Ausschuss 8
Demokratische Kontrollen
Übersicht betreffend die Behandlung von Anfragen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung in den Landtagen
Ergebnisse der
Befragung der Landtagsdirektionen
Stand: 29. Oktober
2004
Burgenland
„Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 17.9.2004 (Urgenz vom 15.10.2004) darf ich darauf hinweisen, dass die vorgesehene Einfügung eines neuen Art. 98 Abs. 5 nach meiner Ansicht in einem beträchtlichen Spannungsverhältnis mit der den Ländern zugesagten Verfassungsautonomie steht und diese bereits heute bestehende Verfassungsautonomie, weiter einschränkt. Sollte die Aufnahme einer derartigen Bestimmung für unbedingt notwendig erachtet werden, so sollte diese so formuliert sein, dass es dem Landesgesetzgeber freisteht, die Art dieser Rechte und deren Umfang selbständig zu bestimmen. Die vorgelegten Varianten 1 - 3 entsprechen diesem Postulat nicht.“
Kärnten:
„Das Anfragenrecht sieht in den bezughabenden
Gesetzesstellen der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages immer nur ein
Fragerecht in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes
vor. Sollten Anfragen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
betreffen, obliegt es dem zuständigen Regierungsmitglied die Frage zu
beantworten oder seine Unzuständigkeit zu erklären. Ein materielles
Prüfungsrecht des Landtagspräsidenten ist nicht vorgesehen.“
Niederösterreich:
„Anfragen in der mittelbaren Bundesverwaltung
Nach der Geschäftsordnung des NÖ Landtages werden Anfragen von
Abgeordneten an Regierungsmitglieder ohne inhaltliche Prüfung an die befragten
Mitglieder der Landesregierung weitergeleitet. Die Feststellung, ob und
inwieweit nach der NÖ Landesverfassung bzw. Landtagsgeschäftsordnung eine
Antwortpflicht besteht, obliegt den Befragten.
Mitglieder der NÖ Landesregierung vertreten übereinstimmend die
Auffassung, dass nach derzeitiger Verfassungslage ein Fragerecht bzw. eine
Antwortpflicht in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung nicht
besteht.“
Oberösterreich:
„Zur Frage, wie in Oberösterreich Anfragen betreffend die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung behandelt werden, dürfen wir Sie auf § 28 Abs. 2 sowie auf § 29 Abs. 6 bzw. § 31 Abs. 2 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung (Oö. LGO) verweisen: Gemäß § 28 Abs. 2 LGO steht den Mitgliedern des Landtags das Recht zu, schriftliche und mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung in Angelegenheiten, die über die Landesvollziehung hinausgehen, jedoch von Landesorganen wahrgenommen werden, zu stellen. Damit wird eine Anfrage auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ausdrücklich für zulässig erklärt. § 29 Abs. 6 bzw. § 31 Abs. 2 LGO räumen jedoch dem befragten Mitglied der Landesregierung die Möglichkeit ein, die Beantwortung von Anfragen in Angelegenheiten, die über die Landesvollziehung hinausgehen (also im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung administriert werden) lediglich mit dem Hinweis abzulehnen, dass die Anfrage keine Angelegenheit der Landesvollziehung zum Inhalt hat.
Betreffend die für einen neuen Art. 98 Abs. 5 übermittelten Varianten weisen wir darauf hin, dass - wie auch der Bericht des Ausschusses 8 (Seite 14 f) zeigt - eine derartige Neuregelung im Spannungsverhältnis zur Stärkung der Verfassungsautonomie der Länder steht. Da wir es aber für sinnvoll erachten, dass die parlamentarische Kontrolle künftig (und wie im Land Oberösterreich derzeit bereits geregelt bzw. gehandhabt) an die Organisation anknüpft (dh., dass Landesorgane durch die Landtage kontrolliert werden, unabhängig davon, ob sie Landesrecht oder Bundesrecht vollziehen) schlagen wir - in Anlehnung an die vorgeschlagenen Formulierungen - für einen allfälligen Art. 98 Abs. 5 folgende Formulierung vor:
"(5)
Die Landesverfassung bestimmt, in welcher Weise der Landtag
1. die
von ihm gewählte Landesregierung überprüft, ihre Mitglieder über alle
Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch über Gegenstände der mittelbaren
Bundesvollziehung, befragt oder von ihnen einschlägige Auskünfte verlangt;
2. befugt
ist, Wünsche über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen der
Landesregierung gegenüber zum Ausdruck zu bringen."
Damit wäre (als Kompromiss zwischen Variante 2 und 3) ein bundesverfassungsrechtlicher Auftrag an die Länder verbunden, die erwähnten Angelegenheiten zu regeln. Dem Landesverfassungsgesetzgeber wäre jedoch der entsprechende Gestaltungsspielraum eingeräumt, die Frage der Ausgestaltung der jeweiligen Rechte (insbesondere auch, inwieweit diese Rechte auch Mitgliedern von Minderheitsfraktionen zukommen) im Detail festzulegen.“
Salzburg:
„Anfragen betreffend die Vollziehung in mittelbarer
Bundesverwaltung:Gemäß § 74 GO-LT idgF ist jedes Mitglied des
Landtages berechtigt, an die Landesregierung oder bestimmte Mitglieder der
Landesregierung schriftliche Anfragen über Angelegenheiten zu richten, die in
den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von
allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind ...
Die Handhabung steht offenkundig in Widerspruch zum B-VG insoferne, als allgemein auch Anfragen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zugelassen werden, sofern sie das Merkmal der allgemeinen landespolitischen Bedeutung erfüllen. Nach Erinnerung des Landtagsdirektors wurden so zB kaum gewerberechtliche Fragen von eher regionaler oder individueller Natur behandelt. Sehrwohl hingegen große Projekte der Auftragsverwaltung des Bundes oder der Straßenverwaltung (nach alter Rechtslage).
Die Variante 3 entspricht der derzeit eher großzügig gehandhabten Praxis des Landtages und wird daher im Besonderen begrüßt.“
Tirol:
„Schriftliche Anfragen: Keine quantitative Beschränkung; jeder Abg. berechtigt (Art. 65 TLO und § 31 GO; grundsätzl. Angelegenheiten der Landesverwaltung, i.d. Praxis auch für Bereich mittelbare Bu.Verw. und Auftragsverwaltung unter Berufung auf Organisationshoheit des Landes)
Mündliche Anfragen: Nur eine Anfrage pro Abg.; jeder Abg. berechtigt – aber Rotationsprinzip bei Reihenfolge (Art. 65 TLO und § 33 GO; grundsätzl. Angelegenheiten der Landesverwaltung, i.d. Praxis auch für Bereich mittelbare Bu.Verw. und Auftragsverwaltung unter Berufung auf Organisationshoheit des Landes)
Dringliche Anfragen: Keine quantitative Beschränkung; Einbringung durch 8 Abg.; einfache Mehrheit für Beschluss der Dringlichkeit (Art. 65 TLO und § 32 GO; grundsätzl. Angelegenheiten der Landesverwaltung, i.d. Praxis auch für Bereich mittelbare Bu.Verw. und Auftragsverwaltung unter Berufung auf Organisationshoheit des Landes).“
Vorarlberg:
„Was die mittelbare Bundesverwaltung
betrifft, so werden Anfragen außerparlamentarisch beantwortet. Das heißt, der
oder die Anfragende erhält vom befragten Regierungsmitglied eine Antwort,
darüber erfolgt jedoch im Landtag keine Debatte.“