über die gemeinsamen Beratungen
der Ausschüsse 6 und 7
Inhalt
Die Ausschüsse 6 und 7 sollen - unter Einbeziehung des Positionspapiers der Grünen vom 3. Juni 2004 (siehe Anlage) - gemeinsam folgende Varianten in Form von Textvorschlägen ausarbeiten:
1) Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers zur Einrichtung weisungsfreier Organe für definierte Bereiche und Organe
- unter bestimmten inhaltlichen und formalen Voraussetzungen
- unter Berücksichtigung der Unterscheidung zwischen verwaltungskontrollierenden und verwaltungsführenden Organen, insbesondere auch der Regulatoren
Für den Bereich der
verwaltungskontrollierenden Organe bzw. Organe des begleitenden und
nachprüfenden Rechtsschutzes und der nachprüfenden Kontrolle soll eine
Typologie erarbeitet werden, die insbesondere auf die jeweiligen Befugnisse
(Rechtsschutzinstrumente) eingeht, inklusive dem Zugang zu den Gerichtshöfen
des öffentlichen Rechts. Es sollen Textvorschläge erarbeitet werden, die die
Wahrnehmung dieser Befugnisse auf der Grundlage der neuen Verfassung
sicherstellen bzw. ermöglichen.
2) Auflistung der weisungsfreien Organe im B-VG
Im Textvorschlag sind jene Aspekte, die die Regulatoren bei ihrer Tätigkeit berücksichtigen müssen (zB. öffentliches Interesse), zu berücksichtigen, ebenso Fragen der Berichtspflichten und (parlamentarischen) Kontrolle von Regulatoren.
Die Struktur der Vorgehensweise soll von beiden Ausschüssen gemeinsam festgelegt werden.
Die Ausschüsse 6 und 7 werden beauftragt, gemeinsam die beiden Varianten des Punktes IV des Berichts des Ausschusses 6 in Form von Textvorschlägen auszuarbeiten.
- Zu beiden Varianten sollen „Ausgliederungsmodule“ erarbeitet werden, die Kautelen und Voraussetzungen sowie organisatorische Formen enthalten, nach denen Ausgliederungen zulässig sind.
- Alle Ausgliederungsmodelle sollen von allen Gebietskörperschaften gleichermaßen genutzt werden können.
- Die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Verwaltungstätigkeit ist zu berücksichtigen.
- Es ist zu prüfen, ob Kriterien für ausgliederungsfeste Bereiche definiert werden können. Weiters soll dargelegt werden, inwieweit die gemachten Vorschläge eine Erleichterung oder Erschwerung der Ausgliederung gegenüber dem Status quo darstellen.
- Auf die Ergebnisse der Ausschüsse 4 und 8 ist Bedacht zu nehmen.
Die Struktur der Vorgehensweise soll von beiden Ausschüssen gemeinsam festgelegt werden.
Bei den Beratungen des Ausschusses
sind auch die Zuweisungen, die der Ausschuss 2 in seinem Zwischenbericht vom
11. Mai 2004 an die Ausschüsse 6 bzw. 7 vorgenommen hat (Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in
bundesverfassungsgesetzlicher Form; Bundesverfassungsgesetze und
Verfassungsbestimmungen in Bundesgesetzen), mit zu berücksichtigen.
Der Ausschuss wird ersucht, dem Präsidium über die Ergebnisse der Beratungen schriftlich bis 30. September 2004 zu berichten.
Anlage
Dr. Eva Glawischnig
Arbeitsunterlage für das Präsidium am 3. Juni 2004
Weisungsfreie
Organe
Grüne
Position
Derzeit können mit Verfassungsbestimmung oder Bundesverfassungsgesetz nach Belieben Organe weisungsfrei gestellt werden. Da der verfassungsrechtliche Wildwuchs beendet werden soll, stellt sich die Aufgabe, in der Verfassung den einfachen Gesetzgeber zur Einrichtung weisungsfreier Organe zu ermächtigen.
„Weisungsfreie Zonen“:
Weisungsfreie Organe sollten die Ausnahme darstellen und stellt sich daher die Frage, wie diese Ausnahmen definiert werden. Hiefür gibt es folgende Anknüpfungspunkte:
a) Die Art der Tätigkeit des Organs, wie zB Sachverständigentätigkeit, Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw anwaltschaftliche Vertretung diffuser oder subjektiver Interessen (zB Umweltanwaltschaften, Gleichbehandlungsanwaltschaft, Rechtsschutzbeauftragter), sonstige Kontrolle der Verwaltung (finanzielle Kontrolle), Schieds- und Mediationstätigkeit, behördliche Entscheidungen.
b) Den Verwaltungsbereich, in dem das Organ tätig ist, wie zB Datenschutz-, Dienst-, Gleichbehandlungs-, Umweltschutz-, Tierschutz-, Gesundheits- und Jugendrecht, Regulierung liberalisierter Märkte.
Eine Möglichkeit der Abgrenzung wäre auch a) aufgrund von EU-Recht zwingende Einrichtung des Organs und b) Kontrolle der Verwaltung (zum Schutz subjektiver oder diffuser Interessen). Die bisherigen Vorschläge der Ausschüsse 6 und 7 decken jedenfalls nicht alle bisherigen Anwendungsfälle ab (siehe dazu zB Positionspapier der Umweltanwaltschaften) und sind darüber hinaus nicht stringent.
Sonstige
Voraussetzungen:
Da die Weisungsfreiheit in der Frage der Erledigung die parlamentarische Kontrolle durchbricht, sind kompensatorische Maßnahmen notwendig. Außerdem sind neben der Weisungsfreistellung andere Maßnahmen notwendig, um die Unabhängigkeit des Organs zu befördern. Verwaltungskontrollierende Organe befinden sich naturgemäß in einem gewissen Spannungsfeld zum Obersten Organ. Aus diesen Gründen sollte die Verfassung mit der Weisungsfreistellung der Organe bestimmte Vorsorgen betreffend
zwingend verbinden.
Auch in diesem Punkt sind die bisherigen Vorschläge unbefriedigend (zum Punkt Mindestausstattung siehe wieder Positionspapier der Umweltanwaltschaften).
II.
Beratungsverlauf
Es fanden insgesamt 3 Sitzungen statt. Die Vorsitzenden der Ausschüsse 6 und 7 (Generalsekretär Mag. Werner Wutscher und Sektionschef Dr. Manfred Matzka) vereinbarten, die Sitzungen abwechselnd zu leiten. Generalsekretär Mag. Wutscher legte mit Ablauf des Juli sein Konventsmandat zurück; an seiner Stelle wurde Sektionschef Dr. Johannes Abentung nominiert, der mit Beschluss des Österreich-Konvents vom 27. August 2004 den Vorsitz im Ausschuss 6 und den geteilten Vorsitz bei den gemeinsamen Beratungen der Ausschüsse 6 und 7 übernahm.
In der Sitzung am 16. Juli 2004 fand eine Generaldebatte unter dem Vorsitz von Generalsekretär Mag. Werner Wutscher über das den Ausschüssen vom Präsidium erteilte Mandat statt.
Am 10. September 2004 befasste sich der Ausschuss unter dem Vorsitz von Sektionschef Dr. Manfred Matzka mit Punkt A des Mandats (Weisungsbindung).
Gegenstand der Ausschusssitzung am 29. September 2004 unter dem Vorsitz von Sektionschef Dr. Johannes Abentung war der Themenbereich Ausgliederung (Punkt B des Mandats).
Dem Ausschussmandat liegt ein Positionspapier der Grünen zu den weisungsfreien Organen bei.
Dr. Johannes Abentung Vorsitzender seit 27.08.2004
Dr. Manfred Matzka Vorsitzender
Mag. Werner Wutscher Vorsitzender bis 31.07.2004
Mag. Gabi Burgstaller Vertretung: Dr. Leo Specht
Dr. Paul Sieberer
Dr. Christoph Leitl Vertretung: Dr. Hanspeter Hanreich
Dr. Ulrich Zellenberg
DI Josef Pröll Vertretung: Dr. Johannes Abentung
Dr. Nikolaus Bachler
Dr. Josef Pühringer Vertretung: Dr. Paul Gruber
Dr. Bernhard Raschauer
Dr. Wolfgang Schüssel Vertretung: Mag. Klaus Hartmann
Mag. Herbert Tumpel Vertretung: Dr. Cornelia Mittendorfer
Friedrich Verzetnitsch Vertretung: Dr. Wilhelm Gloss
Die fachliche Ausschussunterstützung seitens des Konventbüros lag bei Mag. Michael Bauer und Dr. Gerald Grabensteiner. Sekretariatsunterstützung wurde von Birgit Mayerhofer geleistet.
Ausgangspunkt der Beratungen war ein Papier, das eine Gesamtübersicht über die weisungsfreien Behörden und Organe enthält. Darauf aufbauend wurde eine Typisierung dieser weisungsfreien Behörden und Organe nach bestimmten Kategorien vorgenommen. Diese Typisierung „weisungsfreier Zonen“ stellt gleichsam das Sachsubstrat dar, auf dessen Basis in der Verfassung der einfache Gesetzgeber zur Einrichtung weisungsfreier Organe ermächtigt werden kann. Damit soll der verfassungsrechtliche „Wildwuchs“ beendet werden, der durch die Möglichkeit entstanden ist, mit Verfassungsbestimmung oder Bundesverfassungsgesetz nach Belieben Organe weisungsfrei zu stellen.
Der Beratung des Ausschusses lag ein Textvorschlag des Vorsitzenden zugrunde, der im Wesentlichen zum Ziel hatte, die weisungsfreien Zonen legistisch festzumachen. Aufgrund der Diskussion erfolgte eine Neugliederung der Ziffern eines neuen Verfassungs-Artikels Abs.3. Darüber hinaus wurde in Ziffer 2 die Wortfolge „für den präventiven oder begleitenden Rechtsschutz“ besonders eingerichtete Organe eingefügt. In Ziffer 3 wurde auf das Zertifizierungsrecht Bezug genommen. Als neue Ziffer 4 wurden die Organe zur Vertretung öffentlicher Interessen eingefügt.
Der so geänderte und überarbeitete Textvorschlag wurde den Ausschussmitgliedern zur Kenntnis gebracht, wobei von diesen dagegen keine Einwände vorgebracht wurden, sodass als Ergebnis der Ausschussberatung folgender Textvorschlag vorliegt:
(Oberste Organe; Weisungsbindung; weisungsfreie Verwaltung)
(1) Zur Führung der Verwaltung sind die
Bundesregierung und deren Mitglieder sowie die Landesregierungen und, nach Maßgabe
des Landesverfassungsrechts, deren Mitglieder in ihrem jeweiligen
Wirkungsbereich berufen (oberste Verwaltungsorgane).
(2) Unter der Leitung der obersten Verwaltungsorgane führen nach den Bestimmungen der Gesetze die ihnen unterstellten Organe die Verwaltung. Sie sind an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre Tätigkeit verantwortlich. Ein nachgeordnetes Organ hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn sie entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen das Strafrecht verstoßen würde.
(3) Abweichend von Abs. 2 können folgende Organe durch
Gesetz weisungsfrei gestellt werden:
1.
sachverständige
Organe, soweit ihnen nicht hoheitliche Befugnisse zukommen;
2.
zur Wahrung
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, für den präventiven oder begleitenden
Rechtschutz besonders eingerichtete Organe wie Amtsparteien, Schieds-
und Mediationseinrichtungen
oder Rechtschutzbeauftragte;
3.
Organe in
Angelegenheiten des Dienst-, Wehr-, Gleichbehandlungs-, Akkreditierungs- und
Zertifizierungsrechts, des Datenschutzes und der Vergabekontrolle;
4.
Organe zur
Vertretung öffentlicher Interessen, wie Anwaltschaften des öffentlichen Rechts;
5. Organe zur Sicherung des Wettbewerbs und
zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht sowie zur Regulierung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.
Ein solches Gesetz hat die Voraussetzungen einer Abberufung der Organwalter taxativ zu bestimmen.
Das Mandat wurde von den Mitgliedern der gemeinsamen Beratungsrunde intensiv diskutiert. Trotz eingehender Debatte konnten die zentralen verfassungsrechtlichen Fragestellungen, ob und wo die Grenzen für Ausgliederungen liegen, welche Ausgliederungsmodule es geben soll und wie die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Verwaltungstätigkeit zu verstehen ist, nicht eindeutig geklärt werden, weshalb die weitere Bearbeitung dieser Frage und die Ausarbeitung eines Textvorschlages unterblieb.
Der Ausschuss hat den Auftrag zur Definition von Kriterien für ausgliederungsfeste Bereiche als politische Fragestellung verstanden, weshalb er sich zu einer Meinungsbildung nicht im Stande sah.
Die Ausschussberatungen wurden auf Basis einer Diskussionsgrundlage „Zum Ausgliederungsthema“ geführt.
Der darin enthaltene Textvorschlag lautet wie folgt:
(Abs.) Bei der Besorgung von hoheitlichen Verwaltungsgeschäften durch Rechtsträger außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation ist die Verantwortlichkeit im Sinne des […] sowie eine adäquate parlamentarische Kontrolle sicherzustellen.
Regelungsgegenstand wären demnach lediglich „hoheitliche Verwaltungsgeschäfte“. Von einigen Ausschussmitgliedern wurde vorgebracht, dass der Weisungszusammenhang und die Verantwortlichkeit der Ministerin/des Ministers gegenüber dem Parlament erhalten bleiben muss. Unter der Prämisse, dass Art. 20 Abs.1 B-VG in der gegenwärtigen Form erhalten bleibt, kann auch die Wortfolge „die Verantwortlichkeit im Sinne des […] sowie eine adäquate parlamentarische Kontrolle sicherzustellen“ durch eine Bedachtnahme bzw. einen Verweis auf Art. 20 Abs.1 B-VG ersetzt werden.
Der solcherart modifizierte Textvorschlag wurde einem alternativen Textvorschlag zu den Grenzen der Ausgliederung gegenübergestellt.
„Soweit es sich nicht um Kernaufgaben des Staates, wie etwa die Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit, die Gestaltung der Außenpolitik oder die Ausübung der Strafgewalt handelt, kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gesetzlich vorgesehen werden, dass in einzelnen Angelegenheiten auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger zur Führung der Verwaltung herangezogen werden. Die der Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechenden Aufsichts-, Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane sind zu wahren.“
Der Ausschuss gelangte mit überwiegender Mehrheit zum Ergebnis, dass der modifizierte Textvorschlag der erstgenannten Diskussionsgrundlage um den letzten Satz des zweiten Textvorschlages zu ergänzen ist, sodass es nunmehr zu lauten hat wie folgt:
(Abs.) Bei der Besorgung von hoheitlichen Verwaltungsgeschäften durch Rechtsträger außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation ist … [Bedachtnahme auf Art. 20 Abs.1 B-VG]. Die der Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechenden Aufsichts-, Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane sind zu wahren.
Der Ausschuss will damit in überwiegender Mehrheit gesichert wissen, dass auch Ausgliederungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung nach einem „beweglichen System“ in differenzierter Weise entsprechender Aufsicht bzw. parlamentarischen Kontrollbefugnissen unterliegen.
Vereinzelt wird auch gefordert, dass in den Textentwurf explizit aufgenommen wird, Ausgliederungen nur ausnahmsweise durchzuführen.
Stellungnahme von Mag. Herbert Tumpel zum
Bericht über die gemeinsamen Beratungen der Ausschüsse 6 und 7
Zu IV. Ergebnisse der Beratungen:
* In Art x Abs 3 werden die Organe aufgezählt, die weisungsfrei gestellt werden können. Zur Ziffer 4 (Organe zur Vertretung öffentlicher Interessen, wie Anwaltschaften des öffentlichen Rechts) sollte durch eine Erläuterung klargestellt werden, daß auch die Vertretung von gewissen Partikularinteressen oder Interessen von besonders betroffenen Personen wie Patienten, Kindern etc. im Sinne von Korineks Ausführungen zur Selbstverwaltung zu den öffentlichen Interessen zu zählen sind. Andernfalls könnten zB Einrichtungen wie die Patientenanwaltschaft aus der Typisierung rausfallen.
* Zu den Ausführungen zum Thema: Ausgliederung
Im vierten Absatz auf der letzten Seite wird auf einen modifizierten Textvorschlag der erstgenannten Diskussionsgrundlage (gemeint wohl: erster Kasten des Kapitels) Bezug genommen. Worin besteht die Modifikation? Meiner Erinnerung und meinen Aufzeichnungen nach war die volle Geltung des geltenden Art. 20(1) B-VG im Sinne Jabloners bei der Besorgung von hoheitlichen Verwaltungsgeschäften durch Rechtsträger außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation Konsens, was wohl eine unmittelbare Geltung und dahingehende textliche Bezugnahme auf Art. 20(1) impliziert.
Außerdem scheint eine Anmerkung im Sinne der geführten Diskussion wünschenswert, daß das Erfordernis der Übertragung von Verwaltungsgeschäften an solche Rechtsträger durch (eigenes) Gesetz nur dann unterbleiben kann, wenn das Legalitätsprinzip so wie bisher weiter gilt.
Der letzte Kasten kann nicht nachvollzogen werden: Nach ausführlicher Diskussion (v.a. Argumente Matzka) wurde aufgrund eines Vorschlags von Zellenberg doch Konsens darüber erzielt, daß es für den Bereich der Besorgung nicht-hoheitlicher Verwaltungsgeschäfte durch Rechtsträger außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation entsprechende Aufsichtsbefugnisse etc. geben soll (das findet sich auch im letzten Absatz wieder), und daher sollte zusätzlich im Sinne des Salzburger Textvorschlages folgender Satz angefügt werden soll: "Die der Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechenden Aufsichts- Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane sind gesetzlich sicherzustellen" (anders als "zu wahren"). Das kann aber mE nicht ohne die Bezugnahme auf die nicht-hoheitlichen Verwaltungsgeschäfte gelingen. Die Textierung des letzten Kastens wäre daher in diesem Sinne zu ergänzen. Aus Gründen der Klarheit wäre ein neuer Textvorschlag für beide Regelungsfälle wünschenswert.
Weiters ist anzumerken, daß meiner Erinnerung nach Konsens darüber gefunden wurde, daß ein entsprechender Wunsch an den für die Ausgestaltung der parlamentarischen Kontrolle in der Privatwirtschaftsverwaltung zuständigen Ausschuß 8 gerichtet werden soll, der auch qualitative Anforderungen enthält, daß zB eine Diskussion über Ziele und Politiken möglich sein muß.
Mit der Bitte um Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente und Anmerkungen und
besten Grüßen
Cornelia Mittendorfer
Dr. Cornelia
Mittendorfer
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Abweichende
Stellungnahme von Dr. Christoph Leitl zum Bericht über die gemeinsamen
Beratungen der Ausschüsse 6 und 7
Auf der vorletzten
Seite des Berichts wird lediglich der unmittelbar auf Ausgliederungen Bezug
habende Abs 2 des in der Diskussionsgrundlage "Zum
Ausgliederungsthema" enthaltenen Textvorschlages wiedergegeben, nicht aber
auch der für das Gesamtbild entscheidende Abs 1 ["(Abs.) Zur Besorgung der
Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen
unterstellten Ämter und Rechtsträger berufen."].
Der Sache nach,
wenn auch in sprachlich anderer Form, kommt dieser Abs 1 allerdings in den
Abs 1 und 2 des ebenfalls im Bericht enthaltenen Textvorschlages zu den
obersten Organen, der Weisungsbindung und der weisungsfreien Verwaltung vor.
Bei der Endredaktion müssten, um Wiederholungen zu vermeiden, diese beiden
Textvorschläge entweder zusammengeführt oder aufeinander abgestimmt werden.
Am Ende des ersten Absatzes auf der letzten Seite des Berichts wird zutreffend angeführt, dass der zweite Absatz des vorgeschlagenen Textes durch eine Bedachtnahme bzw. einen Verweis auf Art 20 Abs 1 B-VG ersetzt werden könne. Nicht erwähnt wird, dass in der Ausschussberatung dafür ein expliziter, von vielen auch akzeptierter Formulierungsvorschlag gemacht wurde, der wie folgt lautet: "Für die Besorgung hoheitlicher Verwaltungsgeschäfte durch ausgegliederte Rechtsträger gilt Art 20 Abs 1."
Im vorletzten Absatz des Berichts wird die Auffassung der überwiegenden Ausschussmehrheit, dass auch Ausgliederungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung in differenzierter Weise einer adäquaten Aufsicht, Steuerung und damit auch einer entsprechenden parlamentarischen Kontrolle unterliegen sollen, völlig korrekt wiedergegeben. Der im Berichtstext davor stehende, um den letzten Satz des alternativen Textvorschlages ergänzte zweite Absatz der Diskussionsgrundlage, mit dem diese Auffassung umgesetzt werden soll, wird dem Anliegen des Ausschusses jedoch nicht gerecht. Er enthält nämlich keinen Bezug auf die Privatwirtschaftsverwaltung und regelt daher nur die Besorgung von Hoheitsaufgaben durch ausgegliederte Rechtsträger.
In der Beratung
ging es nach der Einigung darauf, dass bei Ausgliederungen Art 20 Abs 1 für die
Besorgung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben gelten soll, um die Frage des
Regimes für die Wahrnehmung nichthoheitlicher Aufgaben. Dabei wurde der
Position, dass Art 20 Abs 1 B-VG auch für die ausgegliedert zu erfüllenden
Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung gelten solle, als Kompromissvorschlag
die Aufnahme des letzten Satzes aus dem alternativen Textvorschlag für diese
anderen Aufgaben entgegen gestellt. Dass die Verwirklichung dieses Vorschlags
deshalb, weil der Abs 2 der Diskussionsgrundlage nur Hoheitsaufgaben zum
Gegenstand hat, eines expliziten sprachlichen Bezuges auf die anderen, d.h. die
nichthoheitlichen Aufgaben bedarf, ist wohl untergegangen.
Nur mit der Herstellung eines ausdrücklichen Bezuges auf die nichthoheitlichen Aufgaben (etwa durch die Formulierung "Bei der Besorgung anderer Aufgaben durch ausgegliederte Rechtsträger") macht die Anfügung des letzten Satzes des Alternativvorschlages ("Die der Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechenden Aufsichts-, Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane sind zu wahren") an den nur Hoheitsaufgaben betreffenden Abs 2 der Diskussionsgrundlage aber Sinn: Da sich aus Art 20 Abs 1 B-VG die umfassende Aufsichts-, Leitungs- und Steuerungsbefugnis der obersten Organe ergibt, muss eine solche nicht mehr eigens vorgesehen werden. Geschieht das, wie im letzten Textvorschlag des Berichtstextes, dennoch, dann ist das redundant und überflüssig. Eine solche Anordnung ist nur hinsichtlich der Aufgaben erforderlich, hinsichtlich welcher die Geltung des Art 20 Abs 1 B-VG nicht angeordnet ist, d.h. hinsichtlich der nichthoheitlich zu besorgenden. Es muss daher – und so wurde der Vorschlag auch in die Diskussion eingebracht und gemeint – die Anordnung, dass der Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechende Aufsichts-, Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane zu wahren sind, mit einer Bezugnahme auf die anderen, d.h. die nichthoheitlichen Aufgaben verbunden werden.
Aus diesen Gründen dürfte der folgende Textvorschlag der überwiegenden Ausschussmeinung eher entsprechen als der im Berichtstext abgedruckte:
"(Abs.)
Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und
die ihnen unterstellten Ämter und Rechtsträger berufen.
(Abs.) Für die Besorgung hoheitlicher Verwaltungsgeschäfte durch ausgegliederte Rechtsträger gilt Art 20 Abs 1. Bei der Besorgung anderer Aufgaben durch ausgegliederte Rechtsträger sind die der Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechenden Aufsichts-, Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane zu wahren."