22.Oktober 2004
Staatsaufgaben und Staatsziele
über folgende Ergänzungsmandate des
Präsidiums
I. Fortsetzung der Beratungen zum Thema „Umfassende Landesverteidigung“ mit der Fragestellung: Wie kann das Staatsziel „Umfassende Landesverteidigung“ gemäß
Art. 9a B-VG auch im EU-Kontext klar herausgearbeitet, weiterentwickelt und in der Verfassung verankert werden?
II. Behandlung der Frage, ob und in welcher Weise das auf
der Seite 1/96 des Tabellenteils des Zwischenberichtes des Ausschusses 2 unter
der Ziffer 53bvg angeführte Bundes-verfassungsgesetz über den umfassenden
Umweltschutz ( §§ 1 und 2) sowie das unter der Ziffer 81 bvg angeführte
Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich ( §§ 1 bis 5 ) im Zuge
der Ausschussberatungen berücksichtigt wurden.
III. Fortsetzung der Beratungen zur Verankerung der
Altösterreicher und der Südtiroler (Gruber – De Gaspari-Abkommen) in der
Österreichischen Bundesverfassung
Die Mitglieder des Ausschusses und deren Vertretung:
Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer (Vorsitzender)
Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer (Vorsitzender-Stellvertreter)
Manfred Dörler (Vertretung:
Univ.Doz.Dr. Peter Bußjäger)
Univ.Prof. Dr.
Bernd-Christian Funk
Elisabeth Gehrer (Vertretung:
Mag. Oliver Henhapel)
Dr. Michael Häupl (Vertretung:
Mag. Ulrike Huemer)
Mag. Herbert Haupt (Vertretung:
Mag. Roland Dietrich)
Waltraud Klasnic (Vertretung:
Mag. Christopher Drexler)
Dr. Evelin Lichtenberger (Vertretung:
Mag. Therezija Stoisits)
Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger (entschuldigt)
Univ.Prof. Dr. Reinhard Rack (Vertreter:
DDr. Karl Lengheimer)
Univ.Prof. Dr. Rudolf Thienel (Nachfolger
von Univ.Prof.Dr. Reinhard Rack)
Dr. Leo Specht
Friedrich Verzetnitsch (entschuldigt)
Dr. Günter Voith
Dr. Peter Wittmann
Dipl.Ing. Jörg Freunschlag (entschuldigt)
Fachliche Ausschussunterstützung Dr.
Renate Casetti
Das Präsidium beauftragte den Ausschuss 1 mit der Mandatsergänzung I am 29. April 2004, mit der Mandatsergänzung II am 25. Mai 2004 und mit der Mandatsergänzung III am 24. August 2004. Der Ausschuss nahm die Mandatsergänzungen in zwei Sitzungen, am 18. Juni 2004 (Mandatsergänzung I und II) und am 6. Oktober 2004 ( Mandatsergänzung I und III) in Behandlung.
Sowohl der vom Ausschuss 1 am 26. Jänner 2004 vorgelegte
Teilbericht und als auch der Bericht des Ausschusses 1 vom 25. Februar 2004
wurden vom Präsidium noch nicht intensiv beraten. Dies ist gemäß
Präsidiumsprotokoll der 27.Sitzung im Zeitraum Ende Oktober bzw. Anfang
November 2004 in Aussicht genommen.
Allgemeiner
Teil
Mandatsergänzung
I
Art.9a
B-VG Umfassende Landesverteidigung
In der Sitzung vom 29. April 2004 beauftragte das Präsidium den Ausschuss 1, seine Be-ratungen zum Thema „Umfassende Landesverteidigung“ mit folgender Fragestellung fortzu-setzen:
Wie kann das Staatsziel „Umfassende Landesverteidigung“ gemäß Art. 9a B-VG auch im EU-Kontext klar herausgearbeitet, weiterentwickelt und in der Verfassung verankert werden?
Bei bzw. nach Beauftragung dieser
Themenstellung hat sich das Präsidium vorbehalten:
* Die Entscheidung über die weitere
Behandlung der Themen Neutralität und Mitwirkung an der gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik (siehe Protokoll des Präsidiums vom 29. April 2004).
* Die Themen „Umfassende innere und äußere
Sicherheitsvorsorge, GASP, Organisations-struktur (Berufsheer, Wehrpflicht,
Ersatzdienst) ( Siehe Protokoll des Präsidiums vom 24. August 2004 )
Das Präsidium fasste folgende Beschlüsse:
* Das Neutralitätsgesetz idF vom 26.Oktober 1955
soll ein Trabantengesetz werden (Protokoll der 30. Sitzung )
* Die Fraktionen sollen Textvorschläge zu den
Bereichen Neutralität, Umfassende innere und äußere Sicherheitsvorsorge, GASP,
Organisation des Bundesheeres: Berufsheer, Wehrpflicht, Ersatzdienst sowie
KSE-BVG-Auslandseinsatz von Bundesheer und Wachkörpern erstellen, die in der
Präsidiumssitzung vom 27.Oktober beraten werden sollen. Auch die
Beratungs-ergebnisse des Ausschusses 1 sollen dabei einfließen.
Der Ausschuss nahm die vorliegende Themenstellung in seiner Sitzung am 18.Juni 2004 und am 6. Oktober 2004 in Behandlung. Auf Ersuchen des Präsidiums wurde mit dem Vorsitzenden der Bundesheerreformkommission (BHRK) Kontakt aufgenommen. Zwei Vertreter der BHRK ( Herr General Alfred Schätz und Herr Dr.Karl Satzinger) nahmen an der Ausschusssitzung am 18. Juni 2004 teil, um die Ergebnisse der BHRK zu präsentieren. Die von ihnen eingebrachten Textvorschläge für verfassungsrechtliche Änderungswünsche wurden – da die BHRK selbst keine Textvorschläge erstellte – im Ausschuss als Arbeitspapiere ( = vorläufige Beamtenentwürfe) des Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) präsentiert.
1. Beratungsergebnisse des Ausschusses 1 gemäß Bericht vom 25.Februar
2004
* Die Mitglieder des Ausschusses 1 haben diese Themenstellung bereits in folgenden Aus-schusssitzungen behandelt:
* 4. Sitzung vom 21.10.2003 zum Thema Neutralität ( Z 6 Immerwährende Neutralität)
* 10. Sitzung
vom 14.1.2004 zum Thema Umfassende Landesverteidigung ( Z 5 )
* 11. Sitzung vom 21.1.2004 zu den Anliegen der Zivilgesellschaften:
Z 28 Die Gewährleistung einer Friedensordnung,
Z30 Die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit Österreichs,
Z58 Verankerung einer friedenspolitischen Zielsetzung
Sämtliche dazu ergangenen Textvorschläge, Stellungnahmen und abweichenden Stellungnahmen können aus dem Ausschussbericht vom 25. Februar 2004 ersehen werden.
Die Ergebnisse der damaligen
Ausschussberatungen im einzelnen:
Z 5 Umfassende Landesverteidigung (Art. 9a
B-VG)
Die Mitglieder sind einhellig der Auffassung,
dass die Absätze 1 und 2 der gegenwärtigen Staatszielbestimmung obsolet seien.
Ob die allgemeine Wehrpflicht und der Zugang für Frauen verfassungsrechtlich
verankert bleiben sollten (Abs 3 und 4), wird unterschiedlich beantwortet, aber
nicht als Gegenstand des Ausschusses 1 betrachtet.
Z 6 Immerwährende Neutralität (BVG, BGBl
1955/211)
Hier besteht kein Konsens. Einige Ausschussmitglieder sprechen sich
gegen jede Änderung der geltenden Rechtslage aus, andere Ausschussmitglieder
vertreten die Auffassung, dass das BVG Neutralität durch nachfolgende
Verfassungsänderungen zumindest teilweise derogiert sei und dies in einer
Neuformulierung berücksichtigt werden sollte. Vorgeschlagen
wurde weiters, das BVG-Neutralität unverändert zu belassen und eine
Neuformulierung des Art 23f B-VG vorzunehmen. Einige Mitglieder gehen davon
aus, dass das geltende Neutralitäts-BVG in den Text der Verfassungsurkunde
integriert wird.
Z28
Die Gewährleistung einer Friedensordnung
Siehe zu Z58 („Verankerung einer
friedenspolitischen Zielsetzung“)
Z30
Die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit Österreichs
Die Mitglieder erzielen einhellig Konsens,
dass dieser Begriff zu weit gefasst ist. Damit ist eine Präzisierung der
Wirkungen dieses Staatszieles nicht möglich. Der Ausschuss erwog daher keine
Aufnahme in die Verfassung. Die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit
ist eine aktuelle Staatsaufgabe, sie ist als solche unbestritten und hat ihren
Niederschlag im Verfassungstext gefunden (Art 10 Abs 1 Z 7 und 15 B-VG; Art 5
MRK, Art I BVG Persönliche Freiheit). Eine darüber hinausgehende Verankerung
der Sicherheit als Staatsziel scheint nicht erforderlich.
Z58 Verankerung einer friedenspolitischen
Zielsetzung
Der Ausschuss ist einhellig der Auffassung,
dass das Staatshandeln an der Erhaltung und Sicherung des inneren und äußeren
Friedens zu orientieren ist. Die Verankerung als eigenes Staatsziel wird
mehrheitlich als nicht erforderlich angesehen.
2.
Beratungsergebnisse des Ausschusses gemäß I. Ergänzungsmandat (Sitzungen am 18.
Juni 2004 und 6. Oktober 2004)
* Folgende Standpunkte und Diskussionsbeiträge wurden in den betreffenden Ausschuss-sitzungen eingebracht:
Ausschuss 1 erzielte das einhellige Ergebnis zum Art 9a B-VG ohne Einbindung der BHRK. In weiterer Folge kam es nicht nur zu abweichenden Stellungnahmen von Mitgliedern des Ausschusses, sondern auch zu einem Ersuchen des Präsidiums um Koordinierung mit der BHRK. Die Kommission wurde ersucht, ihre Stellungnahme zur umfassenden Landesverteidigung (Art 9a B-VG) im Ausschuss 1 zu präsentieren.
Bei der Präsentation des Berichts der BHRK legten Vertreter des BMLV (in ihrer Funktion als Ministeriumsvertreter und nicht als Vertreter der BHRK) Entwürfe für eine Neufassung der Art9a und 79 B-VG vor, wonach die umfassende Landesverteidigung in ein Prinzip der umfassenden Sicherheitsvorsorge umgestaltet werden soll.
Diskutiert wurde in diesem Zusammenhang die Umsetzung der geistigen, zivilen und wirtschaftlichen Landesverteidigung. Umfangreich erörtert wurde die Bedeutung, der Umfang und die Interpretationsspielräume des Begriffes der „umfassenden Sicherheitsvorsorge“. Es wird die Notwendigkeit einer genauen Begriffsdefinition postuliert.
Diskutiert wurde auch der europäische Kontext ( Terrorklausel, Petersberg-Aufgaben, Ausnahmemöglichkeit für neutrale Staaten). Es wurde angemerkt, dass eine Neuformulierung der inneren und äusseren Sicherheitsvorsorge ohne konsolidierten Text der EU-Verfassung als nicht zweckmässig erscheint.
Die Stellungnahmen der Ausschussmitglieder können Anlage 1 entnommen werden.
* Berichtsergebnis:
Der Ausschuss 1 hat in seinem ersten Bericht vom 25. Februar 2004 im
Konsens vorgeschlagen, die Absätze 1 und 2 des Art. 9a B-VG zu streichen
(Besonderer Teil, Z 5.). Einzelne Ausschussmitglieder vertreten heute eine
andere Auffassung; dies insbesondere aufgrund der bisherigen in der
Öffentlichkeit und im Plenum geführten Diskussionen.
Dem Ausschuss lagen bei seinen neuerlichen Beratungen folgende Textvorschläge
vor:
- Textvorschlag 1 ( vorgelegt von Mag. Henhapel in Vertretung von BM
Gehrer)
Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Art. X. (bisher Art 9a B-VG):
(1) Österreich
bekennt sich zu einer umfassenden Sicherheitsvorsorge. Diese gewährleistet den
Schutz des Staates und seiner Bürger gegen Bedrohungen großen Ausmaßes im
Einklang mit den Aufgaben und Zielen der Europäischen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik, an der Österreich solidarisch teilnimmt. Die umfassende
Sicherheitsvorsorge ist durch eine umfassende Sicherheitspolitik zu erfüllen.
(2) Die
Außenpolitik, die Verteidigungspolitik und die Politik der inneren Sicherheit
stellen wesentliche Bereiche der umfassenden Sicherheitspolitik dar. Das Nähere
bestimmen die Gesetze.
(3) Jeder
männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus
Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert, hat Zivildienst zu
leisten. Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig sowohl den
Wehrdienst im Bundesheer als auch Zivildienst leisten. Das Nähere bestimmen die
Gesetze.
Art.
Y. Zum Zweck
der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zweck der
Unverletzlichkeit seines Gebietes wird Österreich an keinem Krieg teilnehmen,
keinem militärischen Bündnis beitreten und die Errichtung militärischer
Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Dies lässt die
Möglichkeit zur solidarischen Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen einer
internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder als Mitglied der Europäischen Union
entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen unberührt.
Art. 79. (1) Dem mit Elementen eines Milizsystems
einzurichtenden Bundesheer obliegt
a)
an
Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
sowie
b)
an
anderen internationalen Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe
und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste,
b)
die
Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren und
(2) Die
Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu den in
Abs. 1 Z
2 genannten Zwecken mit Ausnahme der Such- und Rettungsdienste obliegt der
Bundesregierung oder dem von ihr ermächtigten Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. Sofern es sich um die Fortsetzung
einer zeitlich befristeten Entsendung handelt oder sofern die besondere
Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung erfordert, kann das
erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auch nachträglich
hergestellt werden. Zu Entsendungen zur Teilnahme an internationalen Maßnahmen
der Such- und Rettungsdienste ist der zuständige Bundesminister berufen.
(3)
Ferner obliegt dem zuständigen Bundesminister die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres ins Ausland zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in Abs.
1 Z 1 und 2 genannten Zwecken.
(4) Eine
Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland ist ausschließlich auf
Grund freiwilliger schriftlicher Meldung zulässig,
1. in den Fällen des Abs. 2 von
Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und
2. in den Fällen des Abs. 3 von
Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs
Monate des Ausbildungsdienstes leisten.
Ob und
unter welchen Bedingungen andere Personen als Angehörige des Bundesheeres auf
Grund freiwilliger schriftlicher Meldung ins Ausland entsendet werden können,
ist durch Bundesgesetz zu regeln.
(5) Die
zur Entsendung zuständigen Organe können bestimmen, ob und wieweit entsendete
Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland die Weisungen der Organe
einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.
(6) Die
Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung in
Regierungsübereinkommen im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.
(7) Die
Wahrnehmung der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Aufgaben bedarf eines Ersuchens
der gesetzmäßigen zivilen Gewalt. Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des
Bundesheeres zu diesen Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, ist durch
Bundesgesetz zu regeln. Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs.
1 Z 3 und 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen
Behörden oder Organe durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das
militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht
wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn
es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung
eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des
Bundesheeres gerichtet ist.
Anmerkung:
Das
Neutralitäts-BVG soll in unveränderter Form als „Trabant“ weiter bestehen.
- Textvorschlag 2 ( vorgelegt von
Abg.Dr.Wittmann)
Art. Sx. Die Republik Österreich bekennt sich zu einer
aktiven Friedenspolitik auf der Grundlage der Neutralität und des solidarischen
Zusammenwirkens in der Europäischen Union. Österreich nimmt an Kampfeinsätzen
im Ausland zur Herbeiführung von Frieden nur aufgrund von Beschlüssen des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen teil, die zu solchen ermächtigen.
Erläuterung:
·
Aufrechterhaltung
des Art. 9a B-VG: In Anbetracht der in der Sitzung des Ausschusses am 18. Juni
2004 erfolgten Diskussion über die vom BMLV vorgelegten Textvorschläge für ein
Prinzip der „Umfassenden Sicherheitsvorsorge“, die im wesentlichen die – ohne
Verfassungsmehrheit beschlossene – Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin des
Jahres 2001 übernimmt, bin ich zu der Auffassung gekommen, dass an der
geltenden Fassung des Art. 9a Abs. 1 und 2 B-VG festgehalten werden sollte.
·
Aufrechterhaltung
des Neutralitäts-BVG als Verfassungstrabant (im Präsidium bereits konsentiert)
·
Integration
des KSE-BVG in den Verfassungstext
- Textvorschlag 3 ( vorgestellt von
Mag.Dietrich, in Vertretung von BM Mag.Haupt)
Umfassende
Sicherheit
Artikel XX
(1) Österreich stellt nach dem Prinzip der umfassenden
Sicherheitsvorsorge den Schutz seiner Bürger, der verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit vor inneren und äußeren Bedrohungen
sowie gewaltsamen Angriffen sicher. Darüber hinaus sind die Unabhängigkeit
Österreichs, die demokratischen Freiheiten der Einwohner und die staatliche
Souveränität zu bewahren.
(2) Zur Beratung der Bundesregierung in allen
grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und
Verteidigungspolitik wird ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet. Nähere
Bestimmungen, insbesondere über Maßnahmen zur Verwirklichung der umfassenden
Sicherheitsvorsorge, regeln die Gesetze.
Anmerkungen:
Die allgemeine Wehrpflicht und der Freiwillige Wehrdienst für Frauen (Abs. 3 und 4 Art. 9a B-VG) wären entweder bei den Bestimmungen über das Bundesheer zu regeln oder hier als Abs. 3 und 4 anzufügen.
Bestimmungen über den Zweck der österreichischen Außenpolitik (Vertretung der Interessen des Landes und seiner Bürger, Schutzfunktion Österreichs sowie Förderung und Interessens-vertretung der altösterreichischen Minderheiten deutscher Muttersprache im Ausland, Mit-wirkung an internationalen Maßnahmen zur Sicherung von Frieden und Freiheit u.a.) könnten entweder hier als eigener Artikel oder bei einer Zusammenfassung des Art. 23f B-VG und des Neutralitäts-BVG angefügt werden.
- Textvorschlag 4 (vorgelegt von
Dr.Voith)
Das
Bundesheer hat die Sicherheit, Unabhängigkeit, Struktur und Einheit Österreichs
gegen Angriffe von außen oder schwere Bedrohungen der inneren Sicherheit zu
schützen und in nichtmilitärischen Not- und Katastrophenfällen die zivilen
Behörden zu unterstützen. Internationale Verpflichtungen können zu
Auslandseinsätzen führen.
Anmerkung:
Voraussetzung bei jeder
Formulierung ist die Abstimmung mit den Vorschlägen der
Bundesheerreformkommission.
In die Beratungen wurden auch die von Dr.Satzinger als Beamtenentwürfe des
BMLV vorgelegten Textvorschläge einbezogen ( Textvorschläge siehe Besonderer
Teil, Stellungnahme zur Frage notwendiger Verfassungsänderungen siehe Anlage
1).
Für keinen der vorgelegten Entwürfe konnte Konsens
erzielt werden.
Mandatsergänzung II
Berücksichtigung des BVG über den umfassenden Umweltschutz und des BVG für
ein atomfreies Österreich
Ergebnis der Beratungen:
Die Ausschussmitglieder sind sich einig, dass beide Bundesverfassungsgesetze bereits in den Ausschussberatungen – vorbehaltlich allgemeiner Überlegungen zu den Übergangsbestimm-ungen - berücksichtigt wurden (siehe Ausschussbericht vom 25.Februar 2004, unter Z4).
Eine Integration des Atom-BVG in den Verfassungstext wurde befürwortet. Im Falle eines Staatszielkataloges mit Übernahme der vom Ausschuss vorgeschlagenen Formulierung „Umfassender Umweltschutz“ wären diese beiden Bundesverfassungsgesetze jedoch als obsolet zu betrachten.
In Erledigung
der zweiten Ergänzung des Mandates des Ausschusses 1 wird einvernehmlich im
Ausschuss ein Brief an den Vorsitzenden des Konvents und den Vorsitzenden des
Ausschusses 2 formuliert. (Siehe Anlage 2)
Mandatsergänzung III
Verankerung
der Altösterreicher und der Südtiroler (Gruber – De Gaspari-Abkommen) in der
Österreichischen Bundesverfassung
* Aufnahme einer Staatszielbestimmung zum Schutz der Altösterreicher
In seinen bisherigen Beratungen (siehe Ausschussbericht vom
25.2.2004) behandelte der Ausschuss das Anliegen des Verbandes der
volksdeutschen Landmannschaften zur Veranker-ung des Schutzes und der
Vertretung der Interessen der deutschen Altösterreicher in der Verfassung. Es
wurde Konsens erzielt, dass es nicht angebracht ist, eine solche Zielsetzung
als Staatsziel in der Bundesverfassung zu verankern.
Das Präsidium hat den Ausschuss beauftragt,
zusätzlich zu seinen bisherigen Beratungen eine Verankerung der Verantwortung
Österreichs für die „Altösterreicher“ in der Bundesverfassung zu prüfen.
Der Ausschuss geht davon aus, dass der Begriff
„Altösterreicher“ nicht in dem Sinn zu verstehen ist, wie er in der
Fachliteratur verstanden wird; dort bedeutet er nämlich die Staatsangehörigen
der ehemaligen im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder; dies unabhängig
von der Muttersprache.
Der Ausschuss ging bei seinen Beratungen
überwiegend davon aus, dass das Mandat des Präsidiums den Begriff
„Altösterreicher“ in einem engeren Sinn versteht und dabei entscheidend auf die
deutsche Muttersprache abstellt.
Von keinem Ausschussmitglied wird ein
diesbezüglicher Textvorschlag vorgelegt.
Die Aufnahme einer eigenen Staatszielbestimmung
wird überwiegend abgelehnt.
In seinen bisherigen Beratungen vertrat der
Ausschuss einhellig der Meinung, dass keine explizite Verankerung eines
„Südtirol-Paragraphen“ erfolgen soll ( Siehe Ausschussbericht vom 25. Februar
2004, Allgemeiner Teil, unter Z46). Dieser Konsens besteht nicht mehr.
Vorgeschlagen wurde, die Wahrnehmung der
historischen Verantwortung Österreichs gegenüber den Südtirolern in Italien als
Staatsziel in der Verfassung zu verankern. Ein Textvorschlag zur Verankerung
der Südtiroler als Staatsziel im Verfassungstext wurde nicht vorgelegt.
Ein anderer Vorschlag ging dahin, die
Verantwortung für die österreichische Volksgruppe in Italien und für alle
anderen österreichischen Volksgruppen im Ausland in einer Präambel zum Ausdruck
zu bringen. Folgender Textvorschlag wird vorgelegt und in die Beratungen
einbezogen ( vorgestellt von Mag. Henhapel in Vertretung von BM Gehrer) :
Eingedenk der Verantwortung für die
österreichische Volksgruppe in Italien (Südtirol) und alle anderen
österreichischen Volksgruppen im Ausland....
Beide Vorschläge werden überwiegend abgelehnt.
Besonderer Teil
I. Art 9a B-VG (Umfassende Landesverteidigung)
Variante 1
(Gehrer, kein Konsens)
Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Art. X. (bisher Art 9a
B-VG):
(1) Österreich
bekennt sich zu einer umfassenden Sicherheitsvorsorge. Diese gewährleistet den
Schutz des Staates und seiner Bürger gegen Bedrohungen großen Ausmaßes im
Einklang mit den Aufgaben und Zielen der Europäischen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik, an der Österreich solidarisch teilnimmt. Die umfassende
Sicherheitsvorsorge ist durch eine umfassende Sicherheitspolitik zu erfüllen.
(2) Die
Außenpolitik, die Verteidigungspolitik und die Politik der inneren Sicherheit
stellen wesentliche Bereiche der umfassenden Sicherheitspolitik dar. Das Nähere
bestimmen die Gesetze.
(3) Jeder
männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus
Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert, hat Zivildienst zu
leisten. Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig sowohl den
Wehrdienst im Bundesheer als auch Zivildienst leisten. Das Nähere bestimmen die
Gesetze.
Art. Y. Zum Zweck der
dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zweck der
Unverletzlichkeit seines Gebietes wird Österreich an keinem Krieg teilnehmen,
keinem militärischen Bündnis beitreten und die Errichtung militärischer
Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Dies lässt die
Möglichkeit zur solidarischen Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen einer
internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder als Mitglied der Europäischen Union
entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen unberührt.
Art. 79. (1) Dem mit Elementen eines Milizsystems
einzurichtenden Bundesheer obliegt
a)
an Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik sowie
b)
an anderen internationalen Maßnahmen der Friedenssicherung, der
humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und
Rettungsdienste,
c) die
Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren und
(2) Die Entsendung von
Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu den in
Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken
mit Ausnahme der Such- und Rettungsdienste obliegt der Bundesregierung oder dem
von ihr ermächtigten Bundesminister im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des
Nationalrates. Sofern es sich um die Fortsetzung einer zeitlich befristeten
Entsendung handelt oder sofern die besondere Dringlichkeit der Lage eine
unverzügliche Entsendung erfordert, kann das erforderliche Einvernehmen mit dem
Hauptausschuss des Nationalrates auch nachträglich hergestellt werden. Zu
Entsendungen zur Teilnahme an internationalen Maßnahmen der Such- und
Rettungsdienste ist der zuständige Bundesminister berufen.
(3) Ferner obliegt dem
zuständigen Bundesminister die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins
Ausland zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten
Zwecken.
(4) Eine Entsendung von
Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland ist ausschließlich auf Grund
freiwilliger schriftlicher Meldung zulässig,
1. in den Fällen des Abs. 2 von Personen, die Präsenz- oder
Ausbildungsdienst leisten und
2. in den Fällen des Abs. 3 von Personen, die den
Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des
Ausbildungsdienstes leisten.
Ob und unter welchen
Bedingungen andere Personen als Angehörige des Bundesheeres auf Grund
freiwilliger schriftlicher Meldung ins Ausland entsendet werden können, ist
durch Bundesgesetz zu regeln.
(5) Die zur Entsendung
zuständigen Organe können bestimmen, ob und wieweit entsendete Personen
hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland die Weisungen der Organe einer internationalen
Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.
(6) Die Bundesregierung ist
ermächtigt, die Durchführung der Entsendung in Regierungsübereinkommen im
Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.
(7) Die Wahrnehmung der in
Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Aufgaben bedarf eines Ersuchens der gesetzmäßigen
zivilen Gewalt. Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu
diesen Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, ist durch Bundesgesetz zu
regeln. Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 1 Z 3 und 4
genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden oder
Organe durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische
Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder
gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich
um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines
gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres
gerichtet ist.
Anmerkung:
Das Neutralitäts-BVG soll in
unveränderter Form als „Trabant“ weiter bestehen.
Variante 2 (Wittmann, kein Konsens)
Art. Sx. Die Republik
Österreich bekennt sich zu einer aktiven Friedenspolitik auf der Grundlage der
Neutralität und des solidarischen Zusammenwirkens in der Europäischen Union.
Österreich nimmt an Kampfeinsätzen im Ausland zur Herbeiführung von Frieden nur
aufgrund von Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen teil, die
zu solchen ermächtigen.
Erläuterung:
·
Aufrechterhaltung des Art. 9a B-VG: In Anbetracht der in der Sitzung des
Ausschusses am 18. Juni 2004 erfolgten Diskussion über die vom BMLV vorgelegten
Textvorschläge für ein Prinzip der „Umfassenden Sicherheitsvorsorge“, die im
wesentlichen die – ohne Verfassungsmehrheit beschlossene – Sicherheits- und
Verteidigungsdoktrin des Jahres 2001 übernimmt, bin ich zu der Auffassung
gekommen, dass an der geltenden Fassung des Art. 9a Abs. 1 und 2 B-VG
festgehalten werden sollte.
·
Aufrechterhaltung des Neutralitäts-BVG als Verfassungstrabant (im
Präsidium bereits konsentiert)
·
Integration des KSE-BVG in den Verfassungstext
Variante 3 (Haupt, kein Konsens)
Umfassende Sicherheit
Artikel
XX
(1)
Österreich stellt nach dem Prinzip der umfassenden Sicherheitsvorsorge den
Schutz seiner Bürger, der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer
Handlungsfähigkeit vor inneren und äußeren Bedrohungen sowie gewaltsamen
Angriffen sicher. Darüber hinaus sind die Unabhängigkeit Österreichs, die
demokratischen Freiheiten der Einwohner und die staatliche Souveränität zu
bewahren.
(2)
Zur Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der
Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik wird ein Nationaler
Sicherheitsrat eingerichtet. Nähere Bestimmungen, insbesondere über Maßnahmen
zur Verwirklichung der umfassenden Sicherheitsvorsorge, regeln die Gesetze.
Anmerkungen:
Die
allgemeine Wehrpflicht und der Freiwillige Wehrdienst für Frauen (Abs. 3 und 4
Art. 9a B-VG) wären entweder bei den Bestimmungen über das Bundesheer zu regeln
oder hier als Abs. 3 und 4 anzufügen.
Bestimmungen
über den Zweck der österreichischen Außenpolitik (Vertretung der Interessen des
Landes und seiner Bürger, Schutzfunktion Österreichs sowie Förderung und
Interessensvertretung der altösterreichischen Minderheiten deutscher
Muttersprache im Ausland, Mitwirkung an internationalen Maßnahmen zur Sicherung
von Frieden und Freiheit u.a.) könnten entweder hier als eigener Artikel oder
bei einer Zusammenfassung des Art. 23f B-VG und des Neutralitäts-BVG angefügt
werden.
Variante 4
(Voith, kein Konsens)
Das
Bundesheer hat die Sicherheit, Unabhängigkeit, Struktur und Einheit Österreichs
gegen Angriffe von außen oder schwere Bedrohungen der inneren Sicherheit zu
schützen und in nichtmilitärischen Not- und Katastrophenfällen die zivilen
Behörden zu unterstützen. Internationale Verpflichtungen können zu
Auslandseinsätzen führen.
Anmerkung:
Voraussetzung
bei jeder Formulierung ist die Abstimmung mit den Vorschlägen der
Bundesheer-reformkommission.
Variante 5
( Beamtenentwurf von Dr. Satzinger, BMLV)
Mögliche Neufassung des Art.
9a B-VG
(1) Österreich bekennt sich zu
einer umfassenden Sicherheitsvorsorge. Diese wird durch eine umfassende
Sicherheitspolitik verwirklicht. Sie hat die Aufgabe, im Einklang mit
(alternativ „unter Bedachtnahme auf“) den Aufgaben und Zielen der Europäischen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik die Unabhängigkeit Österreichs nach außen
sowie seine staatliche Souveränität zu bewahren. Hiebei sind auch die
verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die
demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu
schützen.
(2) Zur umfassenden
Sicherheitspolitik gehört die Außenpolitik, die Verteidigungspolitik sowie die
Politik der inneren Sicherheit. Sie wird unterstützt durch die Wirtschafts-,
Landwirtschafts-, Verkehrs-, Infrastruktur- und Finanzpolitik sowie die
Bildungs- und Informationspolitik.
(3) Jeder männliche
österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Das Recht zur Ablehnung der
Wehrpflicht aus Gewissensgründen bleibt unberührt. Österreichische
Staatsbürgerinnen können freiwillig Wehrdienst im Bundesheer leisten. Das
Nähere bestimmen die Gesetze.
Mögliche Neufassung des Art.
79 B-VG
(1) Dem Bundesheer obliegt die
militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems
einzurichten.
(2) Das Bundesheer ist, soweit
die gesetzesmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner
bestimmt
1. auch über den Bereich
der militärischen Landesverteidigung hinaus
a) zum Schutz der
verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der
demokratischen Freiheiten der Einwohner und
b)
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt
und
2. zur Hilfeleistung bei
Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen
Umfanges.
(3) Das Bundesheer ist
bestimmt zur solidarischen Teilnahme
1. an Maßnahmen im Rahmen der
Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und
2. an anderen internationalen
Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und Katastrophenhilfe
sowie der Such- und Rettungsdienste.
(4) Weitere Aufgaben des
Bundesheeres sind durch Bundesverfassungsgesetz festzulegen.
(5) Durch
Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Behörden und Organe die Mitwirkung des
Bundesheeres zu den Zwecken nach Abs. 2 unmittelbar in Anspruch nehmen dürfen.
Selbstständiges militärisches Einschreiten zu diesen Zwecken ist nur zulässig,
wenn die zuständigen Behörden und Organe durch höhere Gewalt außerstande
gesetzt sind, die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen und bei
weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit
eintreten würde.
II. Verankerung der Altösterreicher und Südtiroler in der
Bundesverfassung
Variante 1
(Gehrer, ohne Konsens)
(als Ergänzung des bereits vorgelegten, nicht
konsentierten Präambeltextes)
Eingedenk der
Verantwortung für die österreichische Volksgruppe in Italien (Südtirol) und
alle anderen österreichischen Volksgruppen im Ausland....
Der Vorsitzende:
Univ.Prof.DDr.Heinz
Mayer e.h.
Anlage 1
( Stellungnahmen zum
Ergänzungsmandat I )
Stellungnahme
1 (Voith)
Zunächst erscheint es etwas befremdlich, dass der
Ausschuss 1 damit beauftragt wird, die „umfassende Landesverteidigung“ als
Staatsziel herauszuarbeiten und zu formulieren, nachdem er im Bericht einhellig
(!) diese gegenwärtige Staats-zielbestimmung als obsolet bezeichnet hat. Es
kann doch keine grundsätzliche Meinungsänderung im selben Gremium erwartet
werden.
Diese ablehnende Beurteilung war meines Erachtens
keineswegs – wie außerhalb des Ausschusses manchmal schon missverstanden - auf
eine Ablehnung der Landesverteidigung an sich als Notwendigkeit, Ziel oder
Aufgabe des Staates zurückzuführen; vielmehr erschienen nur die erst 1998
gemachten Formulierungen im Absatz 1 und 2 zum Teil entbehrlich (was wäre an
der Rechtslage anders, wenn Absatz 1 und 2 nicht vorhanden wären?!), zum Teil
zu einschränkend und einseitig (auf Schutz gegenüber Angriffen nur von außen abgestellt) und zum Teil überholt
(Teilnahme an militärischen internationalen oder gemeinsamen EU-Einsätzen wären
verfassungswidrig).
Diese Zeitgebundenheit ist verständlich, wenn man sich
vergegenwärtigt, dass das Verständnis der Aufgaben der Landesverteidigung im
gültigen Verfassungstext auf die zweifellos überholte sogenannte
Spanocchi-Doktrin zurückgeht. Jetzt, da die Neutralität in ihrer Auslegung
zunehmend diskutiert, um nicht zu sagen gebeutelt wird, und da über eine
Koordination mit einem, wenn auch in langen Geburtswehen liegenden europäischen
Sicherheitssystem politisch heftig debattiert wird, erscheint eine bisherige
oder neue Fassung der Gedanken des Art. 9a Abs. 1 und 2 von vornherein mit dem
Odium behaftet, dass sie in Kürze von der Politik wieder überholt sein könnte,
und daher wenig sinnvoll. Dazu kommt, dass derzeit die
Bundesheer-Reformkommission wahrscheinlich Aussagen trifft, die auch einen
Verfassungstext über die Landesverteidigung berühren und damit abgestimmt
gehören – dies ist nun für den 3. 6. offensichtlich auch geplant.
Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass die (sehr
neue!) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die noch dazu
den besonders heiklen Status der Schweizerischen Neutralität und den hohen
gesellschaftlichen Stellenwert der Landesverteidigung bedenken müsste, zunächst
eine Zuweisung an das ganze Volk statuiert: „Die Schweizerische
Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die
Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.“ (Art. 2 Abs. 1). Im 2.
Abschnitt, der die Organisation von Sicherheit, Landesverteidigung behandelt,
wird der Armee zugeordnet: „Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt
bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung.
Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen
der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher
Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.“ (Art. 58 Abs. 2).
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
widmet die 2 Artikel 87a und 87b den Streitkräften, allerdings im Zusammenhang
mit den Bundeskompetenzen. Bemerkenswert dabei ist der auch für andere
Staatsziele oder Staatsaufgaben brauchbare Hinweis auf die Notwendigkeit der
Berücksichtigung von Mitteln: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.
Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus
dem Haushaltsplan ergeben.“ (Art. 87a Abs. 1). Einige
Hinweise auf Aufgaben enthält noch der Art. 87a Abs. 3: „ Die Streitkräfte
haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte
zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur
Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags erforderlich ist....“. Im Absatz 4 ist
noch von der „Abwehr einer drohenden Gefahr für den 2/2 Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ die
Rede.
Aus diesen Vergleichen ergibt sich meines Erachtens:
1.Die
Festlegung eines bestimmten Staatsziels der Landesverteidigung erscheint gar
nicht selbstverständlich oder unbedingt nötig;
2.Wenn
Aufgaben formuliert werden, so sind sehr verschiedene Formulierungen möglich
und offenbar ausreichend, obwohl die Aufgaben des Heeres sicherlich in allen
Ländern so gut wie völlig gleich zu sehen sind;
3.Die
Neutralität erscheint den Schweizern in diesem Zusammenhang nicht passend zu
erwähnen;
4.Die
bisherige österreichische Formulierung (Absätze 1 und 2 des Art. 9a) ist recht
blumig (was bedeutet die Erwähnung von „geistiger, ziviler und wirtschaftlicher
Landesverteidigung“ konkret??), lässt aber andererseits einen Hinweis auf Verteidigung gegen
Gefahren von innen vermissen.
Wenn schon unbedingt ein Formulierungsvorschlag
gewünscht wird, so wäre ich für einen möglichst kurzen und Interpretationen
auch im Hinblick auf zukünftige politische Weichenstellungen zulassenden, etwa:
„Das Bundesheer hat die Sicherheit, Unabhängigkeit,
Struktur und Einheit Österreichs gegen Angriffe von außen oder schwere
Bedrohungen der inneren Sicherheit zu schützen und in nichtmilitärischen Not-
und Katastrophenfällen die zivilen Behörden zu unterstützen. Internationale
Verpflichtungen können zu Auslandseinsätzen führen.“
Voraussetzung bei jeder Formulierung ist die Abstimmung
mit den Vorschlägen der Bundesheerreform-kommission.
Stellungnahme 2 (Raschauer)
Wunschgemäß nehme ich zum Präsidiumswunsch auf
neuerliche Beratung der verfassungsrechtlichen Verankerung der
"Umfassenden Landesverteidigung" Stellung:
Ich habe persönlich für eine ersatzlose Aufhebung des
Art 9a B-VG votiert, und zwar in seiner Gesamtheit - soweit ein Wehrdienst oder
ein sonstiger Dienst für erforderlich erachtet wird, ist dies auf dem Boden von
Art 4 EMRK auch einfachgesetzlich möglich.
Ich habe sodann die Kritik von nicht diesem Ausschuss
angehörenden Konventsmitgliedern Ernst genommen, dass noch gar keine Klarheit
über die Zukunft der "Neutralität" besteht und man daher nicht
vorschnell den damit im Zusammenhang stehenden Art 9a B-VG abschaffen solle.
Nun sehe ich jedoch nach wie vor keinerlei Klarheit
über die Zukunft der "Neutralität". Wenn daher das Präsidium hier und
jetzt zu einer Stellungnahme zur Umfassenden Landesverteidigung drängt, kann
ich persönlich nur für die ersatzlose Aufhebung des Art 9a B-VG votieren.
Stellungnahme 3
(Beamtenentwurf Satzinger)
ARBEITSPAPIER
MÖGLICHE
VERFASSUNGSÄNDERUNGEN
I. Auf Grund der
voraussichtlichen Empfehlungen der Bundesheerreformkommission
(Stand 2. Juni 2004):
a) B-VG:
- zusätzliche Verankerung
der ESVP-Teilnahme als Aufgabe des Bundesheeres (Art. 79
Abs. 1)
- Schaffung einer
Rechtsgrundlage für mehrjährige (rechtlich verbindliche) Ausgabenpläne
- allfällige Schaffung
einer Rechtsgrundlage für Ausgliederungen auch im Bundesheer
b) KSE-BVG:
- Formalanpassung an
ESVP-Diktion
- (Teil)aufhebung des
Freiwilligkeitsgrundsatzes bei Auslandseinsätzen
II. Sonstige vom BMLV angestrebte
Modifikationen:
- Umwandlung der Bundesheer-Beschwerdekommission
in ein parlamentarisches Gremium unter völliger Loslösung vom BMLV
- Entfall des Oberbefehles
(Art. 80 Abs. 1 B-VG)
- Wegfall der
Heranziehbarkeit des Bundesheeres zu Exekutionen des
Verfassungsgerichtshofes (Art. 46 Abs. 2 B-VG)
- Wegfall der
Beschlussfassung über eine Kriegserklärung (Art. 38 B-VG)
- Wegfall der Militärgerichtsbarkeit
(Art. 84 B-VG)
- (Teil)wegfall des selbständigen
Einschreitens des Bundesheeres zu Assistenzzwecken (Art. 79
Abs. 5 B-VG)
- Einführung eines
umfassenden „Quellenschutzes“ (wie Art. 52a Abs. 2 zweiter
Satz B-VG) auch hinsichtlich Volksanwaltschaft, Rechnungshof, etc.
- Formalanpassung
des KSE-BVG an ESVP-Diktion
- diverse Verwaltungsvereinfachungen
im KSE-BVG
- völlige Aufhebung der Freiwilligkeiterfordernisse
bei Auslandsübungen (KSE-BVG)
- Weisungsfreistellung
aller Rechtsschutzbeauftragten (im MBG, SPG, StPO)
3. Juni 2004
SATZINGER eh
Anlage 2
(Erledigungsschreiben Ergänzungsmandat II)
Präsident des Rechnungshofes
Vorsitzender des Präsidiums
des Österreich-Konvents
Herrn Dr. Franz Fiedler
Dampfschiffstraße 2
1030 Wien
Präsident des Verfassungsgerichtshofes
Mitglied des Österreich-Konvents
Herrn Univ.Prof. Dr. Karl Korinek
Judenplatz 11
1010 Wien
Wien, am 22. Juni 2004
GZ 99000.0150/8-Konvent/2004
Betrifft: Österreich-Konvent;
Ausschuss 1;
Zweite
Ergänzung des Mandates des Ausschusses 1:
Zwischenberichts des Ausschusses 2
Sehr geehrte Herren Präsidenten!
Der Ausschuss 1 hat Ihr Schreiben vom 16.Juni 2004 in seiner
Sitzung vom 18.Juni 2004 beraten.
Sie haben den Ausschuss 1 ersucht zu prüfen, ob und in
welcher Weise das BVG über den umfassenden Umweltschutz und das BVG für ein
atomfreies Österreich im Zuge der Ausschussberatungen berücksichtigt wurden.
Ich verweise dazu auf den Ausschussbericht vom 25.02.2004,
insbesondere auf das Staatsziel „Umfassender Umweltschutz“ (Z4). Der Ausschuss
1 hat dazu in einigen Punkten Konsens erzielt, einige Formulierungen konnten
keine einhellige Zustimmung finden. Die Mitglieder des Ausschusses sind davon
ausgegangen, dass mit den vorgeschlagenen Formulierungen die von Ihnen
genannten Bundesverfassungsgesetze obsolet werden. Sollte es zu keinem
Staatszielkatalog kommen, so sollten das Atom-BVG und das BVG über den
Umfassenden Umweltschutz erhalten bleiben.
Ob diese beiden Bundesverfassungsgesetze in die neue
Verfassungsurkunde integriert oder als Trabantengesetze Bestandteil der
Verfassung werden, wäre vom Ausschuss 2 zu beantworten.
Die Mitglieder des Ausschusses 1 sind bei ihren Beratungen
davon ausgegangen, dass eher einer Inkorporation der Vorzug gegeben werden
sollte (vgl. die Überlegungen zu Z4 Umfassender Umweltschutz des
Ausschussberichtes vom 25.02.2004).
Mit freundlichen Grüßen
Univ.Prof.
DDr. Heinz Mayer