Dr. Eva Glawischnig Wien, 7. Oktober 2004
Vorlage im Präsidium des Ö-Konvents
Sicherheitspolitische Positionierung
Sofern Art 9 a Abs 3 B-VG aufrechterhalten wird, wäre er um das Recht auf Zivildienst im Sinne § 2 Abs 1 ZDG zu ergänzen (Art 9 a Abs 3 zweiter Satz [zwingender Ersatzdienst] könnte dementsprechend entfallen).
„Die Republik Österreich bekennt sich zu einer aktiven Friedenspolitik auf der Grundlage der Neutralität. Das solidarische Zusammenwirken in der Europäischen Union und die Teilnahme an internationalen Einsätzen zur Herbeiführung von Frieden setzt entsprechende Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen voraus. Für Österreich haben bei Operationen zur Konfliktverhütung, Friedenssicherung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit zivile Mittel Vorrang.“
Solange auf europäischer Ebene kein gemeinsames Verteidigungssystem verwirklicht ist, bleibt die Hauptaufgabe einer bewaffneten Streitmacht Österreichs die Landesverteidigung. Darauf ist auch bei einer allfälligen Integration des KSE-BVG in die Verfassungsurkunde Bedacht zu nehmen. Im übrigen sollten auch bei einer Regelung über die Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland die obigen Grundsätze gelten.