Präsidiumsklausur am 23. November 2004

Ergebnisse der Beratungen zu den Grundrechten (Ausschuss 4)

 

Übersicht: im Präsidium behandelte Grundrechte (23.11.2004)

A. Fundamentalgarantien

1

Recht auf Menschenwürde

 

 

2

Recht auf Leben, Recht auf körperliche und

geistige Unversehrtheit

 

 

3

Folterverbot

 

 

4

Asylrecht

X

 

5

Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit

 

B. Gleichheitsrechte

6

Allgemeiner Gleichheitssatz,

allgemeines Diskriminierungsverbot

X

 

7

Gleichheit von Frau und Mann

X

 

8

Rechte von Menschen mit Behinderung

X

 

9

Rechte von Kindern

X

 

10

Rechte von älteren Menschen

X

 

11

Rechte der Volksgruppen

X

C. Freiheitsrechte

12

Schutz der persönlichen Freiheit

 

 

13

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(einschließlich Recht auf Wehrersatzdienst)

(X)

 

14

Aufenthaltsfreiheit

 

 

15

Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens

 

 

16

Schutz des Hausrechts

 

 

17

Schutz der Vertraulichkeit privater

Kommunikation

 

 

18

Grundrecht auf Datenschutz

 

 

19

Freiheit der Meinungsäußerung,

Kommunikationsfreiheit

 

 

20

Rundfunkfreiheit

 

 

21

Freiheit der Wissenschaft

 

 

22

Kunstfreiheit

 

 

23

Vereins- und Versammlungsfreiheit,

Koalitionsfreiheit

(X)

 

24

Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit

X

 

25

Eigentumsgarantie (einschließlich

Liegenschaftsverkehrsfreiheit)

 

 

26

Recht auf Ehe und Familie, Schutz von Ehe

und Familie

 


 

D. Soziale Rechte

27

Recht auf Bildung (einschließlich Recht auf

kulturelle Teilhabe)

X

 

28

Schutz der Gesundheit, Schutz der Umwelt

X

 

29

Recht auf existenzielle Mindestversorgung,

Recht auf soziale Sicherheit

X

 

30

Recht auf Verbraucherschutz

X

 

31

Recht auf Wohnung

X

 

32

Recht auf Arbeit, R. auf Arbeitsvermittlung

X

 

33

Recht auf Vereinbarkeit von Beruf u. Familie

X

 

34

Recht auf Zugang zu Leistungen von

allgemeinem Interesse

X

E. Politische Rechte

35

Wahlrecht (aktiv, passiv)

 

 

36

Petitionsrecht

 

 

37

Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen

Ämtern

 

 

38

Rechte öffentlich Bediensteter

 

 

39

Staatsbürgerschaftsrecht

X

F. Verfahrensrechte

40

Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen

Behörde

 

 

41

Auskunftsrecht über Angelegenheiten

öffentlicher Einrichtungen

 

 

42

Recht auf ein faires Verfahren

 

 

43

Recht auf ein mehrinstanzliches Verfahren

 

 

44

Verbot rückwirkender strafrechtlicher

Regelungen

 

 

45

Doppelbestrafungsverbot

 

 

46

Entschädigungsrecht

 

 

47

Beschwerderechte

 

G. Allgemeine Bestimmungen

48

Allgemeine Bestimmungen

 

 


 

Textvorschläge des Ausschusses

Ergebnisse des Präsidiums

1          Fundamentalgarantien

1.4       Asylrecht

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante 1:

(1)  Verfolgte haben ein Recht auf Asyl.

(2)  Dieses Recht wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet.

(3)  Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausge­liefert werden, in dem ihr oder ihm die ernstliche Gefahr einer Verletzung elementarer Menschenrechte droht.

Variante 2:

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet.

Variante 3:

(1)  Verfolgte genießen in Österreich Asyl, sofern sie in keinem anderen Staat tatsächlichen Schutz und rechtmäßigen Aufenthalt finden.

(2)  Jede Asylwerberin und jeder Asylwerber hat in Österreich ein Aufenthaltsrecht und Anspruch auf Grundversorgung.

(3)  Niemand darf in einen Staat zurückgeschoben oder abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, der sie oder ihn nicht vor einer ernstlichen Gefahr einer Verletzung elementarer Menschenrechte schützt.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Dissens

V, F: Variante 1/Abs. 1 und 2

S, G: Variante 3. Hingewiesen wird auf das Refoulment-Verbot und das Verbot der “Kettenabschiebungen”.

 

V stellt einen neuen Textvorschlag in Aussicht, der sich im Wesentlichen mit einem Textvorschlag des Ausschusses zu „3.3 Aufenthaltsfreiheit“ (Variante 2, Artikel 2 „Einreisefreiheit; Aufenthalts­garantien“, Abs. 4) deckt. Dieser lautet wie folgt:

Kollektivausweisungen sind nicht zulässig. Keine Person darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, wenn für sie das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich; dabei wären auch die Inhalte von Variante 3/Abs. 2 zu diskutieren.


 

2          Gleichheitsrechte

2.1       Allgemeiner Gleichheitssatz, allgemeines Diskriminierungsverbot

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens gab es bei Abs. 1; bei Abs. 2 fand die Variante 2 überwiegende Zustimmung):

(1)  Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2)  Variante 1 zu Abs. 2:

      Jede Form von Diskriminierung ist verboten.

      Variante 2 zu Abs. 2:

Jede Form von Diskriminierung, insbesondere [zum Beispiel] wegen Geburt, Ge­schlecht, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Rasse, Hautfarbe, genetischer Merkmale, Behinderung, Alter, ethnischer Herkunft, sozialer Herkunft, nationaler Minderheit, Sprache, Religion, Weltanschauung, Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer politischen Partei, politischer oder sonstiger Anschauung, Vermögen oder sozialer Stellung, ist verboten und zu beseitigen.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Konsens bei Abs. 1 (allgemeiner Gleich­heitssatz)

Dissens bei Abs. 2 (allgemeines Diskri­minierungsverbot):

V, S, G: Variante 2 mit Ausnahme der „Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer politischen Partei“ (V regt an, sich allenfalls an Art. II-21 der EU-Grund­rechte-Charta zu orientieren)

F: Variante 1; Rest in Erläuterungen

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich

 


 

2.2       Gleichheit von Frau und Mann

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens gab es bei Abs. 1 und 2, keinen Konsens hingegen bei Abs. 3 bis 5):

(1)  Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung.

(2)  Menschen des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf Maßnahmen, die beste­hende Benachteiligungen beseitigen.

(3)  Ergänzungsvorschlag:

Gesetzgebung und Vollziehung haben alle ihre Maßnahmen auf ihre Auswirkungen auf das Verhältnis der Geschlechter zueinander zu überprüfen (Geschlechterverträglich­keitsprüfung).

(4)  Ergänzungsvorschlag:

Zur Beseitigung bestehender Ungleichheiten sind Möglichkeiten einer wirksamen Rechts­durchsetzung[, einschließlich der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes,] auch für Ver­bände, Vereinigungen und Einrichtungen, de­ren Wirkungskreis sich auf die Herbeiführung der Geschlechtergleichheit bezieht, vorzuse­hen.

(5)  Variante 1 zu Abs. 5:

Amtsbezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Amtsin­habers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

      Variante 2 zu Abs. 5 (Art. 7 Abs. 3 B-VG):

Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeich­nungen.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Neuer Textvorschlag von V:

(1)  Frauen und Männer sind in allen Bereichen gleichberechtigt. Dies schließt das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ein.

(2)  Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung und die Beseitigung bestehender Benachtei­ligungen wegen des Geschlechts.

 

Konsens bei den „neuen“ Abs. 1 und 2

Dissens bei den „alten“ Abs. 3 bis 5 (abgelehnt von V, F)

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich

 

 

2.3       Rechte von Menschen mit Behinderung

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante 1:

Nach dieser Variante wäre es ausreichend, den Schutz von Menschen mit Behinderung durch das „allgemeine Diskriminierungsverbot“ abzudecken. Eine weitergehende Erwäh­nung von Interessen und Rechten von Menschen mit Behinderung wäre demnach verzicht­bar.

Variante 2:

Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Die Republik bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Be­reichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Sie anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemein­schaft.

Variante 3:

Subvariante 1 zu Variante 3:

(1)  Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(2)  Behinderte haben ein Recht auf Zugang zu und auf Gleichstellung in allen Bereichen des täglichen Lebens. Dieses Recht gewährleistet der Gesetzgeber.

Subvariante 2 zu Variante 3:

(1)  Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Maßnahmen, die tatsächliche Benach­teiligungen beseitigen und die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft ermöglichen.

(2)  Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, die Gebärdensprache oder lautsprachbe­gleitende Gebärden zu verwenden.

Variante 4:

(1)  Kein Mensch darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(2)  Jeder Mensch mit Behinderung hat das Recht auf Zugang zu und auf Gleichstellung in allen Bereichen des täglichen Lebens.

(3)  Die österreichische Gebärdensprache wird als eigenständige Sprache anerkannt.

(4)  Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Variante 5:

(1)  Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(2)  Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und Anspruch auf Maßnahmen, die tatsächliche Benachteiligungen beseitigen. Hör- und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, die Gebärdensprache oder lautsprachbe­gleitende Gebärden zu verwenden.

(3)  Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Im Wesentlichen Konsens

V: Variante 3/Subvariante 2 unter der Voraussetzung, dass der Begriff „Maß­nahmen“ sprachlich modifiziert wird.

S, G: Variante 3/Subvariante 2

F: Variante 3/Subvariante 1/Abs. 1 i.V.m. Variante 3/Subvariante 2 (im Ergebnis vergleichbar mit Variante 5)

 

Anmerkung G:

Verankerung der Gebärdensprache (bei Art. 8 B-VG)

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich

 

 


 

2.4       Rechte von Kindern

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens gab es bei Abs. 1 bis 3, keinen Konsens bei Abs. 4 bis 6):

(1)  Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen not­wendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Ein­richtungen muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

(2)  Kinderarbeit ist verboten.

(3)  Kinder haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern. Diese Meinung wird in den Ange­legenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(4)  Variante 1 zu Abs. 4:

Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Aus­beutung, einschließlich von Kinderarbeit, Kinderprostitution, Kinderpornographie und Kinderhandel. Kinder als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf Rehabilitation.

      Variante 2 zu Abs. 4:

Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere Misshandlungen sind verboten.

(5)  Ergänzungsvorschlag:

      Kinder, die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

(6)  Ergänzungsvorschlag:

      Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind mindestens jene Rechte zu gewährleisten, die in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 und in anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegt sind.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Im Wesentlichen Konsens: Abs. 1 bis 3, Abs. 4/Variante 1 und Abs. 5.

 

Abs. 6 wird als problematisch gesehen (dynamischer Verweis auf Kinderrechte-Konvention).

 

Anmerkung G:

Wunsch nach Umformulierung des Abs. 3 („Partizipation“ statt „Meinung“) und nach der Verankerung spezieller Garantien (individuelle Entwicklung und Entfaltung, Freizeit und Spiel).

 

Redaktioneller Hinweis:

Das Verbot der Kinderarbeit wird doppelt angeführt (in Abs. 2 und in Abs. 4/Varian­te 1)

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich

 

 


 

2.5       Rechte von älteren Menschen

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante 1:

Ältere Menschen haben Anspruch auf ein würdiges und unabhängiges Leben, auf Teilnahme am [politischen, ]sozialen und kulturellen Leben und auf Pflege.

Variante 2:

Alte Menschen haben das Recht auf ein würdiges und unabhängiges Leben, auf Teilnahme am Arbeitsleben sowie am sozialen, politischen und kulturellen Leben und auf Hilfe im Fall der Pflegebedürftigkeit. Diese Rechte gewährleistet der Gesetzgeber.

Variante 3:

Die Republik anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unab­hängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

Variante 4:

Jede Diskriminierung aufgrund des Alters ist unzulässig. Eine angemessene Alterssicherung, die auf dem Grundsatz der Generationensolidarität unter Berücksichtigung der Verteilungs­gerechtigkeit beruht, ist zu gewährleisten.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Konsens über Variante 1 (einschließlich des Begriffs „politisch”) i.V.m. Variante 4 unter dem Vorbehalt, dass abzuklären ist, ob sich dadurch Auswirkungen auf das „Recht auf soziale Sicherheit“ (Pkt. 4.3.2) ergeben.

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich

 

 


 

2.6       Rechte der Volksgruppen

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante A:

(1)  Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt und achten sie.

(2)  Variante 1 zu Abs. 2:

      Bund, Länder und Gemeinden fördern den Geist der Offenheit und den interkulturellen Dialog und ergreifen wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen ungeachtet deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien.

      Variante 2 zu Abs. 2:
      Sie fördern die gegenseitige Achtung und Zusammenarbeit zwischen allen im Staats­gebiet lebenden Menschen, ungeachtet ihrer Sprache und Kultur, den Geist der Offen­heit und den interkulturellen Dialog.

(3)  Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung seiner Sprache und Kultur. Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Angehörigen einer Volksgruppe darf durch die Aus­übung oder Nichtausübung der ihm zustehenden Rechte [alternativ: durch das Bekennt­nis oder Nichtbekenntnis zu einer Volksgruppe] ein Nachteil erwachsen.

(4)  Die [anerkannten] Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im Rahmen der Gesetze Anspruch auf Förderung ihrer [Sprache und] Kultur, auf Kindergartenerziehung und Schulunterricht in öffentlichen Pflichtschulen in der jeweiligen Volksgruppensprache in ihrem Siedlungsgebiet und außerhalb dieses bei einem nachhaltigen Bedarf. Die Volksgruppen haben überdies Anspruch auf angemessene Förderung von privaten Kindergärten und Privatschulen, die der Pflege ihrer Sprache und Kultur dienen.

(5)  Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf eine verhältnismäßige An­zahl von öffentlichen höheren Schulen und auf Einrichtung einer eigenen Schulaufsicht.

(6)  Die [anerkannten] Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache als zusätz­liche Amtssprache im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie im öffent­lichen Leben; außerhalb dieses Gebietes haben sie Anspruch auf angemes­sene Erleichterungen zum Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache. Die zusätzliche Amtssprache kann im gemischtsprachigen Gebiet von jeder Person gebraucht werden. Die Volksgruppen haben im gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf mehrsprachige topographische Bezeichnungen und Aufschriften.

(7)  Die Volksgruppen haben einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil an öffentlichen Mitteln als finanzielle Volksgruppenförderung aus dem Budget des Bundes sowie aus den Budgets der Länder und Gemeinden, in denen sich gemischtsprachige Gebiete befinden, sowie auf eine besondere Förderung der Medien in ihrer eigenen Sprache.

(8)  Variante 1 zu Abs. 8:

      Vereinigungen oder Vertretungskörper, die ihrem rechtlichen Zweck nach Volks­gruppeninteressen vertreten und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ sind, haben das Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volks­gruppe vor Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Rechte der Angehörigen der Volksgruppen bleiben davon unberührt.

      Variante 2 zu Abs. 8:

      Vereinigungen zur Vertretung von Volksgruppen*) haben [nach Maßgabe der Gesetze] das Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe vor Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Rechte der Angehörigen der Volksgruppen bleiben davon unberührt.

*) Andere Varianten: „Volksgruppeninteressen“ oder „Volksgruppenrechten

 

Variante B:

Die Republik bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern. Die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten nach Artikel 7 des Staatsvertrags betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 1955/152, bleiben unberührt.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Dissens: Variante A – Menschenrecht; Variante B – Bürgerrecht

 

Präsidiumstext(e):

Dissens

V: Variante B i.V.m. den Verfassungsbe­stimmungen in den Minderheiten-Schul­gesetzen

S: gesamte Variante A (mit Abs. 2/Varian­te 2 und Abs. 8/Variante 2), aber ohne die Ausdrücke in eckiger Klammer

F: Variante B, aber nicht als Verweis, sondern mit dem Text des Staatsvertrags von Wien

G: gesamte Variante A (mit Abs. 2/Vari­ante 1 und Abs. 8/Variante 1 oder 2), aber ohne die Ausdrücke in eckiger Klammer

 

Redaktioneller Hinweis:

Bei Variante A werden unterschiedliche Begriffe verwendet: „Volksgruppen“, „anerkannte Volksgruppen“.

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich

 

 


 

3          Freiheitsrechte

Tierschutz

 

Das Thema wurde im Zusammenhang mit Pkt. 3.2 (Gedanken-, Gewissens- und Religions­freiheit) behandelt.

 

Anmerkungen zum „Tierschutz“ finden sich im Bericht des Ausschusses 4 vom 3. Juni 2004 (Seite 29 und 30). Der Text lautet wie folgt:

 

„Der Ausschuss vertrat die Auffassung, dass Tierquälerei (Verursachung unnötiger Schmerz­zufügung) unter Berufung auf grundrechtliche Gewährleistungen nicht erlaubt ist. Es wurde die Möglichkeit erörtert, entsprechende Regelungen in einem Gesetzesvorbehalt speziell bei der Religionsfreiheit und bei anderen Grundrechten (bspw. bei der Wissenschaftsfreiheit, Erwerbsfreiheit) vorzusehen. Der Vorschlag, den Tierschutz in den Gesetzesvorbehalt aufzu­nehmen (Zusammenhang mit religiösen Riten und Gebräuchen), fand keine ungeteilte Zustim­mung. Allgemeine Zustimmung fände die Möglichkeit einer allgemeinen Regelung im Zu­sammenhang mit den Bestimmungen über die „Menschenwürde“ und dem „Verbot unmen­schlicher Behandlung“.“

Gesetzesvorbehalt zum Grundrecht?

 

V: Vorschlag, Tierschutz als Grundprinzip zu verankern

F: befürwortet Gesetzesvorbehalt

 

Anmerkung Univ.Prof. Dr. Funk:

Eine Regelung in Anlehnung an Art. 17 der EMRK greift nicht. Denkbar wäre eine spezielle Missbrauchsklausel, die sich gegen Tierquälerei richtet.

 

Anmerkung Univ.Prof. DDr. Graben­warter:

Zusammenhang mit der Glaubens-, aber auch mit der Wissenschafts-, Kunst- und Erwerbsfreiheit.

Bei diesen Grundrechten wurden die geltenden Texte – auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit – weitgehend unver­ändert belassen.

 

Univ.Prof. Dr. Funk und Univ.Prof. DDr. Grabenwarter werden ersucht, zu diesem Thema einen Textvorschlag zu erarbeiten (allgemeiner Text, der sich nicht nur auf die Glaubensfreiheit bezieht).

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich


 

3.12.2  Koalitionsfreiheit

 

Textvorschlag des Ausschusses (hinsichtlich Abs. 1 und 3 bestand Konsens darüber, dass sie in den Grundrechtskatalog aufzunehmen sind. Bei Abs. 2 waren die Auffassungen im Ausschuss geteilt; für einige Mitglieder war die Aufnahme des Abs. 2 Bedingung für die Zustimmung zu Abs. 1):

(1)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, sich freiwillig zur Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen und Vereinigungen zu bilden. Diese Vereinigungen und gesetzliche berufliche Interessen­vertretungen können kollektive Maßnahmen ergreifen. Jede Person hat das Recht, an derartigen Maßnahmen teilzunehmen. Jeder Unternehmer darf Abwehrmaßnahmen ergreifen.

[(2) Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 darf keinen anderen Beschränkungen unter­worfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesell­schaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.]

(3)  Solche Vereinigungen und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze Kollektivverträge abzuschließen. Durch Kollektiv­verträge können Angelegenheiten der Arbeitswelt verbindlich geregelt werden.

 

Grundrecht?

Ja; Konsens

Konsens gibt es auch darüber, die Koalitionsfreiheit systematisch weiterhin im Zusammenhang mit der Vereins- und Versammlungsfreiheit (mit einer sozialen Komponente) zu verankern.

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Dissens: Abs. 1 bis 3 oder Abs. 1und 3

 

Anmerkung G:

Andere Formen freiwilliger oder gesetz­licher Interessenvertretungen (bspw. ÖH) werden dadurch nicht ausgeschlossen.

 

Redaktioneller Hinweis zu Abs. 1, letzter Satz:

Der Begriff „Unternehmer“ sollte geschlechtsneutral gefasst werden.

 

Informelle Abklärung über die Sozial­partner, ob Abs. 2 (Gesetzesvorbehalt) notwendig oder verzichtbar ist.

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 

 


 

3.13     Berufsfreiheit und unternehmerische Freiheit

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens):

Jede Person hat das Recht, unter den gesetzlichen Bedingungen jede berufliche Ausbildung und jeden Beruf frei zu wählen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben sowie ein Unternehmen zu gründen und zu führen.

Grundrecht?

Ja; Konsens (Freiheitsrecht mit sozialer Komponente)

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Konsens

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich


 

4          Soziale Rechte

4.1       Recht auf Bildung (einschließlich Recht auf kulturelle Teilhabe)

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens bzw. weitgehende Zustimmung gab es bei Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme der Ergänzungsvarianten zu Abs. 3 sowie bei Abs. 5 und 6; keinen Konsens gab es bei den Ergänzungsvarianten zu Abs. 3, bei Abs. 4 und beim Ergänzungs­vorschlag „Recht auf kulturelle Teilhabe“):

(1)  Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

(2)  Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich.

(3)  Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Erziehung und Unterricht entspre­chend ihren eigenen religiösen und weltan­schaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Ergänzungsvariante 1 zu Abs. 3:

An öffentlichen Schulen hat jegliche Beeinflussung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu unterbleiben.

Ergänzungsvariante 2 zu Abs. 3:

An öffentlichen Schulen ist Eltern und Schülerinnen und Schülern eine angemessene Mit­sprache in Schulangelegenheiten sicherzustellen. Schülerinnen und Schüler haben An­spruch auf individuelle Förderung. An öffentlichen Schulen und Schulen mit Öffentlich­keitsrecht ist für die Integration von Personen mit besonderem Förderbedarf Sorge zu tragen.

(4)  Ergänzungsvorschlag:

Der Staat gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errichtung und durch Förderung von Bildungseinrichtungen.

(5)  Jede Person ist berechtigt, unter den gesetzlichen Bedingungen Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Häusliche Bildung ist unter den gesetzlichen Bedingungen zugelassen.

(6)  Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich anerkann­ten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Ergänzungsvorschlag: Recht auf kulturelle Teilhabe

[(1) Jeder Mensch hat das Recht auf kulturelle Teilhabe.

(2)  Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Unterstützung von kulturellen Betätigungen sowie von Einrichtungen, die die Mitwirkung am kulturellen Schaffen und die Auseinan­dersetzung mit kulturellen Gütern ermöglichen.]

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Im Wesentlichen Konsens bei Abs. 1 bis 3 (als Minimalvariante)

Neuer Textvorschlag von V zu Abs. 2:

(2)  Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Die Teilnahme am Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

 

Dissens bei den Ergänzungsvarianten zu Abs. 3, bei Abs. 4 bis 6 und beim Recht auf kulturelle Teilhabe

V verweist auf neue Textvorschläge zu Abs. 5 (Privatschulfreiheit) und Abs. 6 (Religionsunterricht) von der Ökumene:

An öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist für Angehörige gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften Religionsunter­richt Pflichtgegenstand. Die Erlassung der Lehrpläne und die Besorgung des Reli­gionsunterrichts obliegt der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft. Als Religionslehrer dürfen nur Personen beschäftigt werden, die von der jeweiligen Kirche oder Reli­gionsgesellschaft hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Konfessionelle Privatschulen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen sowie von Vereinen, Stiftungen oder Fonds erhaltene Schulen, wenn sie vom zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Entscheidungs­träger als konfessionelle Privatschulen anerkannt sind, sind zumindest in der Ausstattung mit aus öffentlichen Mitteln finanziertem Unterrichtspersonal mit öffentlichen Schulen gleichzustellen.

G verweist auf ihren Textvorschlag, ins­besondere Abs. 2 (freie und gemeinnützige Trägerschaft) und Abs. 4 (Privatschul­freiheit):

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung öffentlicher Kinder­gärten, Schulen, Universitäten und Fachhochschulen und durch finanzielle Unterstützung solcher Institutionen in freier und gemeinnütziger Trägerschaft sowie von Bildungsanstalten.

(3) Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu ge­währleisten, eine kostenfreie Erstaus­bildung ist sicherzustellen. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich.

(4) Jede Person hat das Recht, unter Ach­tung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte nach eigenen pädagogischen Überzeugungen und Zielvorstellungen Privatschulen zu errichten und zu betreiben sowie häuslichen Unterricht zu erteilen.

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich


 

4.2.1    Schutz der Gesundheit

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante 1:

(1)  Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der Gesundheit.

(2)  Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung eines allgemein zugänglichen öffentlichen Gesundheitswesens, durch den Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und durch die Förderung der Gesundheitsvorsorge in allen Bereichen.

Variante 2:

(1)  Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2)  Dieses Recht darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschrän­kungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit [oder der Moral] oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Durch Gesetz ist zu gewährleisten:

    ein Anspruch für Personen, die in Österreich ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, auf soziale Vergünstigungen sowie auf Leistungen der Sozialversicherung und soziale Dienste, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten.

Variante 3:

(1)  Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit.

(2)  Der Gesetzgeber gewährleistet ein allgemein und gleich zugängliches Gesundheitswe­sen, das Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung bietet, und bekämpft gesund­heitsschädliche Umweltbedingungen.

Variante 4:

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versor­gung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Republik bekennt sich zur Siche­rung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.

Variante 5 (Teilvorschläge 1 und 2):

Teilvorschlag 1 (Art. 1 bis 3):

Artikel 1

(1)  Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seiner Gesundheit.

(2)  Bei einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit durch staatlich geregeltes Handeln steht den Betroffenen ein Recht auf Einhaltung der zum Schutz der Gesundheit erlassenen generellen Normen zu. Jeder Mensch hat das Recht, dies in einem Verfahren durchzusetzen.

(3)  Das Grundrecht auf Gesundheit umfasst das Recht der Betroffenen auf ein Tätigwerden des Verordnungsgebers, ist eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit schwerwiegend, auch das Recht auf ein Tätigwerden des säumigen Gesetzgebers.

Artikel 2

Eine Gesundheitsanwaltschaft hat das Recht, bei Verstößen gegen das Grundrecht auf Gesundheit wie die Betroffenen Beschwerde zu erheben. Die Einrichtung, die näheren Rechte und Pflichten der Gesundheitsanwaltschaft sind in einem besonderen Gesetz zu regeln.

Artikel 3

Der Staat hat die Pflicht, Mittel für die weitere Erforschung der Ursachen-Wirkungs­zusammenhänge im Bereich der Umweltmedizin bereitzustellen.

Teilvorschlag 2 (Art. 1 und 2):

Artikel 1

Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der Gesundheit, also auf Schutz vor Gesundheitsbe­einträchtigungen und auf Gesundheitsversorgung.

Artikel 2

Jeder Mensch hat ein Recht auf gesunde Lebensmittel und gesunde Lebensumstände.

Variante 6:

(1)  Jeder Mensch hat ein Recht auf Achtung und staatlichen Schutz seiner geistigen und körperlichen Unversehrtheit. Eingriffe bedürfen der Zustimmung der Betroffenen oder einer gesetzlichen Grundlage.

(2)  Der Staat sichert eine allen zugängliche Gesundheitsversorgung. Bedürftigen gewährt er kostenlose Behandlung.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Dissens

V, S: Variante 1

F: Variante 2

G: Variante 5

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich

 

 


 

4.2.2    Schutz der Umwelt

 

Textvorschlag des Ausschusses; entspricht dem konsentierten Teil des Textvorschlages im Bericht des Ausschusses 1(kein Konsens):

(1)  Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) schützt die Umwelt. Sie bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen unter Zugrundelegung des Verur­sacherprinzips. Natürliche Ressourcen sind sparsam zu nützen.

(2)  Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.

(3)  Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist unter­sagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegen stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.

Ergänzungsvariante 1:

(1)  Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit.

(2)  Der Gesetzgeber gewährleistet ein allgemein und gleich zugängliches Gesundheitswesen, das Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung bietet, und bekämpft gesundheitsschädliche Umweltbedingungen.

Ergänzungsvariante 2:

Der Staat hat die Pflicht, Mittel für die weitere Erforschung der Ursachen-Wirkungszu­sammenhänge im Bereich der Umweltmedizin bereitzustellen.

Ergänzungsvariante 3:

(1)  Der Staat schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen und fördert ihre Verbesserung in allen Politikbereichen auch für künftige Generationen.

(2)  Grundlage der Umweltpolitik sind die Vorsorge, die Nachhaltigkeit und das Ursprungs- und Verursacherprinzip.

(3)  Der Staat bezieht die Öffentlichkeit in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt.

Grundrecht?

Dissens

V, F: Umweltschutz in der Verfassung nicht als Grundrecht, sondern als „Grund­prinzip“ verankern (d.h. höhere Wertigkeit als ein Staatsziel, aber kein Baugesetz)

S, G: Umweltschutz als Grundrecht

 

Anmerkung S:

Grundrechte und Staatsziele schließen einander nicht aus.

 

Menschenrecht?

Dissens, siehe oben

 

Präsidiumstext(e):

Dissens, siehe oben

Die Beratungen zu diesem Thema werden vorläufig zurückgestellt.

 

Vorbereitungskomitee:

Aufgrund des grundlegenden Dissenses vorläufig nicht erforderlich.

 

 


 

4.3.1    Recht auf existenzielle Mindestversorgung

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante 1:

Wer nicht für sich sorgen kann und nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat im notwendigen Umfang Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, auf Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und auf jene Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Variante 2:

Durch Gesetz ist das Recht jeder Person, die nicht für sich sorgen kann und nicht über aus­reichende Mittel verfügt, zu gewährleisten, im notwendigen Umfang Anspruch auf Unter­stützung und Betreuung, auf Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und jene Mittel zu erhalten, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Variante 3:

Wer nicht für sich sorgen kann und nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat im notwen­digen Umfang Anspruch auf gesetzlich verbürgte Unterstützung und Betreuung, Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und jene Mittel, die für ein menschenwür­diges Dasein unerlässlich sind.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Dissens: Menschenrecht mit/ohne Gesetzesvorbehalt

 

Präsidiumstext(e):

Dissens

V: Variante 1 mit folgender Änderung:

Jeder, der in Österreich seinen recht­mäßigen Aufenthalt hat und nicht für sich sorgen kann und nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat im notwendigen Umfang Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, auf Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und auf jene Mittel, die für ein menschenwür­diges Dasein unerlässlich sind.

S, G: Variante 1 in der ursprünglichen Fassung

F: Variante 2

 

G stellt zusätzliche Textvorschläge in Aussicht. In den Erläuterungen wären zusätzliche Themen anzusprechen (bspw. Regressfall zwischen Angehörigen).

 

Anmerkung Univ.Prof. Dr. Funk:

Verweis auf systematischen Zusam­menhang mit dem Recht auf Menschen­würde (Pkt. 1.1). Eine Bezugnahme auf den – einfachgesetzlich geregelten – „rechtmäßigen Aufenthalt“ könnte unzulässig sein.

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich


 

4.3.2    Recht auf soziale Sicherheit

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante 1:

(1)  Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Sicherheit.

(2)  Der Staat gewährleistet das Recht auf soziale Sicherheit durch Einrichtung einer selbst­verwalteten öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf Einkommens- und Risiko­solidarität beruht und die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, gemin­derter Arbeitsfähigkeit, im Alter und bei Arbeitslosigkeit eine angemessene Versorgung sicherstellt. Der Staat gewährleistet dieses Recht weiters durch eine angemessene Ver­sorgung im Fall von Pflegebedürftigkeit.

Variante 2:

Der Staat gewährleistet das Recht auf soziale Sicherheit durch Einrichtung einer selbstver­walteten öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf Einkommens- und Risikosoli­darität beruht und die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, im Alter und bei Arbeitslosigkeit eine angemessene Versorgung sicherstellt. Der Staat gewährleistet dieses Recht weiters durch eine angemessene Versorgung im Fall von Pflegebedürftigkeit.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Dissens

V, F: Variante 2

S, G: Variante 1

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich, weil grundsätzlicher Dissens

 

 


 

4.4       Recht auf Verbraucherschutz

 

Textvorschlag des Ausschusses (kein Konsens):

(1)  Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz als KonsumentIn.

(2)  Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er die Information, die Sicherheit, die Gesundheit und die legitimen wirtschaftlichen Interessen der Konsumenten durch wirksame Maßnahmen schützt.

Alternativvariante 1:

Der Staat gewährleistet ein hohes Verbraucher­schutzniveau.

Alternativvariante 2:

Durch Gesetz ist ein hohes Verbraucherschutz­niveau zu gewährleisten.

Grundrecht?

Dissens (wird von V, F generell abgelehnt und von S, G befürwortet)

 

Menschenrecht?

Dissens, siehe oben

 

Präsidiumstext(e):

Dissens, siehe oben

V, F: generelle Ablehnung

S, G: Textvorschlag des Ausschusses

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich, weil grundsätzlicher Dissens

 


 

4.5       Recht auf Wohnung

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante 1:

(1)  Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnung.

(2)  Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Maßnahmen, die zu einer ausreichenden Zahl an Wohnungen zu angemessenen Preisen und Bedingungen führen, durch Mieterschutz und durch sozialen Wohnbau.

Variante 2:

Durch Gesetz ist zu gewährleisten:

   das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen.

Variante3:

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnung zu angemessenen Bedingungen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zu einer entsprechenden Wohnungspolitik.

Variante 4:

Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnen.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Im Wesentlichen Konsens

V, S, F, G: Variante 4

 

Dissenting opinion von Frau Dr. Kahr (Alternative zu Variante 4):

Jeder Mensch hat das Recht auf men­schenwürdiges Wohnen.

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 

 


 

4.6.1    Recht auf Arbeit

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante 1:

Jeder Mensch hat das Recht auf sichere, gesun­de, würdige, gerechte und angemessene Arbeits­bedingungen. Der Staat gewährleistet dieses Recht insbesondere durch:

  angemessene Beschränkung der Arbeitszeit;

  angemessene Arbeitsruhe, insbesondere angemessene Sonn- und Feiertagsruhe;

  bezahlten Jahresurlaub;

  Schutz von Jugendlichen;

  Schutz von Schwangeren und Müttern beson­ders durch angemessene Beschäftigungsverbo­te und Beendigungsschutz vor und nach der Geburt;

  berufliche Aus- und Weiterbildung;

  Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Belästigung und Diskriminierung;

  Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit und Unfall für angemessene Zeit;

  Schutz vor ungerechtfertigter fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

   angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Orga­ne dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benach­teiligt werden.

Variante 2:

Der Staat gewährleistet das Recht auf sichere, gesunde, würdige, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. Diese Gewährleistung hat insbesondere zu erfolgen durch:

  angemessene Beschränkung der Arbeitszeit;

  angemessene Arbeitsruhe, insbesondere angemessene Sonn- und Feiertagsruhe;

  bezahlten Jahresurlaub;

  Schutz von Jugendlichen;

  Schutz von Schwangeren und Müttern, beson­ders durch angemessene Beschäftigungsverbo­te und Beendigungsschutz vor und nach der Geburt;

  berufliche Aus- und Weiterbildung;

  Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Belästigung und Diskriminierung;

  Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit und Unfall für angemessene Zeit;

  Schutz vor ungerechtfertigter fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

   angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Variante 3:

Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit zu menschenwürdigen, sicheren, gesunden und gerechten Bedingungen. Dieses Recht umfasst insbesondere folgende Gewährleistungen:

    angemessene Beschränkung der Arbeitszeit;

    angemessene Arbeitsruhe, insbesondere angemessene Sonn- und Feiertagsruhe;

    bezahlten Jahresurlaub;

    Schutz von Jugendlichen;

    Schutz von Schwangeren und Müttern, besonders durch angemessene Beschäfti­gungsverbote und Beendigungsschutz vor und nach der Geburt;

    berufliche Aus- und Weiterbildung;

    Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Belästigung und Diskriminierung;

    Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit und Unfall für angemessene Zeit;

    Schutz vor ungerechtfertigter fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

    angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegen­heiten durch gewählte Organe. Die gewähl­ten Organe dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Konsens

V, S, F, G: Variante 1

 

Das Recht auf gleiches Entgelt für gleich­wertige Arbeit wäre im Zusammenhang mit den Gleichheitsrechten zu regeln (siehe Pkt. 2.2).

 

Anmerkung G:

Verweis auf Zusammenhang mit dem Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Pkt. 4.7)

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 

 


 

4.6.2    Recht auf Arbeitsvermittlung

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante 1:

Jeder Mensch hat ein Recht auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und sonstige Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

Variante 2:

Der Staat hat das Recht auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und sonstige Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung zu gewährleisten.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Konsens

V, S, F, G: Variante 1

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 


 

4.7       Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante 1:

(1)  Jeder Mensch hat das Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

(2)  Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:

1.  eine den familiären Bedürfnissen entspre­chende Gestaltung der Arbeitsbedingun­gen;

2.  einen Anspruch auf angemessene Eltern­karenz, Pflegeurlaub und Sterbekarenz einschließlich eines wirksamen Schutzes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

3.  ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Kinderbetreuung, an ganztägigen Schulen und an Alten- und Krankenpflege;

4.  einen angemessenen Ausgleich für ein wegen der Betreuung entfallendes Erwerbseinkommen und eine Unter­stützung bei der Tragung der Familien­lasten.

Variante 2:

Durch Gesetz ist zu gewährleisten:

   das Recht jeder Person auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund; das Beschäftigungsverbot für Mütter vor und nach der Entbindung und das Recht auf Karenz für Mütter und Väter nach der Geburt oder Adoption eines Kindes;

   ein Anspruch für Personen, die in Österreich ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, auf soziale Vergünstigungen sowie auf Leistungen der Sozialversicherung und soziale Dienste, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten.

Variante 3:

Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit Schwangerschaft oder Geburt zusammenhän­genden Grund sowie den Anspruch auf Einhal­tung von Beschäftigungsverboten vor und nach der Geburt eines Kindes sowie auf Karenz nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.

Variante 4:

(1)  Jeder Mensch hat das Recht auf Vereinbar­keit von Beruf und Familie.

(2)  Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:

1. eine den Bedürfnissen von Müttern, Vätern sowie Kindern entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen;

2. einen Anspruch auf angemessene Eltern­karenz, Pflegeurlaub und Sterbekarenz einschließlich eines wirksamen Schutzes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

3. ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Kinderbetreuung sowie Alten- und Kran­kenpflege;

4. einen angemessenen Ausgleich für ein we­gen der Betreuung entfallendes Erwerbs­einkommen und eine Unterstützung bei der Tragung der Familienlasten.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Dissens

V: Als kompromissfähig wird Variante 4 gesehen – ohne Ergänzung um „Ganztags­schulen“ (wie von G gewünscht), sondern ergänzt um „Schulen mit Nachmittagsbe­treuung“

S: Variante 1

F: Variante 2

G: Variante 4 (ist der Variante 1 ähnlich), ergänzt um „Ganztagsschulen“

 

Anmerkung S:

Bei den Varianten 2 und 3 fehlt die Bezugnahme auf die Sterbekarenz

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich

 

 


 

4.8       Recht auf Zugang zu Leistungen von allgemeinem Interesse

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante 1:

(1)  Jeder Mensch hat Anspruch auf Zugang zu Infrastruktur und sonstigen Leistungen von allgemeinem Interesse.

(2)  Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er die Leistungen selbst erbringt oder die Erbringung durch Private zu gleichen und fairen Bedingungen, in angemessener Qualität und zu erschwinglichen Preisen sicherstellt.

Variante 2:

Jeder Mensch hat das Recht auf Gewährleistung des gleichen Zugangs zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu fairen Bedingungen und in angemessener Qualität durch den Gesetzgeber.

Variante 3:

Die Republik anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaft­lichen Interesse, wie er durch die gesetzlichen Bestimmungen im Einklang mit der Bundesver­fassung geregelt ist, um den sozialen und territo­rialen Zusammenhalt der Republik zu fördern.

Grundrecht?

Ja; Konsens

 

Menschenrecht?

Ja; Konsens

 

Präsidiumstext(e):

Dissens

V, F: Variante 1/Abs. 1 oder Variante 2

S, G: gesamte Variante 1

 

Anmerkung G:

Im Text sollte jedenfalls auf angemessene Qualität und erschwingliche Preise Bezug genommen werden.

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich

 

 


 

5          Politische Rechte

5.5       Staatsbürgerschaftsrecht

 

Zu diesem Thema hat der Ausschuss 4 keinen Textvorschlag erarbeitet.

Die Ausschussmitglieder haben folgenden Textentwurf vorgelegt:

Textentwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums:

Artikel 46

Jeder im Bundesgebiet geborene Mensch erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Grundrecht?

Dissens

V, F: keine grundrechtliche Gewähr­leistung (kein ius soli, kein ius sanguini)

S, G: Grundrecht (sowohl ius soli, als auch ius sanguini)

 

Menschenrecht?

Dissens, siehe oben

 

Präsidiumstext(e):

Dissens, siehe oben

V, F: grundsätzliche Ablehnung

S, G: Textentwurf des Sozialdemokra­tischen Grundrechtsforums

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich, weil grundsätzlicher Dissens