Entwurf

für einen Textvorschlag

zum Grundprinzip der Gewaltentrennung

 

               1. Das Prinzip der Gewaltentrennung beruht auf dem Gedanken, dass die politische Macht, um ihren möglichen Missbrauch zu verhindern, geteilt werden muss, das heißt, dass die staatlichen Funktionen getrennt werden müssen, um die Freiheit des einzelnen vor dem Machtmissbrauch eines ungezügelten Machtträgers zu sichern (vgl. dazu näher Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 162 f). Im österreichischen Verfassungsrecht ist dieses Prinzip zwar nicht allgemein ausdrücklich formuliert, aber aus verschiedenen Verfassungsvorschriften, insbesondere aus Art. 94 B-VG über die Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen, abzuleiten. Dass dieses Prinzip nur punktuell im Verhältnis zwischen Justiz und Verwaltung formuliert ist, dürfte seinen Grund auch darin haben, dass im Jahr 1920 nur die Trennung dieser beiden Staatsgewalten einer ausdrücklichen Erwähnung bzw. einer verfassungsrechtlichen Absicherung bedurfte, während sowohl die Trennung der Verwaltung von der Gesetzgebung als auch jene der Justiz von der Gesetzgebung damals als Selbstverständlichkeiten erschienen.
 
               2. Um diesen Zustand, den man – formaljuristisch betrachtet – als Manko empfinden mag, zu beseitigen, könnte man das gewaltentrennende Prinzip einerseits allgemeiner und umfassender formulieren und andererseits schon im Kapitel über die Grundprinzipien ansiedeln; eine mögliche – am Wortlaut des jetzigen Art. 94 B-VG orientierte – Formulierung könnte etwa wie folgt lauten:
               „Artikel XY. Die Gesetzgebung, die Justiz und die Verwaltung sind [in allen Instanzen] voneinander getrennt.“
               
               3. Eine andere mögliche Formulierung, die sich vom Wortlaut her etwa an § 3 der Verfassung des Königreichs Dänemark, auf § 3 des Finnischen Grundgesetzes oder auf Art. 5 der Bayerischen Landes-Verfassung anlehnen würde, wäre folgende:
               Artikel XY. Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind [in allen Instanzen] voneinander getrennt.“