Ass.Prof. Dr. Rudolf FEIK

Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Universität Salzburg

 

Die Amtsverschwiegenheit

 

1.       Art 20 Abs 3 B-VG ist nach wie vor die zentrale Norm für den Geheimnis­schutz der staatlichen Ver­waltungstätigkeit.

 

2.       Ein moderner demokratischer Rechtsstaat: die staatliche Verwal­tung ist gegen­­­über der Bevöl­kerung möglichst offen.

 

3.       Weltweit geht die Entwicklung hin zu einer Öffnung der Ver­waltung gegen­über den In­for­ma­tions­bedürf­nissen der Bürgerinnen und Bürger (Freedom of Infor­mation Acts[1], und auf EU-Ebene: Art 42 EU-Grundrechtecharta, Art 255 EG, VO 1049/2001).

 

4.       Die alles ent­schei­dende Frage: Wo sind die Schranken der Offenlegungs­möglich­keiten? Die Ant­wort auf diese Frage hängt nicht nur, aber auch vom Selbst­ver­ständnis des Staates als geheim­nis­krämern­des oder transpa­rentes Gemeinwesen ab.

 

5.       Eine generelle Amtsverschwiegen­heitspflicht, die durch gesetz­liche Rege­lun­gen durch­bro­chen wer­­den muss, verwirklicht nicht den Grund­satz „so offen wie möglich und nur so wenig ge­heim wie nötig“. In Österreich haben wir eine Aus­kunftspflicht nach Art 20 Abs 4 B-VG, die ganz wesentlich durch eine „partiell durch­­löcherte“ Geheimhal­tungsverpflichtung (Art 20 Abs 3 B-VG) und andere Ver­schwiegen­heits­verpflich­tungen und Auskunfts­ver­wei­ge­­rungs­berech­ti­gungen ein­ge­­schränkt ist. Einer­seits eine Amts­verschwiegenheit soweit gesetzlich nichts anderes normiert ist, anderer­seits eine Aus­kunftspflicht soweit eine gesetzliche Verschwiegen­heits­pflicht nicht entgegensteht.

 

6.       In einer modernen Demokratie sollte das Amtsge­heim­nis vor allem dem Schutz öffentlicher und pri­va­ter Geheim­hal­tungs­­interessen dienen, nicht jedoch dem generellen Schutz des Ver­wal­tungs­wissens.

 

7.       Andere Länder, andere Regeln: zum Teil verfassungsgesetzlich, zum Teil ein­fach­­gesetzlich ge­währte Dokumentenzugangsrechte

1766 Schweden, 1951 Finnland, 1970 Dänemark und Norwegen, 1978 Frank­reich, 1993 Kanton Bern,[2] 1994 Belgien, 1998 Land Brandenburg,[3] 1999 Land Ber­lin,[4] 2000 Land Schleswig-Hol­stein,[5] 2002 Kanton Solothurn, 2002 Kanton Genf, 2002 Kanton Jura.

„In Arbeit“ ist ein „Informationsfreiheitsgesetz des Bun­des“ in Deutschland[6] und ein „Bundes­gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung“ in der Schweiz.[7]

 

Art 32 Belgische Verfassung 1994

Jeder hat das Recht, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift davon zu bekom­men, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz, Dekret oder die in Art 134 erwähnte Regel festgelegt sind.[8]

 

Art 12 Abs 2 Finnisches Grundgesetz 1999

Akten und Aufzeichnungen, die im Besitz von Behörden sind, sind öffentlich zugäng­lich, wenn der öffentliche Zugang nicht aus zwingenden Gründen ausdrücklich durch Gesetz eingeschränkt wurde. Jeder hat das Recht, Einsicht in öffentliche Akten und Aufzeichnungen zu nehmen.[9]

 

Art 10 Abs 3 Griechische Verfassung 1975

Ein Antrag auf Auskunftserteilung verpflichtet die zuständige Behörde zur Antwort, wenn dies durch die Gesetze vorgesehen ist.[10]

 

Art 110 Niederländische Verfassung 1983

Die Behörden stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben Öffentlichkeit gemäß durch Gesetz zu erlas­sende Vorschriften her.[11]

 

Art 268 Portugiesische Verfassung 1976

(1) Die Bürger haben das Recht, auf ihr Verlangen von der Verwaltung über den Fort­gang aller Vor­gänge informiert zu werden, an denen sie ein unmittelbares Interesse haben sowie von denje­ni­gen end­gültigen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt zu wer­den, die sie betreffen.

(2) Die Bürger haben ebenfalls das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsarchiven und -registern in der gesetzlich vorgesehenen Form, unbeschadet der Gesetzes­bestim­mungen in den Bereichen innere und äußere Sicherheit, strafrechtliche Ermittlung und Persönlichkeitsrecht.

(6) Zur Sicherstellung der Rechte aus den Abs 1 und 2 wird durch Gesetz eine maxi­male Frist für die Ant­wort durch die Verwaltung bestimmt.[12]

 

Schwedische Verfassung 1975

Kapitel 1 § 3: Die Verfassung, das Thronfolgegesetz, das Pressegesetz und das Grund­gesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung sind die Grundgesetzes des Königreiches.

Kapitel 2 § 1 Z 2: Jedem Staatsbürger ist dem Gemeinwesen gegenüber zugesichert: Informa­tions­frei­heit: die Freiheit, Auskünfte zu beschaffen und entgegenzunehmen sowie sonst von den Äußerungen an­de­rer Kenntnis zu nehmen. … Das Presse­gesetz enthält auch Bestimmungen über das Recht auf Ein­sicht­nahme in offizielle Akten.[13]

Kapitel 1 § 13: (1) Die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit können mit Rück­sicht auf die Sicherheit des Königreiches, die Versorgung des Vol­kes, die öffentliche Ord­nung und Sicherheit, das Ansehendes einzelnen, die Unver­letz­lichkeit des Privatlebens oder die Vorbeugung und ge­richtliche Verfolgung von Straftaten eingeschränkt werden. Ferner kann die Frei­heit der Meinungs­äuße­rung im gewerblichen Bereich eingeschränkt werden. Im Übrigen sind Einschränkungen der Frei­heit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nur zulässig, wenn be­son­ders wichtige Gründe vorliegen. (2) Bei der Beurteilung der Frage, welche Ein­schrän­kun­gen gemäß Abs 1 zulässig sind, ist die Bedeutung einer möglichst weit­gehenden Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in politischen, reli­giösen, gewerkschaftlichen, wissen­schaft­li­chen und kulturellen Belangen besonders zu beachten.

 

Art 105 lit b Spanische Verfassung 1978

Das Gesetz regelt den Zugang der Bürger zu den Verwaltungsarchiven und -regis­tern, außer in Fällen, die die Sicherheit und Verteidigung des Staates, die Ermittlung strafbarer Handlungen und die Intim­sphäre von Personen betreffen.[14]

 

Art 20 Österreichisches Bundes-Verfassungsgesetz 1920

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Or­gane anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, so­weit gesetzlich nicht anderes be­stimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus­schließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit be­kannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrecht­erhal­tung der öffentlichen Ruhe, Ord­nung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der aus­wärtigen Bezie­hungen, im wirt­schaft­lichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien ge­bo­ten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsver­schwie­genheit besteht für die von einem allge­mei­nen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegen­über diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Or­gane anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wir­kungsbe­reichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine ge­setzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen aus­kunfts­pflichtig und dies inso­weit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetz­ge­bung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetz­gebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Or­gane der Länder und Ge­meinden sowie der durch Lan­desgesetzgebung zu regelnden Selbst­ver­wal­tung in der Grundsatzgesetzgebung Bundes­sache, in der Ausführungsgesetzgebung und Voll­zie­hung Lan­desache.

 

Einfachgesetzlich: Dänemark[15], Frankreich[16], Großbritannien[17], Irland[18], Italien[19]

 

Generalsekretariat der Europäischen Kommission: Vergleichende Analyse der Gesetzgebung der Mit­gliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten[20]

Ergebnis (Stand: August 2000): Elf der 15 Mitgliedstaaten verfügten bereits da­mals über eine Ge­setz­­ge­bung über den Dokumentenzugang, Großbritannien hatte einen beschluss­reifen Geset­zes­entwurf im Par­­lament; lediglich Luxemburg, Deutschland (auf Bundesebene) und Österreich hat­ten diesbezüglich nichts.

 

8.       Österreich, das einzige Land in der EU, in dem die Amtsver­schwie­genheit Verfas­sungsrang hat!

 

9.       Voraussetzung jeglicher Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B-VG ist das Vor­liegen eines dort auf­­gezählten öffentlichen Interesses oder eines überwie­gen­den Interesses einer Partei. Bei ein­fach­gesetz­lichen Regelungen zur Ver­schwie­genheit von Verwaltungsorganen ist das Vor­liegen eines zwingen­den sozialen Be­dürf­nisses einer demokratischen Gesellschaft an diesem Eingriff und dessen Ver­hält­nis­mäßigkeit zu prüfen.

 

10.   Insge­samt sieht Art 20 Abs 3 B-VG sechs Geheimhaltungsgründe vor. Frag­lich ist, ob es all dieser tat­säch­lich bedarf.

 

11.   Einfachgesetzliche Geheimhaltungspflichten der Verwaltungsorgane dürfen sich nur auf Tat­sa­chen er­strecken, die in den in Art 20 Abs 3 B-VG genannten Interessen die­nen.

 

a)       Verfassungswidrig wäre eine Regelung, die eine Verschwiegen­heits­pflicht für „aus­drück­lich als ver­­traulich be­zeich­nete Informationen“ vorsehen würde, welche in den Geheim­hal­tungstatbeständen des Art 20 Abs 3
B-VG keine Deckung finden oder die jegliches Amts­wissen in die Amtsverschwie­gen­heit ein­beziehen.[21]

b)       Verfassungswidrig wäre eine Rege­lung, die dem Wortlaut der Amtsver­schwie­gen­heits­bestim­mung vor der
B-VG-Novelle 1987 entspricht.[22]

c)       Verfassungsrechtlich zulässig wäre eine einfachgesetz­liche Konkretisierung der in Art 20 Abs 3 B-VG ange­spro­chenen Interessen, um damit den Organ­waltern die Abwägungsprobleme zwischen Öffentlich­keits- und Verschwiegen­heits­interessen abzunehmen.[23]

d)       Zulässig ist die Beschränkung der Amtsverschwiegenheit in eine bestimmte Richtung; so­fern diese mit den Geheimhaltungsinteressen des Art 20 Abs 3 B-VG überein­stim­men, be­stehen dagegen keine ver­fas­sungs­recht­lichen Beden­ken.[24]

e)       Zulässig ist der Ausschluss der Amts­verschwiegenheitspflicht über be­stimmte Tat­sachen und/oder gegen­­über bestimmten Organen.[25]

f)        Einzelne Vorschriften orientieren sich bei ihrer Formulierung über­haupt nicht an Art 20 Abs 3 B-VG und stel­len für bestimmte Sachverhalte besondere Ver­schwie­gen­heits­pflichten auf.[26]

g)       Und schließlich übernehmen einige Bestimmungen einfach den Katalog von Geheim­haltungsgründen[27] oder ver­weisen auf diesen.[28]

h)      Art 20 Abs 3 B-VG gilt darüber hinaus – im Wege einer extensiven Interpre­ta­tion – auch für die den Ver­waltungs­organe beigegebenen Beiräte.[29]

(Berufsrechtliche) Regelungen für Personen, denen keine funktionelle Organstel­lung zu­kommt, unter­lie­gen hingegen keinen aus Art 20 Abs 3 B-VG ab­leitbaren Grenzen.[30] Dass vereinzelt „strengste“ Ver­schwiegenheit angeordnet ist, ist ange­sichts der dies normierenden Bestim­mun­gen wohl eher zufällig und nicht aus einem besonderen Schutzbedürfnis heraus ge­schehen.[31]

 

12.  Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B-VG: eine Dienstpflicht des einzelnen „amtlichen Ge­heim­nis­trägers“ der Verwaltung. Mögliche Sanktionen: strafrechtliche und disziplinar­recht­liche Verfol­gung, Amtshaftung, politische Verant­wortlichkeit oberster Or­gane, usw.

 

 

Strafbestimmungen: § 301 StGB (Verbotene Veröffentlichung), § 310 StGB (Amtsgeheimnis­ver­rat), § 121 StGB (Verletzung von Berufsgeheimnissen), § 122 StGB (Verletzung von Ge­schäfts- und Betriebs­geheimnissen), §§ 251 und 252 FinStrG (Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungs­pflicht), § 51 DatenschutzG 2000 (in Gewinn- oder Schädigungsabsicht erfolgende Verwendung per­so­nenbezogener Daten), § 9 InformationssicherheitsG (Veröffentlichung oder Verwertung klassifi­zier­ter ausländischer Informationen)

 

13.   Schlussfolgerungen:

a)      Die österreichische Rechtsordnung lässt eine be­stimmte Systematik bei den Vor­schriften über die Auskunftspflicht und die Ver­schwie­genheitspflicht vermissen.

b)      Ein „Infor­ma­tionsfreiheitsgesetz“ bedingt eine Kulturrevolution, die vor allem in den Köpfen der Politikerinnen und Politiker und der Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter stattfinden muss – und natürlich darüber hinaus auch dem Volk bekannt gemacht werden muss.

c)      Ein Auskunftsrecht ist lediglich eine abgeschwächte und nicht mehr zeitadäquate Variante eines Informations­rechts.

 

14.   Einige im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt „Amtsverschwiegen­heit“ vom Verfas­sungs­konvent zu lösende Fragestellungen:

 

a)      Will man den Anschluss an Europa, dh die EU und die meisten Mitglied­staaten, halten und sich zur Dokumentenzugänglichkeit bekennen?

 

b)      Wenn nein: Braucht man überhaupt eine verfassungsgesetzliche Verschwie­gen­­heits­ver­pflich­tung, wenn zahllose einfachgesetzliche Verschwiegenheits­pflichten normiert sind?

 

c)      Wenn ja: Kann man zumindest eine klare Vorrangregelung zugunsten der Auskunfts­pflicht – welcher primär durch Dokumentenübermittlung nachgekommen werden sollte – gegenüber der Amts­verschwiegenheit festlegen?

 

d)      Ist eine Klarstellung möglich, um die Organe der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Fonds nicht „unter Ver­bie­gung des Wortlauts“ zu den Amtsgeheimnisverpflichteten machen zu müssen?

 

e)      Ist eine Klarstellung hinsichtlich des Verhältnisses von Art 20 Abs 3 B-VG (Amts­ver­schwie­genheit) zu Art 22 B-VG (Amtshilfe) möglich, um den verwal­tungs­internen Datentransfer in klare Bahnen zu lenken?

 

f)       Kann man – wenn man sich zur Beibehaltung von Art 20 Abs 3 und 4 B-VG ent­schließen sollte – zumindest dem einfachgesetzlichen Wildwuchs begeg­nen? Braucht wirklich jeder Bei­rat seine eigene Verschwiegenheits­bestim­mung?

 

g)      Warum sollen nicht auch für Verwaltungsorgane – wie auch für die Gerichts­organe jetzt schon – einfachgesetzliche Bestimmungen ausreichen?

 

h)      Findet man ein eindeutige Lösung eines „Dauerbrenners der verfassungs­recht­lichen Dis­kus­sion“, näm­lich der Frage der Amtsverschwiegenheit zwischen Regie­rungsmit­glie­dern und Parlament?

 



[1]     Vgl insb http://www.freedominfo.org .

[2]     Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz) vom 2.11.1993, BSG 107.1.

[3]     Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg vom 10.3.1998, GVBl I Nr 4 vom 19.3.1998.

[4]          Informationsfreiheitsgesetz des Landes Berlin, GVBl Nr 45 vom 15.10.1999.

[5]     Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein vom 9.2.2000, GVOBl 2000, 166.

[6]     Vgl dazu sowie zu einem alternativen Professorenentwurf Schoch/Kloepfer, Informationsfrei­heits­gesetz (2002).

[7]     Vgl http://www.ofj.admin.ch/themen/oeffprinzip/intro-d.htm . In mehreren Kantonen steht die Be­schluss­fassung bevor bzw wurde das Dokumentenzugangsrecht in die Kantonsverfassung auf­ge­nommen.

[8]     Gesetz Nr 94-1724 vom 11.4.1994 über die Offenlegung von Informationen durch die Verwaltung.

[9]     Gesetz Nr 621/99 über die Transparenz staatlichen Handelns.

[10]    Gesetz 2690/1999 (Verwaltungsverfahrensgesetz), dessen § 5 den Zugang zu Dokumenten des Staates, der Kommunen und öffentlich-rechtlicher Einrichtungen regelt.

[11]    Gesetz vom 31.10.1991 über den öffentlichen Zugang zu staatlichen Informationen.

[12]    Gesetz 65/93 vom 26.8.1993.

[13]    Kapitel 2 Pressefreiheitsgesetz von 1766 iVm Geheimhaltungsgesetz 1980, Nr 100.

[14]    Gesetz Nr 30 vom 26.11.1992 über die Vorschriften für die öffentliche Verwaltung und die Ver­wal­tungs­verfahren.

[15]    Gesetz Nr 572 vom 19.12.1985 über den Zugang zu Akten der öffentlichen Verwaltung.

[16]    Gesetz Nr 78-753 vom 17.7.1978 über die Verbesserung der Beziehungen zwischen Verwaltung und Öffentlichkeit (Transpa­renz im Verwaltungsbereich) idF Gesetz 2000-321 vom 12.4.2000. Vgl außerdem Gesetz 2002-303 vom 4.3.2002 über den Zugang zu Krankenakten; sowie Gesetz Nr 78-17 vom 6.1.1978 über Datenverarbeitung, Akten und Freiheiten (betreffend den Zugang zu elek­tro­nisch gespeicherten Akten) sowie Gesetz Nr 79-18 vom 3.1.1979 über die Einsichtnahme in Archive.

[17]    Freedom of Information Bill.

[18]    Freedom of Information Act, Nr 13/1997.

[19]    Gesetz Nr 241 von 7.8.1990 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten.

[20]          http://www.europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgc/acc_doc/docs/compa_de.pdf .

[21]    Vgl etwa § 5 BundesberufungskommissionsG („die in Ausübung der Tätigkeit bekannt gewor­de­nen Um­stände“).

[22]    Vgl etwa § 82 ArzneimittelG; § 30 Abs 5 DatenschutzG 2000; § 12 Land- und forstwirtschaftliches Betriebs­infor­ma­tions­systemG; § 29 UmweltverträglichkeitsprüfungsG 2000.

[23]    Vgl etwa § 14 AusschreibungsG („Inhalt und Auswertung der Be­wer­bung“); § 51 GlücksspielG („Spieler und deren Ge­winn/ Verlust“).

[24]    So zB § 8 Europa-WählerevidenzG oder § 5 WählerevidenzG („Namen der Einspruchswerber“). Vgl auch § 19 Flug­un­fall-UntersuchungsG („im Interesse der Untersuchung“ statt „zur Vorbereitung der Ent­schei­dung“).

[25]    Wichtigstes Beispiel dafür ist die „Entbindung“ von Organwaltern von der Verschwiegenheitspflicht im Einzelfall. Vgl außer­dem § 13 Abs 1 AmtshaftungsG; § 11 Abs 1 OrganhaftpflichtG; § 46 Abs 3 und 5 Beam­ten-DienstrechtsG; § 33 Abs 3 und 5 Landeslehrer-DienstrechtsG; § 38 Abs 2 Bank­wesenG; § 14 Finanz­markt­aufsichtsbehördenG; § 30 Abs 5 Daten­schutzG 2000; § 33 Abs 3 Ge­halts­kassenG; § 59 Abs 7 Arbeiter­kammerG; § 46 TierärzteG; § 74 Abs 3 Ver­fas­sungs­gerichts­hofsG; § 23 Abs 7 VersicherungsaufsichtsG; § 69 Wirt­schaftskammerG; § 47 ZiviltechnikerG.

[26]    So zB § 8 Europa-WählerevidenzG oder § 5 WählerevidenzG; § 107 Abs 5 Beamten-Dienst­rechtsG (Ver­schwie­gen­heits­pflicht des Disziplinaranwalts). 

[27]    So zB §§ 46 Abs 1 und 66 Abs 1 Beamten-DienstrechtsG, §§ 33 Abs 1 und 42 Abs 1 Landeslehrer-Dienst­rechtsG, §§ 33 Abs 1 und 42 Abs 1 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienst­rechtsG, § 5 Abs 1 Ver­tragsbedienstetenG, §§ 13 und 14 Finanz­marktaufsichtsbehördenG; § 4 Volks­­zäh­lungsG; § 69 Wirt­schafts­­kammerG.

[28]    Vgl etwa §§ 77 Abs 6 und 82 Abs 5 EisenbahnG („entsprechend Art 20 Abs 3 B-VG zur Verschwie­gen­heit verpflichtet“).

[29]    Vgl zB § 33 AbfallwirtschaftsG; § 5 AusfuhrförderungsG; § 15 AußenhandelsG; § 14 Austro Control GesmbH-G; §§ 31 und 31a BerufsausbildungsG; § 41 BewertungsG; § 28 Bewährungs­hilfeG; § 4 Boden­schätzungsG; § 17a Bundes­haus­haltsG; § 9 Chemiewaffenkonvention-DurchführungsG; § 44 DatenschutzG 2000; § 7 ElektrizitätsförderungsG; § 26 Ener­gielenkungsG; § 21 Fernwärme­för­derungsG; § 61 Gas­wirt­schaftsG; § 8 GewerbestrukturverbesserungsG; § 130 KraftfahrG; § 9 Pu­bli­zistik­förderungsG; § 7 RichtwertG; § 29 UmweltverträglichkeitsprüfungsG 2000.

[30]    Vgl etwa § 22 Agrarmarkt Austria-G; § 225m AktienG; § 3 Allgemeine Dienst­vorschrift für das Bun­desheer; § 16 Alt­lasten­sanie­rungsG; § 5 Arbeitsinspek­tionsG; § 115 Arbeits­verfassungsG; § 54 ÄrzteG; § 14 Austro Control GesmbH-G; § 38 Bank­wesenG; §§ 6 und 8 BetriebspensionsG; §§ 7a, 28 und 29 BewährungshilfeG; § 13 BlutsicherungsG; § 4 Bör­se­sensaleG; § 17 Bun­desrechen­zen­trum GmbH-G; § 17 BundesstatistikG; § 28 Energie-RegulierungsbehördenG; § 14 Ent­wick­lungs­zu­sammen­arbeitsG; § 12 Europäisches Patentüber­ein­kom­men; § 2 Familienberatungsförde­rungsG; § 14 Finanzmarktaufsicht­behör­denG; § 10 Genossen­schafts­revi­sionsG; § 71 Gen­tech­nikG; § 9 Gesundheits- und Er­näh­rungs­sicherheitsG; §§ 119 und 130 Ge­werbe­ord­nung; § 6 Ge­sundheits- und KrankenpflegeG; § 51 GlücksspielG; § 275 Han­dels­gesetzbuch; § 6 Haus­besor­gerG; § 2 Haus­gehilfen- und HausangestelltenG; § 7 HebammenG; § 9 Jugend­wohl­fahrtsG; § 8 Kardio­technikerG; § 37 National­bankG; § 37 Nota­riatsordnung; § 17 PatentanwaltsG; § 13 PreisG; § 14 Psycho­lo­genG; § 15 PsychotherpieG; § 9 Rechtsanwaltsordnung; § 9 RechtspraktikantenG; § 8 Sani­täterG; § 11 Sek­ten­fragenG; § 6 StärkeförderungsG; § 22 TabakmonopolG; § 42 Univer­si­tätsG 2002; § 91 Wirtschafts­treu­handberufsG.

[31]    Vgl etwa § 7 ElektrizitätsförderungsG; § 61 HeimarbeitsG; § 118 LandarbeitsG.