Eva Glawischnig        Wien, 17. Dezember 2004

 

Textvorschläge im Zuge der Beratungen über den Ergänzungsbericht des Ausschusses 2

 

Zu Punkt 3. Vermögenssubstanzsicherung

 

Der Bundesforste-Artikel sollte wie folgt lauten und bei „Umwelt“ verortet werden:

 

„Artikel X. (1) Gegenstand des Unternehmens der Österreichischen Bundesforste AG ist die Verwaltung von Liegenschaften des Bundes mit dem Ziel,

a)   die Liegenschaften, insbesondere auch die Seen und Seeuferflächen, die Gletscherflächen und die Flächen, die Teile von Nationalparken sind sowie Wasserressourcen von strategischer Bedeutung zu erhalten;

b)   diese derart zu nutzen, dass natürliche Seeuferteile erhalten bleiben, der freie Zugang zu Seen befördert wird und dass die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer, der Rückhalt von Hochwasser und  der Schutz von Grundwasservorkommen gewährleistet sind;

c)    diese nachhaltig zu bewirtschaften, sodass der natürliche Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen auf Dauer erhalten bleibt und

d)   die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung der Liegenschaften insbesondere des Waldes und der Gewässer zu gewährleisten.

 

(2) Die Österreichische Bundesforste AG ist ermächtigt, im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung, von ihr verwaltete Liegenschaften bestmöglich zu veräußern, wenn die Erlöse aus solchen Veräußerungen von ihr im Rahmen des Unternehmensgegenstandes zur unmittelbaren Erhaltung oder Vermehrung des Liegenschaftsvermögens verwendet werden.

 

(3) Der Österreichischen Bundesforste AG kommt an den von ihr für den Bund verwalteten Liegenschaften ein entgeltliches Fruchtgenussrecht zu, das bei Ausscheiden einer Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand entschädigungslos erlischt.“

 

Zu Punkt 5. Bezügebegrenzung

 

Artikel X (1) sollte lauten wie folgt:

 

„(1) Für öffentliche Funktionäre des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind durch Verfassungsausführungsgesetz Obergrenzen hinsichtlich Höhe und der Anzahl der Bezüge, Ruhebezüge und Versorgungsbezüge festzulegen. Solche Regelungen können in einem Verfassungsausführungsgesetz auch für Funktionäre von Rechtsträgern, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen und der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, erlassen werden.“

 

Abs 3 sollte laut wie folgt:

 

„(3) In dem im Abs 1 genannten Gesetz sind auch nähere Bestimmungen über die Höhe und die Kontrolle von Bezügen von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Nationalrats, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments gewählt wurden, zu treffen und ist ein Organ zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften zu schaffen.“

 

Zu Punkt 12. Verbot von Sammelgesetzen

 

„Bundesgesetze müssen die Einheit der Materie wahren.“