Ausschuss 8

Demokratische Kontrollen

 

 

Übersicht betreffend die Behandlung von Anfragen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung in den Landtagen

 

 

 

Ergebnisse der Befragung der Landtagsdirektionen

Stand: 29. Oktober 2004

 

 

 

Burgenland

 

„Bezugnehmend auf Ihre Anfrage  vom 17.9.2004 (Urgenz vom 15.10.2004) darf ich darauf hinweisen, dass die vorgesehene Einfügung eines neuen Art. 98 Abs. 5 nach meiner Ansicht in einem beträchtlichen Spannungsverhältnis mit der den Ländern zugesagten Verfassungsautonomie steht und diese bereits heute bestehende Verfassungsautonomie, weiter einschränkt. Sollte die Aufnahme einer derartigen Bestimmung für unbedingt notwendig erachtet werden, so sollte diese so formuliert sein, dass es dem Landesgesetzgeber freisteht, die Art dieser Rechte und deren Umfang selbständig zu bestimmen. Die vorgelegten Varianten 1 - 3 entsprechen diesem Postulat nicht.“

 

Kärnten:

 

„Das Anfragenrecht sieht in den bezughabenden Gesetzesstellen der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages immer nur ein Fragerecht in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes vor. Sollten Anfragen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betreffen, obliegt es dem zuständigen Regierungsmitglied die Frage zu beantworten oder seine Unzuständigkeit zu erklären. Ein materielles Prüfungsrecht des Landtagspräsidenten ist nicht vorgesehen.“

Niederösterreich:

„Anfragen in der mittelbaren Bundesverwaltung

Nach der Geschäftsordnung des NÖ Landtages werden Anfragen von Abgeordneten an Regierungsmitglieder ohne inhaltliche Prüfung an die befragten Mitglieder der Landesregierung weitergeleitet. Die Feststellung, ob und inwieweit nach der NÖ Landesverfassung bzw. Landtagsgeschäftsordnung eine Antwortpflicht besteht, obliegt den Befragten.

Mitglieder der NÖ Landesregierung vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass nach derzeitiger Verfassungslage ein Fragerecht bzw. eine Antwortpflicht in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung nicht besteht.“


Oberösterreich:

„Zur Frage, wie in Oberösterreich Anfragen betreffend die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung behandelt werden, dürfen wir Sie auf § 28 Abs. 2 sowie auf § 29 Abs. 6 bzw. § 31 Abs. 2 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung (Oö. LGO) verweisen: Gemäß § 28 Abs. 2 LGO steht den Mitgliedern des Landtags das Recht zu, schriftliche und mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung in Angelegenheiten, die über die Landesvollziehung hinausgehen, jedoch von Landesorganen wahrgenommen werden, zu stellen. Damit wird eine Anfrage auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ausdrücklich für zulässig erklärt. § 29 Abs. 6 bzw. § 31 Abs. 2 LGO räumen jedoch dem befragten Mitglied der Landesregierung die Möglichkeit ein, die Beantwortung von Anfragen in Angelegenheiten, die über die Landesvollziehung hinausgehen (also im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung administriert werden) lediglich mit dem Hinweis abzulehnen, dass die Anfrage keine Angelegenheit der Landesvollziehung zum Inhalt hat.

 

Betreffend die für einen neuen Art. 98 Abs. 5 übermittelten Varianten weisen wir darauf hin, dass - wie auch der Bericht des Ausschusses 8 (Seite 14 f) zeigt - eine derartige Neuregelung im Spannungsverhältnis zur Stärkung der Verfassungsautonomie der Länder steht. Da wir es aber für sinnvoll erachten, dass die parlamentarische Kontrolle künftig (und wie im Land Oberösterreich derzeit bereits geregelt bzw. gehandhabt) an die Organisation anknüpft (dh., dass Landesorgane durch die Landtage kontrolliert werden, unabhängig davon, ob sie Landesrecht oder Bundesrecht vollziehen) schlagen wir - in Anlehnung an die vorgeschlagenen Formulierungen - für einen allfälligen Art. 98 Abs. 5 folgende Formulierung vor:

           

              "(5) Die Landesverfassung bestimmt, in welcher Weise der Landtag

1.  die von ihm gewählte Landesregierung überprüft, ihre Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch über Gegenstände der mittelbaren Bundesvollziehung, befragt oder von ihnen einschlägige Auskünfte verlangt;

2.         befugt ist, Wünsche über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen der Landesregierung gegenüber zum Ausdruck zu bringen."

 

          Damit wäre (als Kompromiss zwischen Variante 2 und 3) ein bundesverfassungsrechtlicher Auftrag an die Länder verbunden, die erwähnten Angelegenheiten zu regeln. Dem Landesverfassungsgesetzgeber wäre jedoch der entsprechende Gestaltungsspielraum eingeräumt, die Frage der Ausgestaltung der jeweiligen Rechte (insbesondere auch, inwieweit diese Rechte auch Mitgliedern von Minderheitsfraktionen zukommen) im Detail festzulegen.“

         

 

Salzburg:

 

„Anfragen betreffend die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung:Gemäß § 74 GO-LT idgF ist jedes Mitglied des Landtages berechtigt, an die Landesregierung oder bestimmte Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen über Angelegenheiten zu richten, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind ...

Die Handhabung steht offenkundig in Widerspruch zum B-VG insoferne, als allgemein auch Anfragen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zugelassen werden, sofern sie das Merkmal der allgemeinen landespolitischen Bedeutung erfüllen. Nach Erinnerung des Landtagsdirektors wurden so zB kaum gewerberechtliche Fragen von eher regionaler oder individueller Natur behandelt. Sehrwohl hingegen große Projekte der Auftragsverwaltung des Bundes oder der Straßenverwaltung (nach alter Rechtslage).

 

Die Variante 3 entspricht der derzeit eher großzügig gehandhabten Praxis des Landtages und wird daher im Besonderen begrüßt.“

 

Tirol:

 

„Schriftliche Anfragen: Keine quantitative Beschränkung; jeder Abg. berechtigt (Art. 65 TLO und § 31 GO; grundsätzl. Angelegenheiten der Landesverwaltung, i.d. Praxis auch für Bereich mittelbare Bu.Verw. und Auftragsverwaltung unter Berufung auf Organisationshoheit des Landes)

 

 

 

Mündliche Anfragen: Nur eine Anfrage pro Abg.; jeder Abg. berechtigt – aber Rotationsprinzip bei Reihenfolge (Art. 65 TLO und § 33 GO; grundsätzl. Angelegenheiten der Landesverwaltung, i.d. Praxis auch für Bereich mittelbare Bu.Verw. und Auftragsverwaltung unter Berufung auf Organisationshoheit des Landes)

 

 Dringliche Anfragen: Keine quantitative Beschränkung; Einbringung durch 8 Abg.; einfache Mehrheit für Beschluss der Dringlichkeit (Art. 65 TLO und § 32 GO; grundsätzl. Angelegenheiten der Landesverwaltung, i.d. Praxis auch für Bereich mittelbare Bu.Verw. und Auftragsverwaltung unter Berufung auf Organisationshoheit des Landes).“

 

 

Wien:

„Zu Ihrer Frage, ob im Landtag Anfragen betreffend die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung behandelt werden, wird Folgendes ausgeführt:

 

Die den Landtagsabgeordneten gemäß § 117 Abs. 2 WStV eingeräumten Interpellationsrechte sind ausschließlich auf die Vollziehung des Landes im selbstständigen Wirkungsbereich beschränkt und betreffen in diesem Umfang sowohl die behördliche Verwaltung als auch die Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. auch die entsprechenden

Ausführungen in der Tabelle). In der Geschäftsordnung des Landtages für Wien ist diese Frage im § 33 Abs. 1 dahingehend eindeutig geregelt. Das Interpellationsrecht bezieht sich somit nicht auf die mittelbare Bundesverwaltung einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes. Anfragen mit derartigem Inhalt werden in der Praxis nicht zugelassen.“

 

Vorarlberg:

 

„Was die mittelbare Bundesverwaltung betrifft, so werden Anfragen außerparlamentarisch beantwortet. Das heißt, der oder die Anfragende erhält vom befragten Regierungsmitglied eine Antwort, darüber erfolgt jedoch im Landtag keine Debatte.“