvertraglicher Interessen der Beschäftigten bleibt gewährleistet. Als politisches Druckmittel widerspricht der Generalstreik allerdings der demokratischen Grundordnung des Staates.

 

 

Recht auf Bildung

 

·         Art. 27     Jeder Person hat das Recht auf Bildung sowie berufliche Ausbildung. Diese dienen ihrer Selbstverwirklichung und der Erzielung des Lebensunterhalts.

 

·         Art. 28     Jede Person hat die Freiheit zu unbeeinflusster Berufswahl zur Sicherung eines geeigneten Lebensunterhaltes, der die Verpflichtung jeder Peson entspricht, einen zumutbaren Beruf zur Sicherung dieses Lebensunterhaltes zu ergreifen.

 

·         Art. 29     Die Bildungspolitik hat das Ziel, dass möglichst viele Staatsbürger ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten weitgehend entfalten können.

 

·         Art. 30     Nachhaltige Kultur- und Bildungsförderung ist eine zentrale Aufgabe des Staates in seiner Verantwortung für das Gemeinwohl.

 

·         Art. 31     Bildung ist Selbstzweck und darf nicht zweckentfremdet oder zu politischen, ideologischen oder einseitigen Ausbildungszielen missbraucht werden.

 

·         Art. 32     Das Recht auf persönliche Bildung hängt nicht von der gesellschaftlichen Verwertbarkeit oder Nützlichkeit der erreichten Bildung für die Gesellschaft ab.

 

·         Art. 33     Jede natürliche oder juristische Person ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an ihnen Unterricht zu erteilen, jedoch im Rahmen der staatlichen Gesetze.

 

·         Art. 34     Von allen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften ist für den Religionsunterricht an den Schulen angemessen Sorge zu tragen, unbeschadet der allgemeinen Kostentragungspflicht des Staates. Der staatlichen Gemeinschaft steht das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

 

·         Art. 35    Bildungspolitik dient auch der Integration der Person in die Tradition der Gesamtkultur der Gesellschaft.

 

·        Art. 36     Der Staat ist verpflichtet, die Aufrechterhaltung und Finanzierung des Bildungswesens, inklusive des postsekundären Bildungswesens, in einem flächendeckenden Ausmaß sicherzustellen.  

 

·         Art. 37     Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst und deren Lehre sind frei, soweit nicht schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt werden.

 

·         Art. 38     Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei, soweit sie den Grundrechten nicht widersprechen. Die Freiheit der Wissenschaft findet ihre Grenzen an der Wahrheitsverpflichtung sowie an den Grenzen des Rechts.

 

 

Soziale Rechte

 

·         Art. 39     Die gegenseitige Solidarität der Staatsbürger verpflichtet den Einzelnen und die Gemeinschaft in gleicher Weise.

 

·         Art. 40     Jeder Bürger hat Anspruch auf die Sicherung einer angemessenen Gesundheits- und Krankenvorsorge, unbeschadet ihres Standes, Alters oder anderer Eigenschaften.

 

·         Art. 41     Dieser Verpflichtung der Allgemeinheit entspricht die Verantwortung des Einzelnen, diese Dienste nur subsidiär wahrzunehmen, und die Mittel der Gemeinschaft nur restriktiv in Anspruch zu nehmen.

 

·         Art. 42     Jeder Bürger hat Anspruch auf ein System der Sicherung einer notwendigen Altersversorgung sowie Notstandsvorsorge unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit.

 

·         Art. 43     Personen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen genießen den besonderen Schutz und die besondere Hilfe der staatlichen Gemeinschaft zur Gestaltung ihres Lebens. Auf die barrierefreie Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ist nach Möglichkeit zu achten.

 

·         Art. 44     Die staatliche Ordnung muss dazu beitragen, dass die Höhe der Einkommen die Grundversorgung aller Gruppen der Bevölkerung ermöglicht.

 

 

Rechte auf Leben und Gesundheitsvorsorge

 

·         Art. 45    Forschung an Embryonen, die zu ihrem Tod führt, ist nicht zulässig. Auf Embryonen bezogene medizinische Aktionen dürfen ausschließlich zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden, keinesfalls zur Selektion. Eingriffe in die Keimbahn widersprechen der Würde der Person und sind nicht zulässig. Das Klonen menschlicher Embryonen ist mit der Würde der Person unvereinbar und daher nicht zulässig.

 

·         Art. 46    Abtreibungen ohne Indikation sind verboten. Eine bloß soziale oder rein eugenische (nicht medizinische) Indikation ist unzulässig.

 

·         Art. 47    Aktive Sterbehilfe ist wie die Beihilfe zum Selbstmord verboten. Lebensverkürzende Maßnahmen dürfen als solche nicht gesetzt werden. Maßnahmen mit lebensverkürzenden Begleiterscheinungen sind nur als unverhinderbares Nebenprodukt einer notwendigen und von der leidenden Person gewünschten Therapie nicht verboten.  

·         Art. 48     Die Würde des kranken Menschen muss bei allen Formen der Diagnose, Therapie und Krankenpflege uneingeschränkt gewährleistet sein. Sie umfasst alle körperlichen, geistigen und seelischen Bereiche des Menschen als Einheit. Daher kommt auch dem Leichnam eine pietätvolle Behandlung zu.

 

·         Art. 49     Die staatliche Gemeinschaft hat die Pflicht, unter Einbeziehung der Fähigkeiten der Person für eine angemessene Organisation des Gesundheitswesen und der Krankenpflege zu sorgen.

 

·         Art. 50     Jede Person hat das grundsätzliche Recht auf Wahrheit über die Art der Erkrankung, sowie möglich Formen von Diagnose- und Therapie. Auf mögliche Komplikationen und absehbare Spätfolgen muss er informiert werden. Die Behandlung darf nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen.

 

·         Art. 51     Niemand darf auf Grund einer Erkrankung oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung diskriminiert werden. Die Würde des Menschen ist höher zu bewerten als die Bekämpfung von Krankheiten. Zur Seuchenbekämpfung kann das Gesetz Ausnahmen vorsehen.

 

·         Art. 52     Organentnahmen dürfen nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Spenders vorgenommen werden. Nach festgestelltem Tod ist die Entnahme zu Heilungszwecken zulässig, sofern kein Widerspruch vorliegt.

 

·         Art. 53     Im Zweifel ist das Recht auf Leben und Gesundheit wirtschaftlichen Überlegungen vorzuziehen.

 

 

 

Recht auf staatliche Wirtschaftsordnung

 

·         Art. 54     Die Staatsbürger haben den Anspruch darauf, dass der Staat die Rahmenbedingungen der Wirtschaftsordnung so organisiert, dass die dauernde und gesicherte Schaffung jener materiellen Voraussetzungen gewährleistet ist, die die menschenwürdige Entfaltung sicherstellen.

 

·         Art. 55     Die ökosoziale Marktwirtschaft ist jenes nachhaltige Wirtschaftsmodell, das die meisten berechtigen Bedürfnisse der größten Zahl der Staatbürger befriedigen kann. Sie ist daher anderen Wirtschaftsformen vorzuziehen. .

 

·         Art. 56     Die Arbeitsruhe an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist gewährleistet.

 

·         Art. 57     Alle Bereiche der Wirtschaft sind so zu organisieren, dass eine angemessene und sinnvolle Mitbestimmung der im Unternehmen Beschäftigten gesichert ist. Sie hat jedoch ohne Beeinträchtigung der Führung durch die Unternehmensleitung für eine sinnvolle Weiterentwicklung des Unternehmens zu erfolgen.

 

 

 

Recht auf staatliche Friedensordnung

 

·         Art. 58     Jede Person hat das Recht auf innere und äußere Sicherheit durch die Institutionen der Republik.

 

·         Art. 59     Im Interesse des gedeihlichen Zusammenlebens aller Staatsbürger kommt der staatlichen Ordnung auch die Aufgabe zur Versöhnung und Streitschlichtung zu. Notfalls ist der Interessenausgleich durch die Zwangsgewalt der Gerichte sicherzustellen.

 

 

 

 

 

Dann folgen die novellierten Bestimmungen der alten Verfassung des 1. Hauptstückes über die Repubik, die Europäische Union usf…

 

Die Republik

 

(…)

 

Die Gesetzgebung des Bundes

 

(…)

 

 

Dieser Vorschlag des österr. Cartellverbandes (ÖCV) wurde vom Vorstand der Verbandsführung des ÖCV beschlossen. In der diesbezüglichen Arbeitsgruppe war von Seiten der Verbandsführung Mag. Leo Borchardt und Mag. Helmut Weintögl beteiligt.

 

 

Wien, am 30. März 2004

 

 

 

 

 

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           Mag. Helmut Weintögl                                  Mag. Leo Borchardt