Bundesministerium für Finanzen:

März 2004

Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - leges fugitivae

 

zu § 2 F-VG Kostentragung

 

§ 6 ÜG 1929

Durch die Überstellung der „Fürsorge für Kriegsgräber“ in den Artikel 10 darf den Ländern und Gemeinden keine finanzielle Belastung erwachsen.

 

Schulverfassungsnovelle 1962 (B-VG-Nov. 215/1962):

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. f des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 stehen der Schaffung von Gemeindeverbänden für Zwecke der Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen, von öffentlichen Schülerheimen und von öffentlichen Kindergärten und Horten nicht entgegen.

(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes der im Abs. 1 angeführten Gemeindeverbände nicht entgegen. Die Zuständigkeit zur Regelung der Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände richtet sich je nach dem Zweck des Gemeindeverbandes nach Artikel 14 Abs. 3 lit. b oder c oder nach Artikel 14 Abs. 4 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes.

 

Artikel IV.

(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.

(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:

a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden, wenn sie bei Volks- und Hauptschulen, polytechnischen Lehrgängen und bei gewerblichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mindestens 30, bei Sonderschulen mindestens 15 beträgt.

b) Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine solche Zustimmung getroffen werden können.

 

Bundesverfassungsgesetz vom 28. April 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens neuerlich geändert wird

StF: BGBl. Nr. 316/1975

 

Artikel II

Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes von Gemeindeverbänden, die für Zwecke der Errichtung und Erhaltung von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und von öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind, geschaffen werden, nicht entgegen. Die Regelung der Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.

 

Artikel IV

(1) Insoweit keine anderweitige bundesgesetzliche Regelung besteht, trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der unter Art. 14a Abs. 3 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fallenden Lehrer, unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.

(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen:

           a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden, wenn sie bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mindestens 25 und bei land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen mindestens 18 beträgt.

          b) Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, einschließlich der Heranziehung dieser Lehrer zu schulfremden Dienstverrichtungen, die finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einheitlichkeit jene Arten von Personalmaßnahmen festlegen, für die die erforderliche Zustimmung allgemein als erteilt gilt.

 

zu § 3 F-VG

 

§ 21 FAG 1967, BGBl. 2/1967

§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Länder sind – abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 2 erster Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – berechtigt, für die Zeit vom 1. Jänner 1967 an auch ohne Zutreffen der Voraussetzung des § 3 Abs. 2 erster Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 von den Städten mit eigenem Statut, den Gemeinden oder gegebenenfalls den Gemeindeverbänden eine Umlage zu erheben.

 

zu § 8 F-VG

 

Art. II der Novelle zum FAG 1985, BGBl. Nr. 384/1986

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

Anm.: Trotz Regelung im Rahmen einer FAG-Novelle: inhaltlich keine finanzverfassungsrechtliche Bestimmung, sondern Ausnahme zu Grundrechten.

 

§ 14 Abs. 2 FAG 1989 idF 450/1992: zu § 8 Abs. 4

(2) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.

 

 


Übergangsbestimmungen und Verfassungsbestimmungen mit Bezug auf nicht mehr erhobene Abgaben

 

Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925.

 

§ 11. (1) Die den Ländern als ehemals autonomen Körperschaften gehörenden oder von ihnen verwalteten Vermögenschaften, einschließlich der Fonds und Anstalten, gehen in das Vermögen oder in die Verwaltung der Länder im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes über; hinsichtlich der von den Ländern verwalteten Schulfonds verbleibt es jedoch bis zur Erlassung des Verfassungsgesetzes des Bundes über den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Artikel 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beim bisherigen Zustand.

(2) Alles übrige staatliche Vermögen ist Vermögen des Bundes; die endgültige Auseinandersetzung über das staatliche Vermögen wird im Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern geregelt.

 

BGBl.Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2000

 

§ 15a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben von Ankündigungen in § 14 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in § 14 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in § 14 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 umfasst auch Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen), die von Studios im Gemeindegebiet ihren Ausgang nehmen, unabhängig davon, wo die Wahrnehmung der Ankündigung erfolgt. Die Ermächtigung der Länder (Gemeinden) zur Erhebung von Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken in § 14 Abs. 1 Z 6 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in § 14 Abs. 1 Z 7 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in § 14 Abs. 1 Z 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 umfasst auch Abgaben von Anzeigen, die am Erscheinungsort der Zeitung oder des sonstigen Druckwerks erhoben werden. Wurden Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder von Anzeigen, bei denen der mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundene Reklamewert außerhalb der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft entstanden ist, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sind dessen ungeachtet keine Nebenansprüche zu entrichten, wenn die Abgabe bis spätestens 16. August 2000 entrichtet wird.

(2) Wenn in Verordnungen von Gemeinden gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948 oder § 8 Abs. 5 F-VG 1948, die nach dem 31. Dezember 1998 in Kraft getreten sind, Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen für Tatbestände ausgeschrieben wurden, die vor dem 1. Jänner 1999 von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, dann werden diese Verordnungen hiermit dahin gehend abgeändert, dass in dieser Gemeinde hinsichtlich der Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) und auf Anzeigen auf Verordnungsebene weiterhin die Rechtslage gilt, wie sie am 31. Dezember 1998 bestanden hat; eine neuerliche Änderung der Verordnung durch die Gemeinde ist nicht möglich. Die ursprünglichen Verordnungen bilden jedenfalls weiterhin die Rechtsgrundlage für Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, insoweit die Abgaben vor dem 18. Mai 2000 tatsächlich entrichtet wurden. Tatsächlich entrichtete Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, die von einer Gemeinde nach dem 31. Dezember 1998 nach dem mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundenen Reklamewert erhoben wurden, sind auf Abgaben, die unabhängig vom Reklamewert erhoben wurden, anzurechnen.

 

Novelle zum FAG 1989, BGBl. Nr. 693/1991

Art. II § 2 Abs.2 und 3 betr. Erhebung von Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken trotz Verbrauches außerhalb des Geltungsgebietes, keine Neufestsetzung auf Grund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnungen.

Art. II § 3: betr. pauschale Rückabwicklung der Ertragsanteile und von bestimmten Zweckzuschüssen auf Grund des VfGH-Erk. vom 27. Juni 1991, GZ 158-162/91-24