ENTWURF
einer
Geschäftsordnung des Österreich–Konvents
I. Organe
des Österreich–Konvents
§ 1. Die
Organe des Österreich–Konvents sind
1. die
Vollversammlung des Österreich–Konvents (im Folgenden: Konvent),
2. das Präsidium des
Österreich–Konvents (im Folgenden: Präsidium),
3. die Ausschüsse
des Österreich–Konvents (im Folgenden: Ausschüsse)
und
4. der/die
Vorsitzende des Österreich-Konvents (im Folgenden: der/die Vorsitzende).
II. Arbeitsweise
des Konvents
§ 2. (1)
Der Konvent hält seine Sitzungen im Parlament ab, sofern das Präsidium nicht
anderes bestimmt.
(2)
Die Sitzungen des Konvents sind öffentlich.
§ 3. (1)
Der Konvent arbeitet nach dem Konsensprinzip. Es werden - außer in
Verfahrensfragen und bei der Beschlussfassung der Geschäftsordnung – keine
Mehrheitsbeschlüsse gefasst.
(2)
Soferne der Konvent Beschlüsse fasst, erfolgen sie mit einfacher Mehrheit der
anwesenden
Mitglieder, falls die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt.
§ 4. (1)
Die Einberufung zu den Sitzungen des Konvents erfolgt durch die/den
Vorsitzende/n. Dieser/Diese hat den
Konvent einzuberufen, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder des
Konvents oder drei Mitglieder des Präsidiums verlangen .
(2)
Der Konvent beschließt mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder seine Geschäftsordnung. Grundlage für die Beratung der
Geschäftsordnung ist ein vom Präsidium vorgelegter Entwurf.
(3)
Das Präsidium erstellt die Tagesordnung für die Sitzungen des Konvents.
(4)
Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Konvents
spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.
§ 5. (1) Die Mitglieder des Konvents
können bis spätestens drei Tage vor der Sitzung beim/bei der Vorsitzenden
schriftlich die Aufnahme weiterer Gegenstände in die Tagesordnung beantragen. Dieser
Antrag ist unverzüglich an die Mitglieder des Konvents zu verteilen. Hierüber entscheidet der Konvent zu
Beginn der Sitzung, wobei eine Ergänzung der Tagesordnung der Zustimmung von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedarf.
(2)
Über Vorschlag des Präsidiums kann der Konvent zu Beginn der Sitzung mit
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder eine Ergänzung der
Tagesordnung beschließen.
§ 6. (1)
Die Sitzungen des Konvents werden vom/von der Vorsitzenden oder in seiner/ihrer
Abwesenheit von einem/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet.
(2)
Abweichend von Abs. 1 können der/die Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden
vereinbaren, auch bei gleichzeitiger Anwesenheit einander in der
Vorsitzführung abzuwechseln.
§ 7. Die
dem Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, die Landeshauptleute
und die Sozialpartner können sich im Falle ihrer Verhinderung, an einer Sitzung
des Konvents teilzunehmen, ad hoc durch ein von ihnen namhaft zu machendes
Ersatzmitglied vertreten lassen. Dies ist dem/der Vorsitzenden zu melden.
§ 8. Für
die Eröffnung einer Sitzung und für die Abstimmung ist die Anwesenheit von 35
Mitgliedern des Konvents erforderlich.
§ 9. (1)
Die Mitglieder des Konvents können sich zu jedem Gegenstand der Tagesordnung
während einer Debatte zu Wort melden. Wortmeldungen können frühestens ab
Mitteilung über die Einberufung der Sitzung schriftlich beim/bei der
Vorsitzenden angemeldet werden. Der/Die Vorsitzende erstellt die Rednerliste
unter Berücksichtigung des Einlangens der Wortmeldungen und erteilt den zu Wort
gemeldeten Sitzungsteilnehmern/-teilnehmerinnen in der Reihenfolge ihrer
Anmeldung das Wort.
(2)
Keine Wortmeldung darf die Dauer von fünf Minuten überschreiten, außer der/die
Vorsitzende erteilt im Einzelfall eine längere Redezeit. Wenn es eine besonders große Anzahl von Wortmeldungen
oder der Sitzungsverlauf erforderlich macht, kann der/die Vorsitzende die
Redezeiten bis auf drei Minuten herabsetzen. Darüber hinaus kann der Konvent
bei Bedarf durch Beschluss die Zahl der Wortmeldungen der einzelnen
Konventsmitglieder für eine Sitzung begrenzen..
§ 10. Der/Die Vorsitzende hat im Laufe der Beratungen auf
eine einvernehmliche Willensbildung hinzuarbeiten.
Er/Sie
hat die zu einer Themenstellung geäußerten maßgeblichen Meinungen der
Mitglieder des Konvents nach Beratung im Konsens des Präsidiums
schriftlich zusammenzufassen.
§ 11. Wenn dies
zur Beratung eines bestimmten Themas erforderlich ist, können vom Konvent
Experten/Expertinnen beigezogen werden und Aufträge an Experten/Expertinnen
erteilt werden. Entsprechende Vorschläge können von je fünf Mitgliedern des
Konvents dem Präsidium übermittelt werden. Das Präsidium legt nach Beratung dem
Konvent einen diesbezüglichen Antrag zur Beschlussfassung vor.
§ 12. (1) Zur
Vorberatung einzelner Aufgaben des Konvents können Ausschüsse eingesetzt
werden.
(2)
Fünf Mitglieder des Konvents können der/dem Vorsitzenden Vorschläge für die
Einsetzung von Ausschüssen und für die Vorsitzenden dieser Ausschüsse
übermitteln. Das Präsidium erstellt sodann unter Bedachtnahme auf diese
Initiativen einen Vorschlag, welche Ausschüsse eingesetzt werden sollen, wie
viele Mitglieder die einzelnen Ausschüsse haben sollen bzw. wer als Vorsitzende/r
bestellt werden soll, und legt dem Konvent diesen Vorschlag vor. Die
Genehmigung dieses Vorschlages bedarf einer Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
(3)
Jedes Mitglied des Konvents kann sich als Mitglied für einen oder mehrere
Ausschüsse bei der/dem Vorsitzenden melden. Das Präsidium erarbeitet unter
Bedachtnahme auf diese Meldungen, aber auch unter Berücksichtigung des Prinzips
der Ausgewogenheit und einer gleichmäßigen Aufgabenverteilung, einen Vorschlag
für die Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse und legt diesen Vorschlag dem
Konvent zur Genehmigung vor. Er bedarf der Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder des Konvents.
(4)
Zu Ausschussmitgliedern, deren Zahl je Ausschuss zehn nicht überschreiten soll,
können nur Mitglieder des Konvents bestimmt werden.
(5)
Das Präsidium legt die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben für die
Vorberatungen der Ausschüsse fest.
§ 13. Über die
Sitzungen des Konvents werden von der Parlamentsdirektion
1. ein
Wortprotokoll und
2. eine
redaktionelle Darstellung der Parlamentskorrespondenz
angefertigt
und den Mitgliedern des Konvents übermittelt..
III. Arbeitsweise
des Präsidiums
§ 14. (1) Die
Einberufung zu den Sitzungen des Präsidiums erfolgt durch die/den
Vorsitzende/n. Ein Präsidium ist
einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei
Mitgliedern des Präsidiums unter Beifügung einer Begründung verlangt wird.
(2)
Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Präsidiums
spätestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.
§ 15. (1) Die
Sitzungen des Präsidiums werden vom/von der Vorsitzenden oder in seiner/ihrer
Abwesenheit von einem/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet.
(2)
Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Das Ergebnis der Beratungen des Präsidiums ist in einem Protokoll
festzuhalten.
§ 16. Die
Mitglieder des Präsidiums können sich im Falle ihrer Verhinderung durch eine Person
seines/ihres Vertrauens vertreten lassen, die jedoch kein Stimmrecht hat.
§ 17. Für die
Abhaltung einer Sitzung oder Abstimmung ist die Anwesenheit einer Mindestanzahl
von vier Mitgliedern des Präsidiums erforderlich.
§ 18. (1) Der/Die
Geschäftsführer/in des Büros des Österreich–Konvents ist den Sitzungen des
Präsidiums beizuziehen. Ferner können die Mitglieder des Präsidiums den
Sitzungen je zwei Berater/Beraterinnen beiziehen.
§ 19. Das
Präsidium entscheidet im Konsens. Davon ausgenommen sind Verfahrensfragen und
die Beschlussfassung über den Entwurf der Geschäftsordnung, über die im Präsidium
Abstimmungen stattfinden können. In diesen Fällen werden Beschlüsse des
Präsidiums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
gefasst.
§ 20. (1) Das Präsidium kann beschließen, zu bestimmten
Themen seiner Beratungen Experten/Expertinnen oder sonstige Personen
beizuziehen.
. (2) Das Präsidium
kann beschließen, bestimmte Aufträge an Experten/Expertinnen zu erteilen.
IV. Arbeitsweise
der Ausschüsse
§ 21. (1) Die Ausschüsse halten ihre Sitzungen in den
Räumlichkeiten des Parlaments ab. Abweichungen hievon bedürfen der Zustimmung
des/der Vorsitzenden.
(2)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die
Ausschüsse können jedoch beschließen, inwieweit bestimmte Sitzungen öffentlich sind.
(3)
Der/die Vorsitzende eines Ausschusses hat auf einvernehmliche Arbeitsergebnisse
hinzuwirken. Er/Sie hat die Arbeitsergebnisse zusammenzufassen und in einem
Bericht, der gegebenenfalls Textvorschläge enthält, an die Mitglieder des
Präsidiums zu übermitteln, der auch den Mitgliedern des Konvents zur Verfügung
zu stellen ist. Ausschuss-Mitglieder, die der Meinung sind, dass ihr Standpunkt
nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde, haben das Recht, eine
abweichende Stellungnahme abzugeben, die in den Bericht aufzunehmen ist.
§ 22. (1) Die
Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse erfolgt durch deren Vorsitzende.
(2)
Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern der Ausschüsse, dem
Präsidium und dem Büro des Österreich–Konvents spätestens fünf Tage vor der Sitzung
schriftlich mitzuteilen.
§ 23. Jeder
Ausschuss kann aus seiner Mitte über Vorschlag des/der Vorsitzenden eine/n
stellvertretende/n Vorsitzende/n wählen.
§ 24. Die Regelung
über die Vertretung im Konvent findet auch auf die Vertretung von Mitgliedern
in den Ausschüssen Anwendung.
§ 25. Die
Sitzungen der Ausschüsse werden von den Vorsitzenden oder in ihrer Abwesenheit
von den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
§ 26. Für die
Eröffnung einer Sitzung eines Ausschusses ist die Anwesenheit von mehr als
einem Drittel seiner Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für Abstimmungen
in Verfahrensfragen
§ 27. Mitglieder
des Präsidiums können jederzeit an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen oder
eine Person ihres Vertrauens als Beobachter entsenden.
§ 28. Jedem
Ausschuss wird ein/eine vom/von der Vorsitzenden des Österreich–Konvents zu
bestimmende/r Mitarbeiter/in des Büros des Österreich–Konvents zur fachlichen
Unterstützung beigegeben,, der/die an den Sitzungen mit beratender Stimme
teilnimmt.
§ 29. Mit
Zustimmung des Präsidiums können die Ausschüsse zu ihren Sitzungen
Experten/Expertinnen beiziehen oder ihnen bestimmte Aufträge erteilen.
§ 30. (1)
Ausgenommen in Verfahrensfragen finden in den Ausschüssen keine Abstimmungen
statt.
(2)
Soweit in den Ausschüssen Abstimmungen über Verfahrensfragen stattfinden,
werden diese mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 31. Über die
Sitzungen der Ausschüsse wird ein Beschlussprotokoll angefertigt und den
Mitgliedern der Ausschüsse, dem Präsidium sowie dem Büro des
Österreich–Konvents übermittelt. Über allfällige Einwendungen entscheidet
der/die Vorsitzende.
§ 32. Die
Ausschüsse haben innerhalb der ihnen gesetzten Fristen dem Präsidium über die
Ergebnisse ihrer Vorberatungen schriftlich zu berichten.
V. Ablauf
der Beratungen
§ 33. Das
Präsidium hat die Ergebnisse der Vorberatungen der Ausschüsse zu beraten und
sodann dem Konvent laufend themenbezogene schriftliche Berichte und
gegebenenfalls auch Textvorschläge zur weiteren Beratung vorzulegen.
§ 34. Nach den
Beratungen im Konvent kann das Präsidium seine Berichte überarbeiten oder erforderlichenfalls den mit der
Vorberatung befasst gewesenen Ausschüssen ergänzende Vorberatungen auftragen.
§ 35. Im Falle der
Änderung von Berichten — allenfalls nach ergänzenden Vorberatungen durch
Ausschüsse — sind sie vom Präsidium abermals dem Konvent zur
abschließenden Beratung vorzulegen.
§ 36. Sofern
Themen nicht in einem Ausschuss vorberaten werden, erstellt das Präsidium seine
Berichte unmittelbar nach den Beratungen im Konvent.
§ 37. Nach der abschließenden Beratung aller Berichte im
Konvent erarbeitet das Präsidium seinen Endbericht. Dieser ist dem Konvent
vorzulegen. Gibt es zum Endbericht des Präsidiums keinen Konsens, sind die unterschiedlichen
Standpunkte in ein abschließendes Dokument aufzunehmen.
§ 38. Alle für die
Beratungen des Konvents wesentlichen Unterlagen sind den Mitgliedern des
Konvents spätestens mit der Einberufung zur jeweiligen Sitzung des Konvents, in
der diese Vorlagen behandelt werden, zu übermitteln. (§ 45)
§ 39. Das
Präsidium hat einen Endbericht über die Beratungen des Konvents sowie die
Abschlussdokumente spätestens 18 Monate nach Konstituierung des Konvents
dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung, dem Nationalrat, dem Bundesrat,
den Landeshauptleuten, den Landtagen und den Mitgliedern des Konvents zu
übermitteln.
§ 40. (1)
Schriftliche Vorschläge (Beiträge) können von den Mitgliedern des Präsidiums zu
sämtlichen Themen sowie von den Ausschüssen mit Beziehung auf die ihnen zur
Vorberatung aufgetragenen Themen bis zur Ausarbeitung des Entwurfes für eine
neue Bundesverfassung durch das Präsidium erstattet werden.
(2) Diese Vorschläge
(Beiträge) sind beim Vorsitzenden einzubringen. Sie werden dem Präsidium vorgelegt
und sodann den Mitgliedern des Konvents übermittelt.
VI. Büro
des Österreich–Konvents
§ 41. Die
Geschäfte des Österreich–Konvents und seiner Organe werden von einem im
Parlament eingerichteten Büro geführt, das unter der Leitung des Vorsitzenden
des Österreich–Konvents steht, der dabei von einem/einer geschäftsführenden
Leiter/in (Geschäftsführer/in des Büros) unterstützt wird. Das Büro des
Österreich–Konvents unterstützt auch die Mitglieder des Präsidiums.
(2) Einschlägige Anfragen der
Mitglieder des Präsidiums, die sich auf die Tätigkeit des Konvents beziehen,
sind an den/die Geschäftsführer/in des Büros zu richten.
§ 42. Das Büro des
Österreich–Konvents wird in den administrativen und technischen Angelegenheiten,
insbesondere betreffend den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen des Konvents,
des Präsidiums und der Ausschüsse, von der Parlamentsdirektion in Absprache mit
dem Parlamentsdirektor unterstützt.
VII. Öffentlichkeit,
Kommunikation
§ 43. Die
Öffentlichkeitsarbeit des Österreich–Konvents obliegt dem/der Vorsitzenden.
§ 44. Für den
Österreich–Konvent wird mit technischer Unterstützung durch die
Parlamentsdirektion eine Website eingerichtet, mit deren Hilfe die Tätigkeit
des Österreich-Konvents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Folgende
Dokumente sind jedenfalls der Öffentlichkeit zugänglich:
1. der Beschluss des
Gründungskomittees vom 2. Mai 2003,
2. die
Geschäftsordnung des Österreich–Konvents,
3. alle Protokolle
und redaktionellen Darstellungen der Parlamentskorrespondenz,
4. alle Gutachten
der Experten/Expertinnen,
5. alle Berichte von
Ausschüssen und schriftlichen Vorschläge von Mitgliedern des Konvents,
6. alle inhaltlichen
Vorschläge des Präsidiums an den Konvent und seine Ausschüsse,
7. der
Endbericht,
8. alle
sonstigen für die Beratungen des Konvents wesentlichen Unterlagen
§ 45. Die
Übermittlung von Schriftstücken an den Konvent, das Präsidium, die/den
Vorsitzende/n, die Ausschüsse, das Büro des Österreich–Konvents und an die
Mitglieder des Konvents soll grundsätzlich mit Email erfolgen.
VIII. Inkrafttreten
§ 46. Diese
Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Konvent in Kraft.