Betrifft: Verfassungskonvent
Struktur der Sicherheitsbehörden
Konzept
Aufgaben
der Sicherheitsbehörden
Festlegung
eines Kernbereiches an Sicherheitsaufgaben, die jedenfalls von den
„Sicherheitsbehörden des Bundes“ zu vollziehen sind, im B-VG. Das wären
insbesondere folgende Aufgaben:
Schaffung
einer verfassungsgesetzlichen Ermächtigung, den Sicherheitsbehörden über die
o.a. Pflichtaufgaben hinaus auch andere Aufgaben zu übertragen, insbesondere
solche mit starken exekutiven Bezugspunkten (z.B. die Straßenpolizei), und zwar
nicht nur auf Bezirksebene, sondern auch auf Landes- und ggf. auch auf
Bundesebene (Beispiel: Anordnung von Lotsungen: sicherheitspolizeilich oder
verkehrspolizeilich? Derzeit unterschiedliche Behördenzuständigkeit
(Sicherheitsdirektion oder Landesregierung), aber gleiches Vollzugsorgan
(Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos).
Festlegung
der Grundstruktur der Sicherheitsbehörden im B-VG
Festlegung
der Grundstruktur der Sicherheitsbehörden im B-VG nach folgenden Grundsätzen:
Festlegung
der Detailstruktur durch Bundesgesetz
Einfachgesetzliche
Regelung der Organisation der gesamten Sicherheitsexekutive, also Behörden und
Wachkörper, im SPG oder in einem neu zu schaffenden PolOrgG nach folgenden
Grundsätzen:
Erläuterungen
Bestimmte
Aufgaben können sinnvoller weise nur durch Sicherheitsbehörden vollzogen
werden. Eine diesbezüglich klare Aussage des Verfassungsgesetzgebers wäre nicht
unzweckmäßig (derzeit ist dies nur für die „Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht“
der Fall). Zur sog. Sicherheitsverwaltung sollte jedenfalls auch die
Kriminalpolizei gehören, wie dies vor dem Inkrafttreten des SPG der Fall war.
Die Aufgabenbereiche Sicherheitspolizei und Kriminalpolizei können auf Grund
der häufig vorliegenden Doppelfunktionalität von Amtshandlungen ohnedies nur
mit ein und derselben Behördenstruktur vollzogen werden. Für die Übertragung
sonstiger Aufgaben soll dem einfachen Gesetzgeber ein rechtspolitischer
Gestaltungsspielraum eingeräumt werden.
Die
Festlegung einer Grundstruktur der Sicherheitsbehörden auf Verfassungsebene
soll ein Schutz gegen tagespolitische Begehrlichkeiten sein. Detailregelungen
sollen dem einfachen Gesetzgeber übertragen werden. Dazu gehört auch die Frage,
inwieweit die Gemeinden (Bürgermeister) mit Aufgaben der Sicherheitsverwaltung
betraut werden.
Auf
Landesebene ist es möglich, in jedem Bundesland – einschließlich Wien – eine
einheitliche Grundstruktur zu schaffen. Die Unterschiede auf Bezirksebene
sollen vom einfachen Gesetzgeber insofern berücksichtigt werden können, als
dieser entscheidet, ob er eine eigene Bundesbehörde (Polizeidirektion)
einrichtet oder die Vollziehung der Bezirksverwaltungsbehörde überläßt.
Die
Beigebung des Wachkörpers zur Behörde soll eine möglichst weitgehende
Zusammenführung von Dienst- und Fachaufsicht bewirken, womit nicht nur eine
klare Zuordnung der Verantwortung einhergeht, sondern auch eine den
Gebarungsgrundsätzen entsprechende Vollziehung sichergestellt werden kann. Das
bedeutet aber, dass die Leiter der Sicherheitsbehörden neben ihrer fachlichen
Aufsichts- und Weisungsbefugnis auch Zugriff auf die personellen und
materiellen Ressourcen haben müssen.
Für die Vereinigung
Gez.: Dr. Michael Lepuschitz e.h.