Geschäftsordnung der Landtage im Vergleich

(Stand: 19. Oktober 2004)

 

 

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Klubstärke

mindestens 2 (§ 3 Abs. 1 Oberöster-reichische Landtagsgeschäftsordnung = Oö LGO)

mindestens 3

mindestens 2

Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten

1. Präs. geht an mandatsstärkste Partei, 2. und 3. Präs. Nach Verhält­niswahl­recht (Art 23 Abs. 5 und 6 Oberösterreichisches Landesverfas-sungsgesetz = Oö L-VG)

jede Wählergruppe vorschlagsbe­rechtigt; einfache Mehrheit; VP nach Verhältniswahlrecht (Präsi­dent wird angerechnet)

1., 2. und 3. Präsident mit unbe­dingter Mehrheit bei Anwesenheit von mind. 3/7 der Mitglieder

Ausschusszusammensetzung

Durch Beschluss im LT; im Petitionsaus­schuss und Kontrollausschuss jeder Klub vertreten (§ 5 Abs. 1 und 2 Oö LGO)

nach verhältnismäßiger Stärke

nach verhältnismäßiger Stärke

Ausschusssitzungen - Teilnahmerecht

Mitglieder mit Rede- und Stimm­recht, sonst jedes Mitglied des LT und Klub­sekretäre (§ 49 Abs. 3 Oö LGO)

Mitglieder mit Rede- und Stimm­recht, LT-Dir., LRH-Dir., Be­dienstete der LT-Parteien bzw. Klubsekretär, LAD, Vertreter LReg., Leiter Verfas­sungsdienst

Mitglieder mit Rede- und Stimm­recht; Mitglieder der LReg. und BR mit Rederecht; übrige Abg., LRH-Dir. und LRH-Dir-Stv., Landesvolksan­walt ohne Rederecht

Wahl der Landesregierung

LH Mehrheitswahlrecht, übrige Reg.Mitglieder nach Verhältniswahl­recht (Art. 43 Abs. 1 und 2)

Mehrheitswahlrecht

Verhältniswahlrecht

Misstrauensvotum – Landesregierung

LH – Antrag von 2/3, 2/3-Mehheit; üb­rige Mitglieder Antrag 2/3 der Vor­schlagsberechtigten, 2/3-Mehrheit (Art. 44 Abs. 2 und 3 Oö L-VG)

Antrag von 2 Abg.; einfache Mehr­heit

Anwesenheit von 2/3; wenn 1/5 der anwesenden Mitgl. es verlangt, ist die Abstimmung auf den zweit­nächsten Werktag zu vertagen


Obleuterat bzw. Landtagspräsidium

1. Präs. und KOs (§ 3 Abs. 6 Oö LGO)

Präs., VPs, KOs + Bevollmäch­tigter der LT-Parteien, die min­destens 2 Abg. Stellen

Weiters nehmen daran teil: Landesamtsdirektor, Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes, Landtagsdirektor, auf Einladung des Landtagspräsidenten auch Leiter des Landespressebüros.  

Präs., VPs, KOs (Vertretung durch KO-Stv. möglich).

 

Einberufung von Ersatzmitgliedern für Plenarsit­zung

nicht möglich

nicht möglich

nicht möglich

Bundesrat - Rederecht

im LT nicht vorgesehen; im Aus­schuss nur als Auskunftsperson (§ 49 Abs. 8 Oö LGO)

nicht vorgesehen

in LT höchstens 2 mal, wenn Lan­desinteressen, die gegenüber dem Bund zu vertreten sind, berührt wer­den, und in Ausschuss

Selbstständige Anträge

keine quantitative Beschränkung; 3 Abg. (§ 23 Abs. 2 Z 2 Oö LGO)

keine quantitative Beschränkung; 2 Abg.

keine quantitative Beschränkung; 2 Abg.

 

 

 

 

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Ausschussanträge

keine quantitative Beschränkung; Aus­schussbeschluss (§ 23 Abs. 2 Z. 3 Oö LGO)

keine quantitative Beschränkung; Ausschussbeschluss

keine quantitative Beschränkung; Ausschussbeschluss

Dringlichkeitsanträge

8 Abg.; einstimmiger Beschluss der Obmännerkonferenz, wenn Dring­lichkeit innerhalb von 48 Stunden vor LT-Beginn beantragt wird und Beschluss durch LT (§ 26 Abs. 6 und 7  Z. 1 Oö LGO)

Unterschrift KO oder alle Klubs ge­meinsam; einfache Mehrheit für Dringlichkeit, kein besonderes Be­schlussquorum.

Recht der Landtagsparteien mit Klubstatus (Landtagsklubs, ...)

Beschluss des LT, dass über einen Ausschussantrag unmittelbar in die 2 Lesung einzugehen ist, ohne dass dieser zu neuerlichen Vorberatungen einem anderen Ausschuss zugewie­sen wird.

 

Entschließungsanträge

auch Angelegenheiten, die nicht zum selbstständigen Wirkungsbe­reich des Landes gehören (§ 23 Abs. 2 Z 4 LGO)

Landtag (ist) ... befugt ..., seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu verleihen  (Art 28 L-VG).

Entschl. über die Ausübung der Voll­ziehung des Landes und darüber hinaus zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses

 

Abänderungsanträge im Plenum

3 Mitglieder  (§ 23 Abs. 7 LGO)

jeder Abg.

2 Abg.

Abänderungsanträge in den Ausschüssen

nur in Form von Initiativanträgen (§ 23 Abs. 7 Oö LGO)

jedes Mitglied und Vertreter der Parteien, die keine Mitglieder stellen

jedes Mitglied

schriftliche Anfragen

1 Abg. – höchstens 3 Anfragen pro Mo­nat mit Unterstützung eines wei­teren Abg. (§ 29 Abs.2 Oö LGO)

keine quantitative Beschränkung; 2 Abg.

keine quantitative Beschränkung; 2 Abg.

mündliche Anfragen

pro Fragestunde 1 mündl. Anfrage eines Abg. und max. 3 Abg. Dersel­ben Frak­tion (§ 31 Abs.1, Abs. 3 Oö LGO)

jeder Abg. 1 Frage; Rotationsprinzip innerhalb aller Landtagsparteien

jeder Abg. 1 Frage; alphabetische bzw. umgekehrt alphabetische Rei­henfolge der befragen Regierungs­mitglieder.

 

dringliche Anfragen

derzeit nicht vorgesehen

1 Anfrage pro Klub pro Sitzung

max. 2 Anf. pro Abg. pro Sitzung Antrag auf dringl. Verhandl. muss von mind. 8 Abg. eingebracht sein;

Anfragen an Präsidenten, Ausschussobleute

derzeit nicht vorgesehen

Anfragen an Präs. möglich

Anfragen an Präs. und Ausschuss­obleute möglich

 


 







Oberösterreich

Salzburg

Steiermark


Aktuelle Stunde

Debatte ohne Beschlussfassung über ein Landesinteressen allgem. berühren­des Thema; Antrag von Klub oder 5 Abg.; Obmännerkonferenz entscheidet einstimmig über Reihenfolge, wenn mehrere An­träge eingebracht. Bei Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses entscheidet der 1. Präsident. (§ 34 Abs. 1, Abs. 4 Oö LGO)

Debatte ohne Beschlussfassung über Thema von allgem. lan­despolit. Bedeutung; auf Be­schluss der Präsi­dialkonferenz oder Verlangen einer LT-Partei oder LReg. (Entscheidung Präsi­dialkonferenz bei Kollision)

Debatte ohne Beschlussfassung über Themen von allgem. aktuellem Landesinteresse; jeder LT-Klub kann während einer ordentl. Tagung ein­mal das Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde stellen (un­terzeichnet von 2 Abg.); wenn meh­rere Verlangen vorliegen, gelangt jene Aktuelle Stunde jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufge­ru­fene Aktuelle Stunde länger zu­rück­liegt;

Wortmeldungen pro Redner pro Verhandlungsge­gen­stand

2 (§ 37 Abs. 4 Oö LGO)

keine Beschränkung;

2

Redezeitbeschränkungen

Für Aktuelle Stunde fast immer Blockzeit vereinbart (§ 34 Abs.7 Oö LGO)

keine, außer durch Beschluss des LT

10 Minuten für Abg. und Mitglieder des BR; 20 Minuten für Hauptredner jedes LT-Klubs; 40 Minuten für Ge­neralredner jedes LT-Klubs

Akteneinsicht in Verwaltungsakten für Abgeord­nete

Grundsätzlich kein Akteneinsichts­recht, ausgenommen durch Beschluss der Un­tersu­chungskommission, bestimmte Akten anzufordern. (§ 52 Abs.3 Oö LGO)

Akteneinsicht in Verwaltungsak­ten, wenn diesbezügl. Verhand­lungsge­genstand anhängig; Verweigerung bei Verletzung des Datenschutzes und Amts­verschwiegenheit

nicht vorgesehen

Besondere Informationspflichten der Landesregierung

Keine besonderen Informations­pflichten, außer Anfragerecht, Re­solutionen (§§ 28,  52 Abs. 3  Oö LGO)

besondere Informationspflichten bei Integrationsangelegenheiten, Aus­kunftsbegehren jeder LT-Partei an LReg.

unverzüglicher Bericht über alle Vorhaben hinsichtl. des Abschlusses von Vereinbarungen, die den LT binden sollen; Unterrichtung des LH über Aufnahme von Verhandl. über einen Staatsvertrag; Information des LT von Vorhaben im Rahmen der Europ.Integration (Angelegenheiten, die die Gesetzgebung des Landes betreffen) über den Ausschuss für Europäische Integration

 







Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

geheime Abstimmung

Durch Beschluss des LT (§ 40  Abs. 4  Oö LGO)

¼ - Vorrang vor namentlicher Ab­stimmung

auf Vorschlag des Präs. oder auf Antrag von 1/5 der anwesenden Mitglieder

namentliche Abstimmung

Nicht vorgesehen

Verlangen von 4 Abg.

nach eigenem Ermessen des Präs. von vornherein oder wenn ihm das Ergebnis zweifelhaft erscheint oder wenn von 12 Mitgl. begehrt; Vorrang vor geheimer Abstimmung

getrennte Abstimmung

Durch Geschäftsantrag und Be­schluss möglich (§ 41 LGO)

Verlangen von 4 Abg.

jeder Abg.; wenn Präsident dem Antrag nicht beitritt, hat er diesen zur Abstimmung zu bringen

Präsenzquoren bei Verfassungsgesetzen und Ver­fas­sungsbestimmungen in einfachen Gesetzen

Mind. die Hälfte der Abg. (Art. 31 Abs. 2 Oö L-VG)

mind. die Hälfte der Abg.

mind. die Hälfte der Abg.

Untersuchungsausschüsse

Verwaltungsangelegenheiten des Lan­des; auf Antrag von 3 Abg., Aus­schussantrag des Kontrollausschusses; einfache Mehrheit; Zahl der Mitglieder sowie fraktionsweise Zusammensetzung wie Kontrollausschuss, externe Mitglie­der möglich; Beweisbeschluss durch Mehrheit; Minderheitenbericht von 2 Mitgliedern (§§ 49a Abs. 1, 49b Abs. 1, 49g Abs.2 Oö LGO)

nur im selbstständigen Wir­kungsbe­reich des Landes; ¼ der Mitglieder kann verlangen, je 1 Mitglied oder gleich viele Mitglie­der jeder LT-Partei; Beweisbe­schlüsse durch Ausschuss; Min­derheitenbericht; Beweiserhebung unter Leitung eines Richters

Angelegenheiten des selbstständi­gen Wirkungsbereiches des Landes; 1/3 der Abg. kann verlangen; Be­schlussquorum: Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschuss­mitglieder; Konsensquorum: einfache Stimmenmehrheit; keine besonderen Quoren für Beweisbeschlüsse; Min­derheitenbericht auf Verlangen von 2 Ausschussmitgliedern

vorzeitige Auflösung des Landtages

durch LV-Gesetz mit 2/3-Mehrheit mög­lich (Art 20 Oö L-VG, § 6 OÖ LGO)

einfache Mehrheit bei Anwesen­heit von mindestens der Hälfte

Beschlussfassung erst am 2. Werk­tag nach der Einbringung des Antra­ges; unbedingte Mehrheit  bei Anwe­senheit von 3/7 der Mitgl.

Einberufung einer Landtagssitzung (außer Präsident)

LH, LReg. Oder ¼ der Mitglieder des LT (Art 26 Oö L-VG, §19 Abs. 3 OÖ LGO)

4 Abg. oder LReg.; jeder Abg. nur einmal im Kalenderjahr

1/5 der Abg. oder LReg; im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitgl. der LReg.

Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen

nicht öffentlich (§ 49 Abs. 8 OÖ LGO)

Öffentlich

grundsätzlich öffentlich, aber keine Publikumsöffentlichkeit (mangels Platz), jedoch Übertragung über Bild- und Tonaufzeichnung, unmanipuliert, in Bild und Ton gleichzeitig/Echtzeit. Übertragung in öffentlich zugängliche Sitzungssäle (Plenum, Vorsäle des Landtages etc.)

nicht öffentlich

 

 


 

 

Tirol

Vorarlberg

Wien

Klubstärke

mindestens 2 (Art. 23 Abs. 7 Tiroler Landesordnung = TLO und § 10 Abs. 1 Geschäftsordnung des Tiroler Landtages = GO)

mindestens 3

mindestens 3 (§ 18 Wiener Stadtverfassung=WStV,

§ 3 Abs. 1 Geschäftsordnung des Landtages für

Wien=GO-LT)

Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten

jede Wählergruppe vorschlagsberechtigt (nicht ausdrücklich normiert); einfache Mehrheit (Art. 20 und 27 TLO, §§ 6 und 61 GO)

Sofern die Fraktionen nicht übereinkommen, das Präsidium mit einfacher Mehrheit zu wählen, gilt Grundsatz der Verhältniswahl. Präsident fällt automatisch stimmenstärkster Fraktion zu.

1., 2. und 3. Präsident nach Verhältniswahlrecht

(§ 122 WStV, § 2 Abs. 1 GO-LT)

Ausschusszusammensetzung

nach verhältnismäßiger Stärke (Art. 23 Abs. 2 TLO und § 62 Abs. 3 GO)

nach verhältnismäßiger Stärke

nach verhältnismäßiger Stärke (§ 113 Abs. 1 2. Satz iVm § 50 Abs. 1 WStV,

Ausschusssitzungen - Teilnahmerecht

Ausschussmitglieder mit Rede- und Stimmrecht (§§ 65 und 69 GO), Mitglieder LReg. mit Rederecht (Art. 64 Abs. 4 TLO und § 16 Abs. 1 und 2 GO), übrige Abgeordnete, LT-Dir., Landesvolksan­walt, Klubbedienstete, LRH-Dir. (hat nur im Finanzkontrollausschuss ausdrückliches Rederecht) ohne selbstständiges Rederecht (§ 65 GO)

Mitglieder mit Rede- und Stimm­recht, Mitglieder LReg. mit Rede­recht, übrige Abgeordnete, LT-Dir., Klubbedienstete ohne Rede­recht;

Landesvolksanwalt und LRH-Dir. bei Sitzungen des Volksanwalts- bzw. des Kontrollausschusses Teilnahmerecht mit beratender Stimme.

Mitglieder mit Rede- und Stimmrecht (§ 40d Abs. 1 u. 2 GO-LT iVm. § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3 Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kom-missionen des Gemeinderates der Stadt Wien= GO-A;

Bgm., Mitglieder der LReg. (§ 15 Abs. 1 u. 2 GO-A); übrige Abgeordnete, sofern Sitzungen nicht für vertraulich erklärt werden (§ 117 Abs. 2 Z 6 WStV), Magistratsdir. § 17 Abs. 1 GO-A); RH-Präs. in jenen Sitzungen, in denen Berichte des Rechnungshofes verhandelt werden mit Anhörungsrecht (§ 17a GO-A); Volksanwalt, Patientenanwalt, Umweltanwalt, Kinder- und Jugendanwalt, Teilnahme- und Anhörungsrecht in jenen Sitzungen, in denen die entsprechenden Berichte verhandelt werden (§ 40d GO-LT)

Wahl der Landesregierung

Mehrheitswahlrecht (Art. 44 Abs. 4 Art. und 45 TLO, § 7 GO)

Mehrheitswahlrecht

Wahl der Landesregierung=Wahl des Stadtsenates im Gemeinderat; Verhältniswahlrecht (§ 114 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 u. 2 WStV)

Misstrauensvotum – Landesregierung

Antrag von 1/3; einfache Mehrheit (Art. 64 Abs. 4 und 6 und Art. 20 TLO)

einfache Mehrheit

nicht vorgesehen; nur gegen das Organ in seiner Funktion als Organ der Gemeinde zulässig (§ 37 WStV iVm § 40a Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Wien=GO-GR); sofern ein Mehrheitsbeschluss zustande kommt, verliert das Organ auch seine Rechtsstellung als Landesorgan (Art. 108 B-VG)

Obleuterat bzw. Landtagspräsidium

Präs., VPs, KOs (§ 11 GO)

Präs., VPs, KOs

Präs., KOs (§ 123 WStV, § 4 GO-LT)

Einberufung von Ersatzmitgliedern für Plenarsit­zung

möglich (§ 13 GO, § 70 Tiroler Landtagswahlordnung 2002)

nicht möglich

nicht möglich

Bundesrat - Rederecht

Rederecht in LT, nicht in Ausschuss; zwei Mal pro Sitzung, max. je 10 Min. (Art. 24 Abs. 2 TLO und § 17 GO)

nicht vorgesehen

nicht vorgesehen

Selbstständige Anträge

keine quantitative Beschränkung; 4 Abg. oder Klub antragsberechtigt (§ 24 GO)

keine quantitative Beschränkung; 3 Abg.

keine quantitative Beschränkung; 5 Abg. (§ 117 Abs. 2 Z 3 WStV, § 35 Abs. 1 u. 3 GO-LT)

Ausschussanträge

keine quantitative Beschränkung; Aus­schussbeschluss (§ 26 GO)

keine quantitative Beschränkung; Ausschussbeschluss

nicht vorgesehen

Dringlichkeitsanträge

antragsberechtigt wie selbstst. Ant. + Aussch.Ant. – 2/3-Mehrheit für Dring­lichkeit (§ 27 GO)

nicht vorgesehen

6 Abg.; nicht mehr als 2 dringl. Initi­ativen (Anträge und Anfragen) pro Abg. innerhalb eines Kalenderjahres (§ 118 WStV, § 36 GO-LT)

Entschließungsanträge

nur Angelegenheiten d. Landesver­wal­tung, außer Einbringung von 1/3 (Art. 66 TLO und § 24 Abs. 4 GO; i.d. Praxis auch ohne 1/3-Quorum f. Bereich mittelbare Bu.Verw. und Auftragsverwaltung unter Berufung auf Organisationshoheit des Landes)

nur Angelegenheiten d. Landesver­waltung

nur Angelegenheiten d. Landesverwaltung, sowohl behördliche Verwaltung als auch Privatwirtschaftsverwaltung, keine Bezugnahme auf mittelbare Bundesverwaltung (§ 27 Abs. 4 und § 35 GO-LT)

Abänderungsanträge im Plenum

4 Abg. oder Klub antragsberechtigt (§ 49 Abs. 5 GO)

3 Abg.

5 Abg. (§ 126 Abs. 2 WStV, § 30d Abs. 2 GO-LT)

Abänderungsanträge in den Ausschüssen

jedes Mitglied (§ 69 Abs. 4 GO)

jedes Mitglied

jedes Mitglied (§ 30 Abs. 3 GO-A)

schriftliche Anfragen

keine quantitative Beschränkung; jeder Abg. berechtigt (Art. 65 TLO und § 31 GO; grundsätzl. Angelegenheiten der Landesverwaltung, i.d. Praxis auch für Bereich mittelbare Bu.Verw. und Auftragsverwaltung unter Berufung auf Organisationshoheit des Landes)

keine quantitative Beschränkung; jeder Abg. berechtigt

keine quantitative Beschränkung; jeder Abg. berechtigt; nur Angelegenheiten der Landesverwaltung, behördliche sowie Privatwirtschaftsverwaltung, keine Bezugnahme auf mittelbare Bundesverwaltung (§ 117 Abs. 2 Z 1 WStV, § 31 unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 GO-LT)

mündliche Anfragen

nur eine Anfrage pro Abg.; jeder Abg. berechtigt – aber Rotationsprinzip bei Reihenfolge (Art. 65 TLO und § 33 GO; grundsätzl. Angelegenheiten der Landesverwaltung, i.d. Praxis auch für Bereich mittelbare Bu.Verw. und Auftragsverwaltung unter Berufung auf Organisationshoheit des Landes)

keine Regelung

pro Abg. nicht mehr als 3 Anfragen pro Fragestunde; jeder Abg. berechtigt; Über Reihung entscheidet Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz, soferne keine Fraktionsvereinbarung vorliegt; nur Angelegenheiten der Landesverwaltung, behördliche sowie Privatwirtschaftsverwaltung keine Bezugnahme auf mittelbare Bundesverwaltung (§ 117 Abs. 2 Z 2 WStV, §§ 32, 33 GO-LT).

dringliche Anfragen

keine quantitative Beschränkung; Ein­bringung durch 8 Abg.; einfache Mehr­heit für Beschluss der Dringlichkeit (Art. 65 TLO und § 32 GO; grundsätzl. Angelegenheiten der Landesverwaltung, i.d. Praxis auch für Bereich mittelbare Bu.Verw. und Auftragsverwaltung unter Berufung auf Organisationshoheit des Landes)

3 Abg., kein Beschluss erforderlich

pro Abg. nicht mehr als 2 dringl. Initiativen (Anträge und Anfragen) pro Kalenderjahr; Einbringung durch 6 Abg.; nur Angelegenheiten der Landesverwaltung, behördliche sowie Privatwirtschaftsverwaltung, keine Bezugnahme auf mittelbare Bundesverwaltung (§ 118 WStV, § 36 GO-LT).

Anfragen an Präsidenten, Ausschussobleute

nicht möglich

nicht möglich

Anf. an Präs. nicht möglich; Anfragen an Ausschussobleute nur im Rahmen ihrer Funktion als Mitglied der LReg.

Aktuelle Stunde

Debatte ohne Beschlussfassung über Thema von landespolit. Be­deut.; Rotati­onsprinzip (§ 34 GO)

nicht vorgesehen

Debatte ohne Beschlussfassung über Themen von allgem. aktuellem Interesse aus dem Bereich der Voll­ziehung des Landes; Berechtigung zur Themenvorgabe liegt beim Präs. (Anordnung), bei einem Klub oder bei 6 Abg. (jeweils durch Verlangen) (§ 119 WStV, § 39 GO-LT)

Wortmeldungen pro Abgeordneten pro Verhandlungs­gegenstand

2 (§ 50 Abs. 3 GO)

keine Beschränkung

2 (§ 20 Abs. 1 GO-LT)

Redezeitbeschränkungen

keine, außer OLR empfiehlt Vorschlag einvernehmlich oder Beschluss des LT (§ 57 GO)

Keine Regelung in der Geschäftsordnung. Handhabung in der XXVII. GP:

15 Minuten für Erstredner, 7 Minuten für Sonstige; in der Anfragendebatte 10 Minuten für Anfragesteller, 7 Minuten für sonstige.

LT: § 4 Abs. 4 GO-LT Selbstbeschränkung möglich; Mitteilungen 40 Min. (§ 16 Abs. 4 GO-LT), Zusatzfragen 2 Min. (§ 34 Abs. 4 GO-LT), dringl. Initiativen 20 Min. (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 GO-LT), Aktuelle Stunde 10 Min. (§ 39 Abs. 4 GO-LT) wobei tatsächl. Berichtigungen max 15 Min. betragen dürfen (§ 39 Abs. 5 GO-LT); Untersuchungsausschüsse: 45 bzw. 30 Min. für Berichterstatter (§ 39b Abs. 4) und 15 Min. für Redner (§ 39b Abs. 6), Mitglieder der Landesregierung 20 Min. (§ 39b Abs. 7)

Akteneinsicht in Verwaltungsakten für Abgeord­nete

in Beschlussprotokolle der LReg.; in Verwaltungsakten, wenn diesbezgl. Verhandlungsgegenstand anhänglich, Verweigerung bei Verletzung des Da­tenschutzes und bei wirtschaftl. Unter­nehmen nur hinsicht­lich Förderungs­mittel (Art. 65a TLO und § 35 GO)

LT-Beschluss

in Geschäftsstücke, die auf Grund der bekannt gegebenen TO dem LT vorliegen und in Beschlussakten einschl. Akten oder Aktenteile, die mit einem auf der TO bekannt gegebenen Geschäftsstück in einem in­haltlichen Zusammenhang stehen

Besondere Informationspflichten der Landesregierung

gegenüber Klubs, über alle für die Ent­wicklung des Landes wesentli­chen Angelegenheiten, insbeson­dere Finanz­ausgleichsverhandlun­gen, LH-Konf., Konsultationsmecha­nismus, Stabilitäts­pakt (§ 78 GO)

LT-Beschluss

nicht vorgesehen

geheime Abstimmung

1/3 (§ 60 Abs. 2 GO)

LT-Beschluss

nicht vorgesehen (vgl. § 28 GO-LT)

namentliche Abstimmung

1/3 – Vorrang vor geheimer (§ 60 Abs. 1 und 3 GO)

LT-Beschluss

Anordnung Präs. oder Begehren von ¼ (§ 28 Abs. 1 u. 1a zweiter Satz GO-LT)

getrennte Abstimmung

Verlangen von 4 Abg. oder Anord­nung Präs. (§ 59 Abs. 3 GO)

LT-Beschluss

ein Abg. (§ 27 Abs. 7 GO-LT)

Präsenzquoren bei Verfassungsgesetzen und Ver­fas­sungsbestimmungen in einfachen Gesetzen

2/3 (§ 61 Abs. 2 GO)

½

½ (§ 124 Abs. 2 WStV, § 24 Abs. 2 GO-LT)

Untersuchungsausschüsse

nur im selbstständigen Wirkungsbe­reich des Landes; 10 Abg. können Einsetzung durchsetzen; Beweisbe­schlüsse durch 1/3; Zusammenset­zung – Verhältnis­wahlrecht (10 Mitgl. + jeder Klub muss vertreten sein); Minderheitenbericht (Art. 23 Abs. 8 bis 10 TLO und Gesetz vom 7.10.1998 über Untersuchungsausschüsse)

Nur im selbstständigen Wirkungsbe­reich; Mehrheitsbeschluss des LT; Verhältniswahlrecht

nur im selbstständigen Wirkungsbe­reich des Landes; Antrag von mind. 30 Mitgl.; Beschluss des UA mit un-bedingter Stimmenmehrheit bei Anwesenheit ½ (§ 129f Abs. 6 WStV); Minderheitenbericht (§§ 129c ff. WStV, §§ 39a, 39b GO-LT)

vorzeitige Auflösung des Landtages

2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von 2/3 (Art. 28 TLO und § 61 Abs. 2 GO)

einfache Mehrheit

Auf Grund der Doppelfunktion (LT=GR) endet die Tätigkeitsperiode des Landtages jedenfalls mit der Auflösung des GR; Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung durch Bundespräs.

Einberufung einer Landtagssitzung (außer Präsident)

10 Abg., Regierungsbeschluss (Art. 24 Abs. 3 TLO und § 41 Abs. 3 GO)

¼ der Abg. oder LReg.

25 Abg. oder Klub (§ 120 Abs. 4 WStV, § 8 GO-LT)

Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen

nicht öffentlich (§ 66 GO)

nicht öffentlich

nicht öffentlich (§ 40d Abs. 1 GO-LT iVm § 12 GO-A)

 


 

 

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Klubstärke

mindestens 2

mindestens 4

mindestens 4

Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten

3 Präs. kommen Parteien nach d'Hondt zu; einfache Mehrheit bei gemeinsamen Wahlvorschlag; sonst wird jeder Präsident einzeln gewählt; Wahlvorschlag nach Reihenfolge ab­steigender Mandatsstärke

Mehrheitswahlrecht bei Einver­nehm­lichkeit, sonst Verhältnis­wahlrecht (Stimmen bei LT-Wahl maßgeblich) (gilt für 1., 2. und 3. Präs.)

Die drei Präsidenten des Landtages werden nach dem Verhältniswahlrecht gewählt (Art.14 Abs.1 NÖ LV).

Ausschusszusammensetzung

nach verhältnismäßiger Stärke

nach verhältnismäßiger Stärke

nach verhältnismäßiger Stärke

Ausschusssitzungen – Teilnahmerecht

Mitglieder mit Rede- und Stimmrecht; darüber hinaus teilnahmeberechtigt LTP, Mitglieder der LReg., LAD, LT-Dir.; nach Beschluss: andere Abg., Bedienstete, Sachverständige

Mitglieder mit Rede- und Stimm­recht; Mitglieder der LReg., üb­rige Abg., Bedienstete LT-Amt, LRH und LT-Klub

Mitglieder mit Rede- und Stimm­recht; Präsidenten, Mitglieder der LReg. mit Rederecht, LAD, üb­rige Abg., Mitarbeiter der Klubs

Wahl der Landesregierung

7 Reg.Mitglieder; gemeinsamer Wahl­vorschlag oder einzeln; Proporz aller 7 Reg.Mitgl. aber Wahl einzeln in der Reihenfolge absteigender Mandats­stärke;

Wahl des LH und der beiden Stv. Mehrheitswahl (Vorschlagsrecht nur jene Parteien, die nach Ver­hältnis­wahlrecht Vorschlagsrecht für LR haben); Landesräte nach Verhält­niswahl

LH und LHStv. mit einfacher Stim­menmehrheit; Landesräte nach Ver­hältniswahlrecht

Misstrauensvotum – Landesregierung

LH – Antrag mind. ½; Reg.Mitgl. – Antrag ½ der Abg. von Wahlvorschlag;

LH – Anwesenheit ½ - einfache Mehr­heit; Landesräte – 2/3-Mehrheit der Wahlvorschlagsberechtigten

Anwesenheit von 2/3 und 2/3-Mehr­heitsbeschluss

Bei einem Misstrauensvotum gegenüber Mitgliedern der Landesregierung ist, wenn der Antrag vom Landtag gestellt wurde, neben einem Mehrheitsbeschluss auch die Zustimmung der Mehrheit jener Fraktion erforderlich, aufgrund deren Wahlvorschlag das betreffende Regierungsmitglied gewählt wurde (Art.39 NÖ LV).

 

 

 

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Obleuterat bzw. Landtagspräsidium

Präs., VPs und Kos

3 Präs., Kos und ihre Stv.

Präsidenten, Kos, Vertreter sonsti­ger Fraktionen, die keinen Klub bil­den (müssen mind. 2 Abg. haben), LT-Dir., Klubbedienstete mit Zu­stimmung KO

Einberufung von Ersatzmitgliedern für Plenarsit­zung

nicht möglich

nicht möglich

nicht möglich

Bundesrat – Rederecht

nicht vorgesehen

nicht vorgesehen

nicht vorgesehen

Selbstständige Anträge

keine quantitative Beschränkung; 4 Abg.

keine quantitative Beschränkung; 2 Abg.

Diese bedürfen der Unterschrift von sechs Abgeordneten. Ist ein Antrag von weniger als sechs Abgeordneten unterstützt, hat der Präsident im Landtag die Unterstützungsfrage zu stellen, worüber der Landtag mit Mehrheit entscheidet.

 

Ausschussanträge

keine quantitative Beschränkung; Ausschussbeschluss

keine quantitative Beschränkung; Ausschussbeschluss

Anträge im Ausschuss kann jedes stimmberechtigte Ausschussmitglied stellen

Dringlichkeitsanträge

Antrag von ¼ der Abg.; jeder Abg. darf nur 2 Anträge pro Sitzung unterstützen

mind. 4 Abg.; 2/3-Mehrheit für Dring­lichkeit

¼ der Abg. (keine Gesetzesent­würfe); einfache Mehrheit für Be­schluss der Dringlichkeit

Entschließungsanträge

Ausübung der Vollziehung des Landes durch LReg. oder einzelne Mitglieder

Ausübung der Vollziehung des Lan­des durch die Lreg. oder einzelne Mitglieder

Hier gilt das Gleiche wie bei den Ausschussanträgen

Abänderungsanträge im Plenum

4 Abg.

4 Abg.;

6 Abg.

Abänderungsanträge in den Ausschüssen

4 Abg.

jeder Abg.

Sie können in den Ausschüssen von jedem stimmberechtigten Ausschussmitglied gestellt werden

schriftliche Anfragen

keine quantitative Beschränkung; 2 Abg.

keine quantitative Beschränkung; 2 Abg. (auch Fragen des LT und der Ausschüsse möglich)

keine quantitative Beschränkung; jeder Abg. berechtigt

mündliche Anfragen

keine quantitative Beschränkung; schriftliche Einbringung; 1 Abg.

nur eine Anfrage pro Abg. pro Mo­nat; Reihung nach Zeitpunkt ihres Einlangens

nicht möglich

dringliche Anfragen

keine quantitative Beschränkung; An­trag von 6 Abg.; Stattgebung, wenn von ¼ unterstützt

keine quantitative Beschränkung; auf Antrag von 4 Abg. Beschluss der Dringlichkeit

nicht möglich

Anfragen an Präsidenten, Ausschussobleute

möglich; schriftlich zu richten; 1 Abg.

nicht möglich

nicht möglich

 

 

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Aktuelle Stunde

allgemeines aktuelles Interesse aus Landesvollziehung; jeder Klub einmal pro Tagung; quasi Rotationsprinzip

Debatte über ein Landesinteres­sen wesentlich berührendes Thema, ohne Beschlussfassung; auf Verlan­gen von 4 Abg. des­selben Klubs; Rotationsprinzip

Debatte ohne Beschlussfassung über Thema von allgem. In­teresse im Bereich des Landes; 6 Abg.; Rei­henfolge nach Zeitpunkt des Einlan­gens (Präs. kann Rei­hen­folge än­dern)

Wortmeldungen pro Redner pro Verhandlungsge-genstand

keine Beschränkung

keine Beschränkung

keine Beschränkung

Redezeitbeschränkungen

2/3-Mehrheit; nicht unter 15 Minuten

Beschluss 2/3-Mehrhheit auf Vor­schlag Präs. oder 1 Abg.

Beschluss des LT mit 2/3-Mehr­heit auf Vorschlag Präs. nach Beratung in Präsidiale

Akteneinsicht in Verwaltungsakten für Abgeord­nete

vorgesehen;

Beschränkungen: erforderlicher Um­fang Parteienschutz

nicht vorgesehen

nicht vorgesehen

Besondere Informationspflichten der Landesregierung

besteht nicht – siehe aber Anfrage­recht

besteht nicht; außer gesetzlich vor­gesehen

nicht vorgesehen – siehe aber An­fra­gerecht

geheime Abstimmung

Vorschlagsrecht: Präs. oder 10 Abg.; LT-Beschluss – einfache Mehrheit

auf Vorschlag Präs. oder 4 Abg.; Beschluss des LT; bei Beschluss namentliche Abstimmung nicht mehr möglich; wenn noch nicht beschlos­sen und namentliche beantragt, ist namentliche Abst. durchzuführen

Beschluss des LT auf Vorschlag des Präs. oder Antrag von 6 Abg.; bei Vorliegen eines Antra­ges auf na­mentliche Abst. kein Beschluss über geheime Abst. möglich; bei gleich­zeitigem Vor­liegen – Vorrang der geheimen Abst.

namentliche Abstimmung

Präs. oder 6 Abg.

Verlangen von 4 Mitgliedern oder Anordnung Präs.

auf Verlangen von 6 Abg.; nach Be­schluss auf geheime Abst. keine namentliche Abst. möglich

getrennte Abstimmung

möglich; jeder Abg. oder Präs. kann verlangen; einfacher Beschluss

möglich, wenn Beschlussvorlage dies zulässt

Die getrennte Abstimmung ist zwar in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen, wird aber nach der Praxis des NÖ Landtages auf Antrag immer durchgeführt

Präsenzquoren bei Verfassungsgesetzen und Ver­fas­sungsbestimmungen in einfachen Gesetzen

2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von der Hälfte

2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte

2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte

 

 

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Untersuchungsausschüsse

keine ausdrückliche inhaltliche Be­schränkung; einfacher Mehrheitsbe­schluss – AVG ist anzuwenden; Min­derheitenbericht möglich;

nur Angelegenheiten des selbstst. Wirkungsbereiches des Landes; Beschluss des LT; Zu­sammenset­zung – Verhältnis­wahlrecht; Zahl der Mitglieder wird von LT festge­setzt; Beweis­beschluss durch Ausschuss

keine ausdrückliche inhaltliche Be­schränkung; Beschluss des LT auf Antrag von 6 Abg.; Bestim­mungen über Ausschüsse gelten sinnge­mäß; Obmann nach Mehr­heits­wahlrecht

vorzeitige Auflösung des Landtages

einfache Mehrheit bei Anwesenheit von ½ der Abg.

einfache Mehrheit bei Anwesen­heit von 2/3

Einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mind. 1/3; die Abstimmung über einen Antrag darf erst am 2. Tag nach dem Einbringen des Antrages erfolgen (Art.10 Abs.1 NÖ LV).

Einberufung einer Landtagssitzung (außer Präsident)

LReg. oder 1/6 können Verlangen stellen

mind. 8 Abg. des LT; LReg. – kollegialer Beschluss notwendig

¼ der Abg., LReg.

Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen

nicht öffentlich

nicht öffentlich, außer Ausschuss beschließt Öffentlichkeit

nicht öffentlich