Franz Althuber

§ 117 BAO: Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof

In: taxlex 2005, S. 70- 74

 

Mit Erkenntnis vom 2. 12. 2004, G 95/04 u.a. hat der VfGH das Verböserungsverbot des § 117 BAO wegen Verstoßes gegen das Legalitäts- und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser Beitrag befasst sich mit den zentralen Aussagen des Gerichtshofes und stellt die praktischen Konsequenzen der Normaufhebung im Überblick dar.

Im Ergebnis ist zu sagen, dass Abgabepflichtige durch die Aufhebung des § 117 BAO nur mehr im eingeschränkten Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben vor Verböserungen geschützt sind (d.h. dass eine spätere Änderung der Rechtsauslegung durch VwGH oder BMF nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden darf). Es scheint daher geboten, eine Ersatznorm zu schaffen, die den vom VfGH vorgegebenen verfassungsrechtlichen Kriterien entspricht, wobei der Gesetzgeber gut beraten ist, nicht nur das Erkenntnis selbst, sondern auch die im Prüfungsbeschluss vom Juni 2004 dargelegten Argumente zu beachten. Alternativ dazu könnte der - von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dem Österreich-Konvent gemachte - Vorschlag, den Grundsatz von Treu und Glauben als generelles Verbot rückwirkender belastender Bestimmungen in der Verfassung zu verankern und generell vorzusehen, verbösernde Judikatur der Höchstgerichte und allenfalls des UFS auf zukünftig verwirklichte Sachverhalte zu beschränken, Berücksichtigung finden.