Textvorschläge
zur Neuregelung der Kostenüberwälzung (§ 2) und Umlagenerhebungskompetenz (§ 3)
Österreichischer Städtebund
„Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen,
sofern die zuständige Gesetzgebung aus wichtigen Gründen und nach Verhandlungen
mit den betroffenen Gebietskörperschaften nichts anderes bestimmt, den
Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.“
Erläuterungen:
§ 2 F-VG bestimmt, dass der Bund
und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung
nichts anderes bestimmt, den Aufwand tragen, der sich aus der Besorgung ihrer
Aufgaben (Anknüpfung an die Vollzugskompetenz) ergibt.
Dieser Konnexitätsgrundsatz,
die Koppelung von Aufgabenverantwortung und Finanzierungsverantwortung, kann
fast zwingend schon aus dem Autonomieprinzip abgeleitet werden, die eigentliche
Bedeutung des § 2 F-VG wird daher eher darin gesehen, dass vom Prinzip der
eigenen Kostentragung abweichende Regelungen getroffen werden können.
Der Kostenbegriff umfasst bei
der Besorgung von Aufgaben einer anderen Gebietskörperschaft allerdings nur den
Personal- und den sogenannten Amtssachaufwand. Den sogenannten Zweckaufwand hat
jene Gebietskörperschaft zu finanzieren, deren Aufgabe besorgt wird.
§ 2 F-VG lässt Ausnahmen vom
Prinzip der eigenen Kostentragung zu, nämlich Kostenüberwälzungen (etwa in Form
der Überbürdung auch des Zweckaufwandes) oder Kostenübernahmen, die beim
Finanzausgleich eine bedeutende Rolle spielen.
Bisher konnte der zuständige
Gesetzgeber Kostenüberwälzungen ohne weiteres an eine andere
Gebietskörperschaft (Bund an Länder und/oder Gemeinden bzw. Länder an die
Gemeinden) vornehmen und sich damit jeglicher finanzieller Verantwortung
entledigen.
Diese praktizierte Vorgehensweise
erfuhr einerseits durch den Konsultationsmechanismus eine gewisse Entschärfung,
jedoch ist dieses Instrument unzureichend. Die neue Finanzverfassung ist vom
Gedanken der Parität der drei Gebietskörperschaften geleitet. Diesem Grundsatz
folgend wird der bisherige § 2 durch die Wendung "aus wichtigen
Gründen und nach
Verhandlungen mit den betroffenen Gebietskörperschaften" ergänzt. In diesen Verhandlungen muss die
"überwälzende" Gebietskörperschaft darlegen, aus welchen Gründen
diese Kostenüberwälzung vorgenommen wird, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist,
dass Kostenüberwälzungen nur aus wichtigen Gründen vorgenommen werden dürfen.
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§ 3 F-VG
Neu (Regelung hinsichtlich sogenannter "indirekter Umlagen")
Vorbemerkung: Neben den Landesumlagen legen die Länder
in den Materiengesetzen Kostenbeteiligungen der Städte und Gemeinden für
bestimmte Bereiche (Sozialhilfe, Spitäler, Kindergärten etc.) fest. Diese
Kostenbeteiligungen sind für die Gemeinden unberechenbar und stellen zumeist
eine Abweichung vom Paktum dar. Aus der Sicht der Gemeinden gehört dieses
Verhältnis verrechtlicht, um eine Vorhersehbarkeit dieser Kosten, gerade im
Hinblick auf eine mittelfristige Finanzplanung für die Gemeinden sicherstellen
zu können.
§ 3 F-VG
„
(1)
Die Länder
sind berechtigt, für besondere Zwecke nach vorherigen Verhandlungen und im
Einvernehmen mit den Gemeinden (vertreten durch den Österreichischen Städtebund
und Österreichischen Gemeindebund) Kostenbeteilungen der Gemeinden bis zu einer
im Finanzausgleichsgesetz bestimmten Höchstgrenze festzulegen.
(2)
Eine
Erhöhung der Kostenbeteiligung darf ebenfalls nur nach Verhandlungen mit den
Gemeinden erfolgen.“