DARSTELLUNG DER UNTERSCHIEDLICHEN
POSITIONEN IM AUSSCHUSS 10
A)
Allgemeines
1.
Gesetzestechnik
der Finanzverfassung; Abgabentypen
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
·
Beibehaltung
der Kompetenz-Kompetenz des einfachen Bundes- bzw. Landesgesetzgebers (s.a.
C 2) |
·
Forderung nach
erhöhter Mitsprache (s.a. C 2) |
·
Verzicht auf
die Typologie des § 6 F-VG ·
Grundsatz der
Gemeindeautonomie ·
Prinzip der
Finanzautonomie und Gleichrangigkeit der Gemeinden als Teilhaber des FA |
·
Verbindlicher
Einfluss der Gemeinden auf die Verteilung der Besteuerungsrechte ·
Wahrung der
Gemeindeautonomie |
Neuordnung der
Kompetenzverteilung zwischen den Gebietskörperschaften und deren Finanzierung
Abbau der verbundenen Aufgabenerfüllung und der Mischfinanzierungen |
2.
Verhältnis zwischen
verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen, Ausmaß der
Determinierung
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne
|
·
Beschränkung
der FV auf grundlegende Regeln |
·
Zuweisung
fixer Ertragsanteile aus dem Steueraufkommen ·
Keine neuen
Aufgaben ohne entsprechende Abgeltung |
·
FA-Paktum als
unmittelbar anwendbares Bundesverfassungsrecht (s.a. A 6) |
·
Besondere
rechtliche Qualität des FA-Paktums (iSd VfGH-Judikatur) |
Finanzverfassung vorrangig auf Grundsätze und Prinzipen beschränken;
Detailregelungen im FAG od.anderen einfachgesetzlichen Bestimmungen |
·
Grundsätze für
Kostentragung und Einnahmen (s.a. B 1) |
·
§ 7 FAG als
Verfassungsbestimmung |
·
Bei neuer
Kostentragung und Nichteinigung nach § 7 FAG soll im Rahmen des KonsM
Geltendmachung ermöglicht werden ·
Keine neuen
Aufgaben ohne entsprechende Abgeltung |
·
Wie Städtebund
·
§ 7 FAG als
Verfassungsbestimmung |
|
·
Ausführung
durch FA-Gesetzgeber |
Keine Anmerkungen |
kA |
kA |
|
3.
Reduktion der
Komplexität des Finanzausgleichs im weiteren Sinn
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
·
Unsystematische
Detailbestimmungen durch einheitliche Bestimmungen des Bundesgesetzgebers bei
Landes-/Gemeindeabgaben ersetzen (s.a. C 2 und D) |
·
Ersatz der
Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse durch Ertragsanteile; ·
Finanzzuweisungen
und Zweckzuschüsse zur Feinabstimmung (s.a. D) |
·
Unbefristete Ermächtigung des Bundes oder Landes zur
Ausschreibung von Gemeindeabgaben (s.a. C 3) |
·
Wie Städtebund |
Entflechtungen
auch im Finanzierungsbereich notwendig, da unüberschaubares „Transferchaos“
insb. zw. Land und Gemeinden. Abbau durch die Reduktion von Kostenübernahmen
und Kostentragungsbestimmungen |
·
Möglichkeit
zur Reduktion der Komplexität des FA durch zweigliedrigen FA klären (s.a.
A 6) |
·
Dreigliedrigem
FA (s.a. A 6) |
·
Dreigliedriger
FA |
·
Dreigliedriger
FA |
·
Dreigliedriger
FA |
4.
Zielsetzungen
der Finanzverfassung, des Finanzausgleichs und des Haushaltsrechts
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
·
Beibehaltung
des speziellen Gleichheitsgrundsatzes des § 4 F-VG (s.a. A 12) |
·
Aufgabenorientiertheit
der FV ·
Keine
gleichwertigen Standards in einzelnen Lebensbereichen (s.a. A 12) |
·
Berücksichtigung
von wirtschafts- und wachstumspolitischen Aspekten sowie von zentralörtlichen
und ballungsraumspezifischen Aufgaben (s.a. A 5) |
·
Berücksichtigung
der Daseinsvorsorge und der kommunalen Infrastruktur |
Finanzausgleich verstärkt auf wichtige wirtschafts-, sozial- und
umweltpolitische Zielsetzungen auslegen. |
·
Unterstützung
des Vorschlags des Vorsitzenden des Ausschusses 1 (s.a. E 2) |
·
Vorschlag des
Ausschusses wird abgelehnt |
·
Wie Länder |
·
Wie Länder |
Verstärkung der Koordination im Rahmen makroökonomischer
Stabilisierungspolitik |
|
|
|
|
Ertragsanteile: auch Grundsatz der Aufgabenorientierung als
Verteilungskriterium neben Ausgleichsprinzip soll „Aufkommensprinzip“ und „Bedarfsprinzip“ in einem den
Zielsetzungen entsprechenden „Mix“ zum Tragen kommen. |
5.
Technik und
Möglichkeiten, allenfalls Zielbestimmung für die Zusammenführung von Aufgaben-,
Ausgaben- und Einnahmenverantwortung – Grundsätze der Mittelverteilung,
Aufgabenorientierung und Bedarfskriterien (teilweise Querschnittsmaterie zu
Ausschuss 5 und 6)
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
·
Forderung nach
Zielbestimmung für die Zusammenführung von Aufgaben-, Ausgaben und
Einnahmen-verantwortung |
·
Zusammenführung
von E/A-Verantwortung wird begrüßt, wenn die Länder fixe Ertragsanteile
erhalten (s.a. A 2); ·
Aufgabenorientiertheit
wird begrüßt, wenn L einen größeren Gestaltungsspielraum erhalten |
·
Finanzausstattung
der Kommunen unter Beachtung von sorgfältig abgestimmten Zielen (s.a. A 4) ·
Berücksichtigung
der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung (Daseinsvorsorge, VfGH
Judikatur) |
·
Prinzip der
Partnerschaft – stärkere Einbindung der kommunalen Interessensvertretungen ·
Vorrang der
Abgaben vor Transfers ·
Grundfinanzierung
kommunaler Infrastruktur und Daseinsvorsorge |
Zusammenführen der Einnahmen- und Ausgabenverantwortung auf einer
staatlichen Ebene zur Steigerung der Effizienz öffentlicher
Aufgabenerfüllung. |
|
·
Normieren des
Verhandlungsgebots in der FV |
·
Recht zur
freien Entscheidung über die Verwendung von Abgabenerträgen im Rahmen der
Ertragshoheit ·
Zur Technik
der Zusammenführung: ·
Berücksichtigung
der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung (Daseinsvorsorge) |
·
Verhandlungsgebot |
andere Möglichkeit: Trennung von strategischen und operativen
Aspekten der Aufgabenerfüllung. Grundsatz: Gebietskörperschaft, die Grundlagen und Rahmenbedingungen -
vorgibt, kommt für Basisfinanzierung auf. Ertragsanteile: auch Grundsatz der Aufgabenorientierung als
Verteilungskriterium |
6.
Zwei- bzw.
dreigliedriger Finanzausgleich; Zustandekommen des Finanzausgleiches;
Gesetzgebungsverfahren für das Finanzausgleichsgesetz
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
·
Dzt.
Rechtslage bewährt |
·
Automatische
Verlängerung des FAG, wenn nicht rechtzeitig ein neues FAG in Kraft tritt |
·
zeitlich
unbefristete Regelung für den Fall, dass nicht rechtzeitig ein neues FAG
beschlossen wird |
·
Wie Städtebund |
periodische Evaluierungen bezüglich der Zielerreichung sowie des
Herausfindens bester Lösungen |
·
besondere
formale Rechtserzeugungsregeln für FAG abzulehnen |
·
ausdrückliche
Normierung des Verhandlungsgebots für den FA |
·
ausdrückliches
Verhandlungsgebot für den FA |
·
Verhandlungsgebot |
|
·
Möglichkeit
zur Reduktion der Komplexität des FA durch zweigliedrigen FA klären (s.a.
A 3) |
·
Forderung
eines dreigliedrigen FA |
·
Forderung
eines dreigliedrigen FA |
·
Forderung
eines dreigliedrigen FA |
|
|
|
·
FA-Paktum als
unmittelbar anwendbares Bundesverfassungsrecht (s.a. A 2) |
·
besondere
rechtliche Qualität des FA-Paktums (im Sinne des VfGH-Erkenntnisses) |
|
|
|
·
öffentliche
Auflegung einer klaren, einvernehmlich akzeptierten Datenbasis vor
FA-Verhandlungen (s.a. F 1) |
|
vor FA-Verhandlungen
aussagekräftige Daten einschließl. Auswirkungen der einzelnen
Instrumente des FA öffentlich zugänglich auflegen. In die Erarbeitung der
Datenbasis auch Vertreter aus Wirt. +Forsch einbeziehen |
7.
Mitwirkungsrechte
der Bundesregierung bei der Gesetzgebung der Länder
(§ 9 F-VG 1948)
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
·
Mitwirkungsrechte
des Bundes unverzichtbar (s.a. C 4) |
·
Ablehnung des
unbeschränkten Einspruchsrechts der BReg gegen Landesabgabengesetze (s.a. C
4) |
|
|
8.
Verhältnis
zwischen Finanzverfassung und der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus
(Kostentragung) bzw. dem Österreichischen Stabilitätspakt (Haushaltsrecht),
Konfliktregelungsmechanismen
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
·
Integrieren
des "Ermächtigungs-BVG" und der Grundsätze des KonsM in die FV
diskutieren |
·
Aufnahme des
KonsM in die Verfassung bzw. Verbesserung der Schutzklausel in § 7 FAG ·
Verpflichtung
des Bundes zur einvernehmlichen Regelung von Einnahmenschmälerungen und
Mehrbelastungen mit FA-Partnern |
·
Integrieren
des KonsM in die FV (inkl. detaillierte inhaltl. Änderungsvorschläge) |
·
Wie Städtebund |
|
·
Inkorporieren
der Grundsätze/Ziele des ÖStP (s.a. Vorschlag des Vorsitzenden des
Ausschusses 1) in FV |
|
·
Diskussion
über Grundsätze wird bejaht ·
Ablehnung von
detaillierten Bestimmungen/Regelungen über Haushaltskoordinierung |
·
ÖstP sollte
jedenfalls durch eine 15a B-VG Vereinbarung geregelt werden |
Grundsätze des neu zu konzipierenden innerösterreichischen
Stabilitätspakts sollen in der Finanzverfassung verankert werden |
·
Kompetenz des
einfachen Bundesgesetzgebers für Detailregelungen zur Haushaltskoordinierung
(s.a. E 3, 6) |
·
Bisherige
Regelungen der Haushaltskoordinierung sind ausreichend |
·
Wie Länder |
·
Wie Länder |
|
9.
Globalbudget (in
Absprache mit Ausschuss 6)
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
·
Hinweis auf
die Beratungen im Ausschuss 6) |
·
Im Grunde kein
Thema der Finanzverfassung ·
Eher
Deregulierung |
·
Wie Länder |
·
Wie Länder |
10. Rechtsetzung und Kostenverantwortung
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
·
Siehe auch A2,
B1: Grundsatzregelungen in FV; Konnexitätsgrundsatz; |
·
Verpflichtung
des Bundes zur einvernehmlichen Regelung von Einnahmenschmälerungen und
Mehrbelastungen mit FA-Partnern (s.a. A 8) ·
Allgemeine
Regelung im F-VG; Ausführung im FAG; ·
Konnexitätsgrundsatz ·
Keine
abweichenden Kostentragungsregelungen |
·
Einspruchs- u.
Zustimmungsrechte bei Gesetzgebungsakten, die im Vollziehungsbereich
Mehrkosten verursachen (s.a. A 8) |
·
S.a. A 8
(KonsM) |
11. Stellung der Gemeinden und Gemeindeverbände;
sonstige kooperative Elemente im FAG
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
·
Klarstellung,
ob bzw. welche FV-Bestimmungen auf Gemeindeverbände anzuwenden sind. |
|
·
Flexibilisierung
der Möglichkeiten zur interkommunalen Zusammenarbeit iR zwischen
Gemeindeverbänden und sonstigen Kooperationsformen ·
Möglichkeit,
den GemVerbänden Finanzierungen zu ermöglichen |
·
Gefahr der
Zersplitterung der Regelungen beachten. |
·
Verstärkte
interkommunale Zusammenarbeit durch Instrumente des horizontalen FA (s.a. D
3) |
|
|
|
12. Prinzip der gleichwertigen Lebensverhältnisse:
als Ergänzung des an Aufgaben der Gebietskörperschaften anknüpfenden speziellen
Gleichheitsgebotes des § 4 F-VG 1948
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
·
Prinzip der
gleichwertigen Lebensverhältnisse diskussionswürdig |
·
Keine
gleichwertigen Standards in einzelnen Lebensbereichen |
|
·
Gleichwertige
Lebensverhältnisse sowie Grundausstattung und Finanzausstattung sind zu
beachten (als Steuerungsinstrument) |
13.
Inkorporierung
der Finanzverfassung in eine umfassende Verfassungsurkunde (Querschnittsmaterie
zum Ausschuss 2)
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
|
·
Zustimmung zur
Inkorporierung der FV in umfassende Verfassungsurkunde |
|
|
14. legistische Bereinigung von widersprüchlichen
bzw. verstreuten Finanzverfassungsbestimmungen (Querschnittsmaterie zum
Ausschuss 2)
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
·
Zustimmung zur
legistischen Bereinigung |
·
Zustimmung zur
legistischen Bereinigung der FV-Bestimmungen |
|
|
B)
Kostentragung
1.
allgemeine
Kostentragungsregel: Konnexitätsgrundsatz, Umfang und Verfahren
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
·
Beibehaltung
und Stärkung des Konnexitätsgrund-satzes |
·
Zustimmung zu
Konnexitätsgrundsatz; ·
s.a. A 10:
Verpflichtung zu Verhandlungen des Bundes |
·
Beibehaltung
des Konnexitätsgrundsatzes |
·
Beibehaltung
des Konnexitätsgrundsatzes |
·
Stärkung des
Konnexitätsgrundsatzes |
·
Weitgehendes
Vermeiden von abweichenden Kostentragungs-regeln (wenn, dann klare Vorgaben) |
|
·
Strikte
Ablehnung von Kostenüberwälzungen |
·
Rechtsanspruch
zur Delegierung von Aufgaben an Behörden der staatlichen Verwaltung |
Reduktion von Kostentragungsbestimmungen |
·
Klare
Abgrenzung der Kompetenzen des Gesetzgebers und der Vollziehung (Stichwort:
priv.rechtl. Vereinbarungen) |
|
·
Beibehaltung
der Möglichkeit von Kostenübernahmen ·
Festlegung der
Regeln/Diskussion zum Grauen FA |
|
|
2.
Umlagekompetenz
der Länder gegenüber den Gemeinden
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
|
·
Entfall der
Landesumlage nur im Falle höherer sonstiger Einnahmen |
·
Beseitigung
der Landesumlage ·
Indirekte
Umlagen nur nach Einvernehmen |
·
Grundsätzliche
Rücknahme des Umlagewesens unter Berücksichtigung der finanziellen
Ausstattung der Gemeinden |
C)
Abgabenwesen
1. Definition der Begriffe „Abgabe“, „Steuern“ und „Gebühren“
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
·
Begriffsdefinition
der "Abgabe" aus Judikatur in FV übernehmen |
|
|
|
·
Begriffliche
Unterscheidung von "Steuern, Beiträgen und Gebühren" nicht
erforderlich |
|
|
|
2. Kompetenz zur Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
·
Beibehaltung
der Kompetenz-Kompetenz des einfachen Bundes- bzw. Landesgesetzgebers (s.a.
A 1) |
·
Ablehnung der
Konzentration der Gesetzgebungshoheit in Abgabensachen beim Bund |
·
Forderung nach
geänderter Verteilung der Besteuerungsrechte ·
Verstärktes
Mitspracherecht (Zustimmungs- bzw. Einspruchsrecht) bei der Gesetzgebung über
Verbundsteuern |
·
Verstärkte
Einbindung der L und G; Zurückdrängung des Übergewichts des Bundes bei der
Verteilung der Steuererträge; ·
Verteilung
unter gleichberechtigten Vertragspartnern, v.a. des Ö-Gemeinde- und
Städtebundes |
Verstärkung der Steuerhoheit der Länder und Gemeinden durch Übertragung von Abgaben (z.B. Grunderwerbsteuer, motorbez. VersicherungsST, Bodenwertabgabe) oder Einführung von Stamm- und Zuschlagsabgaben (z.B. bei ESt,- und KSt. Ev. Bandbreitenmodelle |
·
einheitliche
Bestimmungen oder Grundsätze bei Landes- u. Gemeindeabgaben durch den
Bundesgesetzgeber |
·
Änderung der
Verteilung der Ertragshoheit u. der Neueinführung von Abgaben als
ausschließliche Bundesabgaben nur im Einvernehmen |
·
Verteilung der
Ertragshoheit neu durch
|
·
Regelung durch
Art. 15a B-VG Vereinbarung wäre denkbar ·
Zustimmungsrechte
des Ö-Gemeindebundes wahren. |
·
|
·
Unsystematische
Detailbestimmungen der FV durch einheitliche Bestimmungen des
Bundesgesetzgebers bei Landes-/Gemeindeabgaben ersetzen (s.a. A 3) |
·
Ausdrückliche
Nennung best. Steuern (va USt) in der FV als gemeinschaftliche Bundesabgaben
und Festlegung der Grundsätze für deren Verteilung |
·
Ausdrückliche
Nennung gewisser Steuern in der FV als geteilte Abgaben |
|
|
|
·
Festlegen der
Ertragshoheit im FA-Paktum |
·
Prinzipielles
Festhalten am Verbundsystem |
|
|
3. Steuerfindungsrechte; selbständige Abgabenerhebungsrechte für Länder und Gemeinden
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
·
Ersatzloser
Entfall des Steuererfindungsrechts der Länder |
·
Beibehaltung
bzw. Festschreibung der Steuerfindungsrechte der L |
·
Eigene
Abgabenrechte im Rahmen der Abgabenhoheit |
|
·
Verstärkung
der Steuerautonomie der Länder und Gemeinden im FAG durch z.B. Recht zur
eigenständigen Festsetzung des Steuersatzes |
|
·
Recht zur
Erhebung neuer Gemeindesteuern (Abgabenfindungsrecht) |
·
Entsprechender
verfassungsrechtlicher Freiraum der Gemeinden beim selbständigen
Steuerfindungsrecht |
|
|
·
Verankerung
der unbefristeten Ermächtigung zur Ausschreibung einer Gemeindeabgabe durch
die Bundesgesetzgebung |
|
|
|
·
Ermächtigung
des Landesgesetzgebers auf Ausschreibung einer Gemeindeabgabe soll sich auf
die Grundsätze beschränken |
·
Wie Städtebund |
4.
Aufsichtsrechte
des Bundes bei Landes- und Gemeindeabgaben
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
·
Mitwirkungsrechte
(§ 9
F-VG) des Bundes unverzichtbar
(s.a. A 7) |
·
Ablehnung des
unbeschränkten Einspruchsrechts der BReg gegen Landesabgabengesetze (s.a. A
7) |
|
|
5.
Einhebung von
Abgaben und Steuern
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
·
bundesweit
einheitliche Abgabenordnung |
offen |
|
|
D)
Transfers
1.
Typen und
Zustandekommen von Transfervereinbarungen
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
·
Diffizile
Abgrenzung zwischen Transfertypen nicht notwendig |
·
EA als Ersatz
für viele Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse |
·
Wie Länder |
·
Wie Länder |
diejenige
Gebietskörperschaft, die Grundlagen und Rahmenbedingungen der
Aufgabenerfüllung - also die
strategischen Ziele - vorgibt, kommt für Basisfinanzierung auf |
·
Transfers auf
ein Minimum reduzieren |
·
Transfers zur
Feinabstimmung unverzichtbar |
·
Wie Länder |
·
Wie Länder |
Zur
Anreizorientierung: Basisfinanzierung auf Grundlage von Normkosten
(Fallpauschalen) |
2.
Kontrollrechte
gemäß § 13 F-VG 1948: Ermächtigungen für den Bundes- und Landesgesetzgeber bei
der Definition von Bedingungen und Zielen durch die leistende
Gebietskörperschaft
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
·
Transfers mit
allgem. Zielen oder Bedingungen verbinden |
offen |
|
|
Zur
Anreizorientierung: Basisfinanzierung auf Grundlage von Normkosten
(Fallpauschalen) Verknüpfung von
Finanzierungsregelungen mit Ergebniskennzahlen (Leistungs- und
Kostenkennzahlen), d.h. Übergang von einer input- zu einer outputorientierten
Betrachtungsweise |
3.
horizontaler
Finanzausgleich zwischen Ländern und zwischen Gemeinden
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
· horizontaler FA zwischen Ländern untereinander und zwischen Gemeinden untereinander(s.a. A 11) |
|
|
·
Verfahrensgrundsätze
sind erwünscht, wobei die Interessensvertretungen der G einzubeziehen sind |
Förderung der
interkomm./regionalen Zusammenarbeit |
E)
Haushaltsrecht
1.
Kreditwesen:
Kompetenzverteilung
2.
Aufsichtsrechte
des Bundes und der Länder
ad E 1 und 2
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
·
Unterstützung
des Vorschlags des Vorsitzenden des Ausschusses 1 (s.a. A 4) |
·
Keine
Zustimmung zu Vorschlag des Vorsitzenden des Ausschusses 1 |
·
Festhalten an
der Unabhängigkeit der Haushaltsführung |
·
Kein Einwand
gegen Inkorporierung von Grundsätzen ·
ansonsten: wie
Städtebund |
·
Vorbehaltskompetenz
des Bundesgesetzgebers, Regelungen im Bereich der Schulden- und
Vermögensverwaltung (insbes. der Gemeinden) zu treffen (z.B.
Fremdwährungskredite) |
·
Bestehende
Regelung ist ausreichend; eher ist eine Deregulierung anzustreben |
·
Ablehnung von
detaillierterer Spezifizierung von Haushaltskoordinations- u.
Meldeerfordernissen |
·
Autonomie für
G zur Entwicklung haushaltsrechtlicher Bestimmungen |
·
Möglichkeiten
des einfachen Bundesgesetzgebers, Aufsichtsrechte unter Blickwinkel der
Unterstützung zu normieren (z.B. Fremdwährungskredite) |
·
Keine
Zustimmung (s. obere zwei Pkte) |
·
Wie Länder |
·
Wie Länder |
3.
Haushaltskoordinierung
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
·
Unterstützung
des Vorschlags des Vorsitzenden des Ausschusses 1 |
·
Bestehende
Regelungen ausreichend |
|
|
·
Integrieren
der Grundsätze des ÖStP in FV |
·
Eher
weitergehende Deregulierung erforderlich |
|
|
·
Kompetenz des
einfachen Bundesgesetzgebers für Detailregelungen zur Haushaltskoordinierung
(s.a. A 8, E 6) |
|
|
|
4.
Sicherung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Querschnittsmaterie zum Ausschuss 1)
5.
Überlegungen zur
Verteilungsgerechtigkeit, insbesondere Gender Budgeting und
Generationengerechtigkeit
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
·
Ad Gender
Budgeting: |
·
Keine
weitergehende Vorgaben im FV-G |
|
·
Ablehnende
Haltung |
neuformulierte Staatszielbestimmung zum allgemeinen wirtschaftlichen
Gleichgewicht (Art. 13 Abs. 2 B-VG): -gesamtwirtschaftliches Gleichgewichts -verstärkter Einsatz mittelfristiger Budgetplanung |
|
|
|
|
Budgeterstellung
aller Gebietskörperschaften nach Grundsätzen des Good Governance
(Transparenz, Partizipation) Verankerung des Gender Budgetings in den Zielen der Haushaltsführung. Anschluss von geschlechterspezifischen Wirkungsanalysen an jeden Entwurf zu Gesetz, Verordnung, Art. 15a B-VG-Vereinbarung |
6.
Stabilisierung
der öffentlichen Haushalte durch Schulden- und Defizitgrenzen
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
·
Vorgabe von
Defizit- und Schuldengrenzen |
·
Ablehnung von
Bestimmungen über den ÖStP hinaus |
|
|
·
Kompetenz des
einfachen Bundesgesetzgebers für Detailregelungen zur
Haushaltskoordinierung(s.a. A 8, E 3) |
·
Keine
detaillierten Regelungen bzw. ·
Bestehende
Regelung ist ausreichend |
·
Wie Länder |
·
Wie Länder |
7.
Österreichischer
Stabilitätspakt – gesetzliche Verankerung
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
·
Integrieren
der Grundsätze des ÖStP in FV (s.a. E 3) |
·
Bestehende
Regelungsform ausreichend (s.a. E 3) |
·
Art. 15a B-VG
Vereinbarung ausreichend bzw. gewünscht |
·
Wie
Städtebund, Änderungen durch ein Bundesgesetz sollen nicht möglich sein. |
Grundsätze des neu zu konzipierenden innerösterreichischen Stabilitätspakts
sollen in der Finanzverfassung
verankert werden, golden rule; ausgeglichene Haushalte über
Konjunkturzyklus nicht in der Verfassung verankern; |
8.
Abtretung und
Verpfändung von Abgabenrechten, Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlicher
Ansprüche
9.
Voranschlags-
und Rechnungsabschluss
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
|
·
VA und
Rechnungsabschlüsse genügend geregelt |
·
Wie Länder |
·
Wie Länder |
|
·
Doppisches
System denkbar |
|
|
10. Kostenrechnung
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
|
·
Kein Bedarf
für Kosten- und Leistungsrechnung |
|
|
F)
Transparenz
und Finanzstatistik
1.
Auskunftsrechte
bzw. –pflichten, Konsequenzen bei Nichterfüllung
Bund |
Länder |
Städtebund |
Gemeindebund |
Grüne |
·
Verstärkung
der Auskunftsrechte des Bundes |
·
Ablehnung von
Bestimmungen, die über die GebarungsstatistikVO hinausgehen |
·
Wie Länder;
jedoch ·
öffentliche
Auflegung einer klaren, einvernehmlich akzeptierten Datenbasis vor
FA-Verhandlungen; d.h. nur im Zusammenhang mit FAG |
·
Wie Länder |
die Lücken der Gebarungsstatistik beseitigen, Informationsgehalt ausweiten |
·
Bestimmung
über Konsequenzen für allfällige Verstöße vorsehen |
|
|
|
fördern von Best
Practises und von Benchmarking; Wettbewerb und Vergleiche zwischen/innerhalb
von Gebietskörperschaften |
Glossar:
EA Ertragsanteile
FA Finanzausgleich
FAG Finanzausgleichsgesetz
FV Finanzverfassung
G Gemeinden, Kommunen
GK Gebietskörperschaft
KonsM Konsultationsmechanismus
ÖStP Österreichischer Stabilitätspakt
VA Voranschlag