Thema |
Beratung im A03 |
Ergebnis Präsidium |
I.1. § 1 Parteiengesetz |
ErgBericht S 8 f |
Es besteht Konsens, dass die
Verfassungsbestimmungen des § 1 Parteiengesetz inhaltlich unverändert in
das B‑VG integriert werden sollen, wobei die Zustimmung dazu teilweise nur
unter dem Vorbehalt erfolgt, dass die Frage der Eingliederung einer entsprechenden
Bestimmung vorher geklärt werden muss (gegen eine Verankerung beim
demokratischen Prinzip werden Bedenken geäußert). Weiters soll eine
Ermächtigung für den einfachen Gesetzgeber zur Erlassung der näheren
Bestimmungen aufgenommen werden. Dissens besteht darüber, ob für das
Parteiengesetz ein erhöhtes Beschlussquorum vorgesehen werden soll. Hingewiesen wird darauf, dass
hinsichtlich der Abs. 2 und 3 die Ergebnisse des Ausschusses 4
beachtet werden müssen, um eine mehrfache Verankerung der sondervereinsrechtlichen
Bestimmungen für Parteien zu vermeiden. Dissens besteht darüber, ob auf
verfassungsgesetzlicher Ebene Regelungen betreffend die Begrenzung von
Wahlkampfkosten bzw. die Veröffentlichung von Parteispenden getroffen werden
sollen. Konsens besteht, dass - über die geltende Regelung
hinaus -
keine strengeren Kontrollen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von
Parteien vorgesehen werden sollen. Weiters besteht Konsens, dass Parteien,
die sich nicht an Wahlen beteiligen, deshalb nicht automatisch ihren Status
als Partei verlieren sollen. |
I.2. Sitz der obersten Organe |
ErgBericht S 9 |
Es besteht Konsens darüber, dass Wien
weiterhin durch verfassungsgesetzliche Regelung als Sitz der obersten Organe
festgelegt werden soll. Allerdings soll zum Begriff „Sitz“ in den
Erläuterungen näher ausgeführt werden, dass durch die Festlegung des Sitzes
nähere Regelungen betreffend die Abhaltung von Tagungen in der Geschäftsordnung
des jeweiligen Organs nicht ausgeschlossen sind (so sollen in Einzelfällen
Tagungen von Ausschüssen des Nationalrates oder des Bundesrates auch
außerhalb von Wien stattfinden bzw. Beschlüsse der Bundesregierung außerhalb
von Wien getroffen werden können). |
I.3. Bundesversammlung |
ErgBericht S 10 |
Es besteht Konsens darüber, dass die
Bundesversammlung als eigenes Organ bestehen bleiben soll. Es besteht Konsens, dass die Regelung
betreffend eine Beschlussfassung über eine Kriegserklärung entfallen soll. In
den Erläuterungen soll darauf hingewiesen werden, dass im Falle eines
Angriffes auf Österreich der Verteidigungsfall eintritt und daher keine
Kriegserklärung zu erfolgen hat. Es besteht Konsens darüber, dass der
Bundesversammlung nicht die Kontrolle von militärischer Gewaltanwendung durch
österreichische Truppen im Ausland übertragen werden soll. Es besteht kein Konsens, ob der
Bundesversammlung die Wahl des Rechnungshofpräsidenten oder der Volksanwälte
übertragen werden soll. |
I.4. Rückkehrrecht von Regierungsmitgliedern gemäß Art. 56
Abs. 2 bis 4 B‑VG |
ErgBericht S 10 f |
Das Büro des Österreich-Konvents wird
um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht: Zwischen einem Abgeordnetenmandat und
der Zugehörigkeit zur Bundesregierung soll ausdrücklich Unvereinbarkeit
normiert werden. Nationalratsabgeordnete, die auf Grund des Eintritts in die
Bundesregierung auf ihr Mandat verzichten, sowie gewählte Bewerber, die auf
Grund ihrer Zugehörigkeit zur Bundesregierung ihr Mandat nicht annehmen
können, soll wie bisher ein Anspruch auf erneute Zuweisung ihres Mandates für
den Fall des Austrittes aus der Bundesregierung zustehen. Allenfalls kann der
Gesetzgeber zur Erlassung der näheren Regelungen etwa im GOG-NR ermächtigt
werden. Die abschließende Beratung dieses
Punktes wird erst nach Vorliegen des Textvorschlages erfolgen. Ebenso soll
auch die Frage, ob dem Landes(verfassungs)gesetzgeber ein größerer Spielraum
im Zusammenhang mit dem Rückkehrrecht in den Landtag eingeräumt werden soll,
nach Vorliegen des Textvorschlages abschließend beraten werden. |
I.5. Sonderregelungen für öffentlich Bedienstete
(Art. 59a und 59b B‑VG) |
ErgBericht S 11 |
Es besteht Konsens, dass diejenigen Bestimmungen der
Art. 59a und 59b B‑VG, welche die bezügerechtlichen Konsequenzen der
Ausübung eines politischen Mandates durch einen öffentlich Bediensteten
regeln, nicht im Verfassungsrang stehen müssen. Diesfalls reicht eine
Ermächtigung zur Erlassung näherer Regelungen durch Gesetz, das einem
erhöhten Beschlussquorum unterliegt. Dissens besteht, inwieweit zur Absicherung der
politischen Betätigung für öffentlich Bedienstete auf verfassungsgesetzlicher
Ebene besondere Garantien vorgesehen werden sollen. Landtagsdirektor Dr. Hörtenhuber wird zu diesem
Punkt einen Textvorschlag vorlegen. Die Frage, inwieweit die Erlassung entsprechender
Regelungen für Landesbedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben
bzw. die zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, allein dem
Landes(verfassungs)gesetzgeber übertragen werden soll, wird nach Vorliegen
des Textvorschlages abschließend beraten. |
ErgBericht S 12 |
Es besteht Konsens, dass die in
§ 4 der B‑VG-Novelle 1962 enthaltene verfassungsgesetzliche Garantie der
damals bestehenden Statutarstädte bestehen bleiben soll. Es besteht weiters
Konsens, dass die Integration dieser Regelung in das B‑VG dadurch erfolgen
soll, dass im Zusammenhang mit den Statutarstädten eine Regelung aufgenommen
wird, der zu Folge ein einmal verliehenes Statut nur mit Zustimmung der
betreffenden Stadt wieder entzogen werden kann. (Hingewiesen wird darauf,
dass der dem Ergänzungsbericht des Ausschusses 3 beigefügte
Textvorschlag 2 zu den Art. 115 bis 120 B‑VG in Art. 120
Abs. 1 eine derartige Regelung enthält.) |
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II.2. Verfassungsbestimmungen
betreffend Begnadigungen in Disziplinarsachen (§ 10 HDG und § 25
Abs. 3 ÜG 1920) |
ErgBericht S 12 |
Es besteht Konsens, dass die genannten
Verfassungsbestimmungen dadurch in das B‑VG integriert werden sollen, dass
Art. 65 Abs. 2 lit. c B‑VG um einen entsprechenden Tatbestand
ergänzt wird. |
III.1. Einheitliche
Wahlrechtsgrundsatzbestimmung für die Bundes- und Landesebene: „Artikel X. Der Nationalrat und die Landtage werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, persönlichen und freien Verhältniswahlrechts gewählt. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass nur solche wahlwerbende Parteien Anspruch auf Zuweisung von Mandaten haben, die einen bestimmten Mindestprozentsatz der gültigen Stimmen im gesamten Wahlgebiet erzielt haben.“ |
ErgBericht S 13 f |
Es besteht kein Konsens über den
Textvorschlag. Insbesondere besteht Dissens, ob in die Bundesverfassung eine
Mindestprozentklausel aufgenommen werden soll oder ob lediglich für den
jeweiligen Wahlrechtsgesetzgeber eine Ermächtigung normiert werden soll, eine
derartige Mindestprozentklausel vorzusehen. Seitens der im Präsidium vertretenen
Fraktionen soll ein Textvorschlag folgenden Inhaltes ausgearbeitet werden: Die Wahlrechtsgrundsätze sollen für
alle Ebenen einheitlich normiert werden. Darüber hinausgehende Regelungen,
wie sie derzeit in den Art. 26, 95 und 117 Abs. 2 B‑VG enthalten
sind -
etwa betreffend die Wahlkreise, die Mandatsverteilung, das Wahlalter, den
Ausschluss vom Wahlrecht, die Wahlbehörden und Wahlkarten -, können jeweils unterschiedlich
ausgestaltet werden. Nach Möglichkeit sollen die wahlrechtlichen Regelungen
auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene reduziert werden. Zu den wahlrechtlichen Regelungen
betreffend die Gemeinden wird teilweise die Ansicht vertreten, dass hier größere
Regelungsspielräume bestehen sollten. Zum einen soll die Schaffung von
Einerwahlkreisen in Kleingemeinden durch den Grundsatz der Verhältniswahl
nicht ausgeschlossen sein. Zum anderen soll die Einführung des Wahlrechts für
Ausländer auf Gemeindeebene ermöglicht werden. Hingewiesen wird darauf, dass
die Frage der Gestaltungsspielräume für die Gemeindeebene erst dann abschließend
beurteilt werden kann, wenn feststeht, welche Regelungsautonomie die
Bundesverfassung dem Landesgesetzgeber allgemein einräumt. |
III.2. Ermöglichung der Briefwahl: Variante 1: „Artikel X. Die Wahlberechtigten können ihre Stimme nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung auch in Form der Briefwahl abgeben.“ Variante 2: „Artikel X. Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht im Wahlgebiet aufhalten, können ihre Stimme nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung auch in Form der Briefwahl abgeben.“ Variante 3: „Artikel X. Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich kein Wahllokal aufsuchen können, können beantragen, ihre Stimme [nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung] auch in Form der Briefwahl abzugeben.“ |
ErgBericht S 14 f |
Es besteht
Konsens darüber, dass - als
Minimallösung - die
derzeit vorgesehene Möglichkeit der Stimmabgabe im Ausland bei der
Nationalratswahl sinngemäß auch auf die Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
ausgedehnt werden soll. Darüber hinaus
besteht über die vorliegenden Textvorschläge sowie über die Einführung der
Briefwahl Dissens. Das Büro des Österreich-Konvents wird ersucht, als weitere
mögliche Variante einen Textvorschlag vorzulegen, der die Variante 2 mit dem
ausdrücklichen Hinweis verbindet, dass sicherzustellen ist, dass der Wahlberechtigte die
Wahlentscheidung persönlich und in einer für Dritte nicht erkennbaren Weise
getroffen hat. Es besteht Konsens darüber, dass - sollte in weiterer Folge über
die Einführung der Briefwahl Konsens erzielt werden können - eine entsprechende Regelung
jedenfalls mit einem derartigen Hinweis versehen werden sollte. |
III.3. Einräumung des Ausländerwahlrechts: Variante 1: „Artikel X. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass das Wahlrecht auch Personen zukommt, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen.“ Variante 2: „Artikel X. Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit kommt das Wahlrecht auch im Wahlgebiet ansässigen Personen zu, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen.“ |
ErgBericht S 15 |
Über die vorliegenden Textvorschläge
sowie über die Einführung des Ausländerwahlrechts besteht Dissens. |
III.4. Verlängerung der
Legislaturperiode „Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.“ |
ErgBericht S 16 |
Über den vorliegenden Textvorschlag
sowie über die Verlängerung der Legislaturperiode besteht Dissens. |
III.5. Diskontinuität zwischen den
Gesetzgebungsperioden: „Artikel X. Arbeiten, die mit Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen sind, werden zu Beginn der neuen Gesetzgebungsperiode nicht nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei Beendigung der letzten Gesetzgebungsperiode befunden haben.“ Durchbrechung der Diskontinuität bei
Volksbegehren: Art. 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Wenn die Behandlung eines Volksbegehrens bei Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen ist, dann ist der Antrag von der Bundeswahlbehörde dem neu gewählten Nationalrat erneut vorzulegen.“ |
ErgBericht S 17 |
Es besteht Konsens darüber, dass
zwischen zwei Gesetzgebungsperioden weiterhin der Grundsatz der
Diskontinuität bestehen soll, sowie darüber, dass Volksbegehren, die am Ende
einer Legislaturperiode nicht abschließend behandelt worden sind, nicht verfallen
sollen. Dies soll in den Erläuterungen jedenfalls klar zum Ausdruck gebracht
werden. Darüber hinaus besteht Konsens, dass
eine ausdrückliche Regelung betreffend die Kontinuität innerhalb einer
Gesetzgebungsperiode bzw. die Diskontinuität zwischen zwei Gesetzgebungsperioden
auf verfassungsgesetzlicher Ebene nicht erforderlich ist. Der vorliegende
Textvorschlag über einen Art. X muss daher nicht in das B‑VG integriert
werden. Die dahingehende derzeit geltende Regelung (Art. 28 Abs. 4
B‑VG) kann auf verfassungsgesetzlicher Ebene entfallen, wobei der Entfall in
den Übergangsbestimmungen an das In-Kraft-Treten einer entsprechenden
Regelung im GOG-NR geknüpft werden soll. Kein Konsens besteht darüber, ob die
neuerliche Behandlung eines nicht abschließend behandelten Volksbegehrens auf
verfassungsgesetzlicher Ebene normiert werden soll. |
III.6. Begutachtungsverfahren - allgemeine Zugänglichkeit von
Regierungsvorlagen Nach Art. 41 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt: „Artikel 41. (1) ... (2) Zur Vorbereitung von Vorlagen der Bundesregierung ist ein Begutachtungsverfahren durchzuführen, in dem die Gebietskörperschaften und die betroffenen Interessentenkreise zur Stellungnahme binnen einer zumindest vierwöchigen Frist eingeladen werden. Von der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens kann in Fällen unvorhersehbarer Dringlichkeit abgesehen werden. [Vorlagen der Bundesregierung sind allgemein zugänglich zu machen.]“ |
ErgBericht S 18 |
Es besteht Konsens, dass in der
Verfassung eine Regelung betreffend die allgemeine Zugänglichkeit (der
Vorbereitung) von Regierungsvorlagen enthalten sein soll. Weiters soll auf bundesverfassungsgesetzlicher
Ebene festgelegt werden, dass jeder Person die Möglichkeit [das Recht]
einzuräumen ist, binnen einer zumindest vierwöchigen Frist eine Stellungnahme
abzugeben. In begründeten Fällen kann von der Einräumung einer
Stellungnahmefrist abgesehen werden. Dissens besteht darüber, ob im
Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht von einer „Möglichkeit“ oder einem
„Recht“ gesprochen werden soll. Konsens besteht darüber, dass ein
Verstoß gegen die Pflicht zur allgemeinen Zugänglichmachung keine
Auswirkungen auf das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes haben
soll. Dissens besteht darüber, ob eine dahingehende Anmerkung in den
Erläuterungen erfolgen soll oder ob - ähnlich wie in Art. 58 oö L‑VG - eine ausdrückliche
verfassungsgesetzliche Regelung getroffen werden soll. Hingewiesen wird darauf, dass ein
Unterbleiben der allgemeinen Zugänglichkeit zu einer Anklage gemäß
Art. 142 B‑VG führen könnte. |
III.7. Geschäftsordnung der Bundesregierung: Art. 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Bundesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang, die Beschlussfassung sowie die Veröffentlichung der Tagesordnungen der Sitzungen der Bundesregierung und ihrer Beschlüsse getroffen werden.“ |
ErgBericht S 19 |
Konsens besteht, dass das B‑VG eine
Regelung über das Anwesenheits- bzw. Teilnahmequorum für Beschlüsse der
Bundesregierung enthalten soll (kein Entfall des Art. 69 Abs. 3 B‑VG
auf verfassungsgesetzlicher Ebene). Weiters besteht Konsens, dass
Art. 69 Abs. 3 B‑VG dahingehend umformuliert werden soll, dass
Umlaufbeschlüsse nicht ausgeschlossen werden. Dissens besteht darüber, ob die
Regelung dahingehend lauten soll, dass an der Beschlussfassung mehr als die
Hälfte der Mitglieder der Bundesregierung teilnehmen müssen (diesfalls
müssten auch an einem Umlaufbeschluss nicht alle Mitglieder teilnehmen), oder
ob klar zum Ausdruck gebracht werden soll, dass an einem Umlaufbeschluss alle
Regierungsmitglieder mitwirken müssen. |
III.8. Neuregelung der Vertretung von
Regierungsmitgliedern:
Art. 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Bundesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang, die Beschlussfassung, die Übertragung einzelner Befugnisse [an einen anderen Bundesminister oder an einen dem betreffenden Bundesminister beigegebenen Staatssekretär] sowie die Veröffentlichung der Tagesordnungen der Sitzungen der Bundesregierung und ihrer Beschlüsse getroffen werden.“ Art. 69 Abs. 2 lautet: „(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betraut der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, ohne dass ein Vertreter bestellt worden ist, so wird der Bundeskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.“ Art. 73 lautet: „Artikel 73. Im Fall der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers einen der Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister.“ Nähere Regelung über eine allfällige Mitwirkung
des zu vertretenen Bundesministers oder des Vizekanzlers bei der Bestellung
eines Vertreters in der Geschäftsordnung: „Inwieweit der Bundeskanzler dabei des Einvernehmens anderer Mitglieder der Bundesregierung bedarf, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.“ |
ErgBericht S 20 f |
Es besteht Konsens, dass die Regelung
betreffend die Vertretung des Bundeskanzlers durch den Vizekanzler gemäß Art. 69
Abs. 2 B‑VG bestehen bleiben soll. Offen bleibt die rechtstechnische
Frage, ob diese Regelung mit den sonstigen Vertretungsregelungen
zusammengefasst werden soll. Über eine Änderung der
bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen betreffend die Vertretung von
Regierungsmitgliedern - insbesondere über den Entfall der
Bindung an das Einvernehmen mit dem zu vertretenen Bundesminister oder dem
Vizekanzler bzw. über eine Übertragung der näheren Bestimmungen in die Geschäftsordnung
der Bundesregierung - besteht ebenso wie über die
vorliegenden Textvorschläge Dissens. Konsens besteht, dass die Möglichkeit,
die Wahrnehmung der Angelegenheiten im Nationalrat und im Bundesrat auf
leitende Beamte zu übertragen, nicht eingeräumt werden soll. |
III.9. Verantwortlichkeit der
einstweiligen Bundesregierung: Art. 71 letzter Satz lautet: „Der mit der Fortführung der Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister.“ |
ErgBericht S 22 |
Über den Textvorschlag besteht Konsens. |
III.10. Fortführung der Amtsgeschäfte: Art. 71 wird folgender letzte Satz angefügt: „Ist einem Mitglied der Bundesregierung vom Nationalrat das Vertrauen versagt worden, darf dieses Mitglied nicht mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut werden; gleiches gilt für eine gemäß Art. 73 mit der Vertretung betraute Person, der vom Nationalrat das Vertrauen versagt worden ist.“ |
ErgBericht S 22 |
Es besteht Konsens, dass auf
verfassungsgesetzlicher Ebene eine ausdrückliche Regelung getroffen werden
soll, der zu Folge ein Regierungsmitglied, dem vom Nationalrat das Misstrauen
ausgesprochen worden ist, nicht mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut
werden darf. Über den vorliegenden Textvorschlag
besteht Konsens. |
III.11. Entfall des Art. 108 B‑VG
(Möglichkeit -
bei einem Entfall von Art. 108 B‑VG - ohne entsprechende bundesverfassungsgesetzliche
Ermächtigung Organidentität etwa zwischen Landtag und Gemeinderat auf
landesverfassungsgesetzlicher Ebene vorzusehen) Entfall des Art. 109 B‑VG (Keine
Notwendigkeit einer Sonderregelung für den Instanzenzug in der mittelbaren
Bundesverwaltung für den Fall der Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster
Instanz) Entfall des Art. 112 B‑VG
(insbesondere der Sonderregelungen im Bereich der Kontrolle) |
ErgBericht S 23 f |
Über einen Entfall der Regelung des
Art. 108 B‑VG besteht Dissens. Hinsichtlich der Regelungen der
Art. 109 und 112 B‑VG sollen die Ergebnisse des Ausschusses 9
betreffend die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
abgewartet werden. Diese Punkte werden daher vorerst offen gelassen. |
III.12. Textvorschlag zur Bestandsgarantie
für die Gemeinden: Variante 1: Nach Art. 116 Abs. 1 erster Satz wird folgender zweite Satz eingefügt: „Änderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit der zum Gemeinderat Wahlberechtigten in jeder der betroffenen Gemeinden.“ Variante 2: Nach Art. 116 Abs. 1 erster Satz wird folgender zweite Satz eingefügt: „Änderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen einer Volksabstimmung in jeder der betroffenen Gemeinden.“ Variante 3: „Artikel 116. (3) Veränderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen Volksabstimmungen in jeder der betroffenen Gemeinde.“ |
ErgBericht S 25 |
Es besteht
Konsens, dass der Text der Variante 3 -
allerdings nicht als eigener Absatz, sondern als letzter Satz des
Art. 116 Abs. 1 B‑VG - in
die Verfassung aufgenommen werden soll. |
III.13./III.14./III.15. Reduzierung bzw. Neusystematisierung
der bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen über die Gemeinden Größere Gestaltungsfreiheit für den Organisationsgesetzgeber
im Bereich der Gemeinden Stärkung der Gemeindeautonomie, insbesondere
durch Reduzierung der Aufsichtsmittel Ausbau des Instruments der
Statutarstadt Region mit eigenem Statut Gemeindeverbände |
ErgBericht S 25 ff,
35 ff, 43 ff |
Zusätzlich zu den dem Ergänzungsbericht
des Ausschusses 3 angehängten Textvorschlägen zu den Art. 115 bis
120 B‑VG (vom Österreichischen Städtebund bzw. von Dr. Schnizer) sowie
den vom Ausschuss 3 selbst zu einzelnen Punkten vorgelegten Textvorschlägen
wird von Landtagsdirektor DDr. Lengheimer ein weiterer Textvorschlag zu
den Art. 115 bis 120 B‑VG vorgelegt werden. Die Beratung über die Punkte
III.13., III.14. und III.15. des Ergänzungsberichtes wird daher vorerst offen
gelassen und soll nach Vorliegen des weiteren Textvorschlages - voraussichtlich in der
Präsidiumssitzung am 8. November 2004 - erfolgen. |
III.16. Abschluss von Vereinbarungen
gemäß Art. 15a B‑VG durch Gemeinden: Art. 15a Abs. 1 erster Satz lautet: „Artikel 15a. (1) Bund, Länder und Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. ...“ Art. 15a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Vereinbarungen der Gemeinden untereinander können nur über Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches getroffen werden und bedürfen der Genehmigung durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden.“ |
ErgBericht S 30 |
Es besteht
Konsens, dass das Regime des Art. 15a B‑VG nicht auf Gemeinden
ausgedehnt werden soll. Es besteht
weiters Konsens, dass die Gemeinden -
unabhängig von Art. 15a B‑VG -
ermächtigt werden sollen, untereinander oder mit anderen
Gebietskörperschaften öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen. Die
genaue Ausgestaltung dieses Rechts soll im Zusammenhang mit der Beratung über
den Bericht der Expertengruppe „Handlungsformen und Rechtsschutz in der
öffentlichen Verwaltung“ erörtert werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere
die Frage zu klären, welche Gemeindeorgane am Abschluss derartiger Verträge
mitwirken müssen. |
III.17. Schaffung gemeinsamer Einrichtungen: Nach Art. 15a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Durch Vereinbarungen nach Abs. 1 oder 2 können für einzelne Angelegenheiten gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden.“ |
ErgBericht S 31 |
Es besteht grundsätzlich Konsens, dass
die Schaffung von gemeinsamen Einrichtungen ermöglicht werden soll. Teilweise bestehen gegen die
Ermöglichung von unmittelbar anwendbaren Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG
Bedenken. Bei der Schaffung gemeinsamer Einrichtungen soll daher jedenfalls
eine Mitwirkung des Landtages sichergestellt sein. Konsens besteht, dass auch Gemeinden
die Möglichkeit zur Schaffung gemeinsamer Einrichtungen eingeräumt werden
soll. Entsprechend den Ergebnissen der Beratung über die Einführung
öffentlich-rechtlicher Verträge wird der Textvorschlag betreffend die
Schaffung gemeinsamer Einrichtungen um einen Verweis auf derartige Verträge
zu ergänzen sein. |
III.19. Umsetzung von EU-Richtlinien durch
Verordnung: Variante 1: Art. 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Gesetzgeber kann den Verwaltungsbehörden die Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union durch Verordnung übertragen, wenn die Richtlinie Regelungen enthält, aus denen sich eine dem Abs. 1 entsprechende bindende Festlegung des Handelns der Verwaltungsbehörden ergibt.“ Variante 2: Art. 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Wenn eine Richtlinie der Europäischen Union so bestimmt ist, wie Abs. 1 dies für Gesetze vorsieht, kann das Gesetz zu ihrer Umsetzung durch Verordnung ermächtigen.“ |
ErgBericht S 32 f |
Über die Einräumung der Möglichkeit, EU-Richtlinien
durch Verordnung umzusetzen, besteht ebenso wie über die vorliegenden
Textvorschläge Dissens. |
III.20. Reduzierung des Art. 23c B‑VG: Variante 1: „Artikel 23c. Die österreichische Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern von Organen der Europäischen Union obliegt der Bundesregierung. Diese hat dabei das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Inwieweit die Bundesregierung dabei an die Vorschläge anderer Stellen gebunden ist oder diese zur Stellungnahme einzuladen hat, ist durch Bundesgesetz zu regeln.“ Variante 2: Art. 23c (in der vorgeschlagenen Fassung) erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt: „(2) Die Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern des Rechnungshofes der Europäischen Union obliegt dem Hauptausschuss des Nationalrates.“ |
ErgBericht S 33 |
Grundsätzlich besteht über eine
Reduzierung der Regelung des Art. 23c B‑VG Konsens. Konsens besteht auch
über den in der Variante 2 vorgeschlagenen Abs. 2. Dissens besteht darüber, ob die Bindung
an das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auf alle Organe
ausgedehnt werden soll oder ob die bisherige Regelung in dieser Hinsicht
beibehalten werden soll. Weiters besteht Dissens darüber, ob die Mitwirkung
der Länder bzw. der Sozialpartner - entsprechend Art. 23c Abs. 3
und 4 B‑VG -
weiterhin auf verfassungsgesetzlicher Ebene normiert werden soll oder ob eine
Ermächtigung zur Erlassung der näheren Bestimmungen in einem Bundesgesetz
ausreichend ist. Die ÖVP wird zu diesem Punkt einen
weiteren Textvorschlag vorlegen. |