Mandat
des Präsidiums des Österreich-Konvents
für den Ausschuss 5
(Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden)
(Entwurf)
Ausschuss 5
Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
I Der
Konvent hat dem Ausschuss 5 folgendes Thema zugewiesen:
Aufgabenverteilung zwischen Bund,
Ländern und Gemeinden:
Schaffung eines klaren, nach
abgerundeten Leistungs- und Verantwortungsbereichen gegliederten Kataloges von
Gesetzgebungskompetenzen unter Berücksichtigung der Rechtslage der Europäischen
Union.
II Im
Einzelnen ergeben sich dazu folgende Fragestellungen:
1.
Analyse
der Stärken und Schwächen der derzeitigen Kompetenzverteilung
Ausgangslage:
4 Hauptkompetenztypen:
Gesetzgebung und
Vollziehung Bund / Grundsatzgesetzgebung Bund und Ausführungsgesetzgebung sowie
Vollziehung Land / Gesetzgebung Bund und Vollziehung Land / Gesetzgebung und
Vollziehung Land
daneben: Sonderkompetenztypen:
Bedarfskompetenz
(zB bei Verwaltungsverfahren), Paktierte Gesetzgebung (zB bei
Gebietsänderungen), Möglichkeit zur Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen (zB
im Bergrecht und Wasserrecht), Devolution von Gesetzgebungskompetenzen (zB Art
15 Abs 6, Art 23d Abs 5)
EU-Ebene: ausschließliche und
geteilte Zuständigkeiten der EU
Um den Reformbedarf und insbesondere
die Zielrichtung der Reform auszuloten, wäre vorerst zu klären:
·
Welche
Grundsätze der derzeitigen Regelung haben sich bewährt und sollten daher beibehalten
werden?
·
In
welchen Punkten ist eine Änderung anzustreben?
Im Besonderen wäre zu
beraten:
2.
Festlegung
eines Kompetenzkatalogs
Vom Ausschuss wäre zu klären:
·
Nach
welcher Systematik sollen die Gesetzgebungszuständigkeiten auf Bund und Länder
aufgeteilt werden, dh welche Kompetenztypen soll es geben?
·
Entwicklung
eines nachvollziehbaren Grundsatzes bzw übersichtlicher Kriterien für die
Verteilung der Kompetenzen auf Bund und Länder.
·
Schaffung
eines abgerundeten Kompetenzkataloges mit klaren Verantwortlichkeiten
(Zuteilung der Materien zu den einzelnen Kompetenztypen).
Im Einzelnen wäre zu beraten:
o Bedarf die Regelung der
Dienstrechtsangelegenheiten einer Änderung (Homogenitätsprinzip)?
o Bedarf das Schulwesen einer
Sonderregelung?
o Bedarf das Gesundheitswesen einer
Sonderregelung?
o Bedarf das Sicherheitswesen einer
Sonderregelung?
o Soll die Pflicht zur gegenseitigen
Rücksichtnahme bei der Kompetenzausübung ausdrücklich in der Verfassung
verankert werden?
3.
Wechselseitige
Zustimmungs-, Einspruchs - und Mitwirkungsrechte im Gesetzgebungsverfahren
Ausgangslage:
Grundsätzlich:
Einspruchsrecht des
Bundesrates bei der Bundesgesetzgebung (Art 42);
Zustimmungsrecht
des Bundesrates bei Änderung der Länderkompetenzen (Art 44 Abs 2);
Einspruchsrecht der
Bundesregierung bei der Landesgesetzgebung (Art 98).
Daneben:
Vielfältige
Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte:
insbesondere für
die Änderung der Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen
Verwaltung und die Übertragung von Zuständigkeiten auf Behörden anderer
Gebietskörperschaften (zB Art 14b Abs 4, Art 15 Abs 10, Art 102, Art 116 Abs 3,
Art 129a Abs 2).
Vom Ausschuss wäre zu klären:
·
Welche
Mitwirkungsrechte sollen dem Bundesrat bzw den Ländern bei der
Bundesgesetzgebung zukommen?
·
Welche
Mitwirkungsrechte sollen dem Bund bei der Landesgesetzgebung zukommen?
·
Bedarf
es der vielfältigen Sonderregelungen; können die Sonderregelungen zu einem
allgemeinen Grundsatz zusammengefasst werden?
4.
Umsetzung
von EU-Normen
Ausgangslage:
Die
Umsetzung von EU-Normen richtet sich nach der innerstaatlichen
Kompetenzverteilung.
(Bei
Nicht-Umsetzung: Devolution der Umsetzungskompetenz an den Bund - Art 23d Abs
5)
Vom Ausschuss wäre zu
klären:
·
Stärken
und Schwächen der derzeitigen Regelung?
·
Besteht
ein Änderungsbedarf?
Im Besonderen wäre zu
beraten:
5.
Mitwirkung
des Nationalrates, des Bundesrates und der Länder bei Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union (§23d und §23e)
Ausgangslage:
Unterrichtung
und Konsultation der Länder und Gemeinden (Art 23d):
Prinzipielle Bindung des Bundes an einheitliche Stellungnahmen der
Länder.
Mitwirkung
des Nationalrates und des Bundesrates (Art 23e):
Prinzipielle
Bindung der Bundesregierung an eine Stellungnahme des Nationalrates (in
gewissen Fällen auch des Bundesrates).
Vom Ausschuss wäre zu klären:
·
Stärken
und Schwächen der derzeitigen Regelung?
·
In
welchen Fällen ist eine Bindung der Bundesregierung hinsichtlich ihres
Verhandlungs- und Abstimmungsverhaltens in der EU wünschenswert?
·
Welche
Regelungsinhalte müssen in eine Verfassung aufgenommen werden, welche können
einfachgesetzlich bzw über Vereinbarungen getroffen werden?
6.
Verträge
zwischen Bund und Ländern bzw zwischen Ländern gemäß Art 15a B-VG
Ausgangslage:
Bund und Länder bzw die Länder
untereinander können über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches
Vereinbarungen schließen (Art 15a);
Keine unmittelbare
Anwendbarkeit der Verträge, dh spezielle Transformation notwendig.
Vom Ausschuss wäre zu klären:
·
Stärken
und Schwächen der derzeitigen Regelung?
·
Besteht
ein Änderungsbedarf?
Im Besonderen wäre zu
beraten:
o Soll den Verträgen gemäß Art 15a als
Rechtssetzungsinstrument größere Bedeutung zukommen?
o Sollen die Verträge unmittelbar
anwendbar sein?
7.
Staatsverträge
Ausgangslage:
Staatsverträge
des Bundes:
Umfassende Zuständigkeit des Bundes (Art 10 Abs 1 Z 2),
Genehmigung durch
den Nationalrat bei politischen, gesetzesändernden und –ergänzenden
Staatsverträgen (Art 50);
Zustimmung des
Bundesrates, wenn der selbständige Wirkungsbereich der Länder betroffen ist
(Art 50 Abs 1).
Die Umsetzung von
Staatsverträgen richtet sich nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung.
(Bei
Nicht-Umsetzung: Devolution der Umsetzungskompetenz an den Bund - Art 16 Abs 4)
Staatsverträge der Länder (Art
16):
Länder haben die
Möglichkeit für ihren Wirkungsbereich Staatsverträge mit
Nachbarstaaten/Nachbarteilstaaten abzuschließen.
Vom Ausschuss wäre zu
klären:
·
Stärken
und Schwächen der derzeitigen Regelung?
·
Besteht
ein Änderungsbedarf?
Im Besonderen wäre zu
beraten:
III Zeitplan:
Der Ausschuss hat dem Präsidium spätestens
4 Monate nach seiner konstituierenden Sitzung einen schriftlichen Bericht (mit
Textvorschlägen für eine neue Verfassung) über die Ergebnisse der Beratungen
vorzulegen.