bundesrat

 

Art.34.   (1)      Der Sitz des Bundesrates ist Wien.

              (2)      Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident den Bundesrat auf Antrag dessen Vorsitzenden in einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen.

 

Art.35.   (1)      Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.

(2)      Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, wie dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstange­führten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhält­niszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt.

(3)      Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird vom Bundespräsidenten nach jeder ordentlichen Volkszählung festge­setzt.

 

Art.36.   (1)      Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muss wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

              (2)      Die Mitglieder des Bundesrates müssen zu dem Landtag, der sie entsendet, wählbar sein.

              (3)      Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach seiner Auflösung bleiben die von ihm entsendeten Mitglieder des Bundesrates so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.

              (4)      Die Bestimmungen der Art. 35 und 36 können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrat – abgesehen von der für seine Beschlussfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit – die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.

 

Art.37.   (1)      Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.

              (2)      Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates. Der Vorsitzende führt den Titel „Präsident des Bundesrates“, seine Stellvertreter den Titel „Vize­präsident des Bundesrates“.

              (3)      Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen. Sie haben nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates das Recht, auf ihr Verlangen jedes Mal zu Angelegenheiten ihres Landes gehört zu werden.

Art.38.   (1)      Zu einem Beschluss des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung des Bundesrates nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbe­dingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

              (2)      Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Dieser Beschluss kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. In der Geschäftsordnung können auch über den inneren Bereich des Bundesrates hinauswirkende Bestimmungen getroffen werden, sofern dies für die Regelung der Geschäftsbehandlung im Bundesrat erforderlich ist. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung eines Bundesgesetzes zu; sie ist durch den Bundeskanzler im Bundes­gesetzblatt kundzumachen.

              (3)      Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluss ausgeschlossen werden. Art. 33 gilt sinngemäß auch für den Bundesrat.

 

Anmerkung:

1.)    Änderungen gegenüber dem derzeitigen Text sind kursiv gekennzeichnet.

2.)    Entfall des Art. 36 Abs. 3 (Einberufung des Bundesrates)

        - Regelung in der Geschäftsordnung des Bundesrates ausreichend (analog Nationalrat)


Gegenüberstellung

 

Neuer Text                                                                   Alter Text

 

Art. 34 Abs. 1                                                      Art. 36 Abs. 3 erster Satz, zweiter Teil

Art. 34 Abs. 2                                                             

 

Art. 35                                                                           Art. 34

 

Art. 36                                                                           Art. 35

 

Art. 37                                                                           Art. 36

 

Art. 38                                                                           Art. 37