bundesrat
Art.34. (1) Der
Sitz des Bundesrates ist Wien.
(2) Für die Dauer
außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident den Bundesrat auf
Antrag dessen Vorsitzenden in einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen.
Art.35. (1) Im Bundesrat sind
die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land gemäß den folgenden
Bestimmungen vertreten.
(2) Das
Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele
Mitglieder, wie dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten
Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll
gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei
Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt.
(3) Die
Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird vom
Bundespräsidenten nach jeder ordentlichen Volkszählung festgesetzt.
Art.36. (1) Die Mitglieder
des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden von den Landtagen für die
Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt,
jedoch muss wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste
Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von
Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten
Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet
das Los.
(2) Die Mitglieder
des Bundesrates müssen zu dem Landtag, der sie entsendet, wählbar sein.
(3) Nach Ablauf der
Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach seiner Auflösung bleiben die von
ihm entsendeten Mitglieder des Bundesrates so lange in Funktion, bis der neue
Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(4) Die Bestimmungen
der Art. 35 und 36 können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrat
– abgesehen von der für seine Beschlussfassung überhaupt erforderlichen
Stimmenmehrheit – die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die
Änderung angenommen hat.
Art.37. (1) Im Vorsitz des
Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Als Vorsitzender
fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen
Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des
Bundesrates. Der Vorsitzende führt den Titel „Präsident des Bundesrates“, seine
Stellvertreter den Titel „Vizepräsident des Bundesrates“.
(3) Die
Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates
teilzunehmen. Sie haben nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des
Bundesrates das Recht, auf ihr Verlangen jedes Mal zu Angelegenheiten ihres
Landes gehört zu werden.
Art.38. (1) Zu einem
Beschluss des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetz oder in der
Geschäftsordnung des Bundesrates nicht anderes bestimmt ist, die
Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Der Bundesrat
gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Dieser Beschluss kann nur bei
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. In der Geschäftsordnung können
auch über den inneren Bereich des Bundesrates hinauswirkende Bestimmungen
getroffen werden, sofern dies für die Regelung der Geschäftsbehandlung im
Bundesrat erforderlich ist. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung eines
Bundesgesetzes zu; sie ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
(3) Die Sitzungen des
Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den
Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluss ausgeschlossen werden.
Art. 33 gilt sinngemäß auch für den Bundesrat.
Anmerkung:
1.) Änderungen
gegenüber dem derzeitigen Text sind kursiv gekennzeichnet.
2.) Entfall
des Art. 36 Abs. 3 (Einberufung des Bundesrates)
-
Regelung in der Geschäftsordnung des Bundesrates ausreichend (analog
Nationalrat)
Gegenüberstellung
Neuer
Text Alter
Text
Art. 34
Abs. 1 Art. 36
Abs. 3 erster Satz, zweiter Teil
Art. 34
Abs. 2
Art. 35 Art. 34
Art. 36 Art. 35
Art. 37 Art. 36
Art. 38 Art. 37