Zusammenstellung Bundesministerium für Finanzen

einfachgesetzliche Kostentragungsbestimmungen

§ 2 F-VG 1948

Juni 2004

 

Die aufgelisteten Bestimmungen sind Beispiele für einfache Bundesgesetze über die Kostentragung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, eine abschließende und vollständige Liste darf in diesem Rahmen allerdings nicht erwartet werden.

 

Inhalt:

I. Finanzausgleichsgesetz 2001

§ 1: mittelbare Bundesverwaltung

§ 2: Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen und Sondernotstandshilfe

§ 3: Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 4: Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

§ 5: Ersatz von Kosten der Großzählung 2001

II. Schulgesetzgebung, Bildung

§ 20 Bundes-Schulaufsichtsgesetz - Aufwand der Schulbehörden

§ 121 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz:

§ 5 Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz - Art der Subventionierung

§ 19 Privatschulgesetz - Art der Subventionierung

§ 25 Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz - Finanzierung

§ 55 und 56 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz [klinischer Mehraufwand]

III. Wahlgesetze

§ 12 Wählerevidenzgesetz 1973

§ 15 Europa-Wählerevidenzgesetz

§ 75 Nationalrats-Wahlordnung 1992 - Amtliche Stimmzettel des Landeswahlkreises

§ 124 Nationalrats-Wahlordnung 1992 - Wahlkosten

§ 25 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

§ 85 Europawahlordnung – Wahlkosten

§ 18 Volksabstimmungsgesetz 1972

§ 19 Volksbefragungsgesetz 1989

§ 23 Volksbegehrengesetz 1973

IV. Wasserrecht

§ 25 Wasserbautenförderungsgesetz 1985 - Wasserwirtschaftliche Unterlagen

§ 143b Wasserrechtsgesetz 1959 - Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern - Wasserkreislauf und Wassergüte

§ 2 Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

V. Familienlastenausgleich

§ 30f Familienlastenausgleichsgesetz 1967

§ 45 Familienlastenausgleichsgesetz 1967

VI. Gesundheit

§ 61 Tierseuchengesetz - Kosten, die dem Staate, den Gemeinden und dem Tierbesitzer zur Last fallen.

§ 47 Tuberkulosegesetz - Bestreitung der Kosten

VII. Sonstiges

§ 2 Abs. 6 IAKW-Finanzierungsgesetz [Kostenbeitrag Wiens]

§ 129 Kraftfahrgesetz 1967 - Vergütung für Gutachten

§ 71 Strafvollzugsgesetz - Überstellung in eine andere Anstalt

 

 

I. Finanzausgleichsgesetz 2001

Finanzausgleichsgesetz 2001

BGBl. I Nr. 3/2001 idF BGBl. I Nr. 71/2003

 

I. Finanzausgleich

(§§ 2 bis 4 F‑VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B‑VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

           1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

           2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

                a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,

               b) wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

                c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlass der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

           3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B‑VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:

           1. Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.

           2. Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben wie folgt:

                a) durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfasst auch den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Rahmen der ,,Auftragsverwaltung'' des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal- und Sachaufwandes nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales. Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;

               b) durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen drei Jahren nach Planungsabschluss in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen folgende Umstände vorliegen:

                     ba)  Vom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.

                    bb)  Detailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.

                     bc)  Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.

                    bd)  Projektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.

                     be)  Projekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.

                     bf)  Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.

           3. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen und Sondernotstandshilfe

§ 2. (1) Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

(2) Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß § 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, insbesondere dessen § 41, § 42, § 58 und § 70, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen, gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden.

Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 3. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

§ 4. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer genannt)

           1. an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100 vH im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,

           2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

(7) Bei Aufrechterhaltung der finanzausgleichsrechtlichen vollen Kostenersatzpflicht des Bundes gemäß den Abs. 1, 2, 3 und 5 unterstützen die Länder den Bund bei der Stabilisierung der Personalausgaben für die Landeslehrer zumindest für die Jahre 2001/2002 und 2002/2003 auf dem Niveau des BVA 2000 unter Einbeziehung der bereits vereinbarten Gehaltserhöhungen, wobei dies keine Deckelung auf dem Niveau des BVA 2000 bedeutet. Unter dieser Prämisse sind auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Jahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 31. März des Folgejahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.

Ersatz von Kosten der Großzählung 2001

§ 5. (1) Der Bund ersetzt den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Großzählung im Jahr 2001 erwachsenden Kosten mit einem Pauschalbetrag von insgesamt 250 Millionen Schilling, wovon auf die Gemeinden bis 20.000 Einwohner (ausgenommen die Städte mit eigenem Statut) 70 Millionen Schilling und auf die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern (Wien als Gemeinde) sowie die Städte mit eigenem Statut bis 20.000 Einwohner 180 Millionen Schilling entfallen. Die Aufteilung erfolgt jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen.

(2) Die länderweisen Anteile an diesem Kostenersatz sind vom Bund bis spätestens 20. März 2001 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. April 2001 an die Gemeinden weiterzuleiten.

 

II. Schulgesetzgebung, Bildung

Bundes-Schulaufsichtsgesetz

BGBl.Nr. 240/1962

§ 20. Aufwand der Schulbehörden.

(1) Der Bund hat den Personal- und Sachaufwand der Landes- und Bezirksschulräte zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesländer haben die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Entschädigungen (insbesondere Sitzungsgelder und Reisegebühren) für die Mitglieder der Kollegien der Landes- und Bezirksschulräte sowie die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Funktionszulagen für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates zu tragen. Ebenso haben die Bundesländer jene Kosten zu tragen, die sich aus der Art der Bestellung der Mitglieder der Kollegien ergeben.

(3) Sofern dem Landesschulrat oder den Bezirksschulräten die Besorgung von Angelegenheiten der Landesvollziehung übertragen wird (Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), hat das Land dem Bund jenen Teil des Personal- und Sachaufwandes zu ersetzen, der ihm hiedurch entsteht. Dieser Mehraufwand kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland auch in jährlichen Pauschalbeträgen ersetzt werden.

 

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

BGBl.Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001

§ 121. (1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:

           1. Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 14 entsteht.

           2. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.

           3. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.

           4. Der durch § 43 Abs. 6 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.

(2) Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.

 

Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz

BGBl.Nr. 318/1975

Art der Subventionierung

§ 5. (1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes durch Zuweisung von land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern oder land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subvention zu gewähren. Die Kosten dieser Subventionen sind vom Bund zu tragen.

(2) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, so ist die Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der Regel Landesvertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist an den unterrichtenden Lehrer auszuzahlen. Sofern der Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der katholischen Kirche ist und die Schule, an der er unterrichtet, von diesem Orden oder dieser Kongregation erhalten wird, ist die Vergütung an den Schulerhalter zu zahlen.

(4) Wird einer konfessionellen Schule das Öffentlichkeitsrecht rückwirkend verliehen und wurde kein Antrag gemäß § 4 Abs. 5 gestellt, ist der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für diese Schule der Lehrerpersonalaufwand zu ersetzen, den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden Lehrer geleistet hat, höchstens jedoch im Ausmaß des Betrages, der bei Anwendung der Abs. 2 und 3 bezahlt worden wäre.

 

Privatschulgesetz

BGBl.Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 290/1972

§ 19. Art der Subventionierung.

(1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:

           a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt, oder

          b) durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, polytechnische Lehrgänge und Berufsschulen.

(2) Die Kosten der Subventionen zum Personalaufwand sind auch in den Fällen des Abs. 1 lit. b vom Bund zu tragen.

(3) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er entsprechend der Art der betreffenden Schule entweder Bundes- oder Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist die Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der Regel Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.

(4) Die Vergütung gemäß Abs. 3 ist an den unterrichtenden Lehrer auszuzahlen. Sofern der Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der katholischen Kirche ist und die Schule, an der er unterrichtet, von diesem Orden oder dieser Kongregation erhalten wird, ist die Vergütung an den Schulerhalter zu zahlen.

(5) Wird einer konfessionellen Schule das Öffentlichkeitsrecht rückwirkend verliehen und wurde kein Antrag gemäß § 18 Abs. 5 gestellt, ist der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für diese Schule der Lehrerpersonalaufwand zu ersetzen, den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden Lehrer geleistet hat, höchstens jedoch im Ausmaß des Betrages, der bei Anwendung der Abs. 3 und 4 bezahlt worden wäre.

 

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

BGBl.Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004

Finanzierung

§ 25. (1) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:

           1. Beiträge des Bundes nach Maßgabe der in Abs. 2 angeführten Vereinbarung;

           2. Beiträge des Landes Niederösterreich nach Maßgabe der in Abs. 2angeführten Vereinbarung;

           3. Taxen gemäß Hochschul-Taxengesetz;

           4. Erträge aus Veranstaltungen;

           5. Erträge eines allfälligen Vermögens;

           6. Erträge von Stiftungen, die zugunsten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) errichtet werden;

7. sonstige Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln.

(2) Der Bund ist gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems). Der Umfang der Erhaltungspflichten des Bundes und des Landes Niederösterreich richtet sich nach einer Vereinbarung mit dem Land Niederösterreich.

(3) Universitätslehrgänge sind kostendeckend durch Taxen zu finanzieren, wobei das Kostendeckungsprinzip auf die Gesamtheit des Angebots an Universitätslehrgängen am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), nicht aber zwingend auf jeden einzelnen Universitätslehrgang anzuwenden ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.

 

 

III. Wahlgesetze

Wählerevidenzgesetz 1973

BGBl.Nr. 601/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2003

§ 12. (1) Die durch die Führung der Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an das Bundesministerium für Inneres gemäß § 3 Abs. 4 verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

 

Europa-Wählerevidenzgesetz

BGBl.Nr. 118/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2003

§ 15. (1) Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an die Länder verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres wahlberechtigten Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(5) Der Bund hat den Ländern die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs. 5 unmittelbar verursachten Kosten nach ordnungsgemäßem Nachweis zu ersetzen. Ersatzfähig sind Kosten, die für die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Ansprüche auf Ersatz der Kosten sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Bundesminister für Inneres einzubringen.

 

Nationalrats-Wahlordnung 1992

BGBl.Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/1999

Amtliche Stimmzettel des Landeswahlkreises

§ 75. (1) Die amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung, jeweils darunter einen freien Raum zur Eintragung eines Bewerbers auf der Landesparteiliste der gewählten Partei sowie Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Regionalparteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familien- und Vornamen und Geburtsjahr, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 49 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (§ 66 Abs. 1) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises hat sich nach der Anzahl der im Landeswahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Regionalbewerber der Parteien zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A3 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort ,,Liste`` ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises sind durch die Landeswahlbehörde den Sprengelwahlbehörden in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zuzüglich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablone (§ 66 Abs. 1) sind vom Bund zu tragen.

 




BGBl.Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2003

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Wahlkosten

§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

 

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

BGBl.Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2003

§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in der Höhe von 0,75 Euro zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

 

Europawahlordnung

BGBl.Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2003

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

 

Volksabstimmungsgesetz 1972

BGBl.Nr. 79/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2003

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Abstimmungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

 

Volksbefragungsgesetz 1989

BGBl.Nr. 356/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2003

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Befragungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

 

Volksbegehrengesetz 1973

BGBl.Nr. 344/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2003

§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,30 Euro pro bei einem oder mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

 

 

IV. Wasserrecht

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

BGBl.Nr. 148/1985

Wasserwirtschaftliche Unterlagen

§ 25. (1) Die Kosten von Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a, deren Erstellung im vorwiegenden Interesse des Bundes gelegen ist, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Hiezu gehören jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (§ 8) sowie Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (§ 9).

(2) Für sonstige Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a können nach Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln getragen werden.

(3) Die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b betreffend die Donau (§ 7) oder Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (§ 8), die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c angeführten Zwecken dienen, sowie von generellen Projekten der Wildbach- und Lawinenverbauung ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(4) Für die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b an sonstigen Gewässern, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b angeführten Zwecken dienen, können nach Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden.

(5) Regionalstudien gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, sowie damit im Zusammenhang stehende mathematische Modelle können nach Maßgabe des Bundesinteresses ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden, sofern sie vom Fonds oder von diesem gemeinsam mit einer Gebietskörperschaft veranlasst wurden.

(6) Für die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, können Darlehen und Beiträge aus Fondsmitteln entsprechend den §§ 12 bis 20 gewährt werden. (BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 18)

(7) Für die Erstellung von Projekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c können Bundes- oder Fondsmittel entsprechend den §§ 5 bis 20 für sich allein oder im Zuge einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 gewährt werden. (BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 19)

(8) Die mit Bundes- oder Fondsmitteln erstellten Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie eine Zusammenstellung der charakteristischen Daten über die geförderten Anlagen und ihre Betriebsführung sind vom Förderungsnehmer im Zuge der Abrechnung in einem Gleichstück dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Zwecke des Wasserwirtschaftskatasters zur Verfügung zu stellen. Wurde die Maßnahme aus Fondsmitteln gefördert, so hat die Übermittlung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in zweifacher Ausfertigung im Wege des Fonds zu erfolgen, wobei ein Gleichstück beim Fonds verbleibt.

 

 

Wasserrechtsgesetz 1959

BGBl.Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern - Wasserkreislauf und Wassergüte

§ 143b. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung der §§ 59c bis f sowie §§ 59h und 59i vom Bund zu tragen wie folgt:

           1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Messgeräte zur Gänze;

           2. der angemessene Aufwand für die Beobachter für die gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln;

           3. der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den Grenzgewässern zur Gänze.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekannt zu geben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3 heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.

(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Verbreitung hydrografischer Nachrichten.

 

 

Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

BGBl.Nr. 372/1927

§ 2. (1) Die Einnahmen aus der Verwertung der im Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Gemeinde Wien stehenden, aus dem Donauregulierungsfonds herrührenden und der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Grundflächen werden bis zum Jahresbetrage von 60.000 S der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz zur Verfügung gestellt. Der darüber hinausgehende Ertrag kommt den Miteigentümern je nach ihrem Eigentumsteile zu. Zum restlichen Erfordernisse der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz für die im § 1, Absatz 1, genannten Bauten und Anlagen leistet der Bund vom 1. Jänner 1928 angefangen einen Beitrag von 70 Prozent, jedoch nur unter der Bedingung, dass hiezu vom gleichen Zeitpunkte angefangen das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent und die Gemeinde Wien, letztere auch für das Bundesland Wien, einen Beitrag von 15 Prozent leisten.

(2) Zu den Kosten der Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungstätigkeit der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz im Sinne des § 1, Absatz 2, soweit sie nicht durch die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen gedeckt werden können, leistet der Bund einen Beitrag von 70 Prozent, das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent und die Gemeinde Wien, letztere auch für das Bundesland Wien, einen Beitrag von 15 Prozent.

 

 

V. Familienlastenausgleich

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

BGBl.Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001

§ 30f. (1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen verpflichten, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Schülers am Fahrpreis in Höhe von 19,6 Euro für jedes Schuljahr an den Schüler auszugeben, wobei der nach Abs. 3 vom Schüler geleistete Eigenanteil für dieses Schuljahr anzurechnen ist. Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.

(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur für Schüler geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des § 30e Abs. 3 beigebracht wird, und für die, sofern sie volljährig sind, Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Schülern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Erlangung der Schülerfreifahrt ist überdies ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich, wenn der Schüler minderjährig ist.

(3) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist weiters ermächtigt,

           a) mit Verkehrsunternehmen, die Schüler im Gelegenheitsverkehr zur und von der Schule befördern, Verträge abzuschließen, wonach der Bund die Kosten für die Schülerbeförderung unter Beachtung des Umsatzsteuergesetzes übernimmt, wenn für die Schülerbeförderung kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und sich der Erziehungsberechtigte des zu befördernden Schülers dazu verpflichtet, für diese Beförderung einen Pauschalbetrag von 19,6 Euro als Eigenanteil für jedes Schuljahr an das jeweilige Verkehrsunternehmen zu leisten, wodurch sich die vom Bund zu leistende Gesamtvergütung entsprechend verringert,

          b) den Gemeinden oder Schulerhaltern die Kosten, die ihnen für die Schülerbeförderung entstehen, zu ersetzen. Der Kostenersatz darf die Höhe der Kosten nicht übersteigen, die bei Abschluss eines Vertrages gemäß lit. a nach Abzug des vom Erziehungsberechtigten an das Verkehrsunternehmen zu leistenden Eigenanteiles für den Bund entstehen würden.

(4) Eine Teilnahme des Schülers an einer Schülerfreifahrt nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nur auf jenen Strecken zulässig, auf denen der Schüler keine andere Beförderung unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit. a dürfen nur Schüler begünstigt werden, die Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c besuchen; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b nur für Schüler geleistet werden, die Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c besuchen. Eine Kostenübernahme nach Abs. 3 ist nur für Fahrten der Schüler zwischen der Wohnung im Inland und der Schule zulässig; für Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist eine Kostenübernahme nach Abs. 3 überdies nur zulässig, wenn für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird.

(5) In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 hat sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auszubedingen, dass sich die Verkehrsunternehmen zur Rechnungslegung und Auskunfterteilung verpflichten und den Organen des Bundes die Überprüfung der Unterlagen gestatten, auf die sich der Fahrpreis oder Fahrpreisersatz gründet. Der Abschluss eines Vertrages nach Abs. 3 lit. a kann überdies davon abhängig gemacht werden, dass der Schulerhalter die Notwendigkeit der Schülerbeförderung bestätigt und die Namen, die Staatsbürgerschaft und die Anschriften der zu befördernden Schüler sowie das In Frage kommende Verkehrsunternehmen bekannt gibt.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäfte die Finanzlandesdirektionen beauftragen.

 

BGBl.Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001

§ 45. (1) Der Beitrag der Länder (Länderbeitrag) beträgt 1,74 Euro je Kalenderjahr und Landeseinwohner, soweit dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Bundesminister für Finanzen hat den Länderbeitrag mit je einem Zwölftel von den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, abzuführen.

(2) Die Zahl der im Abs. 1 genannten Einwohner bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat den Beitrag der Länder durch Verordnung festzustellen. Die Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist im Falle einer Volkszählung mit Beginn des Kalenderjahres festzusetzen, in dem die Ergebnisse der Volkszählung vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht werden; im Falle der Änderung von Landesgrenzen mit Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres.

 

 

VI. Gesundheit

Tierseuchengesetz

RGBl.Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 746/1988

VII. Abschnitt. Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten.

§ 61. Kosten, die dem Staate, den Gemeinden und dem Tierbesitzer zur Last fallen.

Der Bund trägt die Kosten

           a) der Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;

          b) der Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;

           c) der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;

          d) der behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der BundesstaatlichenVeterinärverwaltung;

           e) der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere gemäß § 7Abs. 2;

           f) der von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;

          g) der Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;

          h) der nach Maßgabe der §§ 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;

            i) der nach Maßgabe des § 42 gewährten Prämien;

            j) der Vergütung für die gemäß § 2a bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.

Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen Einrichtungen (Verscharrungsplätze, Verbrennungsanlagen u. dgl.) haben die Gemeinden zu tragen.

Trifft die Gemeinde keine geeignete Vorsorge rücksichtlich der zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver und Abfälle notwendigen Einrichtungen, so ist nötigenfalls unter Einleitung der zwangsweise Enteignung auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen.

Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landes- oder Bezirksmitteln Erleichterung zu gewähren.

Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren, sowie für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten fallen dem Besitzer zur Last.

 

 

Tuberkulosegesetz

BGBl.Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

IV. HAUPTSTÜCK

Bestreitung der Kosten

§ 47. (1) Vom Bund sind zu tragen:

           1. die Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten gemäß den §§ 6, 26 und 27 vorgenommenen Untersuchungen,

           2. die Kosten der Schutzimpfungen nach § 32 Abs. 2,

           3. die Kosten der Desinfektion gemäß § 33, einschließlich der Entschädigung für die dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände gemäß § 34,

           4. die Reisekosten gemäß § 35 und

           5. die Behandlungskosten gemäß den §§ 37 bis 45.

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

(3) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.

 

 

VII. Sonstiges

IAKW-Finanzierungsgesetz

BGBl. Nr. 150/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/1997

§ 2 Abs. 6:

(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung, Erhaltung, Instandsetzung einschließlich Asbestsanierung und Finanzierung des Internationalen Amtsitzzentrums (§1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 von Hundert zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in Teilbeträgen entsprechend den jeweiligen Zahlungsverpflichtungen (Terminen) des Bundes zu leisten.

 

 

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

BGBl.Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001

§ 55. Der Bund ersetzt:

           1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an medizinischen Fakultäten oder an Bundes-Hebammenakademien dienendenöffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;

           2. die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Z. 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;

           3.     Pflegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.

BGBl.Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 751/1986

§ 56. Die näheren Vorschriften über die im § 55 vorgesehenen Kostenersätze des Bundes werden bei Universitätskliniken vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen, bei Bundes-Hebammenakademien vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen durch Verordnung bestimmt.

 

 


Kraftfahrgesetz 1967

BGBl.Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002

§ 129. Vergütung für Gutachten

(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):

           1. den gemäß §§ 124, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,

           2. den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.

Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 2 725 Euro nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Vergütung ist von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den Amtsaufwand der das Gutachten einholenden Behörde zu tragen hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Gebietskörperschaft hat bei Sachverständigen, die dem Personalstand einer anderen Gebietskörperschaft angehören, dieser für den Ausfall an Dienstleistungen des Sachverständigen während seiner Gutachtertätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 v. H. der gemäß Abs. 4 festgesetzten Vergütung zu leisten.

(4) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Art der Typen, Fahrzeuge, Teile oder Ausrüstungsgegenstände, der Art der für die Begutachtung erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen und der Angemessenheit im Hinblick auf die Leistungen und die jeweils bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der in den Abs. 1 und 3 angeführten Vergütungen festzusetzen.

 

 

Strafvollzugsgesetz

BGBl.Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Überstellung in eine andere Anstalt

§ 71. (1) Kann ein kranker oder verletzter Strafgefangener in der Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden oder geht von ihm eine anders nicht abwendbare Gefährdung für die Gesundheit anderer aus, so ist er in die nächste Anstalt zu überstellen, die über Einrichtungen verfügt, die die erforderliche Behandlung oder Absonderung gewährleisten.

(2) Kann der Strafgefangene auch in einer anderen Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden oder wäre sein Leben durch die Überstellung dorthin gefährdet, so ist er in eine geeignete öffentliche Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch bewachen zu lassen. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Strafgefangenen aufzunehmen und seine Bewachung zuzulassen. Die für die Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten anfallenden Kosten trägt der Bund, gegebenenfalls nach Maßgabe einer zwischen dem Bund und den Ländern diesbezüglich abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15a des Bundes- Verfassungsgesetzes (B-VG) oder einer diesbezüglich mit dem jeweiligen privaten Krankenanstaltenträger abgeschlossenen Vereinbarung, bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Strafvollzug nachträglich aufgeschoben oder beendet wird.

(3) Im Falle der Überstellung in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses gelten im übrigen die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

           1. Die Überstellung ist ohne das in den §§ 8 und 9 des Unterbringungsgesetzes vorgesehene Verfahren unmittelbar vorzunehmen.

           2. Die Aufnahme- und Anhaltepflicht der Krankenanstalten richtet sich nach Abs. 2 erster und zweiter Satz. Untergebracht werden im Sinne des Unterbringungsgesetzes darf der Strafgefangene nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 des Unterbringungsgesetzes.

           3. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Z 2 des Unterbringungsgesetzes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die ausreichende ärztliche Behandlung oder Betreuung im Sinne dieser Bestimmung im Rahmen und mit den Mitteln des allgemeinen Strafvollzuges gewährleistet sein muss.

           4. Der Wirkungskreis des Patientenanwalts umfasst ausschließlich die sich aus der Unterbringung ergebenden Beziehungen des Strafgefangenen zur Krankenanstalt.