Dr. CLAUDIA KAHR / Dr. PETER KOSTELKA 21. Oktober 2004
für das Präsidium des Österreich-Konvents
1. Wir treten für die Beibehaltung des Neutralitäts-BVG als Verfassungstrabant ein, wie sie auch die übrigen Mitglieder des Präsidiums befürwortet haben. Darüber hinaus ist es aber nicht notwendig, (Kern)Inhalte dieses Verfassungsgesetzes in der Stammurkunde neuerlich zu benennen. Wir teilen diesbezüglich die vom Ausschuss 2 in seiner 15. Sitzung geäußerte Auffassung, dass eine solche kumulative Festschreibung „überschießend und verfassungslegistisch problematisch“ wäre.
2. Der Bestimmungen über die umfassende Landesverteidigung und die allgemeine Wehrpflicht in Art. 9a B‑VG sollen unverändert beibehalten werden. Legistisch könnte das Recht auf Leistung von Zivildienst im Sinne des § 2 Abs 1 ZDG bei der Bestimmung über die allgemeine Wehrpflicht integriert werden. Die Dauer des Zivildienstes ist jener des Wehrdienstes anzugleichen.
3. Weiters sprechen wir uns für die Aufnahme des von Abg. Wittmann im Ausschuss 1 vorgeschlagenen Staatsziel Friedenspolitik aus, das – textlich leicht modifiziert und unter der Annahme, dass Art 23 f B‑VG erhalten bleibt – wie folgt lauten sollte:
„Die Republik Österreich bekennt sich zu einer aktiven Friedenpolitik und zum solidarischen Zusammenwirken in der Europäischen Union auf der Grundlage der Neutralität. Österreich nimmt an friedenserhaltenden Aufgaben sowie Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen nur auf Grund von Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen teil, die zu solchen ausdrücklich ermächtigen."
4. Wir unterstützen weiters den von Dr. Specht im Ausschuss 1 vorgelegten Vorschlag für eine Ergänzung des Art. 23 f B‑VG, wonach sich Österreich an Aktionen im Rahmen der GASP nur bei einem entsprechenden Beschluss des UN-Sicherheitsrates beteiligen kann.
Art 23 f. (1) (.....) Dies schließt die Mitwirkung an
Aufgaben gemäß Art 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen
die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt,
eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden, soweit
diese Maßnahmen in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen erfolgen.
(.....).
(2) (.....)
(3) An Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben
sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich
friedensschaffender Maßnahmen kann Österreich mitwirken, soweit derartige
Beschlüsse in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen gefasst werden.
5. Das KSE-BVG ist in den Text der Verfassungsurkunde zu integrieren und – ohne dass dabei eine inhaltliche Änderung erfolgt – mit den Aufgaben des Bundesheeres in Art 79 B‑VG legistisch abzustimmen.