Vorschlag
zur
1. Artikel 9a soll
in seiner bisherigen Form entfallen.
2. Im Bereich der Staatsaufgaben / Staatsziele soll folgende Bestimmung verankert werden:
„Art. X. (1) Österreich stellt nach dem Prinzip der umfassenden Sicherheit den Heimatschutz, den Schutz seiner Bürger sowie der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit vor inneren und äußeren Bedrohungen und gewaltsamen Angriffen sicher. Die Unabhängigkeit Österreichs, die Unverletzlichkeit seines Gebietes und Luftraumes, die demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die staatliche Souveränität sind mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bewahren und zu verteidigen. Österreich beteiligt sich solidarisch an der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die österreichische Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik wahrt vorrangig die Interessen Österreichs und seiner Bürger.
(2)
Zur Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der
Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik wird ein Nationaler
Sicherheitsrat eingerichtet. Nähere Bestimmungen, insbesondere über Maßnahmen
zur Verwirklichung der umfassenden Sicherheit, regeln die Gesetze.“
3. Die
bisherigen Art. 23f und 79 bis 81 sollen gemeinsam mit den wesentlichen Bestimmungen
des KSE-BVG in einem eigenen Regelungsbereich in der neuen Verfassung
zusammengeführt werden. Diese Bestimmungen werden der veränderten Grundlage
durch den EU-Verfassungsvertrag anzupassen sein.
4. Ebenfalls in diesem
Regelungsbereich soll folgende Bestimmung verankert werden:
„Art Y. (1) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig, Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer leisten. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Zivildienst zu leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
(2)
Eine Sistierung der Wehrpflicht ist nur zulässig, wenn die
sicherheitspolitische Lage Österreichs dem nicht entgegensteht, dies durch den
Nationalen Sicherheitsrat empfohlen wurde und das österreichische Bundesheer
alle ihm gestellten Aufgaben ohne Wehrpflicht uneingeschränkt wahrnehmen kann.
Für einen Beschluss zur Sistierung der Wehrpflicht ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Wiedereinführung kann durch einfaches
Bundesgesetz erfolgen.“
5. Das
Neutralitäts-BVG soll als Trabant unter Hinweis darauf beibehalten werden, dass
eine Teilnahme an Kriegen, der Beitritt zu militärischen Bündnissen sowie die
Errichtung militärischer Stützpunkte durch fremde Staaten in Österreich
unzulässig sind.