30. November 2004
Bericht
zum Ergänzungsmandat
des Ausschusses 10
Finanzverfassung
A. Allgemeines
I. Ergänzungsmandat
1. Inhalt des Ergänzungsmandats
Das Präsidium hat mit Schreiben vom 16. Juni 2004 dem Ausschuss 10 mitgeteilt, dass „anlässlich der Intensivberatung des Berichts des Ausschusses 6 das Präsidium in der Sitzung am 3. Juni 2004 übereingekommen ist, den Ausschuss 10 mit den Beratungen zum öffentlichen Haushaltswesen unter Berücksichtigung der Vorberatungen des Ausschusses 6 zu betrauen.
Im Zuge der weiteren Beratungen aller Ausschüsse, so auch des Ausschusses 10 mögen – im Sinn des Beschlusses des Gründungskomitees des Österreich-Konvents vom 2. Mai 2003 – die Anliegen der Bürgernähe, Partizipation und Transparenz sowie einer kostengünstigen Erfüllung der Staatsaufgaben besonders berücksichtigt werden.
Das Präsidium ersucht die Ausschüsse ferner, die weiteren Beratungen auf die Ausarbeitung von Texten für die Verfassung zu konzentrieren und Vorschläge, die für den einfachen Gesetzgeber gedacht sind, in die Erläuterungen zu den Textvorschlägen aufzunehmen.
In diesem Sinn soll der Ausschuss 10 alle die Finanzverfassung betreffenden Bestimmungen, insbesondere des B-VG, auf Möglichkeiten der Straffung bzw. Systematisierung durchforsten.“
2.
Verweisungen des Ausschusses 2
Der Ausschuss 2 wies in seinem Zwischenbericht vom 11. Mai 2004 dem Ausschuss 10 eine Reihe von in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsrechtlicher Form (Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen) zur weiteren Beratung zu.
Zu diesen dem Ausschuss 10 zugewiesenen Normen wurde von Univ.Prof. DDr. Hans-Georg Ruppe eine Beurteilung erstellt und in der Ausschusssitzung am 15. Juli 2004 beraten. Vom BMF, den Ländern Niederösterreich und Oberösterreich, den Grünen und dem Österreichischen Städtebund wurden dazu Stellungnahmen abgegeben. Die Beurteilung von Univ.Prof. DDr. Ruppe und die angeführten Stellungnahmen wurden vom Vorsitzenden mit Schreiben vom 10. September 2004 dem Ausschuss 2 zur Kenntnis gebracht.
II.
Mitglieder des Ausschusses und deren Vertreter:
Dr. Ernst Strasser (Vorsitzender)
Bernd Vögerle (stellvertretender Vorsitzender)
Dr. Wolfgang Schüssel (Vertretung: Dr. Alfred Finz)
Dr. Jörg Haider (Vertretung: Dr. Anna Kemptner,
Mag.
Valentin Thaler)
Univ. Prof. Dr. Herbert Haller
Dr. Michael Häupl (Vertretung: Dr. Erich Pramböck
Mag. Ulrike Huemer)
Dr. Manfred Matzka
Helmut Mödlhammer (Vertretung: Mag.
Nicolaus Drimmel,
Mag. Sabine Blecha)
Dr. Josef Moser
Hans Niessl (Vertretung: Dr. Engelbert Rauchbauer)
Dr. Madeleine Petrovic
Dipl.-Ing. Dr. Erwin Pröll (Vertretung: Mag. Wolfgang Sobotka
Dr. Reinhard Meißl
Mag. Martin Bauer)
Dr. Josef Pühringer (Vertretung: Dr. Josef Krenner,
Dr. Walter Starlinger)
Dr. Herbert Sausgruber (Vertretung: Dr. Egon Mohr)
Dr. Johannes Schnizer
DDr. Herwig van Staa (Vertretung:
Mag. Christine Salcher)
Dr. Peter Wittmann
An den Beratungen des Ausschusses nahmen darüber hinaus noch folgende Personen teil:
Mag. Markus Böheimer (beigezogen
von Dr. Josef Moser)
MMag. Dr. René Bruckner (beigezogen
von Dr. Ernst Strasser)
Mag. Jürgen Fischer (Büro
Dr. Claudia Kahr)
Mag. Dietmar Griebler (beigezogen
von Dr. Michael Häupl)
Hon. Prof. Dkfm. Dr. Gerhard Lehner (Experte)
Mag. David Marwan (beigezogen
von Dr. Alfred Finz)
MMag. Dr. Anton Matzinger (beigezogen
von Dr. Alfred Finz)
Mag. Josef Meichenitsch (beigezogen
von Dr. Madeleine Petrovic)
Martina Moscher (beigezogen
von Dr. Peter Wittmann)
Mag. Elisabeth Ottawa (beigezogen
von Dr. Alfred Finz)
Mag. Bruno Rossmann (beigezogen
von Dr. Madeleine Petrovic)
Dr. Andy Samonig (Büro
Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol)
Dr. Gerald Siebeneicher (Büro
Herbert Scheibner)
Dr. Gerhard Steger (beigezogen
von Dr. Alfred Finz)
Mag.
Ilse Tantinger (beigezogen
von Dr. Alfred Finz)
Mag. Werner Trock (beigezogen
von Dipl. Ing. Dr. Erwin Pröll)
Mag. Gregor Wenda (beigezogen von Dr. Ernst Strasser)
Seitens des Büros des Österreich-Konvents wurde der Ausschuss von Dr. Eduard Trimmel und Valentina Ashurov betreut.
Der Ausschuss hat nach seiner Konstituierung am 25. Februar 2004 12 Sitzungen abgehalten; die vom Präsidium im Rahmen des ergänzenden Mandats zugewiesenen Themen bzw. die Erstellung von Textvorschlägen wurden im Herbst 2004 in vier Sitzungen des Ausschusses beraten.
Der Ausschuss hat einem Arbeitskreis aufgetragen, die Ergebnisse der Beratungen im Ausschuss in Form von Textvorschlägen zu konkretisieren. Der Arbeitskreis tagte am 9.11. und am 12.11.2004.
Die Mitglieder des Arbeitskreises waren: Dr. Gerhard Steger, Dr. Anton Matzinger, Mag. Ilse Tantinger, Mag. Elisabeth Ottawa, Dr. Egon Mohr, Dr. Reinhard Meißl, Dr. Walter Starlinger, Dr. Engelbert Rauchbauer, Mag. Ulrike Huemer, Mag. Dietmar Griebler, Mag. Nicolaus Drimmel, Dietmar Pilz, Mag. Bruno Rossmann, Dr. Andy Samonig, Mag. Gregor Wenda und Gerhard Zeller.
Gegenstand dieses Berichts sind die Ergebnisse der Ausschussberatungen im Herbst 2004, die aufgrund des ergänzenden Mandats des Präsidiums insbesondere zu den Themen Haushaltswesen und gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht durchgeführt wurden.
Vorrangiges Ziel dieses Berichts ist, Textvorschläge hinsichtlich der finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen, die in die neue Verfassung aufgenommen werden sollen, dazulegen. Dabei werden auch alternative Vorschläge aufgezeigt.
Zum Haushaltswesen – Art. 51 ff B-VG – wird ein Textvorschlag des Bundesministeriums für Finanzen beraten.
Demnach soll u.a. für die
Budgeterstellung ein mehrjähriger Ausgabenrahmen mit verbindlichen Obergrenzen,
der sich an den Einnahmen zu orientieren hat, mit Verlängerungsmöglichkeit
vorgesehen werden können. Damit soll die Kompatibilität mit dem EU-Stabilitäts-
und Wachstumspakt sowie die best practice Weise nach OECD-Vorgaben umgesetzt
werden. Auf die Beispiele in der Schweiz (Schuldenbremse), den Niederlanden und
Schweden wird hingewiesen.
Im
Sinne einer wirkungsorientierten Verwaltung sollen die Ergebnis- und
Ressourcenverantwortung zusammengeführt werden.
Im Einzelnen sind im Vorschlag des BMF folgende Maßnahmen enthalten:
- Schaffung
der Möglichkeit für die Beschlussfassung von Doppelbudgets, wobei jedes
Finanzjahr getrennt ausgewiesen wird.
- Reduzierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
Ausgestaltung des Bundesfinanzgesetzes („hinreichend gegliederter
Bundesvoranschlag“)
Bisher: Gliederung in Einnahmen- und Ausgabenansätzen
- Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des
Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind durch
einfaches Bundesgesetz zu treffen, wobei einheitliche Grundsätze entsprechend
einer wirkungsorientierten Verwaltung zu berücksichtigen sind.
- Gestaltung des
Bundesvoranschlages und des Rechnungswesens ist nach kameralistischen (wie
bisher) und nach kaufmännischen Grundsätzen möglich.
- Entfall der
Bestimmungen zu den Bundesbetrieben und Sondervermögen, da es einerseits keine
Bundesbetriebe mehr gibt und andererseits die Vorschriften einer
Bruttobudgetierung nicht mehr vorgegeben sind.
- Der einfache Bundesgesetzgeber soll u.a. Anreiz- und
Sanktionsmechanismen sowie Controllinginstrumente unter Vorgabe und Überprüfung von
messbaren Zielen und Leistungen vorsehen.
- Neuregelung des sog. Budgetprovisoriums: Es sollen
grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des vorangegangenen
Finanzjahres angewendet werden.
- Schuldenbremse:
Mehrjährige verbindliche Budgetplanung durch Schaffung von
Ausgabenobergrenzen.
Damit soll ein ausgeglichener Haushalt über den Konjunkturzyklus ermöglicht
werden.
Die Länder und Gemeinden wenden sich gegen diesen Vorschlag, soweit er auch für
die Haushaltsführung der Länder und Gemeinden gelten soll (Art. 51e).
Die
in Art. 51 Abs. 4 des BMF-Vorschlages enthaltenen Grundsätze würden die
Autonomie der Länder zu weitgehend einschränken und in die Landesverfassung
eingreifen. Ein derartiger Eingriff wird von den Ländern abgelehnt. Abgesehen
davon sind nach Auffassung der Länder und des Österr. Städtebundes die
genannten Grundsätze, insbesondere hinsichtlich des Begriffes
„wirkungsorientierte Verwaltung“ zu unbestimmt und damit die Auswirkungen nicht
abschätzbar.
Denkbar wäre es nach Ansicht
der Länder und Gemeinden allenfalls, einheitliche Grundsätze einvernehmlich
zwischen Bund, Ländern und Gemeinden in Form einer Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG festzulegen.
Vom
Österreichischen Städtebund wird zu Bedenken gegeben, dass durch die im
BMF-Vorschlag enthaltenen Vorgaben derzeit nicht abschätzbare Umstellungen in
der Rechnungsführung zu erwarten sind (arg. Doppik). Die konkreten Auswirkungen
der Reform müssten daher zuerst klargelegt werden.
Die
Grünen sprechen sich dafür aus, dass für alle Gebietskörperschaften die
gleichen Grundsätze für das Haushaltswesen – auch für Unternehmen gelten
einheitliche Vorschriften - gelten sollten und befürworten die vorgesehene
Outputorientierung, die mittelfristige Ausrichtung des Budgets und die
Flexibilität der Bestimmungen. Für den Fall, dass ein mittelfristiger
Finanzrahmen mit Ausgabenobergrenzen verbindlich vorgesehen wird, ist die in
Art 51 Abs. 2 vorgesehene Ermöglichung von Doppelbudgets entbehrlich.
Die
offensichtliche Dominanz von NPM-Instrumenten wird jedoch als bedenklich
angesehen.
Durch die vorgeschlagenen Regelungen seien die Grundsätze der
Bruttobudgetierung (oberster Grundsatz des Rechnungswesens), der Klarheit und
Vollständigkeit gefährdet. Es fehlt der Grundsatz der Transparenz, der heute
von internationalen Organisationen (OECD, IMF) gefordert wird. Im Rahmen der
Schaffung eines neuen Rechnungswesens gehe es vor allem darum, bestehende
Grundsätze der Verfassung (Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit) so
zu adaptieren, dass eine möglichst wahre ökonomische Darstellung der
öffentlichen Leistungserstellung möglich wird. Diese Vorschläge sollten
breiter, d.h. unter Beiziehung von Experten des Rechnungswesens diskutiert
werden. Im Übrigen erachten es die Grünen für zweckmäßig, eine Diskussion über
ein neues Rechnungswesen für den öffentlichen Sektor zeitgleich mit der
Neugestaltung des (Bundes)Haushaltsrechts zu führen.
Der Vorschlag zu Art. 51 Abs. 3 B-VG (neu), wonach der
Bundesvoranschlag „hinreichend gegliedert“ sein soll, wurde von den Grünen
wegen unzureichender Determinierung kritisiert. Da diese Formulierung zu
Informationsverlusten führen kann, wird darin eine demokratiepolitisch
bedenkliche Situation gesehen. Je unklarer die Bestimmungen über die Gliederung
des Bundesvoranschlags sind, desto mehr besteht die Notwendigkeit einer
Verbesserung des Berichtswesens
(inhaltlich, zeitlich) von der Exekutive zur Legislative. Es wäre zu
überlegen, ob nicht der Budgetausschuss eine erweiterte Bedeutung erlangen
könnte.
Hinsichtlich
der Gliederung des Budgets sollte der Grundsatz der qualitativen Spezialität
diskutiert werden. Die Grünen schlagen in diesem Zusammenhang eine Steuerung
durch Programmbudgets und operative Budgets vor.
Ein mittelfristiger Finanzrahmen wird von den Grünen grundsätzlich unterstützt.
Ausgabenobergrenzen sind denkbar. In diesem Zusammenhang sollte das
Wirksamwerden der automatischen Stabilisatoren auf der Einnahmen- und
Ausgabenseite ermöglicht werden. Abgelehnt wird jedoch ein mehrjähriger
Ausgabenrahmen, der eine Orientierung der Budgetausgaben an den Budgeteinnahmen
vorsieht sowie die vom BMF vorgeschlagene Schuldenbremse. Die Schuldenbremse nach dem Modell des
BMF wird insbesondere auch deshalb abgelehnt, weil in diesem Modell die Schuldenbremse
als eine zeitlich begrenzte Methode zur Senkung der Staatsschuldenquote gesehen
wird. Zusammen mit dem Prinzip des ausgeglichenen Haushalts sinkt die
Staatsschuldenquote langfristig auf Null. Damit würde sich der Staat weitgehend
aus einer Funktion als Investor in die Infrastruktur zurückziehen. Die
Schuldenbremse eignet sich daher nicht für eine Festschreibung in der
Verfassung. Die Grünen verweisen hier auf ihren Vorschlag zu den
fiskalpolitischen Zielen nach Art. 13 Abs. 2 B-VG (gesamtwirtschaftliches
Gleichgewicht). Da in den neuen Verfassungsbestimmungen die Möglichkeit
konjunkturellen Gegensteuerns gestrichen wird (Konjunktur-Ausgleichshaushalt),
erlangen die automatischen Stabilisatoren und die „golden rule“ eine besondere
Bedeutung.
Die SPÖ gibt zu bedenken, dass der Begriff der
„wirkungsorientierten Verwaltung“ aus rechtlicher Sicht zu wenig bestimmt ist.
Dr. Manfred Matzka, unterstützt von den Grünen,
bringt zum Textvorschlag des Bundesministeriums für Finanzen die Auffassung
vor, dass es notwendig ist, die Position des Parlaments in zweifacher Hinsicht
zu stärken:
Der Einjährigkeit des Budgets sollte Vorrang
eingeräumt werden und die Möglichkeit, ohne Budgetbeschluss auf der Basis des
Vorjahresbudgets den Haushalt weiter zu führen, sollte zeitlich begrenzt
werden.
Der Vollständigkeit halber wird auf die Beratungen des Ausschusses 6
hingewiesen, wo die Etablierung eines „Wirtschaftlichkeits- bzw.
Effizienzgebotes“ angeregt wurde, das die derzeit geltenden Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit um jenen der Effektivität
ergänzen sollte.
Nachstehender Textbaustein zum
Haushaltswesen gemäß Vorschlag des Bundesministeriums für Finanzen wurde
beraten, wobei die oben angeführten Einwände erhoben wurden. Konsens wurde
nicht erzielt:
Zu Art. 51 ff B-VG:
„
Art. 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den
Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das
folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren
getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein
Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll.
(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten Bundesvoranschlag
und den Personalplan
sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche
Grundlagen zu enthalten.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des
Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach
einheitlichen Grundsätzen entsprechend
einer wirkungsorientierten Verwaltung durch Bundesgesetz zu
treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln:
a) die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung,
b) die Gliederung des Bundesvoranschlages,
c) die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes
insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht,
d) die Begründung von Belastungen künftiger
Finanzjahre,
e) die Bildung
von positiven und
negativen Haushaltsrücklagen,
f) Verfügungen über Bundesvermögen,
g) Haftungsübernahmen des Bundes,
h) die Eingehung und Umwandlung von
Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben
Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen
(Finanzschulden),
i)
Anreiz- und Sanktionsmechanismen,
j) das Controlling und
k) die Mitwirkung des Rechnungshofes an
der Ordnung des Rechnungswesens.
Art. 51a. (1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht (Art. 51 Abs. 2) den
Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im
Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die
Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der
Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.
(2) Hat der
Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft
er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt
nach den Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des vorangegangenen Finanzjahres
zu führen. In diesem Zeitraum dürfen keine neuen rechtsetzenden Maßnahmen und
Förderungsvorhaben vom Bundesgesetzgeber, der Bundesregierung oder von
einzelnen Bundesministern beschlossen werden, deren Auswirkungen einen
finanziellen Mehrbedarf des Bundes verursachen.
Art. 51b. Der Bundesminister für
Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung
fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen
vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung
stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. Falls erforderlich kann
der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung zur
Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil der im
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die Erfüllung
fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von
zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu berichten.
Anm.: Das Bundesministerium für Finanzen schlägt zu Art. 51b betreffend Bindung vor, die Wortfolge „mit Zustimmung der Bundesregierung“ zu streichen, da dadurch eine flexiblere Handhabung gewährleistet wäre.
Art. 51c. (1) Budgetmittel, die im Bundesfinanzgesetz nicht
vorgesehen sind oder die eine Überschreitung der vom Nationalrat genehmigten
Budgetmittel erfordern, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur aufgrund
bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.
(2) Der Nationalrat kann
im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der
Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Budgetmittel zuzustimmen.
Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich
an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Die
Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur
insoweit erteilt werden, als die Bedeckung durch Einsparungen oder
Mehreinnahmen sichergestellt ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat
über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen halbjährlich zu berichten.
Art. 51d. Die Mitwirkung des Nationalrates an der
Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem
Ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der
Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß
Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein Ständiger Unterausschuss sind
auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn
sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
Art. 51e. Die
im Art. 51 Abs. 4 genannten Grundsätze der Haushaltsführung gelten sinngemäß
für Länder und Gemeinden.“
Anm.: Die Länder lehnen die sinngemäße Anwendung der Grundsätze
gemäß Art. 51 Abs. 4 ab.
II. Gender Budgeting bzw.
tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Der Ausschuss kommt überein, den Arbeitskreis mit der Formulierung eines Textvorschlages zum „Gender Budgeting“ zu beauftragen. Er kommt weiters überein, dass der Ausdruck „Gender Budgeting“ nicht verwendet werden sollte, da besser ein verständlicher deutsch-sprachiger Terminus vorzusehen wäre. Er einigt sich auf den Begriff: „tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern“. Weiters soll der Textvorschlag zum „Gender Budgeting“ sowohl die Erstellung als auch den Vollzug der Haushalte betreffen.
Im Ausschuss wird zunächst folgender Textvorschlag als Ergänzung zum Vorschlag zu Art 13 Abs 2 eingebracht:
„Art 13 Abs 2
(zusätzlicher Satz): Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer
Haushaltsführung die Grundsätze des Gender Budgeting zu berücksichtigen“.
Die Grünen sowie der Städtebund lehnen diesen Vorschlag als unzureichend ab. Insbesondere nach Ansicht der Grünen wird eine entsprechende Regelung in der Bundesverfassung angesichts der EU-rechtlichen Vorgaben der Diskriminierungsbestimmungen für unabdingbar angesehen – siehe Teil C Pkt. V.2.
Der Textvorschlag zu Art. 13 Abs. 2 (neu), der vom Österr. Städtebund erstellt wurde, lautet:
Zu XX B-VG:
„Art. XX Bund, Länder und Gemeinden haben bei
der Erstellung und beim Vollzug der Haushalte die tatsächliche Gleichstellung
von Frauen und Männern anzustreben.“
Anm.: Dieser Textvorschlag findet teilweise Zustimmung. Die Grünen vertreten jedoch die Ansicht, dass in diesem Vorschlag die dazugehörende Zielbestimmung der Finanzpolitik für die Verpflichtung zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern fehle und bleiben daher bei ihren ursprünglichen Textvorschlägen (Art. 51, Art 13 Abs. 2).
Die Länder halten die vorgeschlagene Regelung für den Bereich des Haushaltswesens für entbehrlich, da die Gleichstellung von Frauen und Männern derzeit im Art. 7 B-VG bzw. in den entsprechenden Vorschlägen des Konvents ausreichend berücksichtigt ist.
III. Art. 13 Abs. 1 B-VG
Der Ausschuss vertritt einhellig die Auffassung, dass Art. 13 Abs. 1 B-VG entfallen könne, falls die Regelungen auf dem Gebiet des Abgabenwesens, die derzeit im Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geregelt sind, in die neue Verfassung inkorporiert werden.
Art. 13 B-VG lautet derzeit:
„Art. 13. (1) Die Zuständigkeiten
des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch ein
eigenes Bundesverfassungsgesetz ("Finanz-Verfassungsgesetz")
geregelt.“
IV.
Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht – Art 13 Abs. 2 B-VG
Der Ausschuss war bestrebt, auf Grundlage der bisherigen Beratungen, die ausführlich im Bericht vom 15. Juli 2004 dargestellt sind, einen einheitlichen Vorschlag für die Vorgaben der wirtschaftspolitischen Zielsetzungen im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen zu finden.
Die unterschiedlichen Standpunkte konnten jedoch nicht zusammengeführt werden.
Der Ausschuss kommt somit überein, an den vier Text-Varianten zur Neufassung des Art. 13 Abs. 2 B-VG festzuhalten:
1. Prinzip des ausgeglichenen Haushalts:
Dieses Prinzip soll das derzeit in Art. 13 Abs. 2 B-VG bestehende Gebot eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ersetzen.
Der
Bund unterstützt ausschließlich den sog. „Mayer-Vorschlag“.
Es soll das derzeit in Art. 13 B-VG bestehende Gebot eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts durch das Prinzip eines ausgeglichenen Haushalts ersetzt werden.
Demnach haben Bund, Länder und Gemeinden einen ausgeglichenen Haushalt über einen Konjunkturzyklus sicherzustellen.
Der Bund regelt die näheren Verpflichtungen bzw. die Aufgaben zur Umsetzung des Ziels.
Die nötigen Daten sind zur Haushaltskoordinierung bereitzustellen.
Letztlich sollen Sanktionen möglich sein, wenn die Vorgaben nicht erfüllt werden.
Dieser Vorschlag soll gewährleisten, dass die Vorgaben der EU gemäß dem Wachstums- und Stabilitätspakt, wonach ein ausgeglichener Haushalt vorgegeben ist, umgesetzt werden.
Es müsse gegenüber der EU für die Einhaltung der Vorgaben eine
Gesamtverantwortung sichergestellt werden; diese obliegt dem Bund. Dem
Bundesgesetzgeber müsse daher auch die Möglichkeit zukommen, die näheren
Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung eines ausgeglichenen
Haushaltes festzulegen; insbesondere wenn es keine Einigung mit den
mitbefassten Gebietskörperschaften - Ländern und Gemeinden - gibt.
Der Grundsatz eines „ausgeglichenen
Haushalts“ sollte jedenfalls in der Verfassung verankert werden. Dieses
Bekenntnis müsse auf Dauer in der Verfassung gesichert sein.
Dieser Vorschlag wurde v.a. von den Ländern und Gemeinden nicht befürwortet, da die Festlegung der konkreten Ausgestaltung einvernehmlich zwischen den Gebietskörperschaften – und nicht durch den Bundesgesetzgeber – erfolgen sollte.
Die SPÖ und die Grünen sprechen sich ebenfalls gegen diese Variante aus.
Der sog. „Mayer-Vorschlag“ lautet:
„Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden.“
2. Kompromissvorschlag der Länder:
Mit diesem Vorschlag wird zwar das Ziel eines ausgeglichenen öffentlichen Haushaltes (gemäß den Regeln des ESVG 95) über einen Konjunkturzyklus berücksichtigt, die Festlegung der konkreten Ausgestaltung soll jedoch einvernehmlich zwischen den Gebietskörperschaften – und nicht durch den Bundesgesetzgeber – erfolgen.
Gegen diesen Kompromissvorschlag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das vorgegebene Ziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nach Maßgabe von EU-Vorgaben allein zu eng sei und weitergehende Ziele vorgesehen werden sollten. Mit dem Textvorschlag könnte möglicherweise das Ziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nicht umgesetzt werden (SPÖ).
Die Kompromiss-Variante lautet:
„Bund, Länder und Gemeinden haben einen
ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus
sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung
zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass
die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur
Verfügung stehen.
Die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele sind einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu regeln. Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen können für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vereinbart werden.“
3. Vorschlag der Grünen:
Der Vorschlag von Dr. Madeleine Petrovic, der von der SPÖ und dem Österreichischen Städtebund unterstützt wird, hebt die Bedeutung der öffentlichen Haushalte als Instrument zur Erreichung eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hervor.
Die Verpflichtung zur Beachtung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sollte so umgesetzt werden, dass wirtschafts- und gesellschaftspolitische Parameter, wie wirtschaftliche Entwicklung, Teilnahme am Erwerbsleben, Stabilität des Preisniveaus, sozialer Ausgleich und Umweltschutz in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt werden.
Diese Parameter sind eine Weiterentwicklung
der derzeitigen einfachgesetzlichen Regelung in § 2 des
Bundeshaushaltsgesetzes.
Sanktionen werden von Dr. Petrovic abgelehnt, da notwendige öffentliche
Investitionen in schwierigen Zeiten – wie Europa sie seit mehreren Jahren
erlebe - nicht „bestraft“ werden
sollten.
Ein Bezug auf die Vorgaben der EU ist in
ihrem Vorschlag enthalten.
Der Vorschlag sieht einen mittelfristigen Finanzrahmen vor, an dem sich die
Ausgaben zu orientieren haben. Gleichzeitig wird die Investitionstätigkeit
durch die Verankerung der „golden rule“ erleichtert. Um ein Ausufern der
Budgetdefizite zu verhindern, wird eine mittelfristig stabile Schuldenquote
angestrebt. Demnach sollen nicht mehr Defizitziele angestrebt werden, sondern
Ziele für die Schuldenquote in % des BIP.
Der Vorschlag wurde im Wesentlichen von einigen Mitgliedern wegen unklarer
Vorgaben für eine stabilitätsorientierte Haushaltsführung nicht befürwortet.
Der Bund bemängelte das Fehlen des Zieles des ausgeglichenen Haushalts über den
Konjunkturzyklus.
Vor allem die golden rule, wonach eine
Neuverschuldung bis zum Ausmaß der öffentlichen Investitionen zulässig sein
sollte, wurde als unpraktikabel angesehen.
Der Textvorschlag von Dr. Madeleine Petrovic, der Änderungen im Diskussionsverlauf berücksichtigt, lautet:
„Bund, Länder und Gemeinden verpflichten
sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts und zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
Diesen Erfordernissen ist durch Maßnahmen Rechnung zu tragen, die zu einem
ausgewogenen Verhältnis zwischen Wirtschaftswachstum, der Teilnahme am
Erwerbsleben, der Stabilität des Preisniveaus, der Verteilungsgerechtigkeit,
insbesondere zwischen den Geschlechtern und Generationen, und dem Schutz der
Umwelt beitragen.
Bund, Länder und Gemeinden koordinieren
im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und
wirtschaftspolitischen Maßnahmen im Hinblick auf diese Zielsetzungen. Die dafür
erforderlichen Daten sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Bund, Länder und Gemeinden sorgen dafür,
dass die Verschuldung im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
unter Berücksichtigung der europarechtlichen Grundsätze mittelfristig stabil
bleibt. Die Umsetzung erfolgt auf kooperativer Basis. Eine Neuverschuldung bis
zum Ausmaß der öffentlichen Investitionen ist zulässig. Die nachhaltige
Entwicklung der jeweiligen Haushalte ist dabei zu gewährleisten.
Die jährlichen Ausgaben werden im Rahmen einer mittelfristigen Budgetplanung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzlage festgelegt.“
4. Vorschlag von Präsident Fritz
Verzetnitsch (Ausschuss 1):
Dieser Vorschlag wurde auf Anregung von Dr.
Wittmann eingebracht.
Zustimmung konnte nicht erzielt werden, vor allem da die Rahmenbedingungen für
die Umsetzung bzw. Vorgaben für die Finanzpolitik als zu wenig bestimmt
angesehen wurden.
Der Bund bemängelte das Fehlen des Zieles des ausgeglichenen Haushaltes über den Konjunkturzyklus.
Der Textvorschlag lautet:
„Der Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamt-wirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.“
V. Stabilitätspakt
Eine Regelung des österreichischen Stabilitätspaktes hängt von der Gestaltung bzw. vom Text hinsichtlich des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ab.
Auf die Ausführungen des Berichts vom 15. Juli 2004 wird daher verwiesen.
VI. Konsultationsmechanismus
Es wurden zwei Textvorschläge vom Bund und vom Österreichischen Städtebund, der von den Ländern, den Gemeinden und teilweise von den Grünen unterstützt wird, eingebracht. Konsens konnte nicht erzielt werden.
Im Vorschlag des Städtebundes sind detailliertere Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten und der Darstellung der finanziellen Auswirkungen von Vorhaben enthalten; weiters werden die im Vorschlag des Bundes vorgesehenen Ausnahmen hinsichtlich Gemeinschaftsrecht und Abgabenwesen nicht aufgenommen.
Der Textvorschlag des Bundesministeriums für Finanzen, zu dem kein Konsens erzielt wurde, lautet:
„Grundsätze
eines Konsultationsmechanismus
XX. (1) Bund, Länder und
Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den
Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander eine Vereinbarung
über einen Konsultationsmechanismus abzuschließen.
(2) Diese Vereinbarung regelt die wechselseitige Information der
Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der
Gelegenheit zur Stellungnahme, die Einrichtung von Konsultationsgremien zur
Beratung über die Kosten solcher rechtsetzender Maßnahmen sowie die
Kostentragung selbst. Die Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen,
die
1. eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender
Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, oder
2. die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft
als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen oder
3. auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der
bundesgesetzlichen Regelungen des Finanzausgleichs sowie der daraus
abgeleiteten landesgesetzlichen Regelungen getroffen werden.
(3) In der Vereinbarung können Organe vorgesehen werden, die sich aus
Vertretern von Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen
Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zusammensetzen und die
ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.
(4) Die Vereinbarungen können von § 2 (F-VG) abweichende Regeln über die Tragung des
Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.
(5) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund
sind berechtigt, Anträge gemäß Artikel 138a Abs. 1 B-VG zu stellen.
(6) Im Übrigen sind die für Vereinbarungen gemäß Artikel
15a B-VG geltenden
bundes- und landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.“
Der Alternativvorschlag des Österreichischen Städtebundes, der von den Ländern, dem Österr. Gemeindebund und teilweise von den Grünen unterstützt wird, lautet:
„Artikel 1
1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, schließen miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus ab.
Anm: Nach Ansicht der Länder sollte es lauten:
„Bund, Länder und Gemeinden, ... sind ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus abzuschließen.“
(2) Die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus regelt:
1. die wechselseitige Information der Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Zusammenhang besteht die Verpflichtung, dass im Begutachtungsentwurf für alle rechtsetzende Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Konsultationsmechanismus fallen, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen ist, die den von den Vertragsparteien einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs.5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht;
2. die Einrichtung von Konsultationsgremien aus Vertretern von Organen des Bundes, der Länder, des Österr. Gemeindebundes und des Österr. Städtebundes, die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen, insbesondere zur Beratung über die Kosten solcher rechtsetzender Maßnahmen und die Voraussetzungen für eine Verhandlungspflicht;
3. Regelungen über die Kostentragung und Kostenersatzpflicht, insbesondere besteht die Verpflichtung, abzugeltende zusätzliche finanzielle Ausgaben bei den Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode als bestehende Verpflichtung einvernehmlich einzubinden.
Diese Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen.
Artikel 3
(1) Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1 sind die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Vereinbarungen können von § 2 Finanz-Verfassungsgesetz abweichende Regeln über die Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.
2. Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen.
(2) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG zustellen.
Artikel 4
Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art. 1 zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom ÖsterreichischenGemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.
Artikel 5
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“
Anm.: Für den Bund steht die Aufnahme einer Bestimmung über den
Konsultationsmechanismus im untrennbaren Zusammenhang mit der Aufnahme einer
Bestimmung über die stabilitätsorientierte Haushaltsführung (Mayer-Vorschlag).
Länder, Städte und Gemeinden sprechen sich gegen dieses Junktim aus.
VII.
finanzverfassungsrechtliche Bestimmungen;
Systematisierung des F-VG 1948
Der Ausschuss setzte sich zum Ziel, eine Systematisierung und Neugestaltung der Finanzverfassung umzusetzen.
Dazu wurde vom Bundesministerium für Finanzen und Univ.Prof. DDr. Hans-Georg Ruppe ein Textvorschlag erstellt – siehe Beilage 1 zum Bericht vom 15.7.2004.
Anhand dieses Vorschlages wurden in einem Arbeitskreis, der am 9.11. und am 12.11.2004 tagte, die noch offenen Punkte diskutiert und Textvorschläge zu einzelnen Themen ergänzt.
Zu einzelnen Bestimmungen liegen alternative Formulierungen vor:
Zu § 1:
„§ 1. Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den
Wirkungsbereich des Bundes, der Länder und der Gemeinden
(Gebietskörperschaften) auf dem Gebiete des Finanzwesens.“
Anm.: Es wird vom Österr. Städtebund angeregt, in dieser
Bestimmung die Gemeindeverbände anzuführen oder eine eigene Bestimmung über
Gemeindeverbände in der Finanzverfassung aufzunehmen, um die im Konvent beabsichtigte
Stärkung der Verbände hervorzuheben. Man ist sich bewusst, dass
Gemeindeverbände keine Gebietskörperschaften sind.
Der Österr. Gemeindebund spricht sich gegen die Anführung der Gemeindeverbände
in § 1 unter Hinweis auf die Ausführungen von Univ.Prof. DDr. Ruppe aus.
Demnach drückt die Nennung
auch der Gemeinden zum einen die Parität dieser drei Gebietskörperschaftsebenen
aus und entspricht zum anderen dem tatsächlichen Regelungsgegenstand des F-VG
1948.
Zum Klammerausdruck „(Gebietskörperschaften)“ wird angemerkt:
Mit diesem Klammerausdruck wird der in den
folgenden Bestimmungen verwendete Ausdruck „Gebietskörperschaften“ als nur den
Bund, die Länder und die Gemeinden umfassend definiert. Nicht zu den
Gebietskörperschaften gehören daher insbesondere die Gemeindeverbände.
Zu § 2:
I. Finanzausgleich
„§ 2. (1) Die Zusammenführung von
Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung auf einer
Gebietskörperschaftsebene ist grundsätzlich anzustreben.
Anm.: Die
Länder sprechen sich gegen diesen Vorschlag aus, da sie die vorrangige
Finanzierung ihrer Aufgaben durch Landesabgaben nicht für gangbar erachten.
Die Länder
Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg bringen folgenden Alternativvorschlag zu § 2 Abs. 1
ein:
“2. (1) Die Zusammenführung von Ausgaben- und Aufgabenverantwortung
und eine langfristige Absicherung des zur Bewältigung der Aufgaben
erforderlichen Anteiles der Gebietskörperschaften an der zur Verfügung
stehenden Finanzmasse ist anzustreben.“
-------------------------------------------------------------
(2) Die
Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer
Aufgaben ergibt. Davon abweichende Bestimmungen werden im Verhältnis zwischen
dem Bund einerseits und den Ländern und den Gemeinden andererseits vom
Bundesgesetzgeber, im Verhältnis zwischen dem Land und den Gemeinden sowie
zwischen den Gemeinden vom Landesgesetzgeber geregelt. Unbeschadet der
Kompetenzen des Bundesgesetzgebers kann die Landesgesetzgebung die Übernahme
oder den Ersatz eines Aufwandes des Bundes durch das Land (Gemeinden) regeln.“
Anm.:
Grundsätzliche Befürwortung seitens der Länder; es wird jedoch zu
bedenken gegeben, dass die Kostenübernahme durch diesen Vorschlag nicht nur
ermöglicht, sondern angeregt wird.
Vom Österr. Städtebund und von den Grünen wird hervorgehoben, dass gemäß den
Beratungen im Ausschuss das Konnexitätsprinzip gestärkt werden sollte.
-------------------------------------------------------------
Alternativvorschlag
des Österr. Städtebundes, der von den Grünen unterstützt wird:
„§ 2. Die Gebietskörperschaften tragen, sofern die
zuständige Gesetzgebung aus wichtigen Gründen und nach Verhandlungen mit den
betroffenen Gebietskörperschaften nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der
sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.“
Anm.: Länder lehnen
Formulierung „... aus wichtigen Gründen ...“ ab, da dadurch die
Finanzierung bedeutender Aufgaben, wie des Sozialbereichs, gefährdet erscheint.
Aus Sicht der Grünen wird der Textvorschlag nur dann den Beratungen des
Ausschusses nach einer Stärkung des Konnexitätsprinzips gerecht, wenn die
Formulierung „… aus wichtigen
Gründen …“ im Textvorschlag enthalten bleibt.
Alternativvorschlag der Grünen zur Neuregelung
der Transfers (siehe §§ 2 Abs. 1 und 2; 3 Abs. 2, 4 Abs. 1
und 2; 12 Abs. 1 bis 6; § 13 sollte entfallen):
„§2. (1) Die Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der
Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Dabei ist eine Einheit zwischen der
Verantwortung für eine Aufgabe, ihrer fachlichen Ausprägung und ihrer Finanzierung
anzustreben.
(2) Nur aus
wichtigen Gründen und nach Verhandlungen mit den betroffenen
Gebietskörperschaften kann die zuständige Gesetzgebung eine von diesen
Grundsätzen abweichende Regelung treffen.“
Anm.: Der Vorschlag der Grünen betreffend Transfers (§§ 2 Abs. 2, 3
Abs. 2 wird dem Grunde und der Zielsetzung nach vom Bund positiv gesehen; die
Formulierungen würden aber noch abzustimmen sein, weshalb der Bund primär bei
seinem Vorschlag bleibt.
Der Österr. Städtebund (arg. Transparenz und wirtschaftspolitische
Zielsetzungen) befürwortet den Vorschlag.
Die Länder lehnen den Vorschlag ab (das zugrunde liegende System gibt es nicht
und führt zu Verkomplizierungen).
Der Österr. Gemeindebund sieht einige positive Ansätze (Flexibilität), der
Vorschlag müsste jedoch noch eingehender diskutiert werden.
Zu § 3:
„§ 3. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der
Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern
(Gemeinden). Die Landesgesetzgebung regelt die Verteilung der
Besteuerungsrechte und Abgabenerträge hinsichtlich der Landes- und
Gemeindeabgaben zwischen dem Land und den Gemeinden.
(2) Die Bundesgesetzgebung kann den Ländern und den Gemeinden, die
Landesgesetzgebung kann den Gemeinden jeweils für bestimmte Zeit
Finanzzuweisungen für ihren Aufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte
Zwecke gewähren.“
Anm.:
Seitens der Länder wird zu Abs. 2 gefordert, dass die Worte „... aus
allgemeinen Bundesmitteln ... „ eingefügt werden, um sicherzustellen, dass
die Finanzzuweisungen aus Mitteln des Bundes finanziert werden.
Seitens der Grünen wird angemerkt, dass die Beratungen des Ausschusses eine
Zurückdrängung der Transfers ergeben haben. Es sei weitgehend die Auffassung
vertreten worden, diese seien in erster Linie für Lenkungszwecke zu verwenden,
nicht jedoch auch zur allgemeinen Finanzierung von Aufgaben. Nach Abs. 2 wird
aber letzteres ermöglicht. Es ist zwar eine zeitliche Befristung für die
Gewährung von Transfers vorgesehen, es fehlt aber ein Gebot für eine
Evaluierung vor deren allfälliger Verlängerung.
„(3) Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz von den Gemeinden
eine Umlage zu erheben. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der
Landesumlage festgesetzt werden.“
Anm.: Die
Grünen und der Österr. Städtebund fordern die Abschaffung der Landesumlage.
Die Länder befürworten die Möglichkeit einer Umlage; nach Vorschlag des Landes
Oberösterreich kann ein Teil der Umlage für die Gemeinden zweckgewidmet werden.
Der Österr. Gemeindebund sieht unter Hinweis auf sein Positionspapier (Beilage 13 des
Berichts vom 15.7.2004) die Landesumlage zwar grundsätzlich als problematisch,
da damit Gemeinderessourcen abgeschöpft werden und zum Teil zweckgebunden
wieder an die Gemeinden zurückfließen, durch den Wegfall fiele aber auch ein
interkommunales Steuerungsmittel weg. Die Frage, ob die Landesumlage
beibehalten oder abgeschafft werden soll, ist somit auf Landesebene zu
entscheiden.
Die Position des Landes Oberösterreich wird unterstützt.
Die Grünen bringen folgenden
Alternativvorschlag betreffend Transfers ein:
(2) Für die
Finanzierung von öffentlichen Aufgaben sind grundsätzlich Abgaben sowie
nutzerbezogene Gebühren und Beiträge heranzuziehen. Ergänzend und selektiv kann
die Bundesgesetzgebung den Ländern (Gemeinden), die Landesgesetzgebung den
Gemeinden Transferzahlungen jeweils mit zeitlicher Befristung gewähren.
Anm.: Siehe Anmerkungen zum
Alternativvorschlag der Grünen unter § 2 Abs. 1 und 2.
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Der Österreichische
Städtebund bringt folgenden Alternativvorschlag (§ 3 Abs. 3 und 4) ein, der aber vom Gedanken
getragen ist, dass die allgemeinen Landesumlagen entfallen. Kann dazu kein
Konsens erzielt werden, muss dem Alternativvorschlag des Städtebundes der
bisherige § 3 Abs. 3 hinsichtlich allgemeine Landesumlage
vorangestellt werden:
„§ 3. (3) Die Länder sind berechtigt, für besondere Zwecke nach
vorherigen Verhandlungen und im Einvernehmen mit den Gemeinden (vertreten durch
den Österreichischen Städtebund und Österreichischen Gemeindebund)
Kostenbeteilungen der Gemeinden bis zu einer im Finanzausgleichsgesetz
bestimmten Höchstgrenze festzulegen.
(4) Eine Erhöhung der
Kostenbeteiligung darf ebenfalls nur nach Verhandlungen mit den Gemeinden
erfolgen.“
Anm.: Die
Länder lehnen diesen Vorschlag ab.
Zu § 4:
„§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung
hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen
Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der
Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten
werden.
(2) Der Bund hat mit den Ländern und
Gemeinden, die Länder haben mit den Gemeinden vor der Regelung des
Finanzausgleichs Verhandlungen zu führen.“
Anm.: Die
Länder lehnen den Vorschlag zu Abs. 2 ab. Es wird gefordert, dass Ergebnisse
einvernehmlich zustande zu kommen haben.
Nach Ansicht der Grünen bewirkt dieser Textvorschlag lediglich, dass
Verhandlungen zu führen sind. Eine solche Bestimmung ist daher entbehrlich,
wenn sie nicht mit einem Ziel verknüpft wird. Es wäre daher darauf abzuzielen,
dass „objektive“ Kriterien zu
entwickeln sind, an denen die Grenzen der Leistungsfähigkeit gemessen werden
können. Über diese Kriterien im Sinne eines aufgabenorientierten
Finanzausgleichs wäre Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu
erzielen. Der Grundssatz eines aufgabenorientierten Finanzausgleichs ist ein
wesentlicher Teil des Mandats an den Ausschuss 10 und müsste hier oder im nachfolgenden Vorschlag des
Österreichischen Städtebundes (Abs.1) deutlicher zum Ausdruck gebracht werden.
Der Österr. Städtebund bringt folgenden Alternativvorschlag
ein:
„§ 4. (1) Die Verteilung der
Einnahmen sowie die Verteilung der Abgaben- und Ertragshoheit auf Bund, Länder
und Gemeinden hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der tatsächlichen
Lasten der öffentlichen und Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Dieser
Verteilung haben Verhandlungen aller Gebietskörperschaftsebenen voranzugehen,
wobei die finanziellen Deckungsbedürfnisse von Bund, Ländern und Gemeinden
dabei gleichwertig sind.
(2) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich
beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuer- sowie
verteilungspolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem
Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können,
Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge
von Maßnahmen des Bundes z.B. am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu
erwarten sind.
(3) Führen die Verhandlungen gemäß Abs. 1
und 2 zu keinem einvernehmlichen Ergebnis und setzt der Bund die
steuerpolitischen Maßnahmen mit nicht vernachlässigbaren finanziellen Auswirkungen
für Länder und Gemeinden um, so steht diesen ein Einspruchs-recht gegen einen
entsprechenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates zu. Ob dieser Einspruch
aufrecht zu bleiben hat, bestimmt ein ständiger Ausschuss, der sich zu gleichen
Teilen (je ein Drittel) aus Vertretern des Bundes, der Länder und Gemeinden
zusammensetzt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der
Gesetzesbeschluss kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuss entscheidet, dass
der Einspruch nicht aufrecht zu bleiben hat.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch
vor der Inangriffnahme steuer- sowie verteilungspolitischer Maßnahmen der
Länder im Verhältnis zu den jeweils landeseigenen Gemeinden.
(5) Das einvernehmlich erzielte Ergebnis
der Finanzausgleichs-Verhandlungen aller Gebietskörperschaftsebenen gemäß Abs.
1 ist in einem Paktum festzuschreiben und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Die Umsetzung dieses verfassungsunmittelbaren Rechtsaktes durch den einfachen
Gesetzgeber unterliegt der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes. Art. 140
B-VG findet Anwendung.“
Anm.: Dieser alternative Vorschlag wird zudem vom
Österr. Gemeindebund unterstützt.
Die Länder lehnen die Regelung gemäß Abs. 4, wonach eine Parität zwischen
Ländern und Gemeinden vorgeschlagen wird, ab.
Der Bund lehnt eine Bindung des Gesetzgebers ab (Gefahr eines Reformstaus).
Die Länder bringen folgenden Alternativvorschlag
zu § 4 Abs. 1 ein:
„§ 4.
(1) Die Regelung hat die Zusammenführung von Ausgaben- und
Aufgabenverantwortung und eine langfristige Absicherung des zur Bewältigung der
Aufgaben erforderlichen Anteiles der Gebietskörperschaften an der zur Verfügung
stehenden Finanzmasse anzustreben.“
Die Grünen bringen folgenden Alternativvorschlag
zu § 4 Abs. 2 betreffend Transfers ein. § 4 Abs.1 bleibt zwar unverändert, der
Hinweis auf die §§ 2 und 3 bezieht sich jedoch auf die von den Grünen
eingebrachten Textvorschläge:
„§ 4.
(1) Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der
Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf
Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten
Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.
(2) Der Bund
hat mit den Ländern und Gemeinden, die Länder haben mit den Gemeinden vor der
Regelung des Finanzausgleichs Verhandlungen zu führen. Ziel dieser
Verhandlungen ist ein aufgabenorientierter Finanzausgleich.“
Anm.: Siehe Anmerkungen zum
Alternativvorschlag der Grünen
unter § 2 Abs. 2.
Zu § 5 - 11:
II.
Abgabenwesen
„§ 5. Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der
§§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben
werden.
§ 6. (1) Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der
Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in
folgende Haupt- und Unterformen:
1. Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag
ganz dem Bund zufließt.
2. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte
Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit
folgenden Unterformen:
a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den
Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden)
Ertragsanteile zufließen,
b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des
Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen.
3. Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag
ganz den Ländern zufließt.
4. Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte
Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden
Unterformen:
a) gemeinschaftliche Landesabgaben, die
durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden
Ertragsanteile zufließen,
b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der
Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen.
5. Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren
Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.
(2) Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in
den in Abs. 1 genannten Haupt- und Unterformen von demselben
Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig.
§ 7. (1) Die Bundesgesetzgebung erklärt Abgaben zu
ausschließlichen Bundesabgaben, zwischen Bund und Ländern (Gemeinden)
geteilten Abgaben oder zu Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 5.
Die Bundesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Bundes und der
Länder (Gemeinden) an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(2) Die Bundesgesetzgebung regelt die Bundesabgaben, das sind die
ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei
Zuschlagsabgaben die für den Bund erhobene Abgabe.
Anm.: Die
Länder sind ergänzend zu Abs. 2 für die Beibehaltung der bisherigen Wortfolge:
„... Abgaben oder deren Ertrag ausschließlich den Ländern (Gemeinden) zu
überlassen.“
(3) Wenn Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2
ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die
Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, dass
die Regelung der Erhebung und Verwaltung (Bemessung, Einhebung und zwangsweise
Einbringung) dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern
und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B‑VG)
dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der
Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer.
(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes- und
Gemeindeabgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder
sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die
Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von
Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis
zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der
übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher
Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung
der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen
grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 B‑VG) erlassen.
(4a) Die Bundesgesetzgebung kann für Zuschläge der Länder (Gemeinden)
zu Stammabgaben des Bundes ein Höchstausmaß festlegen und bestimmen, inwieweit
§ 8 Abs. 5 auch auf solche Zuschläge anzuwenden ist.
(4b) Durch
Bundesgesetz können Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.
(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, Abgaben auf
Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.
(6) Die Bundesgesetzgebung regelt das Abgabenverfahren und die
allgemeinen Regeln des materiellen Abgabenrechts.
Anm.:
Österr. Städtebund, der Österr. Gemeindebund und die Grünen stimmen der
Regelung in Abs. 6 zu.
Die Länder bringen folgenden
Alternativvorschlag zu § 7 Abs. 6 ein:
„(6) Die Bundesgesetzgebung regelt, nachdem
das vorherige Einvernehmen mit den Ländern und Gemeinden betreffend deren
Abgabenverfahren hergestellt ist, die allgemeinen Regeln des materiellen
Abgabenrechts.“
§ 8. (1) Landes- und Gemeindeabgaben sind die
ausschließlichen Landesabgaben, die zwischen Land und Gemeinden geteilten
Abgaben, die ausschließlichen Gemeindeabgaben und die Zuschläge der Länder
(Gemeinden) zu Bundesabgaben. Landes- und Gemeindeabgaben sind auch Abgaben,
die vom Bundesgesetzgeber nicht gemäß § 7 Abs. 1 einer Abgabenform
zugeordnet wurden und die keine zu Bundesabgaben gleichartige Abgaben von
demselben Besteuerungsgegenstand sind.
(2) Die Landesgesetzgebung erklärt Landes- und Gemeindeabgaben zu
ausschließlichen Landesabgaben, zwischen Land und Gemeinden geteilten Abgaben
oder zu ausschließlichen Gemeindeabgaben. Die Landesgesetzgebung regelt Art und
Ausmaß der Beteiligung des Landes und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Landesabgaben.
(3) Die Landesgesetzgebung regelt vorbehaltlich der Bestimmungen des
§ 7 Abs. 3 bis 6 die Landes- und Gemeindeabgaben.
(4) Abgaben der Länder oder Gemeinden, die die Einheit des Währungs-,
Wirtschafts- und Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen
oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, dürfen nicht erhoben
werden, Verbrauchsabgaben der Länder oder Gemeinden, die auch den Verbrauch
außerhalb des Geltungsgebietes der Abgaben treffen oder nicht grundsätzlich den
gesamten Verbrauch in diesem Geltungsgebiet erfassen, sind unzulässig. Diese
Bestimmungen sind jedoch auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine
bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.
(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, Abgaben auf
Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Solche
Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere
auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.
Anm.: Der
Österr. Städtebund spricht sich für den Entfall des zweiten Satzes in Abs. 5
aus.
Die Länder sind für die Beibehaltung des zweiten Satzes.
(6) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden zur Erhebung von Abgaben
verpflichten oder die Landesregierung ermächtigen, für Gemeinden Abgaben, zu
deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung
bestimmter Erfordernisse im Haushalt dieser Gemeinden erforderlich ist.
§ 9. (1) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die
Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluss eines Landtages über eine Abgabe
binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim
Bundeskanzleramt eingelangt ist (Art. 98 Abs. 1 B‑VG), einen mit
Gründen versehenen Einspruch erheben. Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die
Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
(2) Wenn der Landtag seinen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder wiederholt, so entscheiden, falls die Bundesregierung
ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu
bleiben hat, der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen
gemeinsamen Ausschuss. Dieser Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen
je die Hälfte von jeder der beiden Körperschaften nach den für die Wahl von
Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses ist
in gleicher Art ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Bundesrat muss aus jedem
Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die
vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die
abwechselnd den Vorsitz führen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die
Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist spätestens für den 14. Tag darnach eine
neuerliche Sitzung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens neun
Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Bundesregierung hat binnen drei Wochen nach Einlangen des
wiederholten Gesetzesbeschlusses den Einspruch unter Anschluss des
Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Weiterleitung an den
Ausschuss mitzuteilen. Der Ausschuss ist innerhalb einer Woche nach Einlangen
der Mitteilung der Bundesregierung vom Vorsitzenden einzuberufen. Nach
fruchtlosem Verstreichen dieser Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten
des Nationalrates, dem auch die Einberufung des Ausschusses zu einer
neuerlichen Sitzung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt. Der
Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt
mit. Der Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er hat innerhalb
einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung
seine Entscheidung in der Sache zu treffen.
(4) Der Gesetzesbeschluss kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuss
nicht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet, dass der Einspruch der
Bundesregierung aufrecht zu bleiben hat.
Anm.: Die
Länder fordern den ersatzlosen Entfall von § 9.
Die Länder NÖ, OÖ und Tirol regen an, dass allenfalls in § 9 Abs. 1 des
BMF/Ruppe Vorschlages die Wortfolge „von Bundesinteressen“ durch „der
in § 7 Abs. 4 genannten Interessen “ ersetzt werden sollte.
§ 10. Ist ein von einer Gemeindevertretung gefasster
Beschluss auf Ausschreibung von Abgaben gesetzwidrig, so kann der
Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen.
Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung,
so kann der Bundesminister für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim
Verfassungsgerichtshof beantragen. Für das Verfahren zur Aufhebung durch die
Landesregierung mit Ausnahme von Wien sind Art. 119a Abs. 6 B‑VG
und diesbezügliche landesgesetzliche Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden,
dass allfällige Befristungen des Rechts zur Aufhebung unbeachtlich sind.
§ 11. (1) Die Bundesabgaben und die zu Abgaben des Bundes
erhobenen Zuschläge der Länder und Zuschläge der Gemeinden werden, soweit die
Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der
Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht.
(2) Soweit die Landesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, werden die
übrigen Landes- und Gemeindeabgaben vorbehaltlich der Bestimmung des § 7
Abs. 3 durch Organe der Länder, die ausschließlichen Gemeindeabgaben
jedoch durch Organe der Gemeinden bemessen, eingehoben und zwangsweise
eingebracht. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung, Einhebung oder
zwangsweise Einbringung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll,
findet Artikel 97 Abs. 2 B‑VG Anwendung.“
Zu § 12 – 13:
III.
Finanzzuweisungen und Zuschüsse
„§ 12. Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder und
Gemeinden sowie der Länder an die Gemeinden können die durchschnittliche
Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen obliegenden Aufgaben und
ihre eigene Steuerkraft berücksichtigen oder zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung
außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden,
die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Finanzzuweisungen
ergeben.
Anm.: Der
Österr. Städtebund wendet sich gegen die „Kann-Bestimmung“ und fordert eine
zwingende Beachtung der angeführten Kriterien.
Die Grünen bringen folgenden
Alternativvorschlag betreffend Transfers ein:
§ 12. (1) Die Transferzahlungen zwischen den und innerhalb der
Gebietskörperschaften gliedern sich nach ihren Aufgaben in:
1.
Transferzahlungen mit
allokativen Zielen
2.
Transferzahlungen mit
distributiven Zielen
(2)
Transferzahlungen mit allokativen Zielen dienen der Förderung von positiven und
der Vermeidung von negativen externen Effekten sowie der Schaffung von
selektiven Anreizen für gesamtwirtschaftliche oder regionalpolitische
Zielsetzungen. Sie müssen zweckgebunden sein. Die mit der Gewährung dieser
Transferzahlungen verfolgten Ziele sind von der gewährenden Gebietskörperschaft
im Gesetz sowie im Rahmen der interkommunalen und interregionalen
Zusammenarbeit genau umschreibbar festzulegen.
(3) Transferzahlungen
mit distributiven Zielen dienen der Erreichung finanzpolitischer Ziele,
insbesondere der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im
Haushalt, und zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse.
(4) Darüber
hinaus kommt den Transferzahlungen mit distributiven Zielen eine
Ausgleichsfunktion zu, mit dem Ziel Härten auszugleichen, die sich im Rahmen
der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder sonstigen Regelungen der
Finanzverfassung sowie des Finanzausgleichs ergeben. Diese Transferzahlungen
sind zweckfrei zu gewähren.
(5) Die mit
einer Transferzahlung verfolgte Zielerreichung ist regelmäßig, spätestens aber
vor Ablauf der zeitlichen Befristung, zu überprüfen. Die gewährende
Gebietskörperschaft hat die näheren Bestimmungen zur Überprüfung der
Zielerreichung zu erlassen. Es ist ein umfassendes Transfer-Informationssystem
einzurichten, das zeigen soll, wie die verschiedenen Zwecke und
Zielerreichungsgrade ausgefallen sind.
(6) Nicht in
die Kategorie von Transferzahlungen fallen Zahlungen zwischen den und innerhalb
der Gebietskörperschaften, die der Verrechnung von erbrachten Diensten oder
gelieferten Gütern dienen.
§ 13. entfällt bzw. wird durch obigen Vorschlag ersetzt.
Anm.: Siehe Anmerkungen zum Alternativvorschlag
der Grünen unter § 2 Abs. 2.
-----------------------------------------------------
§ 13. (1) Die Gewährung von Finanzzuweisungen und von
zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der
empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Gewährung der
Leistung verfolgten Ziel zusammenhängen.
(2) Die gewährende Gebietskörperschaft hat die mit der Zuweisung oder
dem Zuschuss verfolgten Ziele im Gesetz darzulegen, kann nähere Bestimmungen
zur Überprüfung der Zielerreichung erlassen und sich das Recht vorbehalten, die
Einhaltung von Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.“
Anm.: Die Länder lehnen Abs. 2 insgesamt ab, da eine
bedarfsgerechte Regelung der Gewährung von Transfers mit der Formulierung „.. im
Gesetz darzulegen“ nicht gewährleistet ist.
Der Österr. Gemeindebund wendet sich ebenfalls gegen diese Formulierung; die
übrigen Regelungen in Abs. 2 werden jedoch befürwortet.
Nach Ansicht der Grünen sind Evaluierungen sowie die zeitliche Befristung von
Transfers zwingend vorzuschreiben. Bei der Gewährung von Transfers ist auch
darauf Bedacht zu nehmen, dass die Transaktionskosten minimiert werden. Dieser Aspekt fehlt im Textvorschlag.
Zu § 14 –15:
IV.
Kreditwesen
„§ 14. Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von
Anleihen (Darlehen) der Länder und Gemeinden. Für einen Gesetzesbeschluss eines
Landtages, durch den die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) allgemein oder für
einen Einzelfall geregelt wird, gilt das im § 9 vorgesehene Verfahren.
Anm.: Der
Österr. Städtebund regt an, die Gemeindeverbände, wie dies auch im bestehenden
Regelung des F-VG 1948 gegeben ist, aufzunehmen, um deren Stellung zu stärken.
Der Österr. Gemeindebund sieht in der Nennung der Gemeindeverbände dann
einen möglichen Ansatz, wenn damit die angestrebte interkommunale
Zusammenarbeit gestärkt werden kann.
Die Länder und der Österr. Städtebund lehnen die Regelung des 2. Satzes ab.
Die Länder schlagen statt der Wortfolge „Die Landesgesetzgebung“ die
Wortfolge „Der Landtag“ vor.
§ 15. Der Bund kann den Ländern und den Gemeinden Darlehen
auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes
gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der Länder und der Gemeinden an
Einnahmen des Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. § 13 gilt sinngemäß
auch in diesen Fällen.“
Zu § 16 – 16a:
V. Haushaltsrecht und Finanzstatistik
Zu diesem Thema gab es
ausführliche Diskussionen und Textvorschläge, die unter Punkt IV, Seite 10,
dargelegt sind.
§ 16. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen
mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und
Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur
Vereinheitlichung erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen ist
berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der
Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren
Finanzwirtschaft einzuholen.
Anm.: Die Länder, der Österr. Städtebund und der
Österr. Gemeindebund fordern die Verrechtlichung der VR-Komitees.
Insbesondere zur Verrechtlichung des VR-Komitees wird
vom Österr. Städtebund folgender Alternativvorschlag eingebracht, der
von den Ländern und dem Österr. Gemeindebund unterstützt wird:
§ 16. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof, nach vorherigen Verhandlungen im
Voranschlags- und Rechnungsabschlusskomitee, Form und Gliederung der
Voranschläge, Rechnungsabschlüsse, einschließlich Stellenpläne und sonstiger
Anlagen der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur
Vereinheitlichung, Vergleichbarkeit und Haushaltskoordinierung erforderlich
ist.
(2) Das Voranschlag- und
Rechnungsabschlusskomitee besteht aus Vertretern des Bundes, der Länder und der
Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den
Österreichischen Städtebund.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist
berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse einschließlich
Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen
und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.
Das BMF und die Grünen unterstützen folgenden Alternativvorschlag:
§ 16 (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge,
Rechnungsabschlüsse, einschließlich Stellenpläne und
sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur
Vereinheitlichung, Vergleichbarkeit und Haushaltskoordinierung erforderlich
ist.
(2) Der
Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und
Rechnungsabschlüsse einschließlich Stellenpläne und
sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte
über deren Finanzwirtschaft einzuholen.
(3) Der
Bundesminister für Finanzen kann die Finanzstatistik und
Grundsätze für eine einheitliche Leistungs- und Kostenrechnung des öffentlichen
Sektors durch Verordnung regeln.
(4) Für den Fall
der Verletzung der sich aus Abs.1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen können in
den Verordnungen Sanktionen vorgesehen werden.
Anm.: Die Länder und der Österr. Städtebund
(siehe deren Textvorschlag zu § 16) sind gegen diesen Vorschlag, insbesondere
gegen Abs. 3 und 4.
Va. Verfügungsverbote
§ 16a. Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstädte und der
Städte mit eigenem Statut können Ansprüche auf Abgabenertragsanteile und andere
vermögensrechtliche Ansprüche, die ihnen auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes
gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, sowie Abgabenrechte
weder abtreten noch verpfänden. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und
Ansprüche findet nicht statt. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag
der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
C. Textgegenüberstellung
I.
Neufassung der finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen
(Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F‑VG 1948)
BGBl.
Nr. 45/1948, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 100/2003
Geltende Fassung |
Vorschlag BMF/Ruppe Fassung |
Vorschlag Länder |
Vorschlag Städtebund |
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§ 1. Das Finanz-Verfassungsgesetz
regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des
Finanzwesens. |
§ 1. Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gebietskörperschaften) auf dem Gebiete des Finanzwesens. |
|
Anmerkung: Gemeindeverbände
sollten aufgenommen werden. |
I. Finanzausgleich |
I. Finanzausgleich |
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§ 2. Der Bund und die übrigen
Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts
anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben
ergibt. |
„§ 2. (1) Die Zusammenführung von Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung auf einer Gebietskörperschaftsebene ist grundsätzlich anzustreben. |
Ü
Anmerkung: Länder lehnen § 2 Abs. 1 ab, da mit Landesabgaben nicht die
erforderlichen Einnahmen bedeckt werden könnten. |
§ 2. Die
Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung aus
wichtigen Gründen und nach Verhandlungen mit den betroffenen
Gebietskörperschaften nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der
Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.
|
|
(2) Die Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Davon abweichende Bestimmungen werden im Verhältnis zwischen dem Bund einerseits und den Ländern und den Gemeinden andererseits vom Bundesgesetzgeber, im Verhältnis zwischen dem Land und den Gemeinden sowie zwischen den Gemeinden vom Landesgesetzgeber geregelt. Unbeschadet der Kompetenzen des Bundesgesetzgebers kann die Landesgesetzgebung die Übernahme oder den Ersatz eines Aufwandes des Bundes durch das Land (Gemeinden) regeln.“ |
(2) Die Zusammenführung von Ausgaben- und
Aufgabenverantwortung und eine langfristige Absicherung des zur Bewältigung
der Aufgaben erforderlichen Anteiles der Gebietskörperschaften an der zur Verfügung
stehenden Finanzmasse ist anzustreben. |
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Anmerkung: Siehe Vorschlag
der Grünen zur Neugestaltung der Transfers unter Punkt Ia, Seite 46f |
§ 3. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren. |
§ 3. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden). Die Landesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge hinsichtlich der Landes und Gemeindeabgaben zwischen dem Land und den Gemeinden. |
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(2) Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetze ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die Gemeindeverbände umzulegen. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden. Soweit Gemeindeverbände am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes bestehen, regelt die Landesgesetzgebung die Umlegung ihres Bedarfes. |
(2) Die Bundesgesetzgebung kann den Ländern und den Gemeinden, die Landesgesetzgebung kann den Gemeinden jeweils für bestimmte Zeit Finanzzuweisungen für ihren Aufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren. |
Anmerkung zu § 3 (2): Länder fordern die Einfügung „...aus allgemeinen Bundesmitteln...“ im ersten Halbsatz. |
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(3) Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz von den
Gemeinden eine Umlage zu erheben. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß
der Landesumlage festgesetzt werden. Anmerkung: Die Abschaffung der Landesumlage wird von Grünen,
Österr. Städtebund und Österr. Gemeindebund gefordert. |
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„§ 3. (3) Die Länder sind berechtigt, für besondere Zwecke nach vorherigen Verhandlungen und im Einvernehmen mit den Gemeinden (vertreten durch den Österreichischen Städtebund und Österreichischen Gemeindebund) Kostenbeteilungen der Gemeinden bis zu einer im Finanzausgleichsgesetz bestimmten Höchstgrenze festzulegen. Anmerkung: Österr. Städtebund zustimmend, sofern die Umlage abgeschafft wird. |
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(4) Eine Erhöhung der Kostenbeteiligung darf ebenfalls nur nach Verhandlungen mit den Gemeinden erfolgen.“ (Österr. Städtebund) Anmerkung: Länder lehnen
Abs. 3 und Abs. 4 ab. |
§ 4. Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. |
§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. |
§ 4. Die Regelung hat die Zusammenführung von
Ausgaben- und Aufgabenverantwortung und eine langfristige Absicherung des zur
Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Anteiles der Gebietskörperschaften an
der zur Verfügung stehenden Finanzmasse anzustreben. |
§ 4. (1) Die Verteilung der Einnahmen
sowie die Verteilung der Abgaben- und Ertragshoheit auf Bund, Länder und
Gemeinden hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der tatsächlichen Lasten
der öffentlichen und Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Dieser Verteilung
haben Verhandlungen aller Gebietskörperschaftsebenen voranzugehen, wobei die
finanziellen Deckungsbedürfnisse von Bund, Ländern und Gemeinden dabei
gleichwertig sind. |
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(2) Der Bund hat mit den Ländern und Gemeinden, die Länder haben mit den Gemeinden vor der Regelung des Finanzausgleichs Verhandlungen zu führen. |
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(2) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuer- sowie verteilungspolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes z.B. am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind. |
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(3) Führen die Verhandlungen gemäß Abs. 1 und 2 zu keinem einvernehmlichen Ergebnis und setzt der Bund die steuerpolitischen Maßnahmen mit nicht vernachlässigbaren finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden um, so steht diesen ein Einspruchs-recht gegen einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates zu. Ob dieser Einspruch aufrecht zu bleiben hat, bestimmt ein ständiger Ausschuss, der sich zu gleichen Teilen (je ein Drittel) aus Vertretern des Bundes, der Länder und Gemeinden zusammensetzt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Gesetzesbeschluss kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuss entscheidet, dass der Einspruch nicht aufrecht zu bleiben hat. |
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Anmerkung: Länder lehnen Vorschlag des Österr. Städtebundes zu § 4 Abs.4 ab. |
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch vor der Inangriffnahme steuer- sowie verteilungspolitischer Maßnahmen der Länder im Verhältnis zu den jeweils landeseigenen Gemeinden. |
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(5) Das einvernehmlich erzielte Ergebnis der Finanzausgleichs-Verhandlungen aller Gebietskörperschaftsebenen gemäß Abs. 1 ist in einem Paktum festzuschreiben und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Umsetzung dieses verfassungsunmittelbaren Rechtsaktes durch den einfachen Gesetzgeber unterliegt der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes. Art. 140 B-VG findet Anwendung. |
II. Abgabenwesen |
II. Abgabenwesen |
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§ 5. Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden. |
§ 5. Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden. |
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§ 6. (1) Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen: 1. Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag
ganz dem Bund zufließt. 2. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden)
geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind,
mit folgenden Unterformen: a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen, b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen, c) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Bund und Länder (Gemeinden) erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand. 3. Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag
ganz den Ländern zufließt. 4. Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte
Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden
Unterformen: a) Gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen, b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen, c) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Länder und Gemeinden erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand. 5. Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag
ganz den Gemeinden zufließt. |
§ 6. (1) Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen: 1. Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag
ganz dem Bund zufließt. 2. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden)
geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind,
mit folgenden Unterformen: a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen, b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen. 3. Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag
ganz den Ländern zufließt. 4. Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte
Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden
Unterformen: a) gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen, b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen. 5. Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag
ganz den Gemeinden zufließt. |
|
|
(2) Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen)
Abgaben in den in Abs. 1 genannten Haupt- und Unterformen von demselben
Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig. |
(2) Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen)
Abgaben in den in Abs. 1 genannten Haupt- und Unterformen von demselben
Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig. |
|
|
§ 7. (1) Die Bundesgesetzgebung
regelt die Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen Bundesabgaben, die
gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben und Abgaben von
demselben Besteuerungsgegenstand die für den Bund erhobene Abgabe. |
§ 7. (1) Die Bundesgesetzgebung
erklärt Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben, zwischen Bund und Ländern
(Gemeinden) geteilten Abgaben oder zu Abgaben gemäß § 6 Abs. 1
Z 3 bis 5. Die Bundesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung
des Bundes und der Länder (Gemeinden) an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben. |
|
|
(2) Der Bundesgesetzgebung ist vorbehalten, Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben oder zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben zu erklären und Abgaben oder deren Ertrag ausschließlich den Ländern (Gemeinden) zu überlassen. Die Bundesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Bundes und der Länder (Gemeinden) an den geteilten Bundesabgaben. |
(2) Die Bundesgesetzgebung regelt die Bundesabgaben, das sind die
ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei
Zuschlagsabgaben die für den Bund erhobene Abgabe. |
(2) ... Der Bundesgesetzgebung ist vorbehalten, Abgaben oder deren Ertrag ausschließlich den Länder (Gemeinden) zu überlassen. |
|
(3) Wenn Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2
ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die
Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, daß
die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer
Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der
Grundsätze (Art. 12 und 15 B‑VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt
hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben
sowie für die Kommunalsteuer. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von
Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden. |
(3) Wenn Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, dass die Regelung der Erhebung und Verwaltung (Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung) dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B‑VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer. |
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(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 B‑VG) erlassen. |
(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes- und Gemeindeabgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 B‑VG) erlassen. |
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(4a) Die Bundesgesetzgebung kann für Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Stammabgaben des Bundes ein Höchstausmaß festlegen und bestimmen, inwieweit § 8 Abs. 5 auch auf solche Zuschläge anzuwenden ist. |
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(4b) Durch Bundesgesetz können Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden. |
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(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. |
(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. |
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(6) Die Bundesgesetzgebung regelt das Abgabenverfahren und die allgemeinen Regeln des materiellen Abgabenrechts. |
(6) Die Bundesgesetzgebung regelt, nachdem das vorherige Einvernehmen mit den Ländern und Gemeinden betreffend deren Abgabenverfahren hergestellt ist, die allgemeinen Regeln des materiellen Abgabenrechts. |
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§ 8. (1) Die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt. |
§ 8. (1) Landes- und Gemeindeabgaben sind die ausschließlichen Landesabgaben, die zwischen Land und Gemeinden geteilten Abgaben, die ausschließlichen Gemeindeabgaben und die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben. Landes(Gemeinde)abgaben sind auch Abgaben, die vom Bundesgesetzgeber nicht gemäß § 7 Abs. 1 einer Abgabenform zugeordnet wurden und die keine zu Bundesabgaben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind. |
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(2) Die Landesgesetzgebung kann solche Abgaben dem Land vorbehalten, sie zwischen dem Land und den Gemeinden teilen oder den Gemeinden überlassen. Sie hat bei dieser Regelung nicht nur auf die finanzielle Lage des Landes, sondern auch auf die Erhaltung der finanziellen Lebensfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. |
(2) Die Landesgesetzgebung erklärt Landes- und Gemeindeabgaben zu ausschließlichen Landesabgaben, zwischen Land und Gemeinden geteilten Abgaben oder zu ausschließlichen Gemeindeabgaben. Die Landesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Landes und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Landesabgaben. |
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(3) Neben Bundesabgaben dürfen Zuschläge der Länder (Gemeinden) oder gleichartige Abgaben der Länder (Gemeinden) von demselben Besteuerungsgegenstand nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden. |
(3) Die Landesgesetzgebung regelt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 die Landes- und Gemeindeabgaben. |
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(4) Abgaben der Länder (Gemeinden), die die Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, dürfen nicht erhoben werden, Verbrauchsabgaben der Länder (Gemeinden), die auch den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes der Abgaben treffen oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch in diesem Geltungsgebiet erfassen, sind unzulässig. |
(4) Abgaben der Länder oder Gemeinden, die die Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, dürfen nicht erhoben werden, Verbrauchsabgaben der Länder oder Gemeinden, die auch den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes der Abgaben treffen oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch in diesem Geltungsgebiet erfassen, sind unzulässig. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden. |
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(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen. |
(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen. |
Anm.: Länder sind gegen den Entfall des zweiten Satzes (siehe
Vorschlag Österr. Städtebund). |
(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. |
(6) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden zur Erhebung bestimmter Abgaben verpflichten oder die Landesregierung ermächtigen, für die Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt der Gemeinden erforderlich ist. |
(6) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden zur Erhebung von Abgaben verpflichten oder die Landesregierung ermächtigen, für Gemeinden Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt dieser Gemeinden erforderlich ist. |
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§ 9. Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages über Landes(Gemeinde)abgaben Einspruch erhebt und der Landtag seinen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Art. 98 Abs. 2 B‑VG) wiederholt, so entscheiden, falls die Bundesregierung ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu bleiben hat, der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuß. Dieser Ausschuß besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von jeder der beiden Körperschaften nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses ist in gleicher Art ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Bundesrat muß aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist spätestens für den 14. Tag darnach eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die beschlußfähig ist, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Die Bundesregierung hat binnen drei Wochen nach Einlangen des wiederholten Gesetzesbeschlusses den Einspruch unter Anschluß des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Weiterleitung an den Ausschuß mitzuteilen. Der Ausschuß ist innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung vom Vorsitzenden einzuberufen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten des Nationalrates, dem auch die Einberufung des Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung seine Entscheidung in der Sache zu treffen. Der Gesetzesbeschluß kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuß nicht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet, daß der Einspruch der Bundesregierung aufrechtzubleiben hat. |
§ 9. (1) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluss eines Landtages über eine Abgabe binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist (Art. 98 Abs. 1 B‑VG), einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt. |
Anmerkung: Länder fordern ersatzlosen Entfall von § 9. Allenfalls sollte an Stelle von „Bundesinteressen“ auf „... von in § 7 Abs. 4 genannten Interessen ...“ abgestellt werden (§ 9 Abs. 1). |
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(2) Wenn der Landtag seinen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt, so entscheiden, falls die Bundesregierung ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu bleiben hat, der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuss. Dieser Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von jeder der beiden Körperschaften nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses ist in gleicher Art ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist spätestens für den 14. Tag darnach eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. |
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(3) Die Bundesregierung hat binnen drei Wochen nach Einlangen des wiederholten Gesetzesbeschlusses den Einspruch unter Anschluss des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Weiterleitung an den Ausschuss mitzuteilen. Der Ausschuss ist innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung vom Vorsitzenden einzuberufen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten des Nationalrates, dem auch die Einberufung des Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Der Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung seine Entscheidung in der Sache zu treffen. |
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(4) Der Gesetzesbeschluss kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht zu bleiben hat. |
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§ 10. Ist ein von einer Gemeindevertretung gefaßter Beschluß auf Ausschreibung von Abgaben, der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft treten soll, gesetzwidrig, so kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann der Bundesminister für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen. |
§ 10. Ist ein von einer Gemeindevertretung gefasster Beschluss auf Ausschreibung von Abgaben gesetzwidrig, so kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann der Bundesminister für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Für das Verfahren zur Aufhebung durch die Landesregierung mit Ausnahme von Wien sind Art. 119a Abs. 6 B‑VG und diesbezügliche landesgesetzliche Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Befristungen des Rechts zur Aufhebung unbeachtlich sind. |
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§ 11. (1) Die Bundesabgaben werden, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Inwieweit Organe anderer Körperschaften mitzuwirken haben, bestimmen die Abgabengesetze. |
§ 11. (1) Die Bundesabgaben und die zu Abgaben des Bundes erhobenen Zuschläge der Länder und Zuschläge der Gemeinden werden, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. |
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(2) Bezüglich der für Zwecke der Länder (Gemeinden) erhobenen
Zuschläge zu Bundesabgaben haben, soweit die Bundesgesetzgebung nichts
anderes bestimmt, die Organe der Bundesfinanzverwaltung das gesamte
Bemessungs- und Einhebungsverfahren einschließlich Vorschreibung und
Abschreibung grundsätzlich nach den für die Stammabgabe geltenden
Bestimmungen durchzuführen. |
(2) Soweit die Landesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, werden die übrigen Landes- und Gemeindeabgaben vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3 durch Organe der Länder, die ausschließlichen Gemeindeabgaben jedoch durch Organe der Gemeinden bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung, Einhebung oder zwangsweise Einbringung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Artikel 97 Abs. 2 B‑VG Anwendung. |
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(3) Die übrigen Abgaben der Länder (Gemeinden) werden
vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3 grundsätzlich durch
Organe jener Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben, für deren Zwecke
sie ausgeschrieben werden. Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit
Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und
Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und
einzuheben sind. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung und Einhebung
solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Artikel 97
Abs. 2 B‑VG Anwendung. |
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(4) Vergütungen für die Mitwirkung fremder Organe werden
gesetzlich geregelt. |
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III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse |
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse |
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§ 12. (1) Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder (Gemeinden) und der Länder an die Gemeinden können entweder als Schlüsselzuweisungen oder als Bedarfszuweisungen gewährt werden. Bei der Erstellung der Schlüssel ist die durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen obliegenden Pflichtaufgaben und ihre eigene Steuerkraft zu berücksichtigen. Bedarfszuweisungen können zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Schlüsselzuweisungen ergeben. |
§ 12. Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder und Gemeinden und der Länder an die Gemeinden können die durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen obliegenden Aufgaben und ihre eigene Steuerkraft berücksichtigen oder zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Finanzzuweisungen ergeben. |
Anmerkung: Österr.
Städtebund regt eine „Soll-Bestimmung“ an. |
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(2) Zweckgebundene Zuschüsse des Bundes werden durch das
Finanzausgleichsgesetz oder durch Bundesgesetze festgesetzt, welche die
Verwaltungsaufgaben regeln, zu deren Lasten die Zuschüsse zu leisten sind.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Zuschüsse der Länder an die Gemeinden
(Gemeindeverbände). |
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§ 13. Die Gewährung von
Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen
geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im
Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der
Zuschußleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Die gewährende
Gebietskörperschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser
Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen. |
§ 13. (1) Die Gewährung von Finanzzuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Gewährung der Leistung verfolgten Ziel zusammenhängen. |
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(2) Die gewährende Gebietskörperschaft hat die mit der Zuweisung oder dem Zuschuss verfolgten Ziele im Gesetz darzulegen, kann nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Zielerreichung erlassen und sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung von Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.“ |
Anmerkung: Ablehnung
von Abs. 2 durch die Länder. Die Formulierung „...im Gesetz
darzulegen ...“ wird von Ländern und Österr. Gemeindebund abgelehnt. Grüne fordern Evaluierung und zeitliche Begrenzung der Transfers
sowie Begrenzung der Transaktionskosten. |
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IV. Kreditwesen |
IV. Kreditwesen |
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§ 14. Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Falls die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, Einspruch erhebt, und der Landtag seinen Beschluß wiederholt, gilt das im § 9 vorgesehene Verfahren. |
§ 14. Die Landesgesetzgebung
regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder und Gemeinden. Für
einen Gesetzesbeschluss eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anleihen
(Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, gilt das im
§ 9 vorgesehene Verfahren. |
Anmerkung:
2. Satz wird von Ländern und Österr. Städtebund abgelehnt. |
Anmerkung: Städtebund regt
an, die „Gemeindeverbände“ aufzunehmen,
um deren Position zu stärken. |
§ 15. Der Bund kann den Ländern
(Gemeinden) Darlehen nur auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des
Bundesfinanzgesetzes gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der
Länder (Gemeinden) an Einnahmen des Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren.
§ 13 gilt sinngemäß auch in diesen Fällen. |
§ 15. Der Bund kann den Ländern und den Gemeinden Darlehen auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der Länder (Gemeinden) an Einnahmen des Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. § 13 gilt sinngemäß auch in diesen Fällen. |
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V. Haushaltsrecht und Finanzstatistik |
V. Stabilitätsorientierte Haushaltsführung |
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§ 15a. Bund, Länder und Gemeinden
haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen
Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf
diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu
gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten
rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren
Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei
können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und
Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser
Verpflichtungen vorgesehen werden. |
Anmerkung:
Die Regelung wird abgelehnt (Länder, Städtebund, Grüne). Auf
die Vorschläge der Länder, der Grünen und Präs. Verzetnitsch zu Art. 13 Abs.
2 B-VG unter Pkt. IV, Seiten 10; 55) wird verwiesen. |
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§ 16. (1) Der Bundesminister für
Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit
regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Der Bundesminister
für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse
der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren
Finanzwirtschaft einzuholen. |
§ 16 (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge, Rechnungsabschlüsse, einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung, Vergleichbarkeit und Haushaltskoordinierung erforderlich ist. |
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§ 16. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, nach vorherigen Verhandlungen im Voranschlags- und Rechnungsabschlusskomitee, Form und Gliederung der Voranschläge, Rechnungsabschlüsse, einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung, Vergleichbarkeit und Haushaltskoordinierung erforderlich ist. |
(2) Eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten, Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die den Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Länder, der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, ist unzulässig. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. |
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen. |
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(2) Das Voranschlag- und Rechnungsabschlusskomitee besteht aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund. |
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(3) Der Bundesminister für Finanzen kann
die Finanzstatistik und Grundsätze für eine einheitliche Leistungs- und
Kostenrechnung des öffentlichen Sektors durch Verordnung regeln. |
¬ Anmerkung: Abs. 3 wird von Ländern und Österr. Städtebund
abgelehnt. |
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen. |
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(4) Für den Fall der Verletzung der sich aus Abs.1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen können in den Verordnungen Sanktionen vorgesehen werden. |
¬ Anmerkung: Abs. 4 wird von Ländern und Österr. Städtebund
abgelehnt. |
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Va. Verfügungsverbote |
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§ 16a. Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut können Ansprüche auf Abgabenertragsanteile und andere vermögensrechtliche Ansprüche, die ihnen auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, sowie Abgabenrechte weder abtreten noch verpfänden. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. |
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VI. Fristenlauf, Übergangs- und Schlußbestimmungen |
VI. Fristenlauf, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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Ia. Vorschlag der Grünen zur Neugestaltung der
Transfers
(Bezug zu F-VG 1948)
§ 2. (1) Die Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der
sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Dabei ist eine Einheit zwischen
der Verantwortung für eine Aufgabe, ihrer fachlichen Ausprägung und ihrer
Finanzierung anzustreben.
(2) Nur aus wichtigen Gründen und nach Verhandlungen
mit den betroffenen Gebietskörperschaften kann die zuständige Gesetzgebung eine
von diesen Grundsätzen abweichende Regelung treffen.
§ 3. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der
Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern
(Gemeinden). Die Landesgesetzgebung regelt die Verteilung der
Besteuerungsrechte und Abgabenerträge hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben
zwischen dem Land und den Gemeinden.
(2) Für die
Finanzierung von öffentlichen Aufgaben sind grundsätzlich Abgaben sowie
nutzerbezogene Gebühren und Beiträge heranzuziehen. Ergänzend und selektiv kann
die Bundesgesetzgebung den Ländern (Gemeinden), die Landesgesetzgebung den
Gemeinden Transferzahlungen jeweils mit zeitlicher Befristung gewähren.
§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in
Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu
erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit
der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.
(2) Der Bund hat mit den Ländern und Gemeinden, die
Länder haben mit den Gemeinden vor der Regelung des Finanzausgleichs
Verhandlungen zu führen. Ziel dieser Verhandlungen ist ein aufgabenorientierter
Finanzausgleich.
§ 12. (1) Die Transferzahlungen zwischen den und innerhalb
der Gebietskörperschaften gliedern sich nach ihren Aufgaben in:
1. Transferzahlungen mit allokativen Zielen
2. Transferzahlungen mit distributiven Zielen.
(2) Transferzahlungen mit allokativen Zielen dienen
der Förderung von positiven und der Vermeidung von negativen externen Effekten
sowie der Schaffung von selektiven Anreizen für gesamtwirtschaftliche oder
regionalpolitische Zielsetzungen. Sie müssen zweckgebunden sein. Die mit der
Gewährung dieser Transferzahlungen verfolgten Ziele sind von der gewährenden
Gebietskörperschaft im Gesetz sowie im Rahmen der interkommunalen und
interregionalen Zusammenarbeit genau umschreibbar festzulegen.
(3) Transferzahlungen mit distributiven Zielen dienen
der Erreichung finanzpolitischer Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt, und zur Deckung
außergewöhnlicher Erfordernisse.
(4) Darüber hinaus kommt den Transferzahlungen mit distributiven Zielen
eine Ausgleichsfunktion zu, mit dem Ziel Härten auszugleichen, die sich im
Rahmen der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder sonstigen Regelungen der
Finanzverfassung sowie des Finanzausgleichs ergeben. Diese Transferzahlungen
sind zweckfrei zu gewähren.
(5) Die mit einer Transferzahlung verfolgte
Zielerreichung ist regelmäßig, spätestens aber vor Ablauf der zeitlichen
Befristung, zu überprüfen. Die gewährende Gebietskörperschaft hat die näheren
Bestimmungen zur Überprüfung der Zielerreichung zu erlassen. Es ist ein
umfassendes Transfer-Informationssystem einzurichten, das zeigen soll, wie die
verschiedenen Zwecke und Zielerreichungsgrade ausgefallen sind.
(6) Nicht in die Kategorie von Transferzahlungen
fallen Zahlungen zwischen den und innerhalb der Gebietskörperschaften, die der
Verrechnung von erbrachten Diensten oder gelieferten Gütern dienen.
§ 13. entfällt.
II. Haushaltswesen
Geltende Fassung |
Vorschlag BMF |
Art. 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den
Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen. |
Art. 51. (1) Der
Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf
der Bundesregierung zugrunde zu legen. |
(2) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des
Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende
Finanzjahr vorzulegen. |
(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. |
(3) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
des Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für das folgende Finanzjahr
sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche
Grundlagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sondervermögen des Bundes
können auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund
zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden. In
diesem Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden
Bundesbetriebes oder des Sondervermögens des Bundes für das folgende
Finanzjahr in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen. ... |
(3) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung
im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten. |
(6)Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln. ... |
(4) Die näheren Bestimmungen über die
Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes
sind nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend einer wirkungsorientierten Verwaltung
durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln: a) die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung, b) die Gliederung des Bundesvoranschlages, c) die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes
insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht, d) die Begründung von Belastungen künftiger Finanzjahre, e) die Bildung
von positiven und negativen Haushaltsrücklagen, f) Verfügungen über Bundesvermögen, g) Haftungsübernahmen des Bundes, h) die Eingehung und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), i) Anreiz- und Sanktionsmechanismen, j) das Controlling und k) die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens. |
Art. 51. (4) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen. |
Art. 51a. (1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht (Art. 51 Abs. 2) den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen. |
(5) Beschließt der
Nationalrat vor Ablauf des Finanzjahres kein Bundesfinanzgesetz für das
folgende Finanzjahr und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch
Bundesgesetz, so sind die Einnahmen nach der jeweiligen Rechtslage
aufzubringen. Die Ausgaben sind, 1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Regelung, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres,
gemäß diesem Entwurf zu leisten; 2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf
eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1 die
ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im
letzten Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten. Unter
Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen der
Einnahmen und Ausgaben bilden die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden
Ausgabenansätze des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten
Bundesfinanzgesetzes die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für
jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur
Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach
Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß den Bestimmungen von Z 1 und
2 können Planstellen auf Grund des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder
des letzten Bundesfinanzgesetzes besetzt, Finanzschulden bis zur Hälfte der
jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur
vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen
Höchstbeträge eingegangen werden. Im übrigen sind die Bestimmungen des
letzten Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen die darin enthaltenen Einnahmen und
Ausgaben, sinngemäß anzuwenden. |
(2) Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein
Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge
durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des
Bundesfinanzgesetzes des vorangegangenen Finanzjahres zu führen. In diesem
Zeitraum dürfen keine neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Förderungsvorhaben
vom Bundesgesetzgeber, der Bundesregierung oder von einzelnen Bundesministern
beschlossen werden, deren Auswirkungen einen finanziellen Mehrbedarf des
Bundes verursachen. |
Art. 51a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
dafür zu sorgen, daß bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung
fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen
vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur
Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. (2) Wenn es die
Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
abzeichnet, kann 1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche
oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages
verfügen; 2. der Bundesminister für Finanzen mit
Zustimmung der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer von
jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen verfügen,
sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht
berührt wird. |
Art. 51b. Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. Falls erforderlich kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu berichten. Anmerkung: Das Bundesministerium für
Finanzen schlägt vor, die Wortfolge „mit
Zustimmung der Bundesregierung“ zu streichen, da dadurch eine flexiblere
Handhabung gewährleistet wäre. |
Art. 51b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigungen geleistet werden. (2) Bei Gefahr im
Verzug dürfen jedoch auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuß des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare 1. außerplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von
höchstens 1 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme; 2. überplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von
höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme geleistet werden. Trifft der mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß des Nationalrates innerhalb von zwei
Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt. |
Art. 51c. (1)
Budgetmittel, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die eine
Überschreitung der vom Nationalrat genehmigten Budgetmittel erfordern, dürfen
im Rahmen der Haushaltsführung nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher
Ermächtigung geleistet werden. (2)
Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen
ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Budgetmittel zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern
die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt
oder errechenbar ist. Die Zustimmung darf nur im Falle eines
unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die
Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist. (3)
Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat über die gemäß Abs. 2
getroffenen Maßnahmen halbjährlich zu berichten. |
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers
für Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann geleistet werden, wenn diese
Mehrausgaben 1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, 2. aus einer bestehenden Finanzschuld, 3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
oder 4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender
Mehrleistungen oder Mehreinnahmen erforderlich werden. (4) Der Nationalrat
kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen,
anderen als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen.
Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung
sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar
ist sowie Ausgaben betroffen sind, 1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer
Dringlichkeit notwendig ist, ohne daß dadurch die Ausgabengliederung des
Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder 2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
abzeichnet (Art. 51a Abs. 2) oder 3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz
vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind. (5) Eine
Ausgabenüberschreitung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels darf nur
bewilligt werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch
Mehreinnahmen sichergestellt ist. (6) Im Verteidigungsfall dürfen für
Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche
außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben innerhalb eines Finanzjahres bis
zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuß des Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bedeckung solcher
Mehrausgaben nicht durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für
Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden
für die erforderliche Bedeckung zu sorgen. |
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Art. 51c. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und Abs. 2 obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß bzw. sein Ständiger Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. (2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem im Abs. 1 genannten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Art. 51a Abs. 2 sowie Art. 51b Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuß nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln. |
Art. 51d. Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem Ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Art. 51e. Die im Art. 51 Abs. 4 genannten Grundsätze der Haushaltsführung gelten sinngemäß für Länder und Gemeinden. |
III. Konsultationsmechanismus
IV.
Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht – Art. 13 Abs. 2 B-VG
Geltende Fassung |
Mayer-Vorschlag /BMF |
Länder |
Dr. Petrovic |
Präs. Verzetnitsch |
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Art. 13 B-VG (1) Die Zuständigkeiten
des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch ein
eigenes Bundesverfassungsgesetz
("Finanz-Verfassungsgesetz") geregelt. (2) Bund, Länder und
Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes anzustreben. |
Bund, Länder und Gemeinden
haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen
Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf
diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu
gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten
rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren
Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei
können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und
Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser
Verpflichtungen vorgesehen werden. |
Bund, Länder und Gemeinden haben einen
ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen
Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf
diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu
gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten
rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die näheren
Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele sind
einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu regeln.
Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltergebnisse und Informationspflichten
sowie Sanktionen können für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen
vereinbart werden.“ |
Bund, Länder und Gemeinden
verpflichten sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zur tatsächlichen Gleichstellung von
Frauen und Männern. Diesen Erfordernissen ist durch Maßnahmen Rechnung zu
tragen, die zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Wirtschaftswachstum,
der Teilnahme am Erwerbsleben, der Stabilität des Preisniveaus, der
Verteilungsgerechtigkeit, insbesondere zwischen den Geschlechtern und
Generationen, und dem Schutz der Umwelt beitragen. Bund, Länder und Gemeinden
koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre
finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen im Hinblick auf diese Zielsetzungen.
Die dafür erforderlichen Daten sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Bund, Länder und Gemeinden
sorgen dafür, dass die Verschuldung im Verhältnis zur wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der europarechtlichen Grundsätze
mittelfristig stabil bleibt. Die Umsetzung erfolgt auf kooperativer Basis.
Eine Neuverschuldung bis zum Ausmaß der öffentlichen Investitionen ist
zulässig. Die nachhaltige Entwicklung der jeweiligen Haushalte ist dabei zu
gewährleisten. Die jährlichen Ausgaben
werden im Rahmen einer mittelfristigen Budgetplanung unter Berücksichtigung
der jeweiligen Finanzlage festgelegt. |
Der Staat bekennt sich zur
Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamt-wirtschaftlichen
Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der
Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und
wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. |
V. Gender Budgeting - tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
1)
Textvorschlag (Österr. Städtebund):
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Keine |
Art. XX Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Erstellung und
beim Vollzug der Haushalte die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und
Männern anzustreben. |
2) Textvorschläge der Grünen:
Änderung des Artikel 7 Absatz 2 B-VG:
„Bund,
Länder und Gemeinden verpflichten sich zur tatsächlichen Gleichstellung von
Frauen und Männern, zur Erreichung der Geschlechterparität in allen Bereichen
sowie zu Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung. In Erfüllung
dieser Verpflichtungen haben die Gebietskörperschaften und
Selbstverwaltungskörper die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Frauen einerseits
und Männer andererseits bei jeder ihrer Maßnahmen, insbesondere im Bereich der
Gesetzgebung, Vollziehung und Haushaltsführung, und als Träger von
Privatrechten iSd [Artikel 17 B-VG], zu überprüfen
(Gleichstellungsverträglichkeitsprüfung) und geeignete Maßnahmen zur
Beseitigung bestehender Ungleichheiten zu ergreifen.“
Ergänzung des
Artikel 13 Absatz 2 B-VG:
„Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die
Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und die tatsächliche
Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.“
Ergänzung des
Artikel 51 B-VG Absatz 3:
„Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag …sowie weitere für
die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen, insbesondere auch solche, die
der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, zu
enthalten. [...] „
Ergänzung des
Artikel 51 B-VG Absatz 6:
„Die näheren Bestimmungen über die Erstellung
des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach
einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind
insbesondere die Erstellung des Haushaltes unter dem Gesichtspunkt der
Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, die
Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten [...] zu
regeln.“
Ergänzung des
Artikel 51a Absatz 1 B-VG:
„Der
Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung
zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und
sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der
jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Förderung
der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit geleistet werden.“
Neuer Artikel 51d B-VG:
„Die in den Artikeln 51 und 51a
genannten Grundsätze über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die
Haushaltsführung gelten sinngemäß für Länder und Gemeinden.“
Ergänzung des
Artikel 126b Absatz 5 B-VG:
„Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige
Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf
die Sparsamkeit, Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und
Männern, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.“
Analog wären
die Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 127a Absatz 1 betreffend Länder und
Gemeinden anzupassen.
Der Vorsitzende: Wien,
am 30. November 2004
Bundesminister Dr. Ernst Strasser e.h.