Verankerung von
Gender Budgeting in der Finanzverfassung
Textvorschläge
Änderung des
Artikel 7 Absatz 2 B-VG:
Bund, Länder und Gemeinden
verpflichten sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, zur
Erreichung der Geschlechterparität in allen Bereichen sowie zu Maßnahmen zur
Förderung der tatsächlichen Gleichstellung. In Erfüllung dieser Verpflichtungen
haben die Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörper die Auswirkungen
ihrer Tätigkeiten auf Frauen einerseits und Männer andererseits bei jeder ihrer
Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Gesetzgebung, Vollziehung und
Haushaltsführung, und als Träger von Privatrechten iSd [Artikel 17 B-VG], zu überprüfen
(Gleichstellungsverträglichkeitsprüfung) und geeignete Maßnahmen zur
Beseitigung bestehender Ungleichheiten zu ergreifen.
Ergänzung des Artikel 13 Absatz 2 B-VG:
Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer
Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und
die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.
Ergänzung des Artikel 51 B-VG Absatz 3:
Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag
…sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen, insbesondere
auch solche, die der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und
Männern dienen, zu enthalten. [...]
Ergänzung des Artikel 51 B-VG Absatz 6:
Die näheren Bestimmungen über die
Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes
sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem
sind insbesondere die Erstellung des Haushaltes unter dem Gesichtspunkt der
Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, die
Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten [...] zu
regeln.
Ergänzung des Artikel 51a Absatz 1 B-VG:
Der
Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung
zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und
sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der
jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Förderung
der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit geleistet werden.
Neuer Artikel 51d B-VG:
Die in den Artikeln 51 und 51a genannten Grundsätze
über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung
gelten sinngemäß für Länder und Gemeinden.
Ergänzung des Artikel 126b Absatz 5 B-VG:
Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die
ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden
Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Förderung der tatsächlichen Gleichstellung
von Frauen und Männern, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu
erstrecken.
Analog wären die Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 127a
Absatz 1 betreffend Länder und Gemeinden anzupassen.
Neuer Artikel im B-VG:
Bund, Länder und Gemeinden haben in ihrem Wirkungsbereich
alle statistischen Daten soweit machbar nach Geschlecht aufgeschlüsselt
darzustellen.
Konkrete Anknüpfungspunkte wären auch
Bedarfszuweisungen (§§ 22, 23 FAG)
bzw. Zweckzuschüsse (§ 24 FAG),
Beispielsweise könnten Zweckzuschüsse für die Förderung
der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern vorgesehen werden.
Die Bedarfszuweisungen könnten an das Erfordernis der
Erstellung des Haushaltes unter Gesichtspunkten der Förderung der tatsächlichen
Gleichstellung von Frauen und Männern gebunden werden.
Darüber hinaus wären weitere Bestimmungen auf
einfachgesetzlicher Ebene, u.a. im BHG vorzusehen.
So wäre vorzusehen, dass analog zu den finanziellen
Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen (§ 14 BHG) zu jedem Gesetzesentwurf, jeder Verordnung und jeder
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG eine Überprüfung der Auswirkungen ihrer
Tätigkeiten auf Frauen und Männer sowie Erläuterungen darüber, wie die Maßnahme
zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern beiträgt
(Gleichstellungsverträglichkeitsprüfung), anzuschließen wären. Diese Grundsätze
sind auch auf die Haushalte aller Gebietskörperschaften anzuwenden.