30.Jänner 2004
Staatsaufgaben und Staatsziele
Der Österreich-Konvent hat dem Ausschuss 1 folgendes Mandat zugewiesen:
Staatsaufgaben und Staatsziele:
Umfassende Analyse der
Staatsaufgaben und der Frage staatlicher Kernaufgaben. Frage eines umfassenden
Kataloges von Staatszielen in der Bundesverfassung.
Im Einzelnen ergeben
sich dazu folgende Fragestellungen:
A) Allgemeines: Der
Ausschuss hat sich mit der Frage zu befassen, was nach einer neuen Verfassung
Aufgabe und Ziel des Handelns staatlicher Organe sein soll: Die „Grenzen des
Staates“ und die Folgen.
B) Zum Begriff der
Staatsaufgaben:
1)
Begriffsinhalt?
2)
Differenzierung
zwischen Kernaufgaben und sonstigen Aufgaben?
Nach welchen Kriterien?
2)3)
Abgrenzung
zu Grundrechten und daraus abgeleiteten Ansprüchen
(„Gewährleistung“)
C)
Zum Begriff
der Staatsziele:
1) Begriffsinhalt? Abgrenzung zur Staatsaufgabe?
D) Sollen
Staatsaufgaben verfassungsrechtlich ausdrücklich umschrieben werden?
1)
Nur
„Kernaufgaben“? Auch darüber hinausgehende?
2) Wenn ja: welche?
2)3) Welche
normative Bedeutung soll eine solche Festlegung haben?
2)4) Durchsetzbarkeit
verfassungsrechtlich festgelegter Staatsaufgaben?
2)5) Wie
sollen Staatsaufgaben besorgt werden (Handlungsformen)?
E) Sollen
Staatsziele verfassungsrechtlich ausdrücklich verankert werden?
1)
Geltendes
Recht; hat es sich bewährt?
2) Empfiehlt es sich, weitere Staatsziele in der Verfassung zu verankern?
2)3) Wenn
ja: welche?
2)4) Normative
Bedeutung einer Festlegung von Staatszielen?
F) Präambel?
Die
Mitglieder des Ausschusses und deren Vertretung:
Univ.Prof. DDr.Heinz Mayer (Vorsitzender)
Univ.Prof. Dr.Bernhard Raschauer (Vorsitzender-Stellvertreter)
Manfred Dörler (Vertretung: Univ.Doz.Dr.Peter Bußjäger)
Univ.Prof. Dr.Bernd-Christian Funk
Elisabeth Gehrer (Vertretung: Hermann Helm, Mag.Oliver Henhapel)
Dr.Michael Häupl (Vertretung: Mag.Ulrike Schebach-Huemer)
Mag.Herbert Haupt (Vertretung: Mag.Rüdiger Schender, Mag Gernot Prett)
Waltraud Klasnic (Vertretung: Univ.Prof. Dr.Gerhart Wielinger,
Mag.Christopher Drexler,
Mag Bernhard Peer)
Dr.Evelin Lichtenberger (Vertretung: Dr.Madeleine Petrovic,
Mag.Therezija Stoisits)
Univ.Prof. Dr.Theo Öhlinger
Univ.Prof. Dr.Reinhard Rack (Vertretung:
DDr.Karl Lengheimer,
DDr.Christoph
Grabenwarter)
Dr.Leo Specht
Friedrich Verzetnitsch (Vertretung: Dr.Richard Leutner, Mag.Bruno Rossmann)
Dr.Günter Voith (Vertretung: Dr.Ulrike Baumgartner-Gabitzer)
Dr.Peter Wittmann (Vertretung: Dr.Johannes Schnizer)
Dr.Klaus Wutte (Vertretung: DDr.Karl Lengheimer)
Fachliche Ausschussunterstützung: Dr. Renate Casetti
Der Ausschuss hat 12 Sitzungen abgehalten; die konstituierende Sitzung fand am
26.September 2003 statt.
Die in der konstituierenden Sitzung erbetenen Stellungnahmen der Ausschussmitglieder zum Mandat (Oktober 2003) bildeten in der Folge den Ausgangspunkt für die weiteren Beratungen. Insgesamt gaben 9 Ausschussmitglieder Stellungnahmen ab. Im Dezember 2003 wurde den Mitgliedern ein Fragebogen zugemittelt. 11 Ausschussmitglieder nahmen die Gelegenheit wahr, zu den Aufgabenstellungen des Mandats Stellung zu nehmen und Vorschläge zu erstatten. Zum Thema “Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht“ wurde ein Experte, Herr MR Mag.Manfred Lödl, BMF, beigezogen.
Der vorliegende Teilbericht fasst die bisherigen Ergebnisse der Beratungen, der Stellungnahmen der Mitglieder und der ausgewerteten Fragebögen zusammen.
Allgemeiner Teil
Schon am Beginn der Beratungen präzisierte der Ausschuss sein Mandat
dahingehend, dass vom Mandat lediglich verfassungsrechtlich festgelegte
Staatsaufgaben und Staatsziele erfasst sein können. Die Beratungen erfolgten
also zur Frage, ob und welche Staatsaufgaben und Staatsziele
verfassungsrechtlich verankert werden sollen. Einigkeit herrschte darin, dass
nicht nur die Frage neuer Staatsaufgaben und Staatsziele zu beantworten ist,
sondern dass auch die Sinnhaftigkeit der bestehenden Staatsaufgaben und
Staatsziele zu diskutieren ist.
Vom Beginn der Beratungen an herrschte Einigkeit darin, dass eine Unterscheidung
von Staatsaufgaben und Staatszielen entbehrlich ist. Der Gegensatz ist ein
relativer. Jede Staatsaufgabe bedeutet gleichzeitig auch das Staatsziel, diese
Aufgabe zu erreichen; jedes Staatsziel bedeutet die Aufgabe des Staates, dieses
Ziel zu erreichen. Der Unterschied ist ein bloß semantischer; Staatsaufgaben
können als verdichtet formulierte Staatsziele verstanden werden. Die
Unterscheidung von Staatsaufgaben und Staatszielen fand demgemäß in den
weiteren Ausschussberatungen kein besonderes Augenmerk.
Die gesamten Beratungen des Ausschusses 1 waren von einem
grundsätzlichen Auffassungsunterschied über die Funktion einer staatlichen
Verfassung gekennzeichnet: Von Anbeginn anAm Anfang redete
ein erheblicher Teil der Mitglieder einer „Spielregelverfassung“ das Wort,
während ein anderer Teil der Mitglieder die Auffassung vertrat, eine moderne
Verfassung müsse auch inhaltliche Ziele für das Staatshandeln festschreiben.
Dieser Auffassungsunter-schied ist im Grunde unüberbrückbar
geblieben.
Dazu ist allerdings folgendes zu bemerken: Schon die bestehende
Verfassung ist keine reine Spielregelverfassung und war es auch in der
Vergangenheit nicht. Schon die Grundprinzipien des österreichischen
Verfassungsrechts normieren inhaltliche Festlegungen für das Handeln aller
Staatsorgane. Dazu kommt, dass das österreichische Verfassungsrecht über einen
ausgebauten Grundrechtskatalog verfügt, der der Staatstätigkeit inhaltliche
Schranken setzt. Von keinem Ausschussmitglied wurde gefordert, die bestehenden
Staatsaufgaben und Staatsziele sowie die Grundrechte ersatzlos zu beseitigen.
Daher hat sich die Frage, ob die österreichische Verfassung in Hinkunft eine
reine Spielregelverfassung sein soll, in dieser Schärfe nicht gestellt. Worum
es im wesentlichen bei allen Ausschussberatungen gegangen ist, war, ob der
Verfassungsgesetzgeber der künftigen politischen Gestaltung mehr oder weniger
inhaltliche Schranken setzen soll. Die damit definierte Divergenz dominierte
die Beratungen durchgehend.
Einhellige Meinung aller Ausschussmitglieder ist, dass
verfassungsrechtliche Festschreibungen von Staatsaufgaben und Staatszielen
jedenfalls nicht als taxativ verstanden werden können, sondern bloß
demonstrative Festlegungen sein sollen. Den Staatsorganen soll es unbenommen
sein, auch andere Zielsetzungen zu verfolgen.
Überwiegend besteht die Auffassung, dass verfassungsrechtliche
Festlegungen von Staatsaufgaben und Staatszielen jedenfalls kein bloßes Dekorum
sein sollen
sondern eine normative Bedeutung haben sollen. Die Frage, welche normative
Bedeutung verfassungsrechtlich festgelegte Staatsaufgaben und Staatsziele
haben, konnte nicht losgelöst von der Frage diskutiert werden, ob die
Verfassung mehr oder weniger inhaltlich angereichert werden soll. Um die
weiteren Beratungen nicht schon in diesem Punkt völlig zu blockieren, wurde
folgende Vorgangsweise gewählt:
–
Zunächst
sollten die bestehenden Staatsaufgaben und Staatsziele wie auch die von den
Ausschussmitgliedern vorgeschlagenen Staatsaufgaben und Staatsziele diskutiert
werden. Einbezogen werden auch die in den Plenumssitzungen herangetragenen
Wünsche. Auf diese Weise soll vorerst eine Auswahl getroffen werden und die
„Kandidaten“ erfasst werden, die letztlich in die engere Wahl gezogen werden.
–
In
einem zweiten Schritt soll dann erörtert werden, welche normative Bedeutung die
gefundenen „Kandidaten“ haben sollen. Dazu wurden unterschiedliche vorerst
folgende Kategorien an normativer Kraft entwickeltin Erwägung
gezogen:
= „Der Staat stellt
sicher, dass ........“;
= „Der Staat strebt an, ..“;
= „Der Staat bekennt sich zu ..“.
Erwogen – zunächst aber verworfen – wurde die Verankerung von
Staatszielen in einer Präambel.
Die überwiegende Meinung der Ausschussmitglieder geht dahin, dass die
Inhalte, die als verfassungsrechtlich schützenswert angesehen werden, möglichst
als durchsetzbare subjektive Rechte (Grundrechte) ausgestaltet werden sollen.
Nur dort, wo dies nicht möglich ist, soll ein Schutz durch eine Verankerung als
Staatsziel gewährleistet werden. Eine Verankerung von Staatszielen in einer
Präambel wird von einigen Mitgliedern als ungenügend angesehen, von anderen als
ausreichend.
In der Debatte über die möglichen Staatsziele wurde einhellig die
Notwendigkeit betont, die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Thematisiert wurde auch, dass die politische Vorgabe, eine schlanke und lesbare Verfassung zu schaffen, wohl eher die Tendenz nahe legt, inhaltliche Vorgaben nur zurückhaltend in das Verfassungsrecht aufzunehmen.
Zu den einzelnen Punkten des Mandats
A)
Allgemeines: Aufgabe und Ziel des Handelns staatlicher Organe: Die „Grenzen des
Staates“ und die Folgen.
Überwiegend wird es als notwendig
angesehen, dass der politische Gestaltungsspielraum nicht allzu stark eingeengt
wird. Überwiegend wird daher ein moderater Katalog von Staatszielen gewünscht,
die eine geringere normative Qualität als Grundrechte haben sollen.
B) Zum Begriff der Staatsaufgaben
1)
Begriffsinhalt?
Staatsaufgaben sind Ergebnisse des
politischen Prozesses. Diese unterliegen ständigen Änderungen und politischer
Auseinandersetzung.
2)
Differenzierung zwischen Kernaufgaben und sonstigen Aufgaben? Nach welchen
Kriterien?
Eine Differenzierung zwischen
Staatsaufgaben im Allgemeinen und den „Kernaufgaben“ des Staates wird einhellig
als weder zweckmäßig noch als möglich angesehen.
3) Abgrenzung zu
Grundrechten und daraus abgeleiteten Ansprüchen („Gewährleistung“)
Als wichtig wird die Unterscheidung
zu den Grundrechten angesehen; schützenswerte Inhalte sollen so weit wie
möglich unmittelbar durchsetzbare subjektive Rechte sein.
C) Zum Begriff der Staatsziele
1)
Begriffsinhalt? Abgrenzung zur Staatsaufgabe? (Gibt es ein 2., wenn
nicht ohne Nummerierung?)
Die Unterscheidung
zwischen Staatsaufgaben und Staatszielen ist entbehrlich, da der Gegensatz ein
relativer ist. Jede Staatsaufgabe bedeutet gleichzeitig auch das Staatsziel
diese Aufgabe zu erreichen; jedes Staatsziel bedeutet die Aufgabe des Staates,
dieses Ziel zu erreichen. Der Unterschied ist ein bloß semantischer;
Staatsaufgaben können als verdichtet formulierte Staatsziele verstanden werden.
Eine ausdrückliche Festlegung von
„Kernaufgaben“ wird weder als möglich noch als wünschenswert angesehen. Da der
Ausschuss eine Differenzierung zwischen Staatsaufgaben und Staatszielen als
nicht zielführend erachtet, wurden die Fragen nach der verfassungsrechtlichen
Verankerung von Staatsaufgaben und Staatszielen verbunden diskutiert.
2) Wenn ja:
Welche?
Über die Ergebnisse der Beratungen
über den in die Verfassung aufzunehmenden Katalog von Staatszielen siehe die
unten folgenden Punkte E)1-3)
3) Welche
normative Bedeutung soll eine solche Festlegung haben?
Überwiegend wird die Auffassung
vertreten, dass verfassungsrechtliche Festlegungen von Staatsaufgaben und
Staatszielen jedenfalls kein bloßes Dekorum sein sollen sondern eine normative
Bedeutung haben sollen. Die Frage, welche normative Bedeutung
verfassungsrechtlich festgelegte Staatsaufgaben und Staatsziele haben, konnte
nicht losgelöst von der Frage diskutiert werden, ob die Verfassung mehr oder weniger
inhaltlich angereichert werden soll.
Es wurden unterschiedliche
Kategorien an normativer Kraft entwickeltin Erwägung gezogen.
Die abschließende Beratung über die normative Bedeutung ist noch offen.
Überwiegend wird ein moderater Katalog von Staatszielen gewünscht, die eine
geringere normative Kraft als Grundrechte haben sollen.
4)
Durchsetzbarkeit verfassungsrechtlich festgelegter Staatsaufgaben?
Als wichtig wird die Unterscheidung
zu den Grundrechten angesehen. Die überwiegende Meinung der Ausschussmitglieder
geht dahin, dass die Inhalte, die als verfassungsrechtlich schützenswert
angesehen werden, möglichst als durchsetzbare subjektive Rechte (Grundrechte)
ausgestaltet werden sollen; nur dort wo dies nicht möglich ist, soll ein Schutz
durch eine Verankerung als Staatsziel gewährleistet werden. Einige Mitglieder
vertreten die Auffassung, dass Staatszielbestimmungen ergänzend zu Grundrechten
sinnvoll sein könnten.
5) Wie sollen
Staatsaufgaben besorgt werden?
1) Geltendes
Recht; hat es sich bewährt?
Von keinem Ausschussmitglied wurde gefordert, die bestehenden
Staatsaufgaben und Staatsziele ersatzlos zu beseitigen. Einhellige Meinung
aller Ausschussmitglieder ist, dass verfassungsrechtliche Festschreibungen von
Staatsaufgaben und Staatszielen jedenfalls nicht als taxativ verstanden werden
können sondern bloß demonstrative Festlegungen sein sollen. Den Staatsorganen
soll es unbenommen sein, auch andere Zielsetzungen zu verfolgen.
Die Ergebnisse der Beratungen zu den
einzelnen Staatszielen:
Z 1 Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht
(Art. 13 Abs. 2 B-VG)
Gegenteilige Auffassungen bestehen zur Frage, ob der Art 13 Abs 2 B-VG
in der derzeitigen Fassung als entbehrlich angesehen werden kann. Grundsätzlich
besteht Übereinstimmung darüber, dass diese Bestimmung heute durch Vorgaben des
europäischen Gemeinschaftsrecht überlagert ist; divergierend beurteilt wird
jedoch die Frage, ob und inwieweit Koordinations-instrumente in Bezug auf die
Haushalte der Gebietskörperschaften erforderlich sind. Zwei Textvorschläge
werden vorgelegt:
„Bund,
Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt
(Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre
Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben
Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die
Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der
Gebietskörperschaften
zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug
auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall
der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden.“
„Der Staat
bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des
gesamt-wirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren
im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und
wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts.“
Der alternative Vorschlag des
Vorsitzenden wird überwiegend abgelehnt, der weitergehende Vorschlag des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes ebenfalls. Da diese Thematik den Ausschuss
10 betrifft, werden die abgelehnten Textvorschläge dem Ausschuss 10
übermittelt. Beide Vorschläge werden überwiegend abgelehnt.
Die Thematik wird dem Ausschuss 10 vorgelegt.
Z 2 Gleichbehandlung von Mann und Frau
(Art. 7 Abs. 2 und 3 B-VG)
Die Mitglieder vertreten einhellig die Meinung, dass die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau bislang nicht realisiert ist, jedoch anzustreben wäre. Es wurde kein Konsens erzielt, wie das zu geschehen hätte. Die Leistungsfähigkeit des Verfassungsrechts wird von
einigen Ausschussmitgliedern
bezweifelt. Ein Teil der Mitglieder möchte die derzeitige
Bestimmung unverändert lassen, während ein anderer Teil die Formulierung
„bekennen“ mit durch denm
Begriff „verpflichten“, aber ohne subjektivem Rechtsanspruch, ersetzen will.
Mehrheitlich wird die Meinung
vertreten, dass ein Mindestmaß an normativer Verstärkung der bestehenden
Staatszielbestimmung durchgeführt werden sollte. Der Formulierungs-vorschlag
des Österreichischen Frauenringes und ein Vorschlag eines Ausschussmitgliedes
wurde beraten. Der überwiegende akzeptierte
Kompromissvorschlagvorschlag lautet:
„Bund, Länder
und Gemeinden sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der tatsächlichen
Gleichstellung von
Mann und Frau zu ergreifen.“
Z 3 Gleichbehandlung von Behinderten
(Art. 7 Abs. 1 B-VG)
Grundlage der Beratungen bildeten die im Plenum des Konvents geäußerten
Anliegen der Caritas, der Diakonie, der Österreichischen AG für Rehabilitation
und des Österreichischen Zivilinvalidenverband. Zwei Ausschussmitglieder legen
einen akkordierten Textvorschlag vor:
„Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) ist
verpflichtet, die Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen
in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Sie sorgt für die
gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz behinderter Menschen.“
Die Beratungen im Ausschuss ergaben zur Frage einer Änderung des Art 7 Abs 1 B-VG keinen Konsens. Es wird festgehalten, dass das zu beratende Anliegen von allen Ausschussmitgliedern geteilt wird. Ein Teil der Mitglieder strebt jedoch eine Verschärfung der derzeitigen Verfassungsbestimmung an in der Absicht, eine bessere Durchsetzbarkeit zu erreichen. Dies wird in der Verantwortung der Gesellschaft gegenüber Menschen mit Behinderungen, die aufgrund der zunehmenden Überalterung nicht nur eine Randgruppe betrifft, gesehen. Ein anderer Teil der Mitglieder vermeint, eine Verstärkung des Staatsziels sei im Falle der Verankerung als Grundrecht entbehrlich, im Übrigen handelt es sich um eine Aufgabe praktischer Politik. Darüber hinaus wären durch die vorliegende Formulierung auch Unschärfen gegenüber dem Gesetzgeber zu erwarten.
Z 4 Umfassender
Umweltschutz (BVG, BGBl 1984/491)
Die überwiegende Meinung geht dahin, dass der Text moderner formuliert
werden soll. Mehrere Textvorschläge liegen zur Beratung vor. Es werden zwei
Textvorschläge zu einem Kompromissvorschlag zusammengefasst. Konsens besteht
über die Formulierung:
(1) „ Der Staat schützt die Umwelt.
Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren
nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen
unter Zugrundlegung des Verursacherprinzips. Natürliche
Ressourcen sind sparsam zu nützen.“
Für die nachfolgenden Absätze war kein Konsens erzielbar. Diese lauten:
„(2) Der Staat
bewahrt bestehenden freien Zugang zur Natur; er ist bestrebt, freien Zugang zur
Natur zu schaffen.“
(3) „Der Staat sorgt
für die gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt.“
Zu Abs 2 werden Bedenken im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse geltend gemacht, während zu Abs 3 eine kritische Anmerkung erfolgt, warum gerade für den Umweltschutz eine verfassungsmäßige Durchsetzbarkeit konstituiert werden soll.
Gegen eine allfällige zusätzliche Inkorporierung des Atom-BVG bestehen einhellig keine inhaltlichen Bedenken. Die Mitglieder treten für eine Integration in die Verfassungsurkunde ein. Der diesbezügliche Textvorschlag lautet:
(2) „(2) Maßnahmen, die der
Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der Kernspaltung zum
Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.
(3) (3) Die Beförderung
von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern
dem völkerrechtliche
Verpflichtungen nicht entgegen stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der
Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für
Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.“
Diese beiden Abs 2 und 3 werden inhaltlich als zweckmäßig angesehen. Eine abschließende Stellungnahme kann erst erfolgen, wenn die Beratungsergebnisse des Ausschusses 2 feststehen.
Zu der Textvariante Abs 2 und 3 des zweiten diskutierten Textvorschlages:
„(2) Maßnahmen
entsprechen den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz,
Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Die Kosten
der Vermeidung und Beseitigung von Beeinträchtigungen tragen die Verursacher
und Verursacherinnen.
(3) Der Staat bezieht die
Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations-
und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von
Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder richten
Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften ein.“
gibt es keine einhellige Auffassung.
Z 5 Umfassende
Landesverteidigung (Art. 9a B-VG)
Die Mitglieder sind einhellig der Auffassung, dass Abs 1 und Abs 2 der
gegenwärtigen Staatszielbestimmung obsolet sei. Zuerst vertraten die Mitglieder
die Meinung, dassOb die allgemeine Wehrpflicht und der
Zugang für Frauen verfassungsrechtlich verankert bleiben sollten ( Abs 3 und 4) ,
in
weiterer Folge konnte kein Konsens über diese Frage erzielt werden.wird
unterschiedlich beantwortet, aber nicht als Gegenstand des Ausschusses 1
betrachtet.
–Z 6 Immerwährende Neutralität (BVG, BGBl
1955/211)
–
–Hier scheint sich besteht kein
Konsens
abzuzeichnen. Einige Ausschussmitglieder sprechen sich dezidiert gegen
jede Änderung der geltenden Rechtslage aus, andere Ausschussmitglieder
vertreten die Auffassung, dass das BVG Neutralität durch nachfolgende
Verfassungsänderungen zumindest teilweise derogiert sei und dies in einer
Neuformulierung berücksichtigt werden sollte. Vorgeschlagen wurde weiters, das
BVG-Neutralität unverändert zu belassen und eine Neuformulierung des Art 23f
B-VG vorzunehmen. Alle Vorschläge erbrachten keinen Konsensstießen aus
unterschiedlichen Gründen auf Ablehnung.
–
–Einige Mitglieder gehen davon aus,
dass das geltende Neutralitäts-BVG in den Text der Verfassungsurkunde
integriert wird.
Z 7 Verbot
nationalsozialistischer Wiederbetätigung (BVG, BGBl 1955/152)
Dieses Verbot ist nicht nur im Staatsvertrag von Wien sondern auch im
Verbotsgesetz verfassungsrechtlich verankert. Der Ausschuss folgt einhellig dem
Anliegen des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes, dass keine
Änderung vorzunehmen sei. Ebenso spricht er sich im Konsens dafür aus, das
Verbotsgesetz in die neu formulierte Verfassung zu integrieren.
Z 8 Rundfunk
als öffentliche Aufgabe (BVG Rundfunk, BGBl 1974/396)
Überwiegend besteht die Auffassung, dass diese Verfassungsbestimmung
unverändert bestehen bleiben soll; vereinzelt wird die Auffassung vertreten,
dass die Formulierung besser mit dem Grundrecht auf Meinungs- und
Informationsfreiheit abgestimmt werden sollte. Dazu wäre das Ergebnis des
Ausschusses 4 abzuwarten.
Z 9 Bildung
(Art. 17 Staatsgrundgesetz, Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK)
Sowohl einzelne Ausschussmitglieder, als auch Interessensgruppen bei der
Anhörung im Konvent vertreten die Auffassung, dass das Staatsziel „Bildung“ neu
formuliert werden sollte. Mehrere Textvorschläge werden vorgelegt, der zuletzt
vorgelegte lautet:
„(1) Die Republik
Österreich strebt eine umfassende
Bildung für alle im Staatsgebiet wohnhaften Menschen an.
(2) Die Sicherung von
chancengleichen, leistungsstarken Bildungsangeboten und deren Qualität in allen
Bildungsbereichen ist eine öffentliche Aufgabe.
(3) Der Zugang zu allen
öffentlich finanzierten Bildungsangeboten ist ohne Diskriminierung zu
gewährleisten.“
(Fußnote
zu Abs 3: Das heißt unabhängig von Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Sprache,
Religion, politischer und sonstiger Weltanschauung, Minderheitenzugehörigkeit,
individueller finanzieller Leistungsfähigkeit, Vermögen, Geburt, Alter oder
sexuelle Ausrichtung, Staatszugehörigkeit)
Die Mitglieder sprechen sich einhellig für die Aufnahme der Absätze 1 und 2 aus. Der
Absatz 3 erbrachte keinen Konsens.
Dieser wird entweder als überflüssig angesehen oder abgelehnt.
Z10 Volksgruppen (Art 8 Abs 2 B-VG)
Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen.
2) Empfiehlt es
sich, weitere Staatsziele in der Verfassung zu verankern?
Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass eine neue Verfassung
weiterhin einen Katalog an Staatszielen enthalten soll. Diese Staatsziele
sollen eine Verantwortung des Staates begründen und Maßstab für die
Entscheidungen der Höchstgerichte sein. Ob neue Staatsziele geschaffen werden
sollen, wird nicht einhellig beantwortet, eine abschließende Willensbildung im
Ausschuss steht aus. Die in der Folge behandelten Staatsziele müssen daher mit
dem Vorbehalt versehen werden, dass sie vom Ausschuss vorläufig nur als
mögliche Kandidaten behandelt wurden.
3) Wenn ja:
welche?
In das Arbeitsprogramm des Ausschusses wurden folgende Anliegen nach Staatszielen aufgenommen:
Z 11 : Daseinsvorsorge (Leistungen im öffentlichen Interesse)
Z 12 : Soziale Sicherheit ( Grundrecht auf Existenzsicherung, Bekämpfung
von Armut)
Z 13 : Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters
Z 14 : Arbeit
Z 15 : Wirtschaftliches Staatsziel
Z 16 : Verankerung der Sozialpartnerschaft in der Verfassung
Z 17 : Verankerung der Sonn- und Feiertagsruhe
Z 18 : Verankerung des Sozialstaats
Z 19 : Verankerung der Familie
( Unterstützung auch der kleinen zivilgesellschaftlichen Einheiten)
Z 20 : Minderheitenschutz
Z 21 : Die Förderung der gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt
Z 22 : Das Recht auf adäquate Gesundheitsversorgung
Z 23 : Das Recht auf menschenwürdiges Altern und Sterben
Z 24 : Die Verankerung der Patientenrechte in der Verfassung
Z 25 : Verankerung des
Schutzes und der Vertretung der Interessen der deutschen Altösterreicher in die
Verfassung
Z 26 : Änderung Art 7 des
B-VG: Aufnahme von Kategorien: Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische
Herkunft, soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion,
Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer
Volksgruppe, nationale Minderheit, Vermögen, Behinderung, Alter, Familienstand,
sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität.
Z 27 : Verankerung der christlichen Wurzeln in der Verfassung, Bezug auf
Gott
Z 28 : Die Gewährleistung einer Friedensordnung
Z 29 : Die Verantwortung in der Schöpfung
Z 30 : Die Vorsorge für die
innere und äußere Sicherheit Österreichs
Z 31 : Die nachhaltige gesellschaftliche Entwicklung, Wohlfahrt und
Wettbewerbsfähigkeit
Z 32 : Die Stärkung des
gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Solidarität und eines Lebens in
Beziehungen
Z 33 : Die Anerkennung und
Förderung der kulturellen, religiösen, sprachlichen, ethnischen und politischen
Vielfalt
Z 34 : Der Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes
Z 35 : Verankerung der Menschenwürde
Z 36 : Freiheit, Gleichheit, Geschwisterlichkeit
Z 37 : Sicherung und Förderung
der Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich der sozialen Grundrechte
Z 38 : Verankerung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Z 39 : Verankerung eines regelmäßigen Dialogs mit den Kirchen
Z 40 : Die Beibehaltung des laizistischen Prinzips
Z 41 : Zielbestimmung für ein Bekenntnis zu einem atomfreien Europa
Z 42 : Verankerung des Umweltschutzes als Grundrecht
Z 43 : Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel
Z 44 : Verankerung des Verursacherprinzips und der Nachhaltigkeit
Z 45 : Verankerung des Rechtsstaatsprinzips
Z 46 : Die Aufnahme eines Südtirol-Paragraphen in die Verfassung
Z 47 : Verankerung des Sports in der Verfassung
Lediglich vier der 37 zusätzlichen Anliegen nach Staatszielen ( Daseinsvorsorge, Soziale Sicherheit, Arbeit und Wirtschaftliches Staatsziel) wurden von Mitgliedern des Ausschusses eingebracht. Weitere drei Anliegen ( Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters, Verankerung der Sonn- und Feiertagsruhe, Verankerung der Sozialpartnerschaft ) brachten externe Stellen ein. Ein Teil der bei den Hearings vorgeschlagenen Staatsziele wurde von den Mitgliedern bei der Erstellung von Textvorschlägen berücksichtigt. Die übrigen genannten Vorschläge wurden in den Sitzungen des Plenums am 21.November 2003 und am 15.Dezember 2003 von Interessensgruppen an den Ausschuss herangetragen. Die beim Hearing am 26.Jänner 2004 erstatteten Vorschläge konnten dabei noch nicht beraten werden.
Der Ausschuss erzielte gemäß seinen Beratungen folgendes Ergebnis:
Diesem Staatsziel wurden besonders gründliche Überlegungen gewidmet. Bereits zu Beginn der Beratungen bestand Einigkeit, dass – sollte es zu einem Staatszielkatalog kommen – jedenfalls in einem solchen auch die Verantwortung des Staates für die Sicherung der Grundbedürfnisse der Menschen festzulegen ist.
In den Beratungen wurden mehrere Textvorschläge diskutiert. Der zuletzt vorgelegte lautet:
„(1) Bund, Länder und Gemeinden
gewährleisten die Erbringung von Leistungen im allgemeinen Interesse
(Daseinsvorsorge).
(2) Derartige Leistungen stellen
einen anerkannten, nicht diskriminierenden Mindeststandard der Teilhabe an
jenen Lebensbereichen sicher, die gesellschaftlich regelmäßig vorkommen.
(3) Es sind dies sowohl
marktbezogene als auch nicht marktbezogene Leistungen, die so zu erbringen
sind, dass dabei insbesondere die Versorgungssicherheit, die soziale
Erreichbarkeit, der Verbraucherschutz, der Gesundheitsschutz und die
Nachhaltigkeit sichergestellt sind.“
Sollte die Daseinsvorsorge Eingang in die Verfassung finden, sprechen sich die Mitglieder einhellig für die Absätze 1 und 2 aus. Für den Absatz 3 konnte kein Konsens erzielt werden.
Z12 Soziale Sicherheit
Es wurden Textvorschläge eingebracht, die keinen Konsens fanden. Nach eingehenden Beratungen formulierte der Vorsitzende mögliche Kompromissvarianten:
„Österreich bekennt sich zu
einem hohen Standard an Sozialer Sicherheit und strebt soziale Gerechtigkeit
an.“
„Österreich bekennt sich zur
Sicherstellung eines hohen sozialen Standards auf solidarischer Grundlage.“
Für keine Variante gab es Konsens.
Es wird jedoch einhellig die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Staatszielkataloges diesem Staatsziel näher getreten werden soll. Dabei soll jedoch erst nach Vorlage der Ergebnisse des Grundrechtskataloges eine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, da einzelne Mitglieder der Meinung sind, dass im Falle der Formulierung eines Grundrechtes ein diesbezügliches Staatsziel entbehrlich sei. Andere Mitglieder vertreten die Auffassung, dass ein Staatsziel „Soziale Sicherheit“ auch neben einem spezifischen Grundrecht eine Funktion hätte.
–Z13 Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters
Einhellig wird dieser Vorschlag als zu eng angesehen; inhaltlich soll er im Staatsziel „Soziale Sicherheit“ und/oder als Grundrecht Berücksichtigung finden.
–Z14 Arbeit
Über die bisher vorgelegten Textvorschläge konnte kein Konsens erzielt werden. Analog zum Staatsziel „Soziale Sicherheit“ wäre auch bei diesem Staatsziel eine abschließende Stellungnahme nach Vorlage des Grundrechtskatalogs anzustreben. Ein Teil der Mitglieder wünscht einen Staatszielkatalog mit dem Staatsziel „Arbeit“.
–Z15 Wirtschaftliches Staatsziel
Ein Formulierungsvorschlag liegt vor. Die Mitglieder erzielten grundsätzlich keinen Konsens über den diskutierten Entwurf. Wenn es einen Staatszielkatalog gibt, sollte aus Gründen der Ausgewogenheit das Wirtschaftliche Staatsziel eingefügt werden. Die Letztformulierung muss dabei im Hinblick auf die übrigen Staatsziele erfolgen.
Z16 Verankerung der Sozialpartnerschaft in der
Verfassung
Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen.
Z17 Verankerung der Sonn- und Feiertagsruhe
Der Ausschuss anerkennt das sozial- und gesellschaftspolitische Anliegen, ist jedoch einhellig der Auffassung, dass es nicht angebracht ist, dieses Anliegen als Staatsziel in der Bundesverfassung zu verankern.
Z18 Verankerung des Sozialstaats
Der Ausschuss ist einhellig der
Meinung, dass im Falle eines Staatszielkataloges diesem Anliegen durch eine
indirekte Verankerung in anderen Staatszielen Rechnung getragen wird.
Z19 Verankerung der Familie
( Unterstützung auch der kleinen zivilgesellschaftlichen Einheiten)
Die Beratungen wurden im Hinblick auf das Hearing vom 26.Jänner 2004 noch
nicht abgeschlossen.
Z20 Minderheitenschutz
Dieses Thema ist noch nicht beraten.
Z21 Die Förderung der gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt:
Der Ausschuss diskutiert das Anliegen der Caritas und der Diakonie Österreich. Er kommt nach eingehender Beratung zum einhelligen Ergebnis, dass die gesellschaftspolitische Bedeutung der freien Träger außer Zweifel steht, dass es jedoch nicht angebracht ist, dieses Anliegen in der Form eines Staatsziels in der Bundesverfassung zu verankern.
Z22 Das Recht auf adäquate Gesundheitsversorgung
Die Mitglieder kommen nach eingehender Diskussion zur Auffassung, dass das Anliegen vom Staatsziel „Daseinsvorsorge“ sowie teilweise vom Staatsziel „Soziale Sicherheit“ mit umfasst ist und daher als eigenes Staatsziel entbehrlich erscheint.
Z23 Das Recht auf menschenwürdiges Altern und Sterben
Die Mitglieder kommen nach eingehender Diskussion zur Auffassung, dass das Anliegen von dem Staatsziel „Daseinsvorsorge“ sowie teilweise vom Staatsziel „Soziale Sicherheit“ mit umfasst ist und daher als eigenes Staatsziel entbehrlich erscheint.
Z24 Die Verankerung der Patientenrechte in der
Verfassung
Das Anliegen der ARGE Selbsthilfe Österreich wurde einer Beratung unterzogen. Der Ausschuss stellt einhellig fest, dass dies eine Frage der Grundrechte sei; dies nicht zuletzt in Anbetracht der speziellen Bestimmung des Art 8 MRK.
Z25
Verankerung des Schutzes und der Vertretung der Interessen der deutschen Altösterreicher
in die Verfassung
Das Anliegen
des Verbandes der volksdeutschen Landmannschaften wurde vom Ausschuss zur
Kenntnis genommen. Dieser erzielte Konsens, dass es nicht angebracht ist, eine
solche Zielsetzung als Staatsziel in der Bundesverfassung zu verankern.
Z26 Änderung Art 7 des
B-VG: Aufnahme von Kategorien:
Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische
Herkunft, soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion,
Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer
Volksgruppe, nationale Minderheit, Vermögen, Behinderung, Alter, Familienstand,
sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität
Nach Durchführung der Beratungen
kommen die Mitglieder einhellig zur Meinung, dass die Frage der Verankerung des
Art 7 dem Grundrecht zuzuordnen ist. Diese Bestimmung sollte nicht als
Staatsziel normiert werden. Der Ausschuss empfiehlt eine Behandlung im
Grundrechtsausschuss.
Z27 Verankerung der christlichen Wurzeln in der Verfassung, Bezug auf Gott
Die Diskussion wird gemeinsam mit dem Anliegen für die Verantwortung in der Schöpfung und die Beibehaltung des laizistischen Prinzips abgehandelt. Der Ausschuss achtet und anerkennt die von den Kirchen gemeinsam formulierten Werte und Anliegen an den Staat. Er sieht es als wichtige Aufgabe des Staates an, die Ausübung der Religionsfreiheit, die in der Menschenrechtskonvention geregelt ist, zu gewährleisten. Nach dem Verständnis bedeutet das bestehende System der Trennung von Staat und Kirche kein beziehungsloses Nebeneinander. Der Staat hat vielmehr einen religiösen Pluralismus zu ermöglichen und die Voraussetzungen für einen solchen zu schaffen (Art 9 MRK). Ein Gottesbezug oder ein Verweis auf einen „Schöpfer“ würde die derzeit rechtlich und faktisch gelebte Trennung von Staat und Kirche aufheben. Der Ausschuss empfiehlt daher einhellig, diese Begriffe nicht in eine verfassungsrechtliche Staatszielbestimmung aufzunehmen. Er weist in diesem Zusammenhang auch auf die Schwierigkeit des Ausgleiches zwischen den verschiedenen Glaubensbekenntnissen und den nichtkonfessionellen Gruppierungen hin. Einzelne Mitglieder vertreten ergänzend die Auffassung, dass die Würdigung der traditionellen abendländischen Werte Eingang in eine Präambel finden könnte.
Z28 Die Gewährleistung einer Friedensordnung
Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen, die Anregungen des Plenums vom 26.Jänner 2004 werden noch beraten.
Z29 Die Verantwortung in der Schöpfung
Siehe oben: „Verankerung der
christlichen Wurzeln in der Verfassung“
Z30 Die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit Österreichs
Die Mitglieder erzielen einhellig Konsens, dass dieser Begriff zu weit gefasst ist. Damit ist eine Präzisierung der Wirkungen dieses Staatszieles nicht möglich. Der Ausschuss erwog daher keine Aufnahme in die Verfassung. Die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit ist eine aktuelle Staatsaufgabe, sie ist als solche unbestritten und hat ihren Niederschlag im Verfassungstext gefunden (Art 10 Abs 1 Z 7 und 15 B-VG; Art 5 MRK, Art I BVG Persönliche Freiheit). Eine darüber hinausgehende Verankerung der Sicherheit als Staatsziel scheint nicht erforderlich.
Z31 Die nachhaltige
gesellschaftliche Entwicklung, Wohlfahrt und Wettbewerbsfähigkeit
Nach Diskussion über die enthaltenen Anliegen wird einhellig festgestellt, dass diese bereits durch die Beratungen über das Wirtschaftliche Staatsziel, die Soziale Sicherheit, Arbeit und die Daseinsvorsorge abgedeckt sind.
Z32 Die Stärkung des
gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Solidarität und eines Lebens in
Beziehungen
Nach eingehender Beratung kommt der Ausschuss zu folgendem einhelligem Ergebnis:
Die vorgeschlagenen Formulierungen sind fundamental ethische Begriffe. Das Anliegen der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Solidarität wird grundsätzlich als förderbares Ziel gesehen. Voraussetzung dafür ist die Achtung der individuellen Lebensentscheidung des Einzelnen. Über die Stärkung des Lebens in Beziehungen gibt es keinen Konsens. Der Ausschuss erzielt Konsens, dass von einer Aufnahme in die Verfassung aufgrund der mangelnden Abschätzbarkeit der Wirkungen abzusehen sei.
Z33 Die Anerkennung
und Förderung der kulturellen, religiösen, sprachlichen, ethnischen und
politischen Vielfalt
Die Mitglieder diskutieren eingehend den vorliegenden Wunsch nach Aufnahme des Staatszieles , vor allem die erforderlichen Fördermaßnahmen. Der Ausschuss gelangt einhellig zur Ansicht, dass dieses Anliegen im Bereich der Grundrechte – die Menschenrechtskonvention gewährleistet die Pluralität als Grundrecht – angesiedelt ist.
Er hält aber fest, dass er dem Anliegen, das mit diesem Wunsch verbunden ist, grundsätzlich positiv gegenübersteht. Eine darüber hinaus gehende Förderung hängt von den Möglichkeiten und der politischen Situation ab. Der Ausschuss erachtet es für notwendig, dass der Staat einer Monopolisierung entgegentritt. Eine aktive Förderung soll nicht ausgeschlossen werden, aber nicht zwingend in jedem Fall damit verknüpft sein. Eine Verankerung als Staatsziel ist dafür nicht erforderlich.
Z34 Der Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes
Als Ergebnis der Beratungen wird festgehalten, dass der Ausschuss grundsätzlich dem Anliegen des Schutzes und der Förderung des kulturellen Erbes positiv gegenübersteht. Die ausdrückliche Verankerung als Staatsziel in der Verfassung wird dem Anliegen jedoch nicht besser gerecht und daher einhellig nicht empfohlen.
Z35 Verankerung der Menschenwürde
Der Vorschlag, den Schutz der Menschenwürde als Staatsziel in der Verfassung zu verankern, wurde im Ausschuss ausführlich erwogen. Einhellig wird die Auffassung vertreten, dass ein demokratischer Rechtsstaat die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat. Er tut dies auch in vielfacher Weise, z.B. durch eine Reihe von Grundrechten und sonstigen Rechtsnormen (z.B. StGB, Arbeitsrecht etc.). Von den Befürwortern eines Staatszieles „Menschenwürde“ werden hier möglicherweise Defizite gesehen; falls dem so ist, sollten diese Defizite in erster Linie durch konkret formulierte Grundrechte beseitigt werden.
Die Verankerung eines Staatszieles „Schutz der Menschenwürde“ ist wegen der Offenheit des Begriffes nicht geeignet, hier regulierend zu wirken.
So zeigt sich z.B. im Bereich der Biomedizin, dass sich Vertreter diametral entgegengesetzter Positionen auf die Menschenwürde berufen und diese dabei in einem subjektiven Verständnis formulieren. Es zeigt sich auch, dass beinahe jede der heute weltweit praktizierten Methoden der Reproduktionsmedizin in irgendeiner Phase als Verletzung der Menschenwürde qualifiziert wurde. Im Ergebnis bewirkt die Offenheit dieses Begriffes ohne Bezugnahme auf bestimmte Lebensbereiche keine Reglementierung. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass für solche ethische Fragen jeweils ein politischer Konsens in Form der Schaffung konkreter Grundrechte gesucht werden soll.
Die Aufnahme eines Staatszieles „Schutz der Menschenwürde“ wird daher einhellig abgelehnt.
Z36 Freiheit, Gleichheit, Geschwisterlichkeit
Die Mitglieder diskutieren die Intentionen des Vorschlages und erwägen die schwer abschätzbare normative Bedeutung. Es stellt sich die Frage, ob eine zu den bisher diskutierten Staatszielen kongruente Formulierung gefunden werden kann. Es wird festgestellt, dass dem Anliegen bereits durch die bestehenden Grundrechte entsprochen wird. Der Ausschuss stellt einhellig fest, dass er die inhaltlichen Anliegen durch andere Staatsziele und die Grundrechte als verwirklicht ansieht; eine zusätzliche Verankerung als Staatsziel trägt nicht zur Verstärkung bei.
Z37
Sicherung und Förderung der Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich
der sozialen Grundrechte
Der Ausschuss vertritt einhellig die Ansicht, dass dieses Anliegen dem Grundrechtsbereich zuzuordnen ist.
Z38 Verankerung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Nach Durchführung der Beratungen kommen die Mitglieder mehrheitlich zum Ergebnis, dass das Rechtsstaatprinzip bereits jetzt integraler Bestandteil der Verfassung ist. Der Begriff sollte neben dem der Demokratie explizit in der Verfassung genannt werden.
Z39 Verankerung eines regelmäßigen Dialogs mit den Kirchen
Die Mitglieder sind einhellig der Auffassung, dass ein regelmäßiger Dialog mit den Kirchen, aber auch mit allen anderen Bereichen der Zivilgesellschaft wichtig ist. Für ihre Anliegen muss sich die Kirche Gehör verschaffen, ein aktives Tun des Staates ist nicht erforderlich, solange die Entfaltungsmöglichkeiten der Kirchen gewährleistet sind. Der Ausschuss verweist auf Art 51 Grundrechtscharta und vermeint, dass das Anliegen der Kirchen bereits beinhaltet ist.
Z40 Die Beibehaltung des laizistischen Prinzips
Der Ausschuss kommt in der Diskussion einhellig zur Auffassung, dass das laizistische Prinzip im Sinne eines Nebeneinander (vgl zu Z27) zwar beibehalten werden soll, jedoch keiner gesonderten Verankerung in der Verfassung bedarf .
Z41 Zielbestimmung für ein Bekenntnis zu einem
atomfreien Europa
Diese Thematik wurde bereits bei der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.
Z42 Verankerung des Umweltschutzes als
Grundrecht
Diese Thematik wurde bereits bei der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.
Z43 Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel
Bleibt vorläufig offen; einige Ausschussmitglieder weisen jedoch auf die
ausdrückliche Anführung des Schutzes der „Tiere“ in der vorgeschlagenen
Neuformulierung des „Umfassenden Umweltschutz“ hin.
Z44 Verankerung des Verursacherprinzips und der Nachhaltigkeit
Diese Thematik wurde bereits bei
der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.
Z45 Verankerung des Rechtsstaatsprinzips
Nach Durchführung der Beratungen kommen die Mitglieder mehrheitlich zum Ergebnis, dass das Rechtsstaatprinzip integraler Bestandteil der Verfassung ist. Der Begriff sollte explizit in der Verfassung genannt werden, wobei eine Garantie des Rechtsweges erwogen werden könnte ( Ausschuss 9).
Z46 Die Aufnahme eines Südtirol-Paragraphen in die Verfassung
Der Ausschuss ist einhellig der Meinung, dass Österreich bereits in der Vergangenheit seine Verantwortung als Schutzmacht wahrgenommen hat und geht davon aus, dass dies weiterhin der Fall sein wird. Daher kann von einer expliziten Verankerung als Staatsziel Abstand genommen werden.
Z47 Verankerung des Sports in der Verfassung
Der Ausschuss kommt einhellig zum Ergebnis, dass die Bedeutung des Sports bereits anerkannt ist und dass ihr ausreichend im Gesundheitsvorsorgebereich Rechnung getragen wird. Eine Aufnahme in einen Staatszielkatalog wird daher als entbehrlich angesehen.
4) Normative Bedeutung einer Festlegung von
Staatszielen
In den ersten Ausschussberatungen wurde die Aufnahme einer Präambel in eine neue österreichische Verfassung als entbehrlich angesehen. In der Sitzung vom 10. Dezember wurde von einem Ausschussmitglied ein Textvorschlag für eine Präambel vorgelegt, dem andere Mitglieder beitraten. Dieser Vorschlag hat zu einer engagierten Diskussion geführt. Die Aufnahme einer Präambel mit dem vorgeschlagenen Inhalt wird überwiegend abgelehnt.
Unabhängig vom vorgelegten
Präambeltext vertreten einige Mitglieder die Auffassung, dass eine Präambel
Staatsziele aufnehmen könnte, soweit über eine Aufnahme von
Staatsziel-bestimmungen im übrigen Text der Verfassung keine Einigkeit erzielt
werden kann. Dem Vorschlag, Staatsziele in eine Präambel aufzunehmen, wird von
anderen Mitgliedern entschieden widersprochen. Letztendlich konnte kein Konsens
erzielt werden, weder über den vorgeschlagenen Präambeltext, noch über die
Aufnahme einer Präambel überhaupt, noch über die Aufnahme von Staatszielen in
eine Präambel.
Besonderer Teil
1. Textvorschläge mit Konsens
Z 4 Umfassender
Umweltschutz (BVG, BGBl 1984/491)
(1)
„ Der
Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische
Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre
Lebensgrundlagen und Bedingungen unter Zugrundlegung des Verursacherprinzips.
Natürliche Ressourcen sind sparsam zu nützen.“
Integration
des Atom-BVG, vorbehaltlich des Ergebnisses des Ausschusses 2
(2)
Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der
Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.
(3) Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet
ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegen
stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der
ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung
durch Kernspaltung und deren Entsorgung.
Z 5 Umfassende
Landesverteidigung (Art 9a B-VG)
derzeitige
Bestimmung streichen:
(1) Österreich bekennt
sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die
Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des
Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung
der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten
der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu
verteidigen.
(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die
geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
Z 7 Verbot nationalsozialistischer
Wiederbetätigung ( BVG, BGBl 1955/152)
Hier ist keine Änderung vorzunehmen.
Das Verbotsgesetz wäre in die neu formulierte
Verfassung zu integrieren.
2. Textvorschläge mit Konsens als
„Kandidaten“ für Staatsziele
–Z 9 Bildung (Art. 17
Staatsgrundgesetz, Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK)
–
–(1) Die Republik
Österreich strebt eine umfassende Bildung für alle im Staatsgebiet wohnhaften
Menschen an.
–(2) Die Sicherung von
chancengleichen, leistungsstarken Bildungsangeboten und deren Qualität in allen
Bildungsbereichen ist eine öffentliche Aufgabe.
(1) Bund,
Länder und Gemeinden gewährleisten die Erbringung von Leistungen im allgemeinen
Interesse (Daseinsvorsorge).
(2) Derartige Leistungen stellen einen anerkannten, nicht diskriminierenden Mindeststandard der Teilhabe an jenen Lebensbereichen sicher, die gesellschaftlich regelmäßig vorkommen.
3. Textvorschläge ohne Konsens
Z 1 Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art 13 Abs 2
B-VG)
Variante 1 (Mayer)
Bund,
Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt
(Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre
Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben
Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die
Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der
Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere
Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten
sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen
werden.
Variante 2 (Verzetnitsch)
Der
Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren
im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und
wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts.
Z
2 Gleichstellung von Mann und Frau (Art 7 Abs 2 B-VG)
Variante 1 (Österreichischer Frauenring)
(2a)
Bund, Länder, Gemeinden und alle sonstigen Selbstverwaltungskörper verpflichten
sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Erreichung
der Geschlechterparität in allen Bereichen sowie zu Maßnahmen zur Förderung der
tatsächlichen Gleichstellung. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen haben die
Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörper die Auswirkungen ihrer
Tätigkeiten auf Frauen einerseits und Männer andererseits bei jeder ihrer Maßnahmen,
insbesondere im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung, und als Träger von
Privatrechten iSd [Artikel 17 B-VG], zu überprüfen
(Geschlechterverträglichkeitsprüfung) und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung
bestehender Ungleichheiten zu ergreifen.
(2b)
Jede Frau hat das Recht auf tatsächliche Gleichstellung. Im Falle bestehender
Ungleichheiten hat jede Frau ein Recht auf Förder- und Ausgleichsmaßnahmen.
(2c)
Zur wirksameren Wahrnehmung der Interessen an der Beseitigung bestehender
Ungleichheiten und zur Durchführung von Förder- und Ausgleichsmaßnahmen sind
Möglichkeiten einer wirksamen Rechtsdurchsetzung, einschließlich der Anrufung
des Verfassungsgerichtshofes, auch für Verbände, Vereinigungen und
Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich auch auf die Herbeiführung der
Geschlechtergleichheit bezieht, vorzusehen.
Variante 2 (Wittmann)
Frauen
und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung.
Menschen des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf Maßnahmen, die bestehenden Benachteiligungen zu beseitigen.
Variante 3 (mehrheitlicher Konsens)
Bund,
Länder und Gemeinden sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der
tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau zu gewährleisten.
Z 3 Gleichbehandlung von
Behinderten (Art 7 Abs 1 B-VG)
Variante 1
(Lichtenberger/Verzetnitsch)
Die
Republik (Bund, Länder und Gemeinden) ist verpflichtet, die Gleichstellung von
behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen
Lebens zu gewährleisten. Sie sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von
Vorschriften zum Schutz behinderter Menschen.
Z 4 Umfassender Umweltschutz
(BVG, BGBl 1984/491)
Variante 1 (Raschauer)
(1)
Die Republik Österreich bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
Dies umfasst insbesondere die Bewahrung ökologischer Systeme und ihrer Vielfalt
sowie die Vorsorge vor schädlichen Einwirkungen und die Behebung bestehender
schädlicher Einwirkungen.
(2) Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung
der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.
(3) Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet
ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegen
stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der
ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der
Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.
Variante 2 (Lichtenberger)
Der
Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische
Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre
Lebensgrundlagen und Bedingungen. Die Nutzung natürlicher Ressourcen ist auf
ein dauernd aufrecht erhaltbares Niveau zu beschränken.
Maßnahmen
entsprechen den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz,
Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Die Kosten
der Vermeidung und Beseitigung von Beeinträchtigungen tragen die Verursacher
und Verursacherinnen.
Der
Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er
ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche
Durchsetzung von Vorschriften zum Schut- der Umwelt einräumt. Der Bund und die
Länder richten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften
ein.
Bund,
Länder und Gemeinden sichern den freien Zugang zur Natur, insbesondere zu
Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten.
Trinkwasserreserven und diesbezügliche Nutzungsrechte verbleiben im
öffentlichen Eigentum.
Variante 3 (Raschauer/Lichtenberger)
(1)
Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische
Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre
Lebensgrundlagen und Bedingungen unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips.
Die Nützung natürlicher Ressourcen ist auf ein dauernd aufrecht erhaltbares
Niveau zu beschränken.
(2)
Der Staat bewahrt bestehenden freien Zugang zur Natur; er ist bestrebt, freien
Zugang zur Natur zu schaffen.
Zusätzliche
Variante: "Trinkwasserreserven und diesbezügliche Nutzungsrechte
verbleiben im öffentlichen Eigentum.“
(3)
Der Staat sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz
der Umwelt.
Variante
Abs 3:
(3) Der Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder errichten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften ein.
Z 6
Immerwährende Neutralität (BVG, BGBl 1955/211)
Variante 1 (Mayer)
Art.
I des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität
Österreichs wird durch Anfügung eines Absatzes 3 ergänzt:
„(3)
Durch die Absätze 1 und 2 wird die Erfüllung der Pflichten, die Österreich als
Mitglied der Vereinten Nationen und der Europäischen Union hat nicht
beeinträchtigt.“
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung
des Neutralitätsgesetzes soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die
Verpflichtungen, die die Republik Österreich aufgrund der Satzung der Vereinten
Nationen und des EU-Rechtes hat, der neutralitätsrechtlichen Stellung vorgehen.
Der neue Art. 1 Abs. 3 hat im wesentlichen klarstellende Bedeutung (vgl. Art.
23f B-VG).
Variante 2 (Specht)
Bei Beibehaltung des BVG
Neutralität sollte eine Novelle des Art 23 f B-VG dies präzisieren:
Art
23 f. (1) (.....) Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art 17 Abs. 2
dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen
zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder
vollständig eingestellt werden, soweit diese Maßnahmen in Erfüllung eines
Mandates der Vereinten Nationen erfolgen. (.....).
(2)
(.....)
(3)
An Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei
der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen kann
Österreich mitwirken, soweit derartige Beschlüsse in Erfüllung eines Mandates
der Vereinten Nationen gefasst werden.
(4)
(.....).
Variante 3
Beibehaltung
der derzeitigen Verfassungsbestimmungen (siehe Stellungnahmen Öhlinger und
Wittmann)
–Z 8 Rundfunk als öffentliche Aufgabe
(BVG Rundfunk, BGBl 1974/396):
–
–Diese
Verfassungsbestimmung soll unverändert bestehen bleiben ( überwiegend)
–
–
–Z 9 Bildung (Art. 17 Staatsgrundgesetz,
Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK):
–
Variante 1 (Gehrer)
Die
Republik Österreich strebt eine umfassende Bildung ihrer Staatsbürger an.
Bildung
und die Sicherung der Qualität der Bildungsangebote ist eine öffentliche
Aufgabe. Sie kann durch öffentliche und private Einrichtungen erfüllt werden.
Variante 2 (Gehrer)
Die
Republik Österreich strebt eine umfassende Bildung ihrer Bürger an.
Die
Sicherung von leistungsorientierten, chancengerechten, leistungsstarken
Bildungsangeboten und deren Qualität ist eine öffentliche Aufgabe.
Variante 3 (Verzetnitsch)
Die
Republik Österreich strebt eine umfassende, chancengleiche Bildung ihrer
BürgerInnen an und hat ein ausreichendes, leistungsstarkes Angebot für die Aus-
und Weiterbildung zu gewährleisten.
Die
Aufgabe der öffentlichen Hand ist die Bereitstellung der notwendigen
finanziellen Mittel für Infrastruktur und Personal zur Sicherstellung eines
qualitativen, chancengleichen, sowie bedarfs- und bedürfnisgerechten
Bildungsangebots. Alle Bürger haben ohne Einschränkungen das Recht auf einen
freien und unentgeltlichen Zugang zu allen öffentlich finanzierten
Bildungseinrichtungen.
Variante 4 (Gehrer/Verzetnitsch;
Konsens zu Abs 1 und 2)
(3) Der Zugang zu allen öffentlich
finanzierten Bildungsangeboten ist ohne Diskriminierung zu gewährleisten.
Fußnote:
Das heißt unabhängig von
Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Sprache, Religion, politischer und sonstiger
Weltanschauung, Minderheitenzugehörigkeit, individueller finanzieller
Leistungsfähigkeit, Vermögen, Geburt, Alter oder sexuelle Ausrichtung,
Staatszugehörigkeit
Variante 1 (Häupl)
I.
Definition als Staatszielbestimmung
Bund,
Länder und Gemeinden bekennen sich im Rahmen der Gesetzgebung und Vollziehung
zu ihrer Verantwortung für die Erbringung von Leistungen im allgemeinen
Interesse (Daseinsvorsorge).
Leistungen
im allgemeinen Interesse sind insbesondere solche, die aus Gründen der
Versorgungssicherheit, der sozialen Erschwinglichkeit, der Gesundheit, der
Nachhaltigkeit und des territorialen und sozialen Zusammenhalts der
Gesellschaft erbracht werden.
II.
Definition als Staatsaufgabe
Es
ist Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden, Leistungen im allgemeinen
Interesse selbst zu erbringen oder für deren Erbringungen durch Dritte zu
sorgen.
Leistungen
im allgemeinen Interesse sind insbesondere solche, die aus Gründen der
Versorgungssicherheit, der sozialen Erschwinglichkeit, der Gesundheit, der
Nachhaltigkeit und des territorialen und sozialen Zusammenhalts der
Gesellschaft erbracht werden.
Bei
der Erbringung durch Dritte haben Bund, Länder und Gemeinden durch
entsprechende Kontrolle oder Einflussnahme die Qualität der Leistungserbringung
zu gewährleisten.
Variante 2 (Wittmann)
....“der
Staat hat die nachhaltige Entwicklung und den Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen, ohne die menschliches Leben nicht möglich ist, zu
gewährleisten“
....“der
Staat hat Leistungen der Daseinsvorsorge, also gemeinwohlorientierte markt-
oder nicht marktbezogene Leistungen wirtschaftlicher oder nicht wirtschafts-,
gesellschafts-, sozial- oder kulturpolitischer Art, an deren Erbringung die
Allgemeinheit und der Staat ein besonderes Interesse haben zu gewährleisten.
Variante 3 (Häupl, Wittmann)
(1)
Bund, Länder und Gemeinden haben die Erbringung von Leistungen im allgemeinen
Interesse (Daseinsvorsorge) zu gewährleisten und deren Qualität zu sichern.
(2)
Leistungen im allgemeinen Interesse sind insbesondere solche, die aus Gründen
der Versorgungssicherheit, des Verbraucherschutzes, der sozialen
Erreichbarkeit, der Gesundheit, der Bildung, der Nachhaltigkeit und des territorialen
und sozialen Zusammenhalts der Gesellschaft erbracht werden.
Variante 4 (Häupl)
(...)
Abs 1 und 2 Konsens
(3) Es
sind dies sowohl marktbezogene als auch nicht marktbezogene Leistungen, die so
zu erbringen sind, dass dabei insbesondere die Versorgungssicherheit, die
soziale Erreichbarkeit, der Verbraucherschutz, der Gesundheitsschutz und die
Nachhaltigkeit sicher gestellt sind.
Variante 5
1.
Österreich bekennt sich dazu, dass Leistungen im allgemeinen Interesse erbracht
werden (oder vom Staat zu gewährleisten sind).
2.
Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur Aufgabe, die Grundbedürfnisse der
Bevölkerung zu sichern.
Z12 Soziale
Sicherheit
Variante 1 (Verzetnitsch)
Österreich
ist ein Wohlfahrtsstaat und bekennt sich zu sozialer Gerechtigkeit und zur
Sicherstellung eines hohen sozialen Schutzes.
Diese
Verantwortung umfasst insbesondere
- die solidarische Absicherung bei Krankheit, Unfall, Alter, Arbeitslosigkeit,
Behinderung, Pflegebedürftigkeit und Mutterschaft;
- die Herstellung von Chancengleichheit;
- die Verbesserung der allgemeinen Lebens- und Arbeitsbedingungen;
- die Bekämpfung sozialer Ungleichheit, Armut, Ausgrenzung und Diskriminierung;
- die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau sowie des
gesellschaftlichen Zusammenhalts.
Variante 2 (Verzetnitsch)
Österreich
ist ein Sozialstaat (Wohlfahrtsstaat) und bekennt sich als Ausdruck der
Menschenwürde zu einem hohen Standard an sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit
unter Berücksichtigung der Prinzipien der Solidarität und Chancengleichheit.
Der Staat bekämpft aktiv alle Formen der Armut, sozialen Ausgrenzung und
Diskriminierung.
Variante 3 (Mayer)
Österreich
bekennt sich zu einem hohen Standard an Sozialer Sicherheit und strebt soziale
Gerechtigkeit an.
Variante 4 (Mayer)
Österreich
bekennt sich zur Sicherstellung eines hohen sozialen Standards auf
solidarischer Grundlage.
Z13
Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters
Variante 1 (STS Haubner)
Jede
Diskriminierung auf Grund des Alters ist unzulässig. Eine angemessene
Alterssicherung, die auf dem Grundsatz der Generationensolidarität unter
Berücksichtigung der Verteilungsgerechtigkeit beruht, ist zu gewährleisten.
Z14 Arbeit
Variante 1 (Verzetnitsch)
Österreich
bekennt sich zur Bedeutung der menschlichen Arbeit als Mittel zur Sicherung des
Lebensunterhalts und zur Entfaltung der Persönlichkeit der Menschen.
Diese
Verantwortung umfasst insbesondere
- die Ausrichtung der Sozial- und Wirtschaftspolitik am Ziel der
Vollbeschäftigung unter Berücksichtigung hoher Qualität der Arbeit;
- die Bereitstellung unentgeltlicher Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und
sonstiger Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben;
- die Gewährleistung sicherer, gesunder, gerechter und den menschlichen
Bedürfnissen auch sonst entsprechender Arbeitsbedingungen, sowie deren wirksame
Kontrolle;
- die Förderung des sozialen Dialogs auf betrieblicher und überbetrieblicher
Ebene.
Variante 2 (Verzetnitsch)
Österreich
bekennt sich zur Bedeutung der Arbeit als Mittel zur Sicherung des
Lebensunterhalts unter menschenwürdigen Bedingungen und zum
sozialpartnerschaftlichen Dialog. Der Staat fördert die Vollbeschäftigung und
schafft geeignete Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und
Familie.
Anmerkung:
Gewährleistungsverpflichtungen für die menschenwürdigen Arbeitsbedingungen
sollen in die Grundrechte kommen (Durchsetzbarkeit)!
Z25
Wirtschaftliches Staatsziel
Variante 1 (WKÖ)
Die Republik Österreich bekennt sich zur sozialen
Marktwirtschaft und strebt ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum und die
Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft an.
4. Textvorschlag für eine Präambel – ohne Konsens
Vorschlag für Präambel
Im Bewusstsein der Verantwortung vor Mensch und Schöpfung,
eingedenk des kulturellen, religiösen und humanistischen Erbes
Europas, das den Menschen in den Mittelpunkt stellt und die Unverletzlichkeit
und Unveräußerlichkeit seiner Rechte in der Gesellschaft verankert;
gegründet auf die unteilbaren Werte der Würde des Menschen ,
der Freiheit und der Gleichheit,
in der Absicht der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts
durch Solidarität, Subsidiarität und die Förderung des Lebens in der Familie,
schöpfend aus der Geschichte der Republik, die nach den
Schrecknissen beider Weltkriege aus den Ländern als demokratischer Rechts- und
Bundesstaat begründet wurde,
auf der Grundlage des Bekenntnisse zum Frieden in der Welt, zur
Europäischen Union, die den demokratischen, rechtsstaatliche, sozialen und
föderativen Grundsätzen ebenso wie der Achtung der Subsidiarität verpflichtet
ist, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts ohne Binnengrenzen sichert und die regionale Identität achtet;
In der Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage
eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums, einer wettbewerbsfähigen ökosozialen
Marktwirtschaft, die Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt mit
Umweltschutz und Umweltqualität vereint,
in der Verantwortung des
Staates
* für die Bekämpfung von
Armut und die Wahrung sozialer Sicherheit in Generationen und
Geschlechtergerechtigkeit,
* für die Förderung der
Bildung, Wissenschaft und Kultur,
* für den Schutz der Gesundheit
der Menschen,
* für die Teilhabe aller
Menschen am gesellschaftlichen Leben, insbesondere der Menschen
mit Beeinträchtigungen,
* für den nachhaltigen,
umfassenden Schutz der natürlichen Umwelt,
* für die Sicherung der
öffentlichen Leistungen im allgemeinen Interesse und
die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit,
in Anerkennung der kulturellen, religiösen, sprachlichen, ethnischen
und politischen Vielfalt ihrer Heimat, wie sie auch in den Volksgruppen zum
Ausdruck kommt,
haben
sich die Bürgerinnen und Bürger der Republik Österreich in den Ländern
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol, Vorarlberg und Wien in freier Selbstbestimmung kraft ihrer
verfassungsgebenden Gewalt diese Bundesverfassung gegeben:
Abweichende
Stellungnahmen gemäß §21 Abs 3 GO
1. Univ.Prof. Dr.Bernd-Christian Funk zu
Z35 Verankerung der Menschenwürde
o. Univ.-Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk
Institut für Staats-
und Verwaltungsrecht
Universität Wien - Juridicum
Schottenbastei
10 - 16
A
1010 Wien
Herrn
o.Univ.-Prof. DDr. Heinz MAYER
Vorsitzender des Ausschusses 1
des Österreich-Konvents
Wien, am 29. Jänner 2004
Betrifft: Teilbericht
des Ausschusses 1 vom 23. Jänner 2004
Sehr geehrter Herr
Vorsitzender!
Zum
Punkt „Verankerung der Menschenwürde“ (Z 35 des Teilberichtes) möchte ich eine
Anmerkung machen, die ich bitte, dem Bericht anzuschließen.
In dem
Berichtspunkt wird unter anderem unter Hinweis auf die mangelnde Regulierungseignung
wegen der Begriffsoffenheit des Tatbestandes „Schutz der Menschenwürde“
festgehalten, dass die Aufnahme eines Staatszieles „Schutz der Menschenwürde“
vom Ausschuss einhellig abgelehnt werde und dass nach Auffassung des
Ausschusses 1 „für solche ethische Fragen jeweils ein politischer Konsens in
Form der Schaffung konkreter Grundrechte gesucht werden“ solle.
Der
Vorschlag des Ausschusses 1 an die Adresse des Ausschusses 4 wird diesem
zugeleitet und von ihm erörtert werden. Soweit die Überlegungen und die
Empfehlungen des Ausschusses 1 in dem Sinne zu verstehen sind, dass damit dem
Ausschuss 4 ein Verzicht auf eine allgemeine
grundrechtliche Gewährleistung des Rechts auf Achtung der Menschenwürde, etwa
nach dem Muster des Art 1 der EU-Grundrechtscharta („Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen“), nahegelegt wird, werde ich in
meiner Funktion als Vorsitzender und Mitglied des Ausschusses 4 der Empfehlung
des Ausschusses 1 in diesem Punkte nicht folgen, sondern dem Ausschuss 4
vorschlagen, eine allgemeine Formel dieser Art zusätzlich zu konkreten
menschenwürdebezogenen Grundrechten in Aussicht zu nehmen, wie sie auch sonst
noch im Kapitel I der genannten Charta enthalten sind.
Mit
freundlichen Grüßen!
Bernd-Christian
Funk
Der Vorsitzende:
Univ.Prof.DDr.Heinz
Mayer e.h.