Anlage 3 zum Protokoll über die 4.
Sitzung des Ausschusses 4
 
Synopse:
Fundamentalgarantien: Das Recht auf Leben 
 
| EMRK | Bundesverfassungsrecht | Grundrechte-Charta | Konventsentwurf(erster Entwurf) | 
| Artikel 2 Recht auf Leben (1) Das Recht
  jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der
  Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch
  Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist,
  darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.  (2)
  Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie
  sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:a) um die Verteidigung eines Menschen
  gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen
  oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr
  oder einen Aufstand zu unterdrücken.   Artikel 1 und 2 6. ZP EMRK, Artikel 1 13. ZP EMRK[1] | Artikel 85
  B-VG Die Todesstrafe
  ist abgeschafft. | Artikel II-2 Recht auf
  Leben (1) Jeder Mensch
  hat das Recht auf Leben. (2) Niemand darf
  zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. | Artikel x(1) Das Recht
  jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt.   (2) Die
  Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder
  hingerichtet werden.   (3) Eine Tötung
  bildet keine Verletzung des Rechts auf Leben, wenn sie durch eine
  Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um  a)      
  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu
  verteidigen; b)      
  jemanden rechtmäßig festzunehmen oder
  jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c)      
  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig
  niederzuschlagen. | 
 
„Art 1 6. ZP EMRK Abschaffung der Todesstrafe“
 
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
 
 
„Art 2 6. ZP EMRK Todesstrafe in Kriegszeiten“
 
Ein Staat kann durch Gesetz die
Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer
Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im
Gesetz vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen
angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates
die einschlägigen Rechtsvorschriften.
 
 
„Art 1 13. ZP EMRK Abolition
of the death penalty“
 
The death
penalty shall be abolished. No one shall be condemned to such penalty or
executed.