ENTWURF
einer
Geschäftsordnung des Österreich–Konvents
[mit eingearbeiteten Änderungsanträgen,
2159.7.2003]
I. Organe
des Österreich–Konvents
§ 1. Die
Organe des Österreich–Konvents sind
1. die
Vollversammlung des Österreich–Konvents (im Folgenden: Konvent),
2. das Präsidium des
Österreich–Konvents (im Folgenden: Präsidium),
3. die Ausschüsse
des Österreich–Konvents (im Folgenden: Ausschüsse)
und
4. der/die
Vorsitzende des Österreich-Konvents (im Folgenden: der/die Vorsitzende).
Abs. 2
Die
Mitglieder des Konvents sind Ausübung dieser Aufgabe an keine Aufträge
gebunden. (Fischer)
II. Arbeitsweise
des Konvents
§ 2. (1)
Der Konvent hält seine Sitzungen im Parlament ab, sofern das Präsidium nicht
anderes bestimmt.
(2)
Die Sitzungen des Konvents sind öffentlich.
§ 3. (1)
Der Konvent arbeitet nach dem Konsensprinzip. Es werden - außer in
Verfahrensfragen und bei der Beschlussfassung der Geschäftsordnung – keine
Mehrheitsbeschlüsse gefasst.
(2)
Soferne der Konvent Beschlüsse fasst, erfolgen sie mit einfacher Mehrheit der
anwesenden
Mitglieder, falls die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt.
§ 4. (1)
Die Einberufung zu den Sitzungen des Konvents erfolgt durch die/den
Vorsitzende/n. Dieser/Diese hat den
Konvent einzuberufen, wenn dies ein Drittel der anwesenden
der
anwesenden (Fischer/Kostelka) Mitglieder
des Konvents oder drei Mitglieder des Präsidiums verlangen .
(2)
Der Konvent beschließt mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder seine Geschäftsordnung. Grundlage für die Beratung der
Geschäftsordnung ist ein vom Präsidium vorgelegter Entwurf.
(3)
Das Präsidium erstellt die Tagesordnung für die Sitzungen des Konvents.
(4)
Die Einberufung zu
einer Sitzung und die der Entwurf einer die (Kostelka) Tagesordnung sind
den Mitgliedern des Konvents spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich
mitzuteilen.
§ 5. (1) Die Mitglieder des Konvents
können bis spätestens drei Tage vor der Sitzung beim/bei der Vorsitzenden
schriftlich die Aufnahme weiterer Gegenstände in die Tagesordnung beantragen. Dieser
Antrag ist unverzüglich an die Mitglieder des Konvents zu verteilen. Hierüber entscheidet der Konvent zu
Beginn der Sitzung, wobei eine Ergänzung der Tagesordnung der Zustimmung von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedarf.
(2)
Über Vorschlag des Präsidiums kann der Konvent zu Beginn der Sitzung mit
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder eine Ergänzung der
Tagesordnung beschließen.
§ 6. (1)
Die Sitzungen des Konvents werden vom/von der Vorsitzenden oder in seiner/ihrer
Abwesenheit von einem/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet.
(2)
Abweichend von Abs. 1 können der/die Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden
vereinbaren, auch bei gleichzeitiger Anwesenheit einander in der Vorsitzführung
abzuwechseln.
§ 7. Die
dem Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, die Landeshauptleute, die Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes
und des Österreichischen Städtebundes (Häupl) und die Vertreter der (Kostelka) Sozialpartner können
sich im Falle ihrer Verhinderung, an einer Sitzung des Konvents teilzunehmen,
ad hoc durch ein von ihnen namhaft zu machendes Ersatzmitglied vertreten
lassen. Dies ist dem/der Vorsitzenden zu melden.
§ 8. Für
die Eröffnung einer Sitzung und für die Abstimmung ist die Anwesenheit von 35
Mitgliedern des Konvents erforderlich.
§ 9. (1)
Die Mitglieder des Konvents können sich zu jedem Gegenstand der Tagesordnung
während einer Debatte zu Wort melden. Wortmeldungen können frühestens ab Mitteilung über die Einberufung der Sitzung
schriftlich beim/bei der Vorsitzenden angemeldet werden Der/Die Vorsitzende erstellt die
Rednerliste unter Berücksichtigung des Einlangens der Wortmeldungen und unter Bedachtnahme auf eine sachgerechte
Diskussion
.Abwechslung der Standpunkte und und
erteilt den zu Wort gemeldeten
Sitzungsteilnehmern/-teilnehmerinnen in der Reihenfolge Ihrer
Anmeldung anhand der Rednerliste das Wort.
Wortmeldungen können frühestens ab Mitteilung über die
Einberufung der Sitzung schriftlich beim/bei
der Vorsitzenden angemeldet werden.
Wortmeldungen
können frühestens ab Mitteilung über die Einberufung der Sitzung schriftlich
beim/bei der Vorsitzenden angemeldet werden. Der/Die Vorsitzende erstellt die
Rednerliste unter Berücksichtigung des Einlangens der Wortmeldungen und erteilt den zu
Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmern/-teilnehmerinnen
in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort. (Fischer)
(2)
Keine Wortmeldung darf die Dauer von fünf Minuten überschreiten, außer der/die
Vorsitzende erteilt im Einzelfall eine längere Redezeit. Wenn es eine besonders große Anzahl von Wortmeldungen
oder der Sitzungsverlauf erforderlich macht, kann der/die Vorsitzende die
Redezeiten bis auf drei Minuten herabsetzen. Darüber hinaus kann der Konvent
bei Bedarf durch Beschluss die Zahl der Wortmeldungen der einzelnen
Konventsmitglieder für eine Sitzung begrenzen..
§ 10. Der/Die Vorsitzende hat im Laufe der Beratungen auf
eine einvernehmliche Willensbildung hinzuarbeiten.
Er/Sie
hat die zu einer Themenstellung geäußerten maßgeblichen Meinungen der
Mitglieder des Konvents nach Beratung im Konsens des Präsidiums
schriftlich zusammenzufassen.
§ 11. Wenn dies
zur Beratung eines bestimmten Themas erforderlich ist, können vom Konvent
Experten/Expertinnen beigezogen werden und Aufträge an Experten/Expertinnen
erteilt werden. Der Konvent kann jeneVertreter
von gesellschaftlichen Organisationen
und Interessenvertretungen Interessenvertretungen, die nicht im Konvent
vertreten sind, anhören (Hearing). (Glawischnig) Entsprechende
Vorschläge können von je fünf Mitgliedern des Konvents dem Präsidium
übermittelt werden. Das Präsidium legt nach Beratung dem Konvent einen
diesbezüglichen Antrag zur Beschlussfassung vor.
§ 12. (1) Zur
Vorberatung einzelner Aufgaben des Konvents können Ausschüsse eingesetzt
werden.
(2)
Fünf Mitglieder des Konvents können der/dem Vorsitzenden Vorschläge für die
Einsetzung von Ausschüssen und für die Vorsitzenden dieser Ausschüsse
übermitteln. Das Präsidium erstellt sodann unter Bedachtnahme auf diese Initiativen
einen Vorschlag, welche Ausschüsse eingesetzt werden sollen, wie viele
Mitglieder die einzelnen Ausschüsse haben sollen bzw. wer als Vorsitzende/r
bestellt werden soll, und legt dem Konvent diesen Vorschlag vor. Die
Genehmigung dieses Vorschlages bedarf einer Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
(3)
Jedes Mitglied des Konvents kann sich als Mitglied für einen oder mehrere
Ausschüsse bei der/dem Vorsitzenden melden. Das Präsidium erarbeitet unter
Bedachtnahme auf diese Meldungen, aber auch unter Berücksichtigung des Prinzips
der Ausgewogenheit und einer gleichmäßigen Aufgabenverteilung, einen Vorschlag
für die Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse und legt diesen Vorschlag dem
Konvent zur Genehmigung vor. Er bedarf der Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder des Konvents.
(4)
Zu Ausschussmitgliedern, deren Zahl je Ausschuss zehn vierzehn nicht
überschreiten soll, können nur Mitglieder des Konvents bestimmt werden.
(5)
Das Präsidium legt die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben für die
Vorberatungen der Ausschüsse fest.
§ 13. Über die
Sitzungen des Konvents werden von der Parlamentsdirektion
1. ein
Wortprotokoll und
2.
eine redaktionelle Darstellung der Parlamentskorrespondenz
angefertigt
und den Mitgliedern des Konvents übermittelt.
III. Arbeitsweise
des Präsidiums
§ 14. (1) Die
Einberufung zu den Sitzungen des Präsidiums erfolgt durch die/den
Vorsitzende/n. Das
Ein Ein (Fischer) Präsidium ist
einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei
Mitgliedern des Präsidiums unter Beifügung einer Begründung verlangt wird.
(2)
Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Präsidiums
spätestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.
§ 15. (1) Die
Sitzungen des Präsidiums werden vom/von der Vorsitzenden oder in seiner/ihrer
Abwesenheit von einem/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet. Die für die Arbeit des Konvents und
seiner Ausschüsse relevanten
Beschlüsse des Präsidiums sind den
Mitgliedern des Konvents mittels „Mitteilungen
des Präsidiums“ bekannt zu geben. (Kostelka)
(2) Die
Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Das Ergebnis der Beratungen des Präsidiums ist in einem Protokoll
festzuhalten.
§ 16. Die
Mitglieder des Präsidiums können sich im Falle ihrer Verhinderung durch eine Person
seines/ihres Vertrauens vertreten lassen, die jedoch kein Stimmrecht hat.
§ 17. Für die
Abhaltung einer Sitzung oder Abstimmung ist die Anwesenheit einer Mindestanzahl
von vier Mitgliedern des Präsidiums erforderlich.
§ 18. (1) Der/Die
Geschäftsführer/in des Büros des Österreich–Konvents ist den Sitzungen des
Präsidiums beizuziehen. Ferner können die Mitglieder des Präsidiums den
Sitzungen je zwei Berater/Beraterinnen beiziehen.
§ 19. Das
Präsidium entscheidet im Konsens. Davon ausgenommen sind Verfahrensfragen und
die Beschlussfassung über den Entwurf der Geschäftsordnung, über die im
Präsidium Abstimmungen stattfinden können. In diesen Fällen werden Beschlüsse
des Präsidiums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
gefasst.
§ 20. (1) Das Präsidium kann beschließen, zu bestimmten
Themen seiner Beratungen Experten/Expertinnen oder sonstige Personen
beizuziehen.
. (2) Das Präsidium
kann beschließen, bestimmte Aufträge an Experten/Expertinnen zu erteilen.
IV. Arbeitsweise
der Ausschüsse
§ 21. (1) Die Ausschüsse halten ihre Sitzungen in den
Räumlichkeiten des Parlaments ab. Abweichungen hievon bedürfen der Zustimmung
des/der Vorsitzenden.
(2)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die
Ausschüsse können jedoch beschließen, inwieweit bestimmte Sitzungen öffentlich sind.
(3)
Der/die Vorsitzende eines Ausschusses hat auf einvernehmliche Arbeitsergebnisse
hinzuwirken. Er/Sie hat die Arbeitsergebnisse zusammenzufassen und in einem
Bericht, der gegebenenfalls Textvorschläge enthält, an die Mitglieder des
Präsidiums zu übermitteln, der auch den Mitgliedern des Konvents zur Verfügung
zu stellen ist. Ausschuss-Mitglieder, die der Meinung sind, dass ihr Standpunkt
nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde, haben das Recht, eine
abweichende Stellungnahme abzugeben, die in den Bericht aufzunehmen ist.
(4)
Wenn es der Wunsch von zwei Ausschüssen ist,
eine gemeinsame Sitzung abzuhalten, so wird die Frage des Vorsitzes zwischen
den beiden
Vorsitzenden geregelt.
§ 22. (1) Die
Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse erfolgt durch deren Vorsitzende.
(2)
Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern der Ausschüsse, dem
Präsidium und dem Büro des Österreich–Konvents spätestens fünf Tage vor der
Sitzung schriftlich mitzuteilen.
§ 23. Jeder
Ausschuss wählt kannkann aus
seiner Mitte über Vorschlag des/der Vorsitzenden eine/n stellvertretende/n
Vorsitzende/n wählen wählen.
§ 24. Die Regelung
über die Vertretung im Konvent findet auch auf die Vertretung von Mitgliedern
in den Ausschüssen Anwendung (§ 7). Jedes Ausschussmitglied kann sich durch ein anderes
Mitglied des Konvents ohne Stimm-, aber mit Rederecht vertreten lassen.
§ 25. Die
Sitzungen der Ausschüsse werden von den Vorsitzenden oder in ihrer Abwesenheit
von den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Jedes
Ausschussmitglied kann sich durch ein anderes Mitglied des Konvents ohne
Stimm-, aber mit Rederecht vertreten lassen. (Poier)
§ 26. Für die
Eröffnung einer Sitzung eines Ausschusses ist die Anwesenheit von mehr als
einem Drittel seiner Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für Abstimmungen
in Verfahrensfragen.
§ 27. Mitglieder
des Präsidiums können jederzeit an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen oder
eine Person ihres Vertrauens als Beobachter entsenden.
§ 28. Jedem
Ausschuss wird ein/eine vom/von der Vorsitzenden des Österreich–Konvents zu
bestimmende/r Mitarbeiter/in des Büros des Österreich–Konvents zur fachlichen
Unterstützung beigegeben,, der/die an den Sitzungen mit
beratender Stimme teilnimmt.
§ 29. Mit
Zustimmung des Präsidiums können die Ausschüsse zu ihren Sitzungen
Experten/Expertinnen beiziehen oder ihnen bestimmte Aufträge erteilen.
§ 30. (1)
Ausgenommen in Verfahrensfragen finden in den Ausschüssen keine Abstimmungen
statt.
(2)
Soweit in den Ausschüssen Abstimmungen über Verfahrensfragen stattfinden,
werden diese mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 31. Über die Sitzungen der Ausschüsse
wird vom/von der Ausschussvorsitzenden
oder unter seiner/ihrer Verantwortung von von dem/der dem
dem jeweiligen Ausschuss zur
Unterstützung beigegebenen Mitarbeiter/(in) aus
dem Büro des Österreich-Konvents (§ 28) ein Beschluss- und Resümeeprotokoll angefertigt und den Mitgliedern der Ausschüsse, dem Präsidium sowie
dem Büro des Österreich-Konvents übermittelt, das den Gang der Beratungen und allenfalls gefasste verfahrensrechtliche
Beschlüsse
wiedergibt.
Es wird den Mitgliedern des
Präsidiums, des der AusschüsseAusschusses
sowie
dem Büro des
Österreich-Konvents übermittelt. Über allfällige Einwendungen
entscheidet der/die Vorsitzende.
Über die Sitzungen
der Ausschüsse wird ein Beschlussprotokoll angefertigt und den Mitgliedern der
Ausschüsse,
dem Präsidium sowie dem Büro des Österreich–Konvents
übermittelt. Über allfällige Einwendungen entscheidet der/die Vorsitzende. (Leitl/Korinek) Die endgültigen
Beschlussprotokolle können von den Mitgliedern des Konvents eingesehen werden. (Kostelka)
§ 32. Die
Ausschüsse haben innerhalb der ihnen gesetzten Fristen dem Präsidium über die
Ergebnisse ihrer Vorberatungen unter
Vorlage von Textvorschlägen (Leitl) schriftlich zu
berichten.
Kommt ein konsensualer Bericht nicht zeitgerecht
zu Stande, hat jedenfalls der Vorsitzende (nach Beratung mit seinem
Stellvertreter) dem Präsidium einen Bericht zu erstatten. (Kostelka)
V. Ablauf
der Beratungen
§ 33. Das
Präsidium hat die Ergebnisse der Vorberatungen der Ausschüsse zu beraten und
sodann dem Konvent laufend themenbezogene schriftliche Berichte und gegebenenfalls
auch Textvorschläge zur weiteren Beratung vorzulegen.
§ 34. Nach den
Beratungen im Konvent kann das Präsidium die seineseine Berichte
der Ausschüsse überarbeiten oder erforderlichenfalls den mit der VorberatungVerordnung Vorberatung(Kostelka) befasst
gewesenen Ausschüssen ergänzende Vorberatungen auftragen.
§ 35. Im Falle der
Änderung von Berichten — allenfalls nach ergänzenden Vorberatungen durch
Ausschüsse — sind sie vom Präsidium abermals dem Konvent zur
abschließenden Beratung vorzulegen.
§ 36. Sofern
Themen nicht in einem Ausschuss vorberaten werden, erstellt das Präsidium seine
Berichte unmittelbar nach den Beratungen im Konvent.
Jedes
Mitglied des Konvents kann dem Präsidium hiezu Berichtsentwürfe, wenn möglich
unter Beifügung von Textvorschlägen, übermitteln. (Kostelka)
§ 37. Nach der abschließenden Beratung aller Berichte im
Konvent erarbeitet das Präsidium seinen einen seinen Endbericht. unter Einschluss eines Entwurfes für eine neue
Bundesverfassung (Leitl). Dieser
ist dem Konvent vorzulegen. Gibt es zum Endbericht des Präsidiums keinen
Konsens, sind die unterschiedlichen Standpunkte in ein abschließendes Dokument
aufzunehmen.
§ 38. Alle für die
Beratungen des Konvents wesentlichen Unterlagen sind den Mitgliedern des
Konvents spätestens mit der Einberufung zur jeweiligen Sitzung des Konvents, in
der diese Vorlagen behandelt werden, zu übermitteln. (§ 45)
§ 39. Das
Präsidium hat einen Endbericht über die Beratungen des Konvents sowie die
Abschlussdokumente spätestens 18 Monate nach Konstituierung des Konvents
dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung, dem Nationalrat, dem Bundesrat,
den Landeshauptleuten, den Landtagen und den Mitgliedern des Konvents zu
übermitteln.
§ 40. (1) Jedes Mitglied des Konvents kann
dem/der Vorsitzenden schriftliche Vorschläge oder schriftliche Beiträge(,), die sich auf die Aufgabenstellung
des Konvents (oder seiner Ausschüsse) beziehen, übermitteln.können von den Mitgliedern des Präsidiums zu sämtlichen
Themen sowie von den Ausschüssen mit Beziehung auf die Ihnen zur Vorberatung
aufgetragenen Themen bis zur Ausarbeitung des Entwurfes für eine neue Bundesverfassung durch
das Präsidium erstattet werden. Schriftliche Vorschläge (Beiträge) können von den
Mitgliedern des Präsidiums zu sämtlichen Themen sowie von den Ausschüssen mit Beziehung auf die ihnen
zur Vorberatung aufgetragenen Themen bis zur Ausarbeitung des Entwurfes für
eine neue Bundesverfassung durch das Präsidium erstattet werden.
(2)2) Diese Vorschläge (schriftliche
Beiträge,
Berichtsentwürfe,
Textvorschläge) sind
beim Vorsitzenden einzubringen.
werden unverzüglich den
Mitgliedern des Präsidiums vorgelegt und auch Sie werden dem Präsidium vorgelegt und sodann den
Mitgliedern des Konvents übermittelt.auch im Sinne des § 44 veröffentlicht
(§ 44). Diese Vorschläge (Beiträge) sind beim Vorsitzenden
einzubringen. Sie werden dem Präsidium vorgelegt und sodann den Mitgliedern des
Konvents übermittelt. (Fischer:
§ 40 könnte aber auch ersatzlos gestrichen werden)
VI. Büro
des Österreich–Konvents
§ 41. Die
Geschäfte des Österreich–Konvents und seiner Organe werden von einem im
Parlament eingerichteten Büro geführt, das unter der Leitung des Vorsitzenden
des Österreich–Konvents steht, der dabei von einem/einer geschäftsführenden
Leiter/in (Geschäftsführer/in des Büros) unterstützt wird. Das Büro des
Österreich–Konvents unterstützt auch die Mitglieder des Präsidiums.
(2) Einschlägige Anfragen der
Mitglieder des Präsidiums, die sich auf die Tätigkeit des Konvents beziehen,
sind an den/die Geschäftsführer/in des Büros zu richten.
§ 42. Das Büro des
Österreich–Konvents wird in den administrativen und technischen Angelegenheiten,
insbesondere betreffend den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen des Konvents,
des Präsidiums und der Ausschüsse, von der Parlamentsdirektion in Absprache mit
dem Parlamentsdirektor unterstützt.
VII. Öffentlichkeit,
Kommunikation
§ 43. Die
Öffentlichkeitsarbeit des Österreich–Konvents obliegt dem/der Vorsitzenden.
§ 44. Für den
Österreich–Konvent wird mit technischer Unterstützung durch die
Parlamentsdirektion eine Website eingerichtet, mit deren Hilfe die Tätigkeit
des Österreich-Konvents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Folgende
Dokumente sind jedenfalls der Öffentlichkeit zugänglich:
1. der Beschluss des
Gründungskomittees vom 2. Mai 2003,
2. die
Geschäftsordnung des Österreich–Konvents,
3. alle Protokolle unter Einschluss der Ausschussprotokolle nach § 31 (Leitl) und redaktionellen
Darstellungen der Parlamentskorrespondenz,
4. alle Gutachten
der Experten/Expertinnen,
5. alle Berichte von
Ausschüssen und schriftlichen Vorschläge von Mitgliedern des Konvents,
6. alle inhaltlichen
Vorschläge des Präsidiums an den Konvent und seine Ausschüsse,
7. der
Endbericht,
8. alle
sonstigen für die Beratungen des Konvents wesentlichen Unterlagen
§ 45. Die
Übermittlung von Schriftstücken an den Konvent, das Präsidium, die/den
Vorsitzende/n, die Ausschüsse, das Büro des Österreich–Konvents und an die
Mitglieder des Konvents soll grundsätzlich mit Email erfolgen.
VIII. Inkrafttreten
§ 46. Diese
Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Konvent in Kraft.
Weitere Anmerkungen zur Geschäftsordnung:
Jabloner:
Möglichkeit zur Vertretung der Präsidenten der
Höchstgerichte in den Ausschüssen durch
Beobachter ohne Rede- und Stimmrecht.
Fischer/Verzetnitsch/Vögerle:
In zahlreichen Bestimmungen wird für das
Beschlussquorum auf die Zahl der „anwesenden“ Mitglieder abgestellt (§ 4 Abs.
2, § 5 Abs. 1 und 3, §
19, § 30 Abs. 2). Es ist die Frage, ob nicht auf die Anzahl der Mitglieder
abgestellt werden sollte,, zumindest dort, wo Zweidrittelmehrheit vorgesehen
ist bzw. bei wesentlichen Fragen (ein
Abstellen auf die anwesenden Mitglieder erscheint beispielsweise bei
„Routineabstimmungen“ sinnvoll, etwa § 19 und § 30 Abs. 1).
Fischer:
Entscheidung
über Protokolleinwendungen
durch Präsident: einheitliche Formulierung im gesamten Text.
Korinek:
Klärung,
wer Textvorschläge vorlegen soll.