Klubobmann Herbert Scheibner

 

 

 

 

 

VORSCHLAG

 

FÜR DIE VERANKERUNG EINER VERPFLICHTENDEN

VOLKSABSTIMMUNG BEI BEDEUTENDEN

EU-ERWEITERUNGEN

 

           

 

 

Art. 44 (4). Jeder Staatsvertrag über den Beitritt weiterer Staaten zur Europäischen Union ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Beitritt zu wesentlichen Änderungen der Europäischen Union führen würde; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

 

1.       die Gesamtfläche der gleichzeitig beitretenden Staaten 10 % der Fläche der Europäischen Union überschreitet,

 

2.       die Einwohnerzahl der gleichzeitig beitretenden Staaten 10 % der Einwohnerzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übersteigt oder

 

3.       das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner eines beitretenden Staates unter 30 % des Durschnitts innerhalb der Europäischen Union liegt.“