Klubobmann
Herbert Scheibner
VORSCHLAG
FÜR DIE VERANKERUNG EINER VERPFLICHTENDEN
VOLKSABSTIMMUNG BEI BEDEUTENDEN
EU-ERWEITERUNGEN
„Art.
44 (4). Jeder Staatsvertrag über den Beitritt weiterer Staaten zur
Europäischen Union ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor
der Beurkundung durch den Bundespräsidenten einer Volksabstimmung zu
unterziehen, wenn der Beitritt zu wesentlichen Änderungen der Europäischen
Union führen würde; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1.
die Gesamtfläche der gleichzeitig
beitretenden Staaten 10 % der Fläche der Europäischen Union überschreitet,
2.
die Einwohnerzahl der
gleichzeitig beitretenden Staaten 10 % der Einwohnerzahl der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union übersteigt oder
3.
das
Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner eines beitretenden Staates unter 30 % des
Durschnitts innerhalb der Europäischen Union liegt.“