Beratung des Ergänzungsberichtes des Ausschusses 3 in der 32. Präsidiumssitzung
Ersuchen um Ausarbeitung von Textvorschlägen

 

Im Zuge der Beratung des Präsidiums über den Ergänzungsbericht des Ausschusses 3 in der 32. Präsidiumssitzung am 27. Oktober 2004 wurde die Ausarbeitung von Textvorschlägen zu folgenden Themen erbeten bzw. angekündigt:

I.1. Übertragung der Verfassungsbestimmungen des Parteiengesetzes in das B‑VG:

Die bestehenden Verfassungsbestimmungen des Parteiengesetzes (§ 1) sollen in das B‑VG integriert werden, zusätzlich soll eine Ermächtigung aufgenommen werden, nähere Bestimmungen durch Gesetz zu treffen.

Artikel X. (1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich.

(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.

(5) Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden, Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurden.

(6) Die näheren Bestimmungen über die politischen Parteien trifft ein Bundesgesetz.“

 

I.4. Neuregelung des Rückkehrrechtes von Regierungsmitgliedern:

Zwischen einem Abgeordnetenmandat und der Zugehörigkeit zur Bundesregierung soll eine ausdrückliche Unvereinbarkeit normiert werden. Nationalratsabgeordnete, die auf Grund des Eintritts in die Bundesregierung auf ihr Mandat verzichten, sowie gewählte Bewerber, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Bundesregierung ihr Mandat nicht annehmen können, sollen wie bisher Anspruch auf erneute Zuweisung ihres Mandates für den Fall des Ausscheidens aus der Bundesregierung haben. Allenfalls kann der Gesetzgeber zur Erlassung der näheren Regelungen (etwa im GOG-NR) ermächtigt werden.

Artikel X. (1) Mitglieder der Bundesregierung sowie Staatssekretäre dürfen nicht Mitglied des Nationalrates sein [keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören].

(2) Verzichtet ein Mitglied des Nationalrates auf Grund der Ernennung zu einem Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär auf sein Mandat, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt das Mandat erneut zuzuweisen. Gleiches gilt für gewählte Bewerber um ein Mandat im Nationalrat, die ihre Wahl auf Grund der Unvereinbarkeit gemäß Abs. 1 nicht annehmen können.

(3) Durch diese erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Nationalrates, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Nationalrates, das später in den Nationalrat eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates ausüben zu wollen.

(4) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates [ein Bundesgesetz].“

 

Anmerkung zu Abs. 4: Derzeit finden sich die näheren Bestimmungen nicht im GOG-NR, sondern in der NRWO.

 

I.5. Neuregelung der Sonderbestimmungen für öffentlich Bedienstete:

Diejenigen Bestimmungen der Art. 59a und 59b B‑VG, welche die bezügerechtlichen Konsequenzen der Ausübung eines politischen Mandates durch einen öffentlich Bediensteten regeln, können auf Verfassungsebene entfallen und durch eine Ermächtigung zur Erlassung der näheren Regelungen durch Gesetz ersetzt werden. Überlegt werden könnte eine Reduzierung der Absicherung der politischen Betätigung für öffentlich Bedienstete auf verfassungsgesetzlicher Ebene.

Ausarbeitung eines Textvorschlages durch Landtagsdirektor Dr. Hörtenhuber.

 

III.1. weiterer Textvorschlag zum Wahlrecht

Die Wahlrechtsgrundsätze sollen für alle Ebenen einheitlich normiert werden. Darüber hinausgehende Regelungen, wie sie derzeit in den Art. 26, 95 und 117 Abs. 2 B‑VG enthalten sind - etwa betreffend die Wahlkreise, die Mandatsverteilung, das Wahlalter, den Ausschluss vom Wahlrecht, die Wahlbehörden und Wahlkarten -, können jeweils unterschiedlich ausgestaltet werden. Nach Möglichkeit sollen die wahlrechtlichen Regelungen auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene reduziert werden.

Ausarbeitung eines Textvorschlages durch die im Präsidium vertretenen Fraktionen.

 

III.2. weiterer Textvorschlag zur Briefwahl:

Verknüpfung der im Protokoll der 32. Präsidiumssitzung enthaltenen Variante 2 mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die persönliche und für Dritte nicht erkennbare Wahlentscheidung sicherzustellen ist.

Artikel X. Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht im Wahlgebiet aufhalten, können ihre Stimme nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung auch in Form der Briefwahl abgeben, wenn sichergestellt ist, dass der Wahlberechtigte die Wahlentscheidung persönlich und in einer für Dritte nicht erkennbaren Weise getroffen hat.“

 

III.6. weiterer Textvorschlag zur Zugänglichkeit von Regierungsvorlagen:

Hinsichtlich der Vorbereitung von Regierungsvorlagen sollen in der Verfassung Festlegungen zur allgemeinen Zugänglichkeit getroffen werden. Weiters soll als Grundsatz allen Personen ein Stellungnahmerecht eingeräumt werden, Ausnahmen sollen in begründeten Fällen zulässig sein. Im Text oder in den Erläuterungen soll klargestellt werden, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt.

 

Artikel X. Gesetzesentwürfe zur Vorbereitung von Vorlagen der Bundesregierung sind allgemein zugänglich zu machen. Jede Person hat die Möglichkeit [das Recht], binnen einer zumindest vierwöchigen Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben. In begründeten Fällen kann von der Einräumung einer Stellungnahmefrist abgesehen werden. [Wird ein Gesetzesentwurf zur Vorbereitung einer Regierungsvorlage nicht allgemein zugänglich gemacht oder keine Stellungnahmefrist eingeräumt, hat dies auf das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes keinen Einfluss.]

 

III.7. weiterer Textvorschlag zur Beschlussfassung der Bundesregierung:

Das Einstimmigkeitsprinzip in der Bundesregierung soll im B‑VG positivrechtlich verankert werden. Das B‑VG soll eine Regelung über das Anwesenheits- bzw. Teilnahmequorum für Beschlüsse der Bundesregierung enthalten. Umlaufbeschlüsse sollen nicht ausgeschlossen sein (gilt für beide Varianten).

Weiters: Auch bei Umlaufbeschlüssen müssen lediglich mehr als die Hälfte der Regierungsmitglieder mitwirken (Variante 1).

Artikel X. An der Beschlussfassung der Bundesregierung müssen mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder teilnehmen. [An einem Beschluss der Bundesregierung müssen mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder mitwirken.] Ein gültiger Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.“

 

Alternativ dazu: An Umlaufbeschlüssen müssen alle Mitglieder der Bundesregierung mitwirken (Variante 2 - die Sätze 1 und 3 sind Textvorschläge des Ausschusses 3, Satz 2 ist geltender Text des Art. 69 Abs. 3 B‑VG).

Artikel X. Ein gültiger Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder der Bundesregierung. Die Bundesregierung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung im Umlaufwege durch alle Mitglieder der Bundesregierung ist zulässig.“

 

III.17. weiterer Textvorschlag zur Schaffung gemeinsamer Einrichtungen:

Auch Gemeinden soll die Möglichkeit zur Schaffung gemeinsamer Einrichtungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eingeräumt werden.

Artikel X. Durch Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. X sowie [verwaltungsrechtliche] Verträge nach Art. 18 Abs. X können für einzelne Angelegenheiten gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden.“

 

Anmerkung: Die Frage, ob und wie eine Genehmigung derartiger Vereinbarungen bzw. Verträge durch die betreffende gesetzgebende Körperschaft bzw. durch den allgemeinen Vertretungskörper zu erfolgen hat, ist im Zusammenhang mit der zukünftigen Regelung des Art. 15a B‑VG zu behandeln. Die Ausgestaltung des Verweises auf den verwaltungsrechtlichen Vertrag wird davon abhängen, in welcher Form dieser im B‑VG verankert wird (die Expertengruppe schlägt unter anderem einen neuen Absatz in Art. 18 vor).

 

III.20. weiterer Textvorschlag zu Art. 23c B‑VG:

Die Regelung des Art. 23c B‑VG soll reduziert werden, allerdings nicht so weitgehend wie dies der Textvorschlag des Ausschusses 3 vorsieht.

Ausarbeitung eines Textvorschlages durch die ÖVP.