ENTWURF

einer

Geschäftsordnung des Österreich–Konvents

 

I.                 Organe des Österreich–Konvents

 

§ 1.   Die Organe des Österreich–Konvents sind

         1.      die Vollversammlung des Österreich–Konvents (im Folgenden: Konvent),

         2.      das Präsidium des Österreich–Konvents (im Folgenden: Präsidium),

         3.      die Ausschüsse des Österreich–Konvents (im Folgenden: Aus­schüsse) und

         4.      der/die Vorsitzende des Österreich-Konvents (im Folgenden: der/die Vorsitzende).

 

II.               Arbeitsweise des Konvents

 

§ 2.   (1) Der Konvent hält seine Sitzungen im Parlament ab, sofern das Präsidium nicht anderes bestimmt.

         (2) Die Sitzungen des Konvents sind öffentlich.

 

§ 3.   (1) Der Konvent arbeitet nach dem Konsensprinzip. Es werden - außer in Verfahrensfragen und bei der Beschlussfassung der Geschäftsordnung – keine Mehrheitsbeschlüsse gefasst.

         (2) Soferne der Konvent Beschlüsse fasst, erfolgen sie mit einfacher Mehrheit der anwesen­den Mitglieder, falls die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt.

§ 4.   (1) Die Einberufung zu den Sitzungen des Konvents erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Dieser/Diese hat den Konvent einzuberufen, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Konvents oder drei Mitglieder des Präsidiums verlangen .

         (2) Der Konvent beschließt mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder seine Geschäftsordnung. Grundlage für die Beratung der Geschäftsordnung ist ein vom Präsidium vorgelegter Entwurf.

         (3) Das Präsidium erstellt die Tagesordnung für die Sitzungen des Konvents.

         (4) Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Konvents spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich mitzu­teilen.

 

§ 5.   (1) Die Mitglieder des Konvents können bis spätestens drei Tage vor der Sitzung beim/bei der Vorsitzenden schriftlich die Aufnahme weiterer Gegen­stände in die Tagesordnung bean­tragen. Dieser Antrag ist unverzüglich an die Mitglieder des Konvents zu verteilen. Hierüber entscheidet der Konvent zu Beginn der Sitzung, wobei eine Ergänzung der Tagesordnung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedarf.

         (2) Über Vorschlag des Präsidiums kann der Konvent zu Beginn der Sitzung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen.

 

§ 6.   (1) Die Sitzungen des Konvents werden vom/von der Vorsitzenden oder in seiner/ihrer Abwesenheit von einem/einer der beiden stellvertretenden Vor­sitzenden geleitet.

         (2) Abweichend von Abs. 1 können der/die Vorsitzende und die stellver­tretenden Vorsitzen­den vereinbaren, auch bei gleichzeitiger Anwesen­heit einander in der Vorsitzführung abzu­wechseln.

 

§ 7.   Die dem Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, die Landeshauptleute und die Sozialpartner können sich im Falle ihrer Verhinderung, an einer Sitzung des Konvents teilzunehmen, ad hoc durch ein von ihnen namhaft zu machendes Ersatzmitglied vertreten lassen. Dies ist dem/der Vorsitzenden zu melden.

 

§ 8.   Für die Eröffnung einer Sitzung und für die Abstimmung ist die Anwesenheit von 35 Mitgliedern des Konvents erforderlich.

 

§ 9.   (1) Die Mitglieder des Konvents können sich zu jedem Gegenstand der Tagesordnung während einer Debatte zu Wort melden. Wortmeldungen können frühestens ab Mitteilung über die Einberufung der Sitzung schriftlich beim/bei der Vorsitzenden angemeldet werden. Der/Die Vorsitzende erstellt die Rednerliste unter Berücksichtigung des Einlangens der Wortmeldungen und erteilt den zu Wort gemeldeten Sitzungsteilneh­mern/-teilnehmerinnen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.

         (2) Keine Wortmeldung darf die Dauer von fünf Minuten überschreiten, außer der/die Vorsitzende erteilt im Einzelfall eine längere Redezeit. Wenn es eine besonders große Anzahl von Wortmeldungen oder der Sitzungsverlauf erforderlich macht, kann der/die Vorsitzende die Redezeiten bis auf drei Minuten herabsetzen. Darüber hinaus kann der Konvent bei Bedarf durch Beschluss die Zahl der Wortmeldungen der einzelnen Konventsmitglieder für eine Sitzung begrenzen..

 

§ 10. Der/Die Vorsitzende hat im Laufe der Beratungen auf eine einvernehmliche Willensbildung hinzuarbeiten. Er/Sie hat die zu einer Themenstellung geäußerten maßgeblichen Meinungen der Mitglieder des Konvents nach Beratung im Konsens des Präsidiums schriftlich  zusammenzufassen.

 

§ 11. Wenn dies zur Beratung eines bestimmten Themas erforderlich ist, können vom Konvent Experten/Expertinnen beigezogen werden und Aufträge an Experten/Expertinnen erteilt werden. Entsprechende Vorschläge können von je fünf Mitgliedern des Konvents dem Präsidium übermittelt werden. Das Präsidium legt nach Beratung dem Konvent einen diesbezüglichen Antrag zur Beschlussfassung vor.

 

§ 12. (1) Zur Vorberatung einzelner Aufgaben des Konvents können Ausschüsse eingesetzt werden.

         (2) Fünf Mitglieder des Konvents können der/dem Vorsitzenden Vorschläge für die Einsetzung von Ausschüssen und für die Vorsitzenden dieser Ausschüsse übermitteln. Das Präsidium erstellt sodann unter Bedachtnahme auf diese Initiativen einen Vorschlag, welche Ausschüsse eingesetzt werden sollen, wie viele Mitglieder die einzelnen Ausschüsse haben sollen bzw. wer als Vorsitzende/r bestellt werden soll, und legt dem Konvent diesen Vorschlag vor. Die Genehmigung dieses Vorschlages bedarf einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

         (3) Jedes Mitglied des Konvents kann sich als Mitglied für einen oder mehrere Ausschüsse bei der/dem Vorsitzenden melden. Das Präsidium erarbeitet unter Bedachtnahme auf diese Meldungen, aber auch unter Berücksichtigung des Prinzips der Ausgewogenheit und einer gleichmäßigen Aufgabenverteilung, einen Vorschlag für die Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse und legt diesen Vorschlag dem Konvent zur Genehmigung vor. Er bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Konvents.

         (4) Zu Ausschussmitgliedern, deren Zahl je Ausschuss zehn nicht überschreiten soll, können nur Mitglieder des Konvents bestimmt werden.

         (5) Das Präsidium legt die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben für die Vorberatungen der Ausschüsse fest.

 

§ 13. Über die Sitzungen des Konvents werden von der Parlamentsdirektion

1.      ein Wortprotokoll und

2.      eine redaktionelle Darstellung der Parlamentskorrespondenz

angefertigt und den Mitgliedern des Konvents übermittelt..

 

III.              Arbeitsweise des Präsidiums

 

§ 14. (1) Die Einberufung zu den Sitzungen des Präsidiums erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Ein Präsidium ist einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Mitgliedern des Präsidiums unter Beifügung einer Begründung verlangt wird.

         (2) Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Präsidiums spätestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich mitzu­teilen.

 

§ 15. (1) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom/von der Vorsitzenden oder in seiner/ihrer Abwesenheit von einem/einer der beiden stellvertretenden Vor­sitzen­den geleitet.

         (2) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Das Ergebnis der Beratungen des Präsidiums ist in einem Protokoll festzuhalten.

 

§ 16. Die Mitglieder des Präsidiums können sich im Falle ihrer Ver­hinde­rung durch eine Person seines/ihres Vertrauens vertreten lassen, die jedoch kein Stimmrecht hat.

 

§ 17. Für die Abhaltung einer Sitzung oder Abstimmung ist die Anwesenheit einer Mindestanzahl von vier Mitgliedern des Präsidiums erforderlich.

 

§ 18. (1) Der/Die Geschäftsführer/in des Büros des Österreich–Konvents ist den Sitzungen des Präsidiums beizuziehen. Ferner können die Mitglieder des Präsidiums den Sitzungen je zwei Berater/Beraterinnen beiziehen.

 

§ 19. Das Präsidium entscheidet im Konsens. Davon ausgenommen sind Verfahrensfragen und die Beschlussfassung über den Entwurf der Geschäftsordnung, über die im Präsidium Abstimmungen stattfinden können. In diesen Fällen werden Beschlüsse des Präsidiums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

§ 20. (1) Das Präsidium kann beschließen, zu bestimmten Themen seiner Beratungen Experten/Expertinnen oder sonstige Personen beizuziehen.

.        (2) Das Präsidium kann beschließen, bestimmte Aufträge an Experten/Expertinnen zu erteilen.

 

IV.              Arbeitsweise der Ausschüsse

 

§ 21. (1) Die Ausschüsse halten ihre Sitzungen in den Räumlichkeiten des Parlaments ab. Ab­weichungen hievon bedürfen der Zustimmung des/der Vorsitzenden.

         (2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Ausschüsse können jedoch beschließen, inwieweit  bestimmte Sitzungen öffentlich sind.

         (3) Der/die Vorsitzende eines Ausschusses hat auf einvernehmliche Arbeitsergebnisse hinzuwirken. Er/Sie hat die Arbeitsergebnisse zusammenzufassen und in einem Bericht, der gegebenenfalls Textvorschläge enthält, an die Mitglieder des Präsidiums zu übermitteln, der auch den Mitgliedern des Konvents zur Verfügung zu stellen ist. Ausschuss-Mitglieder, die der Meinung sind, dass ihr Standpunkt nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde, haben das Recht, eine abweichende Stellungnahme abzugeben, die in den Bericht aufzunehmen ist.

 

§ 22. (1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse erfolgt durch deren Vorsitzende.

         (2) Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern der Ausschüsse, dem Präsidium und dem Büro des Österreich–Konvents spätestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.

 

§ 23. Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte über Vorschlag des/der Vorsitzenden eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n wählen.

 

§ 24. Die Regelung über die Vertretung im Konvent findet auch auf die Vertretung von Mitgliedern in den Ausschüssen Anwendung.

 

§ 25. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von den Vorsitzenden oder in ihrer Abwesenheit von den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

§ 26. Für die Eröffnung einer Sitzung eines Ausschusses ist die Anwesenheit von mehr als einem Drittel seiner Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für Abstimmungen in Verfahrensfragen

 

§ 27. Mitglieder des Präsidiums können jederzeit an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen oder eine Person ihres Vertrauens als Beobachter entsenden.

 

§ 28. Jedem Ausschuss wird ein/eine vom/von der Vorsitzenden des Österreich–Konvents zu bestimmende/r Mitarbeiter/in des Büros des Österreich–Konvents zur fachlichen Unterstützung beigegeben,, der/die an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.

 

§ 29. Mit Zustimmung des Präsidiums können die Ausschüsse zu ihren Sitzun­gen Experten/Expertinnen beiziehen oder ihnen bestimmte Aufträge er­teilen.

 

§ 30. (1) Ausgenommen in Verfahrensfragen finden in den Ausschüssen keine Abstimmungen statt.

         (2) Soweit in den Ausschüssen Abstimmungen über Verfahrensfragen stattfinden, werden diese mit einfacher Mehrheit der an­wesenden Mitglieder gefasst.

 

§ 31. Über die Sitzungen der Ausschüsse wird ein Beschlussprotokoll angefertigt und den Mitgliedern der Aus­schüsse, dem Präsidium sowie dem Büro des Österreich–Konvents übermittelt. Über allfällige Einwendungen entscheidet der/die Vorsitzende.

 

§ 32. Die Ausschüsse haben innerhalb der ihnen gesetzten Fristen dem Präsidium über die Ergebnisse ihrer Vorberatungen schriftlich zu berichten.

 

V.               Ablauf der Beratungen

 

§ 33. Das Präsidium hat die Ergebnisse der Vorberatungen der Ausschüsse zu beraten und sodann dem Konvent laufend themenbezogene schriftliche Berichte und gegebenenfalls auch Textvorschläge zur weiteren Beratung vorzulegen.

 

§ 34. Nach den Beratungen im Konvent kann das Präsidium seine Berichte überarbeiten oder erforderlichenfalls den mit der Vorberatung befasst gewesenen Ausschüssen ergänzende Vorberatungen auftragen.

 

§ 35. Im Falle der Änderung von Berichten — allenfalls nach ergänzenden Vorberatungen durch Ausschüsse — sind sie vom Präsidium abermals dem Konvent zur abschließenden Beratung vorzulegen.

 

§ 36. Sofern Themen nicht in einem Ausschuss vorberaten werden, erstellt das Präsidium seine Berichte unmittelbar nach den Beratungen im Konvent.

 

§ 37. Nach der abschließenden Beratung aller Berichte im Konvent erarbeitet das Präsidium seinen Endbericht. Dieser ist dem Konvent vorzulegen. Gibt es zum Endbericht des Präsidiums keinen Konsens, sind die unterschiedlichen Standpunkte in ein abschließendes Dokument aufzunehmen.

 

§ 38. Alle für die Beratungen des Konvents wesentlichen Unterlagen sind den Mitgliedern des Konvents spätestens mit der Einberufung zur jeweiligen Sitzung des Konvents, in der diese Vorlagen behandelt werden, zu übermitteln. (§ 45)

 

§ 39. Das Präsidium hat einen Endbericht über die Beratungen des Konvents sowie die Abschlussdokumente spätestens 18 Monate nach Konstituierung des Konvents dem Bundes­präsidenten, der Bundesregierung, dem Nationalrat, dem Bundesrat, den Landeshauptleuten, den Landtagen und den Mitgliedern des Konvents zu übermitteln.

 

§ 40. (1) Schriftliche Vorschläge (Beiträge) können von den Mitgliedern des Präsidiums zu sämtlichen Themen sowie von den Ausschüssen mit Beziehung auf die ihnen zur Vorberatung aufgetragenen Themen bis zur Ausarbeitung des Entwurfes für eine neue Bundesverfassung durch das Präsidium erstattet werden.

         (2)     Diese Vorschläge (Beiträge) sind beim Vorsitzenden einzubringen. Sie werden dem Präsidium vorgelegt und sodann den Mitgliedern des Konvents übermittelt.

 

VI.              Büro des Österreich–Konvents

 

§ 41. Die Geschäfte des Österreich–Konvents und seiner Organe werden von einem im Parlament einge­richteten Büro geführt, das unter der Leitung des Vorsitzenden des Österreich–Konvents steht, der dabei von einem/einer geschäftsführenden Leiter/in (Geschäftsführer/in des Büros) unterstützt wird. Das Büro des Österreich–Konvents unterstützt auch die Mitglieder des Präsidiums.

         (2) Einschlägige Anfragen der Mitglieder des Präsidiums, die sich auf die Tätigkeit des Konvents beziehen, sind an den/die Geschäftsführer/in des Büros zu richten.

 

§ 42. Das Büro des Österreich–Konvents wird in den administrativen und technischen Angelegen­heiten, insbesondere betreffend den ordnungs­gemäßen Ablauf der Sitzungen des Konvents, des Präsidiums und der Ausschüsse, von der Parlamentsdirektion in Absprache mit dem Parlamentsdirektor unterstützt.

 

VII.            Öffentlichkeit, Kommunikation

 

§ 43. Die Öffentlichkeitsarbeit des Österreich–Konvents obliegt dem/der Vor­sitzenden.

 

§ 44. Für den Österreich–Konvent wird mit technischer Unterstützung durch die Parlamentsdirektion eine Website eingerichtet, mit deren Hilfe die Tätigkeit des Österreich-Konvents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Folgende Dokumente sind jedenfalls der Öffentlichkeit zugänglich:

         1.      der Beschluss des Gründungskomittees vom 2. Mai 2003,

         2.      die Geschäftsordnung des Österreich–Konvents,

         3.      alle Protokolle und redaktionellen Darstellungen der Parlamentskorrespondenz,

         4.      alle Gutachten der Experten/Expertinnen,

         5.      alle Berichte von Ausschüssen und schriftlichen Vorschläge von Mitgliedern des Konvents,

         6.      alle inhaltlichen Vorschläge des Präsidiums an den Konvent und seine Ausschüsse,

7.       der Endbericht,

8.       alle sonstigen für die Beratungen des Konvents wesentlichen Unterlagen

 

§ 45. Die Übermittlung von Schriftstücken an den Konvent, das Präsidium, die/den Vorsitzende/n, die Ausschüsse, das Büro des Österreich–Konvents und an die Mitglieder des Konvents soll grundsätzlich mit Email erfolgen.

 

VIII.           Inkrafttreten

 

§ 46. Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Konvent in Kraft.