Themen, zu denen (neue) Texte fehlen

 

Textvorschläge FPÖ

 

 

Zu I.1 bis I.7:

Die Bauprinzipien der Bundesverfassung sollten im Sinne von großen „globalen programmatischen Bestimmungen“ im neuen B-VG verankert werden. Anzumerken ist, dass diese programmatischen Bestimmungen nur Grundpositionen enthalten, welche in anderen Teilen der Verfassung – Gesetzgebung, Kompetenzverteilung, Organisationsteil (z.B. auch Bundesheer, Rechnungshof), Grundrechte – ausgeführt werden (müssen).

 

Artikel 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Alles Recht geht durch Gesetz oder demokratisch legitimierte internationale Verpflichtungen vom Volke aus.

 

Artikel 2. Österreich ist ein Bundesstaat. Er besteht aus den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. Die staatlichen Gewalten sind zwischen Bund und Ländern verteilt.

 

Artikel 3. Österreich ist ein freiheitlicher Rechtsstaat. Staatliches Handeln folgt dem Prinzip der Gewaltentrennung, es respektiert die Grundrechte und unterliegt im Hinblick auf Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Kontrolle unabhängiger Organe.

 

Artikel 4. Österreich ist ein umweltbewusster Sozialstaat. Das staatliche Handeln fördert das Wohl jedes Einzelnen, der Familie sowie der Gemeinschaft, er schützt Kultur, Tierwelt und Umwelt.

 

Artikel 5. Österreich ist ein gleichberechtigtes Mitglied der Staatengemeinschaft. Es gewährt seinen Bürgern umfassende Sicherheit gegen alle inneren und äußeren Bedrohungen und tritt ein für den Schutz der mit ihm geschichtlich verbundenen deutschsprachigen Volksgruppen.

 

 

Zu III.2 und III.12

„Österreich bekennt sich zum Schutz und zur Förderung der Familie, aller Personen die zur Wahrung ihrer Interessen nicht selbst befähigt sind sowie zum Schutz der Umwelt und der Tiere“.