Geschäftsordnung der Landtage im Vergleich
(Stand: 19. Oktober 2004)
|
Oberösterreich |
Salzburg |
Steiermark |
Klubstärke |
mindestens 2 (§ 3 Abs. 1
Oberöster-reichische Landtagsgeschäftsordnung = Oö LGO) |
mindestens 3 |
mindestens 2 |
Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten |
1. Präs. geht an mandatsstärkste Partei, 2.
und 3. Präs. Nach Verhältniswahlrecht (Art 23 Abs. 5 und 6
Oberösterreichisches Landesverfas-sungsgesetz = Oö L-VG) |
jede Wählergruppe vorschlagsberechtigt;
einfache Mehrheit; VP nach Verhältniswahlrecht (Präsident wird angerechnet) |
1., 2. und 3. Präsident mit unbedingter
Mehrheit bei Anwesenheit von mind. 3/7 der Mitglieder |
Ausschusszusammensetzung |
Durch Beschluss im LT; im Petitionsausschuss
und Kontrollausschuss jeder Klub vertreten (§ 5 Abs. 1 und 2 Oö LGO) |
nach verhältnismäßiger Stärke |
nach verhältnismäßiger Stärke |
Ausschusssitzungen - Teilnahmerecht |
Mitglieder mit Rede- und Stimmrecht, sonst
jedes Mitglied des LT und Klubsekretäre (§ 49 Abs. 3 Oö LGO) |
Mitglieder mit Rede- und Stimmrecht,
LT-Dir., LRH-Dir., Bedienstete der LT-Parteien bzw. Klubsekretär, LAD,
Vertreter LReg., Leiter Verfassungsdienst |
Mitglieder mit Rede- und Stimmrecht;
Mitglieder der LReg. und BR mit Rederecht; übrige Abg., LRH-Dir. und
LRH-Dir-Stv., Landesvolksanwalt ohne Rederecht |
Wahl der Landesregierung |
LH Mehrheitswahlrecht, übrige Reg.Mitglieder
nach Verhältniswahlrecht (Art. 43 Abs. 1 und 2) |
Mehrheitswahlrecht |
Verhältniswahlrecht |
Misstrauensvotum – Landesregierung |
LH – Antrag von 2/3, 2/3-Mehheit; übrige
Mitglieder Antrag 2/3 der Vorschlagsberechtigten, 2/3-Mehrheit (Art. 44
Abs. 2 und 3 Oö L-VG) |
Antrag von 2 Abg.; einfache Mehrheit |
Anwesenheit von 2/3; wenn 1/5 der anwesenden
Mitgl. es verlangt, ist die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu
vertagen |
Obleuterat bzw. Landtagspräsidium |
1. Präs. und KOs (§ 3 Abs. 6 Oö LGO) |
Präs., VPs, KOs + Bevollmächtigter der
LT-Parteien, die mindestens 2 Abg. Stellen Weiters nehmen daran teil:
Landesamtsdirektor, Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes, Landtagsdirektor,
auf Einladung des Landtagspräsidenten auch Leiter des
Landespressebüros. |
Präs., VPs, KOs (Vertretung durch KO-Stv.
möglich). |
Einberufung von Ersatzmitgliedern für
Plenarsitzung |
nicht möglich |
nicht möglich |
nicht möglich |
Bundesrat - Rederecht |
im LT nicht vorgesehen; im Ausschuss nur als
Auskunftsperson (§ 49 Abs. 8 Oö LGO) |
nicht vorgesehen |
in LT höchstens 2 mal, wenn Landesinteressen,
die gegenüber dem Bund zu vertreten sind, berührt werden, und in Ausschuss |
Selbstständige Anträge |
keine quantitative Beschränkung; 3 Abg. (§
23 Abs. 2 Z 2 Oö LGO) |
keine quantitative Beschränkung; 2 Abg. |
keine quantitative Beschränkung; 2 Abg. |
|
Oberösterreich |
Salzburg |
Steiermark |
Ausschussanträge |
keine quantitative Beschränkung; Ausschussbeschluss
(§ 23 Abs. 2 Z. 3 Oö LGO) |
keine quantitative Beschränkung;
Ausschussbeschluss |
keine quantitative Beschränkung;
Ausschussbeschluss |
Dringlichkeitsanträge |
8 Abg.; einstimmiger Beschluss der
Obmännerkonferenz, wenn Dringlichkeit innerhalb von 48 Stunden vor LT-Beginn
beantragt wird und Beschluss durch LT (§ 26 Abs. 6 und 7 Z. 1 Oö LGO) |
Unterschrift KO oder alle Klubs gemeinsam;
einfache Mehrheit für Dringlichkeit, kein besonderes Beschlussquorum. Recht der Landtagsparteien mit Klubstatus
(Landtagsklubs, ...) |
Beschluss des LT, dass über einen
Ausschussantrag unmittelbar in die 2 Lesung einzugehen ist, ohne dass dieser
zu neuerlichen Vorberatungen einem anderen Ausschuss zugewiesen wird. |
Entschließungsanträge |
auch Angelegenheiten, die nicht zum
selbstständigen Wirkungsbereich des Landes gehören (§ 23 Abs. 2 Z 4 LGO) |
Landtag (ist) ... befugt ..., seinen Wünschen
über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu verleihen
(Art 28 L-VG). |
Entschl. über die Ausübung der Vollziehung
des Landes und darüber hinaus zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses |
Abänderungsanträge im Plenum |
3 Mitglieder (§ 23 Abs. 7 LGO) |
jeder Abg. |
2 Abg. |
Abänderungsanträge in den Ausschüssen |
nur in Form von Initiativanträgen (§ 23
Abs. 7 Oö LGO) |
jedes Mitglied und Vertreter der Parteien,
die keine Mitglieder stellen |
jedes Mitglied |
schriftliche Anfragen |
1 Abg. – höchstens 3 Anfragen pro Monat mit
Unterstützung eines weiteren Abg. (§ 29 Abs.2 Oö LGO) |
keine quantitative Beschränkung; 2 Abg. |
keine quantitative Beschränkung; 2 Abg. |
mündliche Anfragen |
pro Fragestunde 1 mündl. Anfrage eines Abg.
und max. 3 Abg. Derselben Fraktion (§ 31 Abs.1, Abs. 3 Oö LGO) |
jeder Abg. 1 Frage; Rotationsprinzip
innerhalb aller Landtagsparteien |
jeder Abg. 1 Frage; alphabetische bzw.
umgekehrt alphabetische Reihenfolge der befragen Regierungsmitglieder. |
dringliche Anfragen |
derzeit nicht vorgesehen |
1 Anfrage pro Klub pro Sitzung |
max. 2 Anf. pro Abg. pro Sitzung Antrag auf
dringl. Verhandl. muss von mind. 8 Abg. eingebracht sein; |
Anfragen an Präsidenten, Ausschussobleute |
derzeit nicht vorgesehen |
Anfragen an Präs. möglich |
Anfragen an Präs. und Ausschussobleute
möglich |
Oberösterreich |
Salzburg |
Steiermark |
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Aktuelle Stunde |
Debatte ohne Beschlussfassung über ein
Landesinteressen allgem. berührendes Thema; Antrag von Klub oder 5 Abg.;
Obmännerkonferenz entscheidet einstimmig über Reihenfolge, wenn mehrere Anträge
eingebracht. Bei Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses entscheidet
der 1. Präsident. (§ 34 Abs. 1, Abs. 4 Oö LGO) |
Debatte ohne Beschlussfassung über Thema von
allgem. landespolit. Bedeutung; auf Beschluss der Präsidialkonferenz oder
Verlangen einer LT-Partei oder LReg. (Entscheidung Präsidialkonferenz bei
Kollision) |
Debatte ohne Beschlussfassung über Themen von
allgem. aktuellem Landesinteresse; jeder LT-Klub kann während einer ordentl.
Tagung einmal das Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde stellen (unterzeichnet
von 2 Abg.); wenn mehrere Verlangen vorliegen, gelangt jene Aktuelle Stunde
jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Aktuelle Stunde
länger zurückliegt; |
Wortmeldungen pro Redner pro Verhandlungsgegenstand |
2 (§ 37 Abs. 4 Oö LGO) |
keine Beschränkung; |
2 |
Redezeitbeschränkungen |
Für Aktuelle Stunde fast immer Blockzeit
vereinbart (§ 34 Abs.7 Oö LGO) |
keine, außer durch Beschluss des LT |
10 Minuten für Abg. und Mitglieder des BR; 20
Minuten für Hauptredner jedes LT-Klubs; 40 Minuten für Generalredner jedes
LT-Klubs |
Akteneinsicht in Verwaltungsakten für Abgeordnete |
Grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht,
ausgenommen durch Beschluss der Untersuchungskommission, bestimmte Akten
anzufordern. (§ 52 Abs.3 Oö LGO) |
Akteneinsicht in Verwaltungsakten, wenn
diesbezügl. Verhandlungsgegenstand anhängig; Verweigerung bei Verletzung
des Datenschutzes und Amtsverschwiegenheit |
nicht vorgesehen |
Besondere Informationspflichten der
Landesregierung |
Keine besonderen Informationspflichten,
außer Anfragerecht, Resolutionen (§§ 28, 52 Abs. 3 Oö
LGO) |
besondere Informationspflichten bei
Integrationsangelegenheiten, Auskunftsbegehren jeder LT-Partei an LReg. |
unverzüglicher Bericht über alle Vorhaben
hinsichtl. des Abschlusses von Vereinbarungen, die den LT binden sollen;
Unterrichtung des LH über Aufnahme von Verhandl. über einen Staatsvertrag;
Information des LT von Vorhaben im Rahmen der Europ.Integration
(Angelegenheiten, die die Gesetzgebung des Landes betreffen) über den
Ausschuss für Europäische Integration |
Oberösterreich |
Salzburg |
Steiermark |
|
geheime Abstimmung |
Durch Beschluss des LT (§ 40 Abs. 4 Oö LGO) |
¼ - Vorrang vor namentlicher Abstimmung |
auf Vorschlag des Präs. oder auf Antrag von
1/5 der anwesenden Mitglieder |
namentliche Abstimmung |
Nicht vorgesehen |
Verlangen von 4 Abg. |
nach eigenem Ermessen des Präs. von
vornherein oder wenn ihm das Ergebnis zweifelhaft erscheint oder wenn von 12
Mitgl. begehrt; Vorrang vor geheimer Abstimmung |
getrennte Abstimmung |
Durch Geschäftsantrag und Beschluss möglich (§
41 LGO) |
Verlangen von 4 Abg. |
jeder Abg.; wenn Präsident dem Antrag nicht
beitritt, hat er diesen zur Abstimmung zu bringen |
Präsenzquoren bei Verfassungsgesetzen und Verfassungsbestimmungen
in einfachen Gesetzen |
Mind. die Hälfte der Abg. (Art. 31 Abs. 2
Oö L-VG) |
mind. die Hälfte der Abg. |
mind. die Hälfte der Abg. |
Untersuchungsausschüsse |
Verwaltungsangelegenheiten des Landes; auf
Antrag von 3 Abg., Ausschussantrag des Kontrollausschusses; einfache
Mehrheit; Zahl der Mitglieder sowie fraktionsweise Zusammensetzung wie
Kontrollausschuss, externe Mitglieder möglich; Beweisbeschluss durch
Mehrheit; Minderheitenbericht von 2 Mitgliedern (§§ 49a Abs. 1, 49b Abs.
1, 49g Abs.2 Oö LGO) |
nur im selbstständigen Wirkungsbereich des
Landes; ¼ der Mitglieder kann verlangen, je 1 Mitglied oder gleich viele
Mitglieder jeder LT-Partei; Beweisbeschlüsse durch Ausschuss; Minderheitenbericht;
Beweiserhebung unter Leitung eines Richters |
Angelegenheiten des selbstständigen
Wirkungsbereiches des Landes; 1/3 der Abg. kann verlangen; Beschlussquorum:
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschussmitglieder; Konsensquorum:
einfache Stimmenmehrheit; keine besonderen Quoren für Beweisbeschlüsse; Minderheitenbericht
auf Verlangen von 2 Ausschussmitgliedern |
vorzeitige Auflösung des Landtages |
durch LV-Gesetz mit 2/3-Mehrheit möglich (Art
20 Oö L-VG, § 6 OÖ LGO) |
einfache Mehrheit bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte |
Beschlussfassung erst am 2. Werktag nach der
Einbringung des Antrages; unbedingte Mehrheit bei Anwesenheit von 3/7 der Mitgl. |
Einberufung einer Landtagssitzung (außer
Präsident) |
LH, LReg. Oder ¼ der Mitglieder des LT (Art
26 Oö L-VG, §19 Abs. 3 OÖ LGO) |
4 Abg. oder LReg.; jeder Abg. nur einmal im
Kalenderjahr |
1/5 der Abg. oder LReg; im Falle des Ausscheidens
eines oder mehrerer Mitgl. der LReg. |
Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen |
nicht öffentlich (§ 49 Abs. 8 OÖ LGO) |
Öffentlich grundsätzlich öffentlich, aber keine
Publikumsöffentlichkeit (mangels Platz), jedoch Übertragung über Bild- und
Tonaufzeichnung, unmanipuliert, in Bild und Ton gleichzeitig/Echtzeit.
Übertragung in öffentlich zugängliche Sitzungssäle (Plenum, Vorsäle des
Landtages etc.) |
nicht öffentlich |
|
Tirol |
Vorarlberg |
Wien |
Klubstärke |
mindestens 2 (Art. 23 Abs. 7 Tiroler Landesordnung = TLO und § 10
Abs. 1 Geschäftsordnung des Tiroler Landtages = GO) |
mindestens 3 |
mindestens 3 (§ 18 Wiener
Stadtverfassung=WStV, § 3 Abs. 1 Geschäftsordnung des
Landtages für Wien=GO-LT) |
Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten |
jede Wählergruppe vorschlagsberechtigt (nicht
ausdrücklich normiert); einfache Mehrheit (Art. 20 und 27 TLO, §§ 6 und 61 GO) |
Sofern die Fraktionen nicht übereinkommen,
das Präsidium mit einfacher Mehrheit zu wählen, gilt Grundsatz der
Verhältniswahl. Präsident fällt automatisch stimmenstärkster Fraktion zu. |
1., 2. und 3. Präsident nach
Verhältniswahlrecht (§ 122 WStV,
§ 2 Abs. 1 GO-LT) |
Ausschusszusammensetzung |
nach verhältnismäßiger Stärke (Art. 23 Abs. 2 TLO und § 62 Abs. 3 GO) |
nach verhältnismäßiger Stärke |
nach verhältnismäßiger Stärke (§ 113
Abs. 1 2. Satz iVm § 50 Abs. 1 WStV, |
Ausschusssitzungen - Teilnahmerecht |
Ausschussmitglieder mit Rede- und Stimmrecht (§§ 65 und 69 GO), Mitglieder LReg. mit Rederecht (Art. 64 Abs. 4 TLO und § 16 Abs. 1 und 2 GO), übrige Abgeordnete, LT-Dir., Landesvolksanwalt,
Klubbedienstete, LRH-Dir. (hat
nur im Finanzkontrollausschuss ausdrückliches Rederecht) ohne selbstständiges Rederecht (§ 65 GO) |
Mitglieder mit Rede- und Stimmrecht,
Mitglieder LReg. mit Rederecht, übrige Abgeordnete, LT-Dir., Klubbedienstete
ohne Rederecht; Landesvolksanwalt und LRH-Dir. bei Sitzungen
des Volksanwalts- bzw. des Kontrollausschusses Teilnahmerecht mit beratender
Stimme. |
Mitglieder mit Rede- und Stimmrecht
(§ 40d Abs. 1 u. 2 GO-LT iVm. § 14 Abs. 1, § 23
Abs. 1 und 3 Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und
Kom-missionen des Gemeinderates der Stadt Wien= GO-A; Bgm., Mitglieder der LReg. (§ 15
Abs. 1 u. 2 GO-A); übrige Abgeordnete, sofern Sitzungen nicht für
vertraulich erklärt werden (§ 117 Abs. 2 Z 6 WStV),
Magistratsdir. § 17 Abs. 1 GO-A); RH-Präs. in jenen Sitzungen, in
denen Berichte des Rechnungshofes verhandelt werden mit Anhörungsrecht
(§ 17a GO-A); Volksanwalt, Patientenanwalt, Umweltanwalt, Kinder- und
Jugendanwalt, Teilnahme- und Anhörungsrecht in jenen Sitzungen, in denen die
entsprechenden Berichte verhandelt werden (§ 40d GO-LT) |
Wahl der Landesregierung |
Mehrheitswahlrecht (Art. 44 Abs. 4 Art. und 45 TLO, § 7 GO) |
Mehrheitswahlrecht |
Wahl der Landesregierung=Wahl des
Stadtsenates im Gemeinderat; Verhältniswahlrecht (§ 114 erster Satz iVm
§ 34 Abs. 1 u. 2 WStV) |
Misstrauensvotum – Landesregierung |
Antrag von 1/3; einfache Mehrheit (Art. 64 Abs. 4 und 6 und Art. 20 TLO) |
einfache Mehrheit |
nicht vorgesehen; nur gegen das Organ in
seiner Funktion als Organ der Gemeinde zulässig (§ 37 WStV iVm
§ 40a Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Wien=GO-GR); sofern
ein Mehrheitsbeschluss zustande kommt, verliert das Organ auch seine
Rechtsstellung als Landesorgan (Art. 108 B-VG) |
Obleuterat bzw. Landtagspräsidium |
Präs., VPs, KOs (§ 11 GO) |
Präs., VPs, KOs |
Präs., KOs (§ 123 WStV, § 4 GO-LT) |
Einberufung von Ersatzmitgliedern für
Plenarsitzung |
möglich (§ 13 GO, § 70 Tiroler Landtagswahlordnung 2002) |
nicht möglich |
nicht möglich |
Bundesrat - Rederecht |
Rederecht in LT, nicht in Ausschuss; zwei Mal
pro Sitzung, max. je 10 Min. (Art.
24 Abs. 2 TLO und § 17 GO) |
nicht vorgesehen |
nicht vorgesehen |
Selbstständige Anträge |
keine quantitative Beschränkung; 4 Abg. oder
Klub antragsberechtigt (§ 24
GO) |
keine quantitative Beschränkung; 3 Abg. |
keine quantitative Beschränkung; 5 Abg. (§ 117
Abs. 2 Z 3 WStV, § 35 Abs. 1 u. 3 GO-LT) |
Ausschussanträge |
keine quantitative Beschränkung; Ausschussbeschluss
(§ 26 GO) |
keine quantitative Beschränkung;
Ausschussbeschluss |
nicht vorgesehen |
Dringlichkeitsanträge |
antragsberechtigt wie selbstst. Ant. +
Aussch.Ant. – 2/3-Mehrheit für Dringlichkeit (§ 27 GO) |
nicht vorgesehen |
6 Abg.; nicht mehr als 2 dringl. Initiativen
(Anträge und Anfragen) pro Abg. innerhalb eines Kalenderjahres (§ 118
WStV, § 36 GO-LT) |
Entschließungsanträge |
nur Angelegenheiten d. Landesverwaltung,
außer Einbringung von 1/3 (Art.
66 TLO und § 24 Abs. 4 GO; i.d. Praxis auch ohne 1/3-Quorum f. Bereich
mittelbare Bu.Verw. und Auftragsverwaltung unter Berufung auf
Organisationshoheit des Landes) |
nur Angelegenheiten d. Landesverwaltung |
nur Angelegenheiten d. Landesverwaltung,
sowohl behördliche Verwaltung als auch Privatwirtschaftsverwaltung, keine
Bezugnahme auf mittelbare Bundesverwaltung (§ 27 Abs. 4 und
§ 35 GO-LT) |
Abänderungsanträge im Plenum |
4 Abg. oder Klub antragsberechtigt (§ 49 Abs. 5 GO) |
3 Abg. |
5 Abg. (§ 126 Abs. 2
WStV, § 30d Abs. 2 GO-LT) |
Abänderungsanträge in den Ausschüssen |
jedes Mitglied (§ 69 Abs. 4 GO) |
jedes Mitglied |
jedes Mitglied (§ 30 Abs. 3 GO-A) |
schriftliche Anfragen |
keine quantitative Beschränkung; jeder Abg.
berechtigt (Art. 65 TLO und §
31 GO; grundsätzl. Angelegenheiten der Landesverwaltung, i.d. Praxis auch für
Bereich mittelbare Bu.Verw. und Auftragsverwaltung unter Berufung auf
Organisationshoheit des Landes) |
keine quantitative Beschränkung; jeder Abg.
berechtigt |
keine quantitative Beschränkung; jeder Abg.
berechtigt; nur Angelegenheiten der Landesverwaltung, behördliche sowie
Privatwirtschaftsverwaltung, keine Bezugnahme auf mittelbare Bundesverwaltung
(§ 117 Abs. 2 Z 1 WStV, § 31 unter sinngemäßer Anwendung
des § 33 Abs. 1 GO-LT) |
mündliche Anfragen |
nur eine Anfrage pro Abg.; jeder Abg.
berechtigt – aber Rotationsprinzip bei Reihenfolge (Art. 65 TLO und § 33 GO; grundsätzl. Angelegenheiten der
Landesverwaltung, i.d. Praxis auch für Bereich mittelbare Bu.Verw. und
Auftragsverwaltung unter Berufung auf Organisationshoheit des Landes) |
keine Regelung |
pro Abg. nicht mehr als 3 Anfragen pro
Fragestunde; jeder Abg. berechtigt; Über Reihung entscheidet Präsident nach
Anhörung der Präsidialkonferenz, soferne keine Fraktionsvereinbarung
vorliegt; nur Angelegenheiten der Landesverwaltung, behördliche sowie
Privatwirtschaftsverwaltung keine Bezugnahme auf mittelbare Bundesverwaltung
(§ 117 Abs. 2 Z 2 WStV, §§ 32, 33 GO-LT). |
dringliche Anfragen |
keine quantitative Beschränkung; Einbringung
durch 8 Abg.; einfache Mehrheit für Beschluss der Dringlichkeit (Art. 65 TLO
und § 32 GO; grundsätzl.
Angelegenheiten der Landesverwaltung, i.d. Praxis auch für Bereich mittelbare
Bu.Verw. und Auftragsverwaltung unter Berufung auf Organisationshoheit des
Landes) |
3 Abg., kein Beschluss erforderlich |
pro Abg. nicht mehr als 2 dringl. Initiativen
(Anträge und Anfragen) pro Kalenderjahr; Einbringung durch 6 Abg.; nur
Angelegenheiten der Landesverwaltung, behördliche sowie
Privatwirtschaftsverwaltung, keine Bezugnahme auf mittelbare Bundesverwaltung
(§ 118 WStV, § 36 GO-LT). |
Anfragen an Präsidenten, Ausschussobleute |
nicht möglich |
nicht möglich |
Anf. an Präs. nicht möglich; Anfragen an
Ausschussobleute nur im Rahmen ihrer Funktion als Mitglied der LReg. |
Aktuelle Stunde |
Debatte ohne Beschlussfassung über Thema von
landespolit. Bedeut.; Rotationsprinzip (§ 34 GO) |
nicht vorgesehen |
Debatte ohne Beschlussfassung über Themen von
allgem. aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes;
Berechtigung zur Themenvorgabe liegt beim Präs. (Anordnung), bei einem Klub
oder bei 6 Abg. (jeweils durch Verlangen) (§ 119 WStV, § 39 GO-LT) |
Wortmeldungen pro Abgeordneten pro
Verhandlungsgegenstand |
2 (§ 50 Abs. 3 GO) |
keine Beschränkung |
2 (§ 20
Abs. 1 GO-LT) |
Redezeitbeschränkungen |
keine, außer OLR empfiehlt Vorschlag
einvernehmlich oder Beschluss des LT (§ 57 GO) |
Keine Regelung in der Geschäftsordnung.
Handhabung in der XXVII. GP: 15 Minuten für Erstredner, 7 Minuten für
Sonstige; in der Anfragendebatte 10 Minuten für Anfragesteller, 7 Minuten für
sonstige. |
LT: § 4 Abs. 4 GO-LT
Selbstbeschränkung möglich; Mitteilungen 40 Min. (§ 16 Abs. 4
GO-LT), Zusatzfragen 2 Min. (§ 34 Abs. 4 GO-LT), dringl. Initiativen 20 Min. (§ 37
Abs. 1, 3 und 4 GO-LT), Aktuelle Stunde 10 Min. (§ 39
Abs. 4 GO-LT) wobei tatsächl. Berichtigungen max 15 Min. betragen
dürfen (§ 39 Abs. 5 GO-LT); Untersuchungsausschüsse: 45 bzw.
30 Min. für Berichterstatter (§ 39b Abs. 4) und 15 Min.
für Redner (§ 39b Abs. 6), Mitglieder der Landesregierung
20 Min. (§ 39b Abs. 7) |
Akteneinsicht in Verwaltungsakten für Abgeordnete |
in Beschlussprotokolle der LReg.; in
Verwaltungsakten, wenn diesbezgl. Verhandlungsgegenstand anhänglich,
Verweigerung bei Verletzung des Datenschutzes und bei wirtschaftl. Unternehmen
nur hinsichtlich Förderungsmittel (Art. 65a TLO und § 35 GO) |
LT-Beschluss |
in Geschäftsstücke, die auf Grund der bekannt
gegebenen TO dem LT vorliegen und in Beschlussakten einschl. Akten oder
Aktenteile, die mit einem auf der TO bekannt gegebenen Geschäftsstück in
einem inhaltlichen Zusammenhang stehen |
Besondere Informationspflichten der
Landesregierung |
gegenüber Klubs, über alle für die Entwicklung
des Landes wesentlichen Angelegenheiten, insbesondere Finanzausgleichsverhandlungen,
LH-Konf., Konsultationsmechanismus, Stabilitätspakt (§ 78 GO) |
LT-Beschluss |
nicht vorgesehen |
geheime Abstimmung |
1/3 (§ 60 Abs. 2 GO) |
LT-Beschluss |
nicht vorgesehen (vgl. § 28 GO-LT) |
namentliche Abstimmung |
1/3 – Vorrang vor geheimer (§ 60 Abs. 1 und 3 GO) |
LT-Beschluss |
Anordnung Präs. oder Begehren von ¼
(§ 28 Abs. 1 u. 1a zweiter Satz GO-LT) |
getrennte Abstimmung |
Verlangen von 4 Abg. oder Anordnung Präs. (§ 59 Abs. 3 GO) |
LT-Beschluss |
ein Abg. (§ 27 Abs. 7 GO-LT) |
Präsenzquoren bei Verfassungsgesetzen und Verfassungsbestimmungen
in einfachen Gesetzen |
2/3 (§ 61 Abs. 2 GO) |
½ |
½ (§ 124
Abs. 2 WStV, § 24 Abs. 2 GO-LT) |
Untersuchungsausschüsse |
nur im selbstständigen Wirkungsbereich des
Landes; 10 Abg. können Einsetzung durchsetzen; Beweisbeschlüsse durch 1/3;
Zusammensetzung – Verhältniswahlrecht (10 Mitgl. + jeder Klub muss
vertreten sein); Minderheitenbericht (Art. 23 Abs. 8 bis 10 TLO und Gesetz vom 7.10.1998
über Untersuchungsausschüsse) |
Nur im selbstständigen Wirkungsbereich;
Mehrheitsbeschluss des LT; Verhältniswahlrecht |
nur im selbstständigen Wirkungsbereich des
Landes; Antrag von mind. 30 Mitgl.; Beschluss des UA mit un-bedingter
Stimmenmehrheit bei Anwesenheit ½ (§ 129f Abs. 6 WStV);
Minderheitenbericht (§§ 129c ff. WStV, §§ 39a, 39b GO-LT) |
vorzeitige Auflösung des Landtages |
2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von 2/3 (Art. 28 TLO und § 61 Abs. 2 GO) |
einfache Mehrheit |
Auf Grund der Doppelfunktion (LT=GR) endet
die Tätigkeitsperiode des Landtages jedenfalls mit der Auflösung des GR;
Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung durch Bundespräs. |
Einberufung einer Landtagssitzung (außer
Präsident) |
10 Abg., Regierungsbeschluss (Art. 24 Abs. 3 TLO und § 41 Abs. 3 GO) |
¼ der Abg. oder LReg. |
25 Abg. oder Klub (§ 120 Abs. 4
WStV, § 8 GO-LT) |
Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen |
nicht öffentlich (§ 66 GO) |
nicht öffentlich |
nicht öffentlich (§ 40d Abs. 1
GO-LT iVm § 12 GO-A) |
|
Burgenland |
Kärnten |
Niederösterreich |
Klubstärke |
mindestens 2 |
mindestens 4 |
mindestens 4 |
Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten |
3 Präs. kommen Parteien nach d'Hondt zu;
einfache Mehrheit bei gemeinsamen Wahlvorschlag; sonst wird jeder Präsident
einzeln gewählt; Wahlvorschlag nach Reihenfolge absteigender Mandatsstärke |
Mehrheitswahlrecht bei Einvernehmlichkeit,
sonst Verhältniswahlrecht (Stimmen bei LT-Wahl maßgeblich) (gilt für 1., 2.
und 3. Präs.) |
Die drei
Präsidenten des Landtages werden nach dem Verhältniswahlrecht gewählt (Art.14
Abs.1 NÖ LV). |
Ausschusszusammensetzung |
nach verhältnismäßiger Stärke |
nach verhältnismäßiger Stärke |
nach verhältnismäßiger Stärke |
Ausschusssitzungen – Teilnahmerecht |
Mitglieder mit Rede- und Stimmrecht; darüber hinaus
teilnahmeberechtigt LTP, Mitglieder der LReg., LAD, LT-Dir.; nach Beschluss:
andere Abg., Bedienstete, Sachverständige |
Mitglieder mit Rede- und Stimmrecht;
Mitglieder der LReg., übrige Abg., Bedienstete LT-Amt, LRH und LT-Klub |
Mitglieder mit Rede- und Stimmrecht;
Präsidenten, Mitglieder der LReg. mit Rederecht, LAD, übrige Abg.,
Mitarbeiter der Klubs |
Wahl der Landesregierung |
7 Reg.Mitglieder; gemeinsamer Wahlvorschlag
oder einzeln; Proporz aller 7 Reg.Mitgl. aber Wahl einzeln in der Reihenfolge
absteigender Mandatsstärke; |
Wahl des LH und der beiden Stv. Mehrheitswahl
(Vorschlagsrecht nur jene Parteien, die nach Verhältniswahlrecht
Vorschlagsrecht für LR haben); Landesräte nach Verhältniswahl |
LH und LHStv. mit einfacher Stimmenmehrheit;
Landesräte nach Verhältniswahlrecht |
Misstrauensvotum – Landesregierung |
LH – Antrag mind. ½; Reg.Mitgl. – Antrag ½
der Abg. von Wahlvorschlag; LH – Anwesenheit ½ - einfache Mehrheit;
Landesräte – 2/3-Mehrheit der Wahlvorschlagsberechtigten |
Anwesenheit von 2/3 und 2/3-Mehrheitsbeschluss |
Bei einem
Misstrauensvotum gegenüber Mitgliedern der Landesregierung ist, wenn der
Antrag vom Landtag gestellt wurde, neben einem Mehrheitsbeschluss auch die
Zustimmung der Mehrheit jener Fraktion erforderlich, aufgrund deren
Wahlvorschlag das betreffende Regierungsmitglied gewählt wurde (Art.39 NÖ
LV). |
|
Burgenland |
Kärnten |
Niederösterreich |
Obleuterat bzw. Landtagspräsidium |
Präs., VPs und Kos |
3 Präs., Kos und ihre Stv. |
Präsidenten, Kos, Vertreter sonstiger
Fraktionen, die keinen Klub bilden (müssen mind. 2 Abg. haben), LT-Dir.,
Klubbedienstete mit Zustimmung KO |
Einberufung von Ersatzmitgliedern für
Plenarsitzung |
nicht möglich |
nicht möglich |
nicht möglich |
Bundesrat – Rederecht |
nicht vorgesehen |
nicht vorgesehen |
nicht vorgesehen |
Selbstständige Anträge |
keine quantitative Beschränkung; 4 Abg. |
keine quantitative Beschränkung; 2 Abg. |
Diese bedürfen
der Unterschrift von sechs Abgeordneten. Ist ein Antrag von weniger als sechs
Abgeordneten unterstützt, hat der Präsident im Landtag die
Unterstützungsfrage zu stellen, worüber der Landtag mit Mehrheit entscheidet. |
Ausschussanträge |
keine quantitative Beschränkung;
Ausschussbeschluss |
keine quantitative Beschränkung;
Ausschussbeschluss |
Anträge im
Ausschuss kann jedes stimmberechtigte Ausschussmitglied stellen |
Dringlichkeitsanträge |
Antrag von ¼ der Abg.; jeder Abg. darf nur 2
Anträge pro Sitzung unterstützen |
mind. 4 Abg.; 2/3-Mehrheit für Dringlichkeit |
¼ der Abg. (keine Gesetzesentwürfe);
einfache Mehrheit für Beschluss der Dringlichkeit |
Entschließungsanträge |
Ausübung der Vollziehung des Landes durch
LReg. oder einzelne Mitglieder |
Ausübung der Vollziehung des Landes durch
die Lreg. oder einzelne Mitglieder |
Hier gilt das
Gleiche wie bei den Ausschussanträgen |
Abänderungsanträge im Plenum |
4 Abg. |
4 Abg.; |
6 Abg. |
Abänderungsanträge in den Ausschüssen |
4 Abg. |
jeder Abg. |
Sie können in den
Ausschüssen von jedem stimmberechtigten Ausschussmitglied gestellt werden |
schriftliche Anfragen |
keine quantitative Beschränkung; 2 Abg. |
keine quantitative Beschränkung; 2 Abg. (auch
Fragen des LT und der Ausschüsse möglich) |
keine quantitative Beschränkung; jeder Abg.
berechtigt |
mündliche Anfragen |
keine quantitative Beschränkung; schriftliche
Einbringung; 1 Abg. |
nur eine Anfrage pro Abg. pro Monat; Reihung
nach Zeitpunkt ihres Einlangens |
nicht möglich |
dringliche Anfragen |
keine quantitative Beschränkung; Antrag von
6 Abg.; Stattgebung, wenn von ¼ unterstützt |
keine quantitative Beschränkung; auf Antrag
von 4 Abg. Beschluss der Dringlichkeit |
nicht möglich |
Anfragen an Präsidenten, Ausschussobleute |
möglich; schriftlich zu richten; 1 Abg. |
nicht möglich |
nicht möglich |
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Burgenland |
Kärnten |
Niederösterreich |
Aktuelle Stunde |
allgemeines aktuelles Interesse aus
Landesvollziehung; jeder Klub einmal pro Tagung; quasi Rotationsprinzip |
Debatte über ein Landesinteressen wesentlich
berührendes Thema, ohne Beschlussfassung; auf Verlangen von 4 Abg. desselben
Klubs; Rotationsprinzip |
Debatte ohne Beschlussfassung über Thema von
allgem. Interesse im Bereich des Landes; 6 Abg.; Reihenfolge nach Zeitpunkt
des Einlangens (Präs. kann Reihenfolge ändern) |
Wortmeldungen pro Redner pro
Verhandlungsge-genstand |
keine Beschränkung |
keine Beschränkung |
keine Beschränkung |
Redezeitbeschränkungen |
2/3-Mehrheit; nicht unter 15 Minuten |
Beschluss 2/3-Mehrhheit auf Vorschlag Präs.
oder 1 Abg. |
Beschluss des LT mit 2/3-Mehrheit auf
Vorschlag Präs. nach Beratung in Präsidiale |
Akteneinsicht in Verwaltungsakten für Abgeordnete |
vorgesehen; Beschränkungen: erforderlicher Umfang
Parteienschutz |
nicht vorgesehen |
nicht vorgesehen |
Besondere Informationspflichten der
Landesregierung |
besteht nicht – siehe aber Anfragerecht |
besteht nicht; außer gesetzlich vorgesehen |
nicht vorgesehen – siehe aber Anfragerecht |
geheime Abstimmung |
Vorschlagsrecht: Präs. oder 10 Abg.;
LT-Beschluss – einfache Mehrheit |
auf Vorschlag Präs. oder 4 Abg.; Beschluss
des LT; bei Beschluss namentliche Abstimmung nicht mehr möglich; wenn noch
nicht beschlossen und namentliche beantragt, ist namentliche Abst.
durchzuführen |
Beschluss des LT auf Vorschlag des Präs. oder
Antrag von 6 Abg.; bei Vorliegen eines Antrages auf namentliche Abst. kein
Beschluss über geheime Abst. möglich; bei gleichzeitigem Vorliegen –
Vorrang der geheimen Abst. |
namentliche Abstimmung |
Präs. oder 6 Abg. |
Verlangen von 4 Mitgliedern oder Anordnung
Präs. |
auf Verlangen von 6 Abg.; nach Beschluss auf
geheime Abst. keine namentliche Abst. möglich |
getrennte Abstimmung |
möglich; jeder Abg. oder Präs. kann
verlangen; einfacher Beschluss |
möglich, wenn Beschlussvorlage dies zulässt |
Die getrennte
Abstimmung ist zwar in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen, wird aber nach
der Praxis des NÖ Landtages auf Antrag immer durchgeführt |
Präsenzquoren bei Verfassungsgesetzen und Verfassungsbestimmungen
in einfachen Gesetzen |
2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von der Hälfte |
2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte |
2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte |
|
Burgenland |
Kärnten |
Niederösterreich |
Untersuchungsausschüsse |
keine ausdrückliche inhaltliche Beschränkung;
einfacher Mehrheitsbeschluss – AVG ist anzuwenden; Minderheitenbericht
möglich; |
nur Angelegenheiten des selbstst.
Wirkungsbereiches des Landes; Beschluss des LT; Zusammensetzung –
Verhältniswahlrecht; Zahl der Mitglieder wird von LT festgesetzt; Beweisbeschluss
durch Ausschuss |
keine ausdrückliche inhaltliche Beschränkung;
Beschluss des LT auf Antrag von 6 Abg.; Bestimmungen über Ausschüsse gelten
sinngemäß; Obmann nach Mehrheitswahlrecht |
vorzeitige Auflösung des Landtages |
einfache Mehrheit bei Anwesenheit von ½ der
Abg. |
einfache Mehrheit bei Anwesenheit von 2/3 |
Einfache Mehrheit
bei Anwesenheit von mind. 1/3; die Abstimmung über einen Antrag darf erst am
2. Tag nach dem Einbringen des Antrages erfolgen (Art.10 Abs.1 NÖ LV). |
Einberufung einer Landtagssitzung (außer
Präsident) |
LReg. oder 1/6 können Verlangen stellen |
mind. 8 Abg. des LT; LReg. – kollegialer
Beschluss notwendig |
¼ der Abg., LReg. |
Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen |
nicht öffentlich |
nicht öffentlich, außer Ausschuss beschließt
Öffentlichkeit |
nicht öffentlich |