Verankerung von Gender Budgeting in der Finanzverfassung

Textvorschläge

 

Änderung des Artikel 7 Absatz 2 B-VG:

Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Erreichung der Geschlechterparität in allen Bereichen sowie zu Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung. In Erfüllung dieser Verpflichtungen haben die Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörper die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Frauen einerseits und Männer andererseits bei jeder ihrer Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Gesetzgebung, Vollziehung und Haushaltsführung, und als Träger von Privatrechten iSd [Artikel 17 B-VG], zu überprüfen (Gleichstellungsverträglichkeitsprüfung) und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Ungleichheiten zu ergreifen.

 

Ergänzung des Artikel 13 Absatz 2 B-VG:

Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.

 

Ergänzung des Artikel 51 B-VG Absatz 3:

Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag …sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen, insbesondere auch solche, die der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, zu enthalten. [...]

 

Ergänzung des Artikel 51 B-VG Absatz 6:

Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Erstellung des Haushaltes unter dem Gesichtspunkt der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten [...] zu regeln.

 

Ergänzung des Artikel 51a Absatz 1 B-VG:

Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden.

 

Neuer Artikel 51d B-VG:

Die in den Artikeln 51 und 51a genannten Grundsätze über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung gelten sinngemäß für Länder und Gemeinden.

 

Ergänzung des Artikel 126b Absatz 5 B-VG:

Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

 

Analog wären die Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 127a Absatz 1 betreffend Länder und Gemeinden anzupassen.

 

 

 

Neuer Artikel im B-VG:

Bund, Länder und Gemeinden haben in ihrem Wirkungsbereich alle statistischen Daten soweit machbar nach Geschlecht aufgeschlüsselt darzustellen.

 

Konkrete Anknüpfungspunkte wären auch

Bedarfszuweisungen (§§ 22, 23 FAG)

bzw. Zweckzuschüsse (§ 24 FAG),

 

Beispielsweise könnten Zweckzuschüsse für die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern vorgesehen werden.

Die Bedarfszuweisungen könnten an das Erfordernis der Erstellung des Haushaltes unter Gesichtspunkten der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern gebunden werden.

 

 

Darüber hinaus wären weitere Bestimmungen auf einfachgesetzlicher Ebene, u.a. im BHG vorzusehen.

 

So wäre vorzusehen, dass analog zu den finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen (§ 14  BHG) zu jedem Gesetzesentwurf, jeder Verordnung und jeder Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG eine Überprüfung der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Frauen und Männer sowie Erläuterungen darüber, wie die Maßnahme zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern beiträgt (Gleichstellungsverträglichkeitsprüfung), anzuschließen wären. Diese Grundsätze sind auch auf die Haushalte aller Gebietskörperschaften anzuwenden.