Budischowsky, Jens

Die Umsetzung von EU-Normen in den Ländern.

Ein Beitrag zur Auslegung des Art 23d Abs 5 B-VG
In: Österreichische Juristenzeitung 1998, S. 881-892.

 

Der Autor führt in diesem Beitrag aus, dass der im Artikel 23d Abs. 5 B-VG festgelegten Verpflichtung der Länder zur Durchführung von EU-Rechtsakten lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme. Die Umsetzungspflicht ergebe sich bereits aus dem Gemeinschaftsrecht selbst. Die Einfügung des Artikel 23d Abs. 5 B-VG sei aber notwendig gewesen, um die Devolution zugunsten des Bundes im Fall gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens der Länder zu regeln. Diese Regelung sei - vor allem bei einem Vergleich mit dem "Vorbild" des Artikel 16 Abs. 4 B-VG (der die Durchführungspflicht der Länder in bezug auf Staatsverträge zum Inhalt hat) - in mehrfacher Hinsicht problematisch.

 

Inhaltsübersicht

 

   I.  Art 23d Abs 5 B-VG

 

       A. Allgemein

 

       B. "Gegenüber Österreich festgestellt"

 

       C. Gericht "im Rahmen der EU"

 

       D.   "Maßnahmen (...) in ihrem selbständigen Wirkungsbereich" zur Durchführung von Rechtsakten der europäischen Integration"

 

            1. Allgemein

            2. Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration

            3.       "Maßnahmen (...) in ihrem selbständigen Wirkungsbereich"
iSd Art 23d Abs 5 B-VG

 

                 a) Allgemein

                 b) Akte der Privatwirtschaftsverwaltung?

                 c) Hoheitliche Akte

 

            4. Devolution und Außerkrafttreten des jeweiligen Bundesgesetzes

 

  II.  Der Regelungszweck des Art 23d Abs 5 B-VG

 

       A. Verpflichtet Art 23d Abs 5 B-VG die Länder?

 

       B. Europarechtliche Haftung, völkerrechtliche Haftung und Art 23d Abs 5 B-VG

 

            1. Allgemein

            2.  Das Vorabentscheidungsverfahren

 

            C. Die möglichen Regelungszwecke des Art 23d Abs 5 B-VG

 

  III. Konsequenzen aus einer Vertragsverletzung

 

       A. Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem EuGH

 

       B. Amtshaftung wegen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht