Ausschuss 2

Legistische Strukturfragen

Ergebnisse der Intensivberatungen des Präsidiums

 

(Zusammenfassung der Ergebnisse der 29. Sitzung des Präsidiums am 1. September 2004)

 

 

Thema

Beratungs-ergebnis A02

Seite in AB

Beratungsergebnis
Vorbereitungskomitee

V.4. Staatsverträge in Verfassungsrang und Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen

 

 

 

V.4.1. Entkleidung des Verfassungsranges (Sigel „F 11“)

* Bestimmungen, die vor dem Jahr 1981 als verfassungsändernd genehmigt werden mussten, weil sie Hoheitsrechte an internationale Einrichtungen oder ihre Organe übertragen oder grenzüberschreitende Tätigkeiten staatlicher Organe regeln (seither durch Art. 9 Abs. 2 B‑VG gedeckt).
* Bestimmungen in gemischten Abkommen, die durch den Beitritt zur Europäischen Union Teil des Gemeinschaftsrechts geworden sind und seither innerstaatlichem Recht unabhängig von innerstaatlichen Rangzuweisungen vorgehen. Nicht von der Gemeinschaftskompetenz umfasst sind lediglich die Bestimmungen über den politischen Dialog, die des Verfassungsranges nicht bedürfen.
* Zuwarte- und Bedachtnahmeregelungen. Der Entfall ihres Verfassungsranges beseitigt zwar die verfassungsrechtliche Ver­pflichtung, lässt aber die völkerrechtlichen Bindungen bestehen.
* Bestimmungen, für deren Verfassungsrang auch nach Rücksprache mit dem BKA‑VD kein erkennbarer Grund aufgefunden werden konnte.

Konsens

19 + Tabellen-teil II

Konsens besteht hinsichtlich der grundsätzlichen Vorgangsweise.
Für eine Detailprüfung der einzelnen davon erfassten Bestimmungen wird eine Frist von vier Wochen eingeräumt, binnen derer Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Vorgangsweise vorzubringen sind.
Sollten binnen dieser Frist keine Bedenken vorgebracht werden, dann erstreckt sich der Konsens auch auf die im Tabellenteil II konkret angeführten Bestimmungen.

V.4.1.2. Vielfach genügt es, jene verfassungsgesetzlichen Bestimmungen aufzuheben, die einen Staatsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen in Verfassungsrang gehoben haben („F22“)

Konsens

20 +
Tabellen-teil II

Konsens besteht hinsichtlich der grundsätzlichen Vorgangsweise.
Für eine Detailprüfung der einzelnen davon erfassten Bestimmungen wird eine Frist von vier Wochen eingeräumt, binnen derer Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Vorgangsweise vorzubringen sind.
Sollten binnen dieser Frist keine Bedenken vorgebracht werden, dann erstreckt sich der Konsens auch auf die im Tabellenteil II konkret angeführten Bestimmungen.

V.4.1.3. Nichts zu veranlassen (Gegenstandslosigkeit, Obsoleterklärung der Normen). Die Aufhebung der völkerrechtlichen Geltung bewirkt auch die Aufhebung der innerstaatlichen Geltung. Aus Gründen der Rechtssicherheit allenfalls Auflistung im Übergangsrecht („F21“)

Konsens

20 +
Tabellen-teil II

Konsens besteht hinsichtlich der grundsätzlichen Vorgangsweise sowie darüber, dass die von dieser Vorgangsweise erfassten Bestimmungen aus Gründen der Rechtssicherheit im Übergangsrecht aufgelistet werden sollen.
Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss 2 wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, der die Feststellung der Gegenstandslosigkeit obsolet gewordener Bestimmungen in Staatsverträgen (F21) beinhaltet.“

 

Für eine Detailprüfung der einzelnen davon erfassten Bestimmungen wird eine Frist von vier Wochen eingeräumt, binnen derer Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Vorgangsweise vorzubringen sind.
Sollten binnen dieser Frist keine Bedenken vorgebracht werden, dann erstreckt sich der Konsens auch auf die einzelnen davon erfassten Bestimmungen.

V.4.2. Ausnahmsweise Belassung einzelner Staatsverträge im Verfassungsrang durch eine Rangzuweisung in der Verfassungsurkunde (StV Wien, EMRK) – „Trabantenlösung“

 

Konsens

20

Konsens besteht hinsichtlich der grundsätzlichen Vorgangsweise.
Die Beratung über die konkret als Trabanten zu belassenden Staatsverträge und somit die Klärung des rechtlichen Schicksals weiterer Konventionen (z.B. zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau) wird erst dann erfolgen, wenn der Ausschuss 2
- nach Vorliegen einer Rückmeldung durch den Ausschuss 4 - einen entsprechenden Vorschlag erstattet hat.

VI. Vorschläge zu einzelnen Regelungsbereichen

 

 

 

VI. 2.2.1. Aufhebung der in Art. 9 Abs. 2 B‑VG enthaltenen Beschränkung beim Abschluss eines Staatsvertrages auf die Übertragung von Hoheitsrechten des Bundes; Wahrung der berechtigten Interessen der Länder.

Konsens

23

Zwar besteht grundsätzlich Konsens, dass die Möglichkeit zur Übertragung von Hoheitsrechten durch Staatsvertrag nicht mehr auf Hoheitsrechte des Bundes beschränkt sein sollte, allerdings wird teilweise die Ansicht vertreten, dass eine derartige Ausweitung der Übertragungsmöglichkeit nur unter der Bedingung erfolgen sollte, dass für die Wahrung der berechtigten Interessen der Länder durch eine ausdrückliche bundesverfassungsgesetzliche Regelung Vorsorge getragen wird.

Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss 2 wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Es soll sichergestellt werden, dass die berechtigten Interessen der Länder im Zusammenhang mit der Übertragung von Hoheitsrechten durch Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 B‑VG im Wege eines Mitwirkungsrechtes nach dem Muster des Art. 23d B‑VG gewahrt werden. Dabei soll in einer Textvariante ein Mitwirkungsrecht der Landtage vorgesehen werden.“

VI. 2.2.2. Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten auf fremde Staaten.

 

VI. 2.2.3. Ermächtigung zur Tätigkeit zwischenstaatlicher Organe im Inland

Konsens

23

Zwar besteht grundsätzlich Konsens darüber, dass die angeführten Ermächtigungen in die Regelung des Art. 9 Abs. 2 B‑VG aufgenommen werden sollten, allerdings wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die Übertragung von Hoheitsrechten auf fremde Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen (bzw. die Tätigkeit von Organen fremder Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland) nur unter der Bedingung zulässig sein sollte, dass dem Nationalrat ein Mitwirkungsrecht nach dem Muster des Art. 23e B‑VG eingeräumt wird.

Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss 2 wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Dem Nationalrat soll im Zusammenhang mit Staatsverträgen, durch die Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen oder fremde Staaten übertragen werden bzw. die Tätigkeit von Organen fremder Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland geregelt wird, ein Mitwirkungsrecht nach dem Muster des Art. 23e B‑VG eingeräumt werden.“

VI. 2.2.4. Explizite Nennung der Möglichkeit zur Übertragung von Weisungsbefugnissen hinsichtlich österreichischer Organe auf fremde Staaten sowie zwischenstaatliche Einrichtungen (im nachstehenden Textvorschlag zu Art. 9 Abs. 2 B‑VG kursiv gekennzeichnet)

  Artikel 9. (1)...

(2) Durch Gesetz oder Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen oder fremde Staaten übertragen werden. In gleicher Weise kann die Tätigkeit von Organen zwischenstaatlicher Einrichtungen oder fremder Staaten im Inland sowie die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe fremder Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden.

Dissens
(rechtstechnisch, nicht materiell)

Konsens, bezüglich Abs. 2 Satz 1 und 2

23 f

Zu Art. 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz B‑VG wird auf die Anmerkungen zu den Punkten. VI.2.2.1., VI.2.2.2. und VI.2.2.3. verwiesen.
Über die explizite Nennung der Möglichkeit zur Übertragung von Weisungsbefugnissen in Art. 9 Abs. 2 B‑VG besteht Konsens.
Konsens besteht auch darüber, dass - wie dies auch in der geltenden Fassung des Art. 9 Abs. 2 B‑VG vorgesehen ist - die Wortfolge „im Rahmen des Völkerrechtes“ im vorgeschlagenen dritten Satz des Art. 9 Abs. 2 B‑VG eingefügt werden soll.

VI. 2.3.1. Art. 50 Abs. 2 B-VG. In multilateralen Staatsverträgen mit vereinfachten Vertragsänderungsverfahren wird nach derzeit gängiger Ansicht dann eine Verfassungsbestimmung für notwendig erachtet, wenn eine solche Änderung von Österreich blockiert werden kann: Für die Ausgestaltung des Verfahrens (Befassung des Nationalrates) ist nicht hinreichend Zeit. Daher ist jeweils eine vom Erfordernis der parlamentarischen Genehmigung dispensierende Verfassungsbestimmung notwendig. Grundsätzlich erzielte der Ausschuss Konsens, auch hier Flexibilität erzielen zu wollen.

VI.2.3.2. Für die Wahrung der parlamentarischen Genehmigungs- und Zustimmungsrechte im Bereich solcher Vertragsänderungen wird hier kein praktischer Bedarf gesehen

VI.2.3.2. Ein Vorbehalt des NR und BR hinsichtlich der Mitwirkung wird für notwendig erachtet (im nachstehenden Textvorschlag kursiv in eckigen Klammern gekennzeichnet)

VI.2.6.1. Es können alle derzeit geltenden Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen ihres Verfassungsrangs entkleidet werden. Der Ausschuss schlägt daher vor, die in Art. 50 Abs. 3 B‑VG grundgelegte Möglichkeit der Erlassung staatsvertraglicher Bestimmungen im Verfassungsrang ersatzlos zu streichen. Dies hätte durch Aufhebung der Worte „und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Art. 44 Abs. 1 und 2“ sowie des zweiten Halbsatzes zu erfolgen.

Textvorschlag zu Art. 50 B-VG 
  Artikel 50. (1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates.

  (2) Anlässlich der Genehmigung eines unter Abs. 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

  (2a) Soweit ein Staatsvertrag zu seiner Änderung ermächtigt, bedarf eine derartige Änderung keiner Genehmigung nach Abs. 1 [, es sei denn, dass sich der Nationalrat oder der Bundesrat  dies vorbehält].
  (3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 und Abs. 2 ist Art. 42 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Konsens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überwiegend

 

 

Dissens

 

 

 

Konsens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Konsens (Abs. 1, 2 und 3)

Überwiegend
zu Abs. 2a ohne [...]

24 f

Zwar besteht grundsätzlich Konsens darüber, dass im Bereich der Staatsverträge mit vereinfachten Vertragsänderungsverfahren eine größere Flexibilität erreicht werden sollte, allerdings wird teilweise die Ansicht vertreten, dass dies nur unter der Bedingung erfolgen sollte,

  • dass dem Nationalrat und dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt wird, sich im Zuge der Genehmigung eines Staatsvertrages mit vereinfachten Vertragsänderungsverfahren die Genehmigung allfälliger späterer Änderungen - entgegen den Vorgaben des Staatsvertrages - vorzubehalten, bzw.
  • dass gegenüber dem Nationalrat besondere Informationspflichten (hinsichtlich des Abschlusses solcher Verträge sowie hinsichtlich späterer Vertragsänderungen) nach dem Muster des Art. 23e Abs. 1 B‑VG vorgesehen werden.

 

Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss 2 wird ersucht, im Zusammenhang mit Staatsverträgen, die zu ihrer Änderung ermächtigen, Überlegungen folgenden Inhaltes anzustellen und allenfalls Textvorschläge vorzulegen:

Ausgehend von dem im Ausschuss 2 vorgeschlagenen Modell, dem Nationalrat und dem Bundesrat die Möglichkeit einzuräumen, sich ihr Genehmigungs- oder Zustimmungsrecht zu späteren Vertragsänderungen vorzubehalten, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen eines allfälligen Unterbleibens der innerstaatlichen Genehmigung von Änderungen, die auf völkerrechtlicher Ebene ohne die Zustimmung Österreichs bereits in Kraft getreten sind. Zu erwägen ist insbesondere,

·        ob in diesem Fall eine Pflicht zur Kündigung (oder Neuverhandlung) des Vertrages vorgesehen werden muss, bzw.

·        ob dem Spannungsverhältnis zwischen völkerrechtlichen Verpflichtungen und verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht dadurch Rechnung zu tragen ist, dass ein Staatsvertrag, der zu seiner Änderung ermächtigt, dann nicht genehmigt werden kann, wenn sich der Nationalrat die Genehmigung zukünftiger Vertragsänderungen vorbehalten möchte. (Ein Teil des Staatsvertrages - der Automatismus hinsichtlich späterer Vertragsänderungen - soll in diesem Fall von der parlamentarischen Genehmigung offensichtlich ausgenommen sein.)“

 

Zur besonderen Informationspflicht nach dem Muster des Art. 23e Abs. 1 B‑VG werden die Grünen eine Textvorschlag vorlegen.

VI.3. Gliedstaatsverträge (Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG) sind nach Ansicht des Ausschusses hinsichtlich der Frage ihres möglichen Verfassungsranges nicht anders zu behandeln als Staatsverträge (keine Verfassungsbestimmungen).

Konsens

26

Über diesen Punkt besteht Konsens.

VI.4.3.1. Grenzänderungen sollen auf Bundesebene keiner verfassungsgesetzlichen Regelung mehr bedürfen. Bei einer Änderung der Staatsgrenze sind Vorkehrungen sowohl für eine Einschaltung des Bundesparlaments als auch für eine Zustimmung der jeweils betroffenen Länder zu treffen.

Konsens

27f.

Über diesen Punkt besteht Konsens.

VI.4.3.2. Bei innerstaatlichen Änderungen der Landesgrenzen ist zu differenzieren:
Änderungen im Bestand der Bundesländer: Nach überwiegender Ansicht im Hinblick auf das bundesstaatliche Prinzip eine Gesamtänderung der Bundesverfassung; verpflichtende landesverfassungsrechtliche Regelungen.
Grenzänderungen: Übereinstimmende Gesetze des Bundes und der beteiligten Länder. Überwiegend: Zustimmung des Nationalrates mit qualifizierter Mehrheit  (2/3).
Grenzbereinigungen: Übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder .

Überwiegend

28

Über die grundsätzliche Differenzierung zwischen Bestandsänderungen, Grenzänderungen und Grenzbereinigungen besteht Konsens.

Dissens besteht darüber, ob eine Änderung im Bestand der Bundesländer in jedem Fall eine Gesamtänderung der Verfassung darstellt.

VI.4.4. Einschränkungen der Kompetenzen zur Mitwirkung der Länder bei der Grenzfestlegung bedürfen neben einer Änderung der Bundesverfassung auch landesverfassungsgesetzlicher Regelungen.

VI. 4.4. / VI.4.5. Rechtstechnische Umsetzung durch Textvorschlag 1 zu Art. 2 und 3 B‑VG

  Artikel 2. (1) Österreich ist ein Bundesstaat.

  (2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.

  (3) Veränderungen im Bestand der Länder oder eine Verminderung der in diesem Absatz und in Art. 3 vorgesehenen Rechte der Länder bedürfen neben der Änderung der Bundesverfassung auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder.

  Artikel 3. (1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer.

  (2) Völkerrechtliche Verträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, bedürfen der Zustimmung der betroffenen Länder.

  (3) Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender Gesetze oder Verträge der betroffenen Länder. Andere Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender Gesetze oder Verträge des Bundes und der betroffenen Länder.

  (4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Nationalrates bei Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

VI.4.4. / VI.4.5. Rechtstechnische Umsetzung durch Textvorschlag 2 zu Art. 2 und 3 B‑VG

  Artikel 2. (1) Österreich ist ein Bundesstaat.

  (2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.

  (3) Änderungen des Art. 2 Abs. 1 und 2 und des Art. 3 bedürfen der Zustimmung der Länder.

  Artikel 3. (1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer.

  (2) Völkerrechtliche Verträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, bedürfen der Zustimmung der betroffenen Länder.

  (3) Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender Gesetze oder Verträge der betroffenen Länder. Andere Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender Gesetze oder Verträge des Bundes und der betroffenen Länder.

  (4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Nationalrates bei Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

VI. 4.4.1. Keine Regelung, die eine Änderung der Rechte der Länder von deren Zustimmung abhängig macht.

VI. 4.4.2. Diskussion der Frage, ob die Landesverfassungen rechtsverbindliche Regelungen darüber treffen sollen, welches Organ für das Land rechtsverbindlich über die erforderliche Zustimmung entscheiden solle, oder ob dies durch bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben geschehen soll.

Materieller Konsens

 

 

Überwiegend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dissens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

vereinzelt

 

 

Dissens

28 f

Es besteht Konsens über Textvorschlag 1 zu Art. 2 und 3 B‑VG.

Festgehalten wird weiters, dass der alternative Verweis auf übereinstimmende Gesetze oder Verträge der betroffenen Länder in Art. 3 Abs. 3 der vorgeschlagenen Fassung kein Präjudiz darüber darstellt, ob in Hinkunft die unmittelbare Anwendbarkeit von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG vorgesehen werden soll. Sollte als Ergebnis der Beratungen des Konvents die unmittelbare Anwendbarkeit von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG weiterhin ausgeschlossen sein, dann wäre die Formulierung in Art. 3 Abs. 3 B‑VG dahingehend anzupassen, dass jedenfalls übereinstimmende Gesetze erforderlich sind.

 

Vereinzelt wird angemerkt, dass Art. 2 Abs. 3 in der Fassung des Textvorschlages 1 entbehrlich ist und gestrichen werden könnte.

 

Konsens besteht weiters darüber, dass dem Textvorschlag 2 zu Art. 2 und 3 B‑VG nicht näher getreten werden soll.

VI.4.6. In das Übergangsrecht soll eine Bestimmung aufgenommen werden, die durch Verweis auf eine Anlage den derzeitigen Bestand der Bundesgrenzen festschreibt.

vereinzelt

30

Es besteht Konsens, dass diesem Vorschlag nicht näher getreten werden soll.

Allfällige Regelungen über den derzeitigen Bestand der Bundesgrenzen auf einfachgesetzlicher Ebene sind nicht vom Konvent zu behandeln.

VII. Sicherung der Überschaubarkeit der Verfassung

 

 

 

VII.1. Beibehaltung der Differenzierung Gesamtänderung – Teiländerung der Bundesverfassung; zwingende Volksabstimmung bei Gesamtänderung

Überwiegend

30

Über diesen Punkt besteht Konsens.

VII.1.1. Jede Verfassungsänderung ist künftig einer Volksabstimmung zu unterziehen

vereinzelt

30

Es besteht Konsens, dass diesem Vorschlag nicht näher getreten werden soll.

VII.2.1.1. Keine Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen, Staatsverträgen und Bund-Länder-Vereinbarungen. 

Konsens

30

Über diesen Punkt besteht Konsens.

 

VII.2.1.2. Formale Schranken gegen zu viel Sonderverfassungsrecht: Verfassungsrecht darf nicht ohne ausdrückliche Änderung der Verfassungsurkunde oder des Verfassungsbegleitgesetzes erzeugt werden.

Konsens

30 f.

Über diesen Punkt besteht Konsens.

VII. 2.2. Erlassung, Abänderung und Aufhebung von Verfassungsrecht nur zulässig beim kumulativen Vorliegen folgender Kriterien:
* Qualifizierte Mehrheit im NR (Anwesenheit mindestens der Hälfte der Abg. und Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen)
* Entsprechende Mitwirkung des Bundesrates (Beratungen zum BR noch nicht abgeschlossen)
* Neues (geändertes) Verfassungsrecht muss in der Verfassungsurkunde oder im Verfassungsbegleitgesetz  ergänzt bzw. taxativ aufgezählt werden.
* Jede Änderung des Bestands an Verfassungsrecht bedarf eines eigenen Gesetzes, das (ausschließlich) den Text der Verfassungsurkunde oder des Verfassungsbegleitgesetzes ausdrücklich ändert. Bezeichnungspflicht als Verfassungsgesetz. Keine Verfassungsänderungen in „Sammelgesetzen“ (ausdrückliches Verbot).

Konsens

31

Über diesen Punkt besteht Konsens.

Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss 2 wird ersucht, aufbauend auf den im Ausschussbericht auf S 31 angeführten Kriterien, die für eine Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Verfassungsrecht erfüllt sein müssen, einen Textvorschlag hinsichtlich der formalen Erzeugungsbedingungen von Verfassungsrecht auszuformulieren. Ergänzend zu den vom Ausschuss 2 angeführten Bedingungen soll in dieser Regelung auch ein Verweis auf das Erfordernis einer Volksabstimmung für den Fall einer Gesamtänderung der Verfassung enthalten sein.“

VII. 3. „Sammelgesetze“ sollen nur zulässig sein, wenn sie „den Grundsatz der Einheit der Materie“ wahren.

Überwiegend

31

Es besteht Konsens, dass Sammelgesetze für die Rechtskenntnis der Normunterworfenen ein Problem darstellen können.

Dissens besteht allerdings darüber, inwieweit dem Spannungsverhältnis zwischen einer als sinnvoll erachteten Zusammenfassung einzelner gesetzlicher Vorhaben sowie der aus Sammelgesetzen resultierenden Unübersichtlichkeit durch eine verfassungsgesetzliche Regelung begegnet werden kann.

Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss 2 wird ersucht, seine Überlegungen zum Thema Sammelgesetze unter folgenden Gesichtspunkten zu vertiefen und allenfalls einen Textvorschlag vorzulegen:

Eine Regelung betreffend Sammelgesetze soll die Verknüpfung einzelner gesetzlicher Vorhaben, soweit diese als sinnvoll anzusehen ist, nicht verhindern. Weiters soll eine Regelung klar zum Ausdruck bringen, anhand welcher Kriterien das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Sammelgesetzes zu beurteilen ist. Zu prüfen ist insbesondere, ob das Abstellen auf den „Grundsatz der Einheit der Materie“ geeignet ist, diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, bzw. welche alternativen Formulierungen für eine Regelung betreffend Sammelgesetze herangezogen werden können.“

VII. 4. Bei Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verfassungsrecht ist der Verfassungsausschuss des Nationalrates zu befassen (Bestimmung im GOG-NR)

Konsens

31 f.

Über diesen Punkt besteht Konsens.