Stand: 01.07.2004

Peter Bußjäger

 

Systematisierung der

Kompetenzen[1],[2]

 

 

 

Bundesverfassung

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung;

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Verfassungsgerichtsbarkeit;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsgerichtsbarkeit;

Art. 10 Abs. 1 Z 18

Wahlen zum Europäischen Parlament;

Art. 8a Abs. 3

Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes;

Art. 26 Abs. 1

Wahlverfahren zum NR;

Art. 46 Abs. 1

Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren;

Art. 124 Abs. 1

Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR;

Art. 128

Bestimmungen über den RH;

Art. 141 Abs. 3

Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH;

Art. 145

Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem VfGH;

Art. 148

Bestimmungen über den VfGH;

Art. 148j

Bestimmungen über die VA;

 

Die folgenden Kompetenzen sind noch hinsichtlich ihres Verhältnisses zum Kompetenztatbestand "Landesverfassung" zu klären:

 

Art. 19 Abs. 2

Beschränkung für Funktionäre (Unvereinbarkeiten);

 

Landesverwaltungsgerichtsbarkeit

 


Anmerkungen:

·        Der Ausschuss hält fest, dass die Verfassungsautonomie der Länder nicht beschränkt werden soll. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings die Frage der Reichweite der Verfassungsautonomie der Länder zur Regelung direkt-demokratischer Instrumente und zur Regelung der Unvereinbarkeiten von Landesorganen zu klären.

·        Die Einführung einer Landesverwaltungsgerichtsbarkeit wird jedenfalls die Frage der Abgrenzung zur Bundeskompetenz Verwaltungsgerichtsbarkeit aufwerfen.

 

 

 

Auswärtige Angelegenheiten des Bundes

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 2

äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs. 1;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Grenzvermarkung;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Zollwesen;

 

 

 

Bundesfinanzen

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; (Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung)

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Monopolwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 17

Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;

 

Die Zuordnung folgender Kompetenzen ist noch offen; unbeschadet der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses 10 könnten sie allenfalls unter einem eigenen Kompetenztatbestand "Finanzausgleich" zusammengefasst werden:

 

§ 3 F-VG

Verteilung der Besteuerungsrechte (Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung)

§ 3 F-VG

Verteilung der Abgabenerträge

§ 3 F-VG

Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden

 

 

 

Statistik für Zwecke des Bundes

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;

 

 

 

Organisation des Bundes

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;

 

Die Zuordnung folgender Kompetenz ist noch offen:

 

Art. 119a Abs. 3

Aufsichtsrecht über Gemeinden für Bundesvollziehung;

 

 

 

Dienstrecht des Bundes

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;

 

Die Zuordnung folgender Kompetenz ist noch offen:

 

Art. 21 Abs. 2

Arbeitnehmerschutz und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, soweit diese in Betrieben tätig sind;

 

Anmerkungen:

·        Der Ausschuss spricht sich dafür aus, Organisation und Dienstrecht als zwei getrennte Kompetenztatbestände zu formulieren.

·        Ob und inwieweit dem Bund eine Kompetenz zukommen soll, gemeinsame Grundsätze für die Dienstrechte von Bund, Ländern und Gemeinden zu schaffen, ist auch Gegenstand der Beratungen des Ausschusses 6; auf die Ergebnisse dieser Beratungen ist bei der Formulierung der Dienstrechtskompetenzen Bedacht zu nehmen.

·        Vereinzelt wird erwogen, die Kompetenz Pensionsrecht vom "Dienstrecht" zu trennen.

·        Die Frage, ob der Arbeitnehmerschutz unabhängig von der organisatorischen Zugehörigkeit und von der Tätigkeit des zu Schützenden in die Kompetenz des Bundes fallen soll, ist im Ausschuss umstritten. Es ist aber genauso denkbar, die in Art. 21 Abs. 2 B-VG verankerte Bundeskompetenz im Sinne einer Kompetenzabrundung den Ländern zuzuweisen.

 

 

 

Aufenthaltsrecht, Staatsbürgerschaft und  Personenstandswesen

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Ein- und Auswanderungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Passwesen;

Art. 10 Abs 1 Z 3

Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Fremdenpolizei und Meldewesen;

Art. 11 Abs. 1 Z 1

Staatsbürgerschaft;

 

Anmerkungen:

·        Bei der Formulierung dieses Kompetenztatbestandes ist das weitere Schicksal des Art 6 B-VG (Staats- und Landesbürgerschaft) mitzuberücksichtigen.

·        Die Kompetenzen Fremdenpolizei und Meldewesen weisen eine Schnittstelle zum Kompetenztatbestand "Wahrung der inneren Sicherheit" auf. Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus diese Kompetenzen dort zuzuordnen.

 

 

 

Datenschutz

 

Anmerkung:

·        Der Kompetenztatbestand soll auch die manuelle Erfassung von Daten mitumfassen.

 

 

 


Geldwirtschaft und Kapitalverkehr

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen;

 

 

 

Wahrung der äußeren Sicherheit

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 15

militärische Angelegenheiten;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Fürsorge für Kriegsgräber;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

Art. 81

Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres;

 

Anmerkungen:

·        Der Ausschuss spricht sich für eine Teilung in einen Tatbestand "Wahrung der äußeren Sicherheit" und einen Tatbestand "Wahrung der inneren Sicherheit" aus.

 

 

 

Wahrung der inneren Sicherheit

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Versammlungsrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;

 

 

 

Zivilrechtswesen und Justizstrafrecht

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Justizpflege

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Vereinsrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Vertragsversicherungswesen;

Art. 10 Abs. 2

Bäuerliches Anerbenrecht;

Art. 12 Abs. 1 Z 2

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

Art. 83 Abs. 1

Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte;

Art. 87a Abs. 1

Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger;

 

Noch offen ist die Zuordnung folgender Kompetenz; sie könnte allenfalls auch dem Kompetenztatbestand "Bundesverfassung" zugeordnet werden:

 

Art. 23 Abs. 4 und Abs 5

Kompetenz für AHG und OrgHG;

 

Anmerkungen:

·        Beim Kompetenztatbestand Zivilrecht sind auch die im Bericht des Ausschusses 5 vom 4. März 2004 festgehaltenen Beratungsergebnisse zu Art 15 Abs 9 B-VG mitzuberücksichtigen.

·        Der Ausschuss spricht sich überwiegend dafür aus, den Tatbestand Vereinsrecht nicht der inneren Sicherheit, sondern dem "Zivilrecht" zuzuordnen.

·        Der Ausschuss ist weiters der Ansicht, dass der Tatbestand Vertragsversicherungswesen nicht beim "Sozialversicherungsrecht" sondern beim "Zivilrecht" anzusiedeln ist.

 

 

 

Kartell und Wettbewerbsrecht

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;

 

 

 

Wirtschaftliche Schutzrechte

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Urheberrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten der Patentanwälte;

 

 

 

Wirtschaftslenkung

 

Anmerkung:

·        Vereinzelt wird im Ausschuss die Meinung vertreten, eine Kompetenz Wirtschaftslenkung sollte auf Fälle von wirtschaftlichen Notlagen begrenzt werden.

·        Als Alternative zum Kompetenztatbestand "Wirtschaftslenkung" wird vereinzelt ein Kompetenztatbestand "Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik" vorgeschlagen, dieser würde nicht nur Maßnahmen der Marktordnung, sondern auch die Entwicklung des ländlichen Raumes umfassen.

·        Als weitere Alternative wird verschiedentlich ein breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft" vorgeschlagen, der ua die Zulassung zu und die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, das Anlagenrecht, das Energiewesen, das Postwesen, die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Maße, Normen und Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art und auch die Wirtschaftslenkung und wirtschaftliche Krisenvorsorge umfassen soll.

 

 

 


Wasser-, Forst- und Bergwesen

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wasserrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wildbachverbauung;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Forstwesen einschließlich des Triftwesens;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bergwesen;

 

Anmerkungen:

·        Der Ausschuss spricht sich überwiegend dafür aus, die Bereiche Wasser-, Forst- und Bergwesen zu einem Kompetenztatbestand zusammenzuziehen.

·        Es wird vereinzelt angemerkt, dass die Kompetenz Wildbachverbauung auch einem anderen Kompetenztatbestand zugeordnet werden könnte.

 

 

 

Abfallwirtschaft, soweit sie bundesrechtlich zu regeln ist

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle,

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist;

 

Anmerkung:

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt die Ansicht, dass die derzeit bestehende Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen unzweckmäßig ist.

·        Als Alternative zum Kompetenztatbestand "Abfallwirtschaft" wird verschiedentlich ein Kompetenztatbestand "Stoffstrom- und Risikomanagement" vorgeschlagen. Dieser Begriff würde auch Chemikalienrecht und Giftrecht mitumfassen.

·        Als weitere Alternative wird verschiedentlich ein breiterer Kompetenztatbestand "Schutz vor Beeinträchtigung der Umwelt" vorgeschlagen, der Umweltschutz (einschließlich Lärmschutz), Umweltverträglichkeitsprüfung und Abfallwirtschaft umfassen soll.

·        Die korrespondierende Kompetenz auf Landesseite könnte "Abfallwirtschaft, soweit sie landesgesetzlich zu regeln ist" benannt werden.
Als Alternative wird ein Kompetenztatbestand "Ver- und Entsorgung von Objekten" erwogen, in dem die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Kommunen zusammengefasst sind.

 

 

 

Umweltschutz, soweit er bundesrechtlich zu regeln ist

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

Art. 11 Abs. 7

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates;

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

Art. 11 Abs. 5

Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe;

 

Anmerkungen:

·        Als Alternative zum Kompetenztatbestand "Umweltschutz, soweit er bundesrechtlich zu regeln ist" wird ein Kompetenztatbestand "Umweltschutz mit Ausnahme des Naturschutzes" vorgeschlagen.

·        Als weitere Alternative wird ein breiterer Kompetenztatbestand "Schutz vor Beeinträchtigungen der Umwelt" vorgeschlagen, der Umweltschutz (einschließlich Lärmschutz), Umweltverträglichkeitsprüfung und Abfallwirtschaft umfassen soll.

 

 

 

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten, die bundesrechtlich zu regeln sind

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen,
soweit es sich um betriebliche Einrichtungen handelt.

 

Anmerkungen:

·        Die Kompetenz Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen ist diesem Kompetenztatbestand nur insoweit zuzuordnen, als betriebliche Einrichtungen betroffen sind; soweit private Einrichtungen betroffen sind, ist die Kompetenz dem "Bauwesen" zuzuordnen.

·        Einige Ausschussmitglieder sprechen sich dafür aus, dass die Erteilung von Berufsberechtigungen in Zukunft einheitlich vom Bund zu regeln ist.

·        Als Alternative zum Kompetenztatbestand "Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten, die bundesrechtlich zu regeln sind" wird
- einerseits ein Kompetenztatbestand "Gewerbe und Industrie"
- andererseits ein Kompetenztatbestand "Ausübung selbständiger erwerbswirtschaftlicher Tätigkeiten soweit sie nicht in die Kompetenzen der Länder fallen"
vorgeschlagen.

·        Als weitere Alternative wird ein breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft" vorgeschlagen, der ua die Zulassung zu und die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, das Anlagenrecht, die Wirtschaftslenkung, Energiewesen, Postwesen, die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die Maße, Normen und Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen umfassen soll.

 

 

 

Gesetzliche berufliche Vertretungen, soweit es sich nicht um Berufe handelt, die landesgesetzlich zu regeln sind

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Art. 11 Abs. 1 Z 2

berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;

 

Anmerkung:

·        Vereinzelt wird gefordert, dass der Tatbestand der "Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie" weiterhin im Sinne der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl 1991/620, zu verstehen ist.

 

 

 

Verkehr, soweit er nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Kraftfahrwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt;

Art. 11 Abs. 1 Z 4

Straßenpolizei;

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht;

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

 

Anmerkung:

·        Die korrespondierende Kompetenz auf Landesseite sollte "Wegerecht, mit Ausnahme der Bundesstraßen" benannt werden.

 

 

 

Öffentliches Wohnungswesen

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 11 Abs. 1 Z 3

Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;

Art. 11 Abs. 1 Z 5

Assanierung;

Art. 11 Abs Z 3

Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

 

Anmerkung:

·        Der Ausschuss spricht sich für eine Abrundung dieses Kompetenzfeldes gemeinsam mit der Wohnbauförderung im Bereich der Länder aus.

 

 

 

Arbeitsrecht und Sozialversicherung

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Sozialversicherungswesen;

 

Anmerkung:

·        Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der Tatbestand Vertragsversicherungswesen nicht beim "Sozialversicherungsrecht" sondern beim "Zivilrecht" anzusiedeln ist.

 

 

 

Verfahren und Organisation des Normungswesens, der technischen Standardisierung und der Typisierung

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehende Kompetenz zuzuordnen ist:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;

 

Anmerkung:

·        Als Alternative wird ein breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft" vorgeschlagen, der ua auch die Maße, Normen und Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art umfassen soll.

 

 

 

Eich- und Vermessungswesen

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehende Kompetenz zuzuordnen ist:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Vermessungswesen;

 

 

 

Energiewesen, soweit es nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt;

 

Anmerkungen:

·        Der Kompetenztatbestand würde auch den Bereich Atomenergie mitumfassen.

·        Als Alternative zum Kompetenztatbestand " Energiewesen, soweit es nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt" wird ein breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft" vorgeschlagen, der ua auch das Energiewesen umfassen soll.

 

 

 

Medien und Nachrichtenübertragung

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Pressewesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Post- und Fernmeldewesen;

Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation

 

 

 

Kulturgüterschutz

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Denkmalschutz;

 

Hinsichtlich nachstehender Kompetenzen ist zu prüfen, ob sie nicht in der Organisationskompetenz des Bundes Deckung finden bzw ob ein eigener Kompetenztatbestand (wie beim wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv- und Bibliotheksdienst) überhaupt entbehrlich ist:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst;

 

 

Anmerkungen:

·        Der Ausschuss spricht zu dafür aus, die korrespondierende Kompetenz auf Landesseite "Kultur mit Ausnahme des Kulturgüterschutzes" zu benennen.

 

 

 

Kirchen und Religionsgesellschaften  

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten des Kultus;

 

 

 

Schulwesen, soweit es ausschließlich bundesrechtlich geregelt wird

 

 

Art. 14 Abs 1

Schulwesen (einschließlich der Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien) sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime soweit in Art. 14 nichts anderes bestimmt wird;

Art. 14 Abs. 2

Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (mit Ausnahmen)

Art. 14 Abs. 5 lit. a

Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

Art. 14 Abs. 5 lit. b

Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler, der in Art. 14 Abs. 5 lit.a genannten Übungsschulen bestimmt sind;

Art. 14 Abs. 5 lit. c

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in Art. 14 Abs. 5 lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen;

Art. 14 Abs. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Z. 16

Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen.

Art. 14a Abs. 2 lit. a

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen;

Art. 14a Abs. 2 lit. b

Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal

Art. 14a Abs. 2 lit. c

Öffentliche, land und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur  Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter Art. 14a Abs. 2 lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind;

Art. 14a Abs. 2 lit. d

Schülerheime, die ausschließlich oder vorweigend für Schüler der unter den Art. 14a Abs. 2 lit. a bis c genannten Schulen bestimmt sind;

Art. 14a Abs. 2 lit. e

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer und Erzieher für die unter den lit. a genannten Einrichtungen;

Art. 14a Abs. 2 lit. f

Subventionen zum Personalaufwand der konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Schulen;

Art. 14a Abs. 2 lit. g

Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind;

Art. 14a Abs. 3 lit. a

Religionsunterricht an den unter Art. 14a fallenden Schulen;

Art. 14a Abs. 3 lit. b

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer und Erzieher;

 

 

 

Gesundheitswesen, soweit es ausschließlich bundesrechtlich zu regeln ist

 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;

 

 

 

Stiftungs- und Fondwesen, soweit es ausschließlich bundesrechtlich regeln ist

 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Privatstiftungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

 

 

 

Tierschutz

 

 

Art. 11 Abs. 1 Z 8

Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei

 

 

 

Landwirtschaft, soweit sie ausschließlich bundesrechtlich zu regeln ist

 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Veterinärwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;

 

 

 

Verwaltungsverfahren, Auskunftsrecht und öffentliche Auftragsvergabe

 

 

Art. 14b

Öffentliches Auftragswesen mit Ausnahme der Nachprüfung der Vergaben der Länder;

Art. 20 Abs. 4

Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung;

Art. 129b Abs. 6

Verfahren vor den UVS;

Art. 11 Abs. 2

Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens;

Art. 11 Abs. 6

Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;

Art. 20 Abs. 4

Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der Selbstverwaltung;

 

 

 


Zwischen Bund und Ländern geteiltes Elektrizitätswesen

 

 

Art. 12 Abs. 1 Z 5

Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;

 

 

 

Zwischen Bund und Ländern geteiltes Landwirtschaftsrecht

 

 

Art. 12 Abs. 2

Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden;

Art. 12 Abs. 1 Z 3

Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung

Art. 12 Abs. 1 Z 4

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

Art. 12 Abs. 1 Z 6

Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;

 

 

 

Zwischen Bund und Ländern geteiltes Gesundheitsrecht

 

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Heil- und Pflegeanstalten;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Natürliche Heilvorkommen;

 

 

 

Zwischen Bund und Ländern geteiltes Fürsorgerecht

 

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Armenwesen;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Volkspflegestätten;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge

 

 

 


Zwischen Bund und Ländern geteiltes Schulrecht

 

 

Art. 14 Abs. 3 lit. a

Zusammensetzung und Gliederung  der Kollegien, die im Rahmen der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken zu bilden sind, einschließlich der Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien und ihrer Entschädigung;

Art. 14 Abs. 3 lit. b

Äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen;

Art. 14 Abs. 3 lit. c

Äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind;

Art. 14 Abs. 3 lit. d

Fachliche Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind;

Art. 14a Abs. 4 lit. a

Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung sowohl des Bildungszieles als auch von Pflichtgegenständen und der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes sowie in den Angelegenheiten der Schulpflicht und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;

Art. 14a Abs. 4 lit. b

Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen, des Bildungszieles, der Organisationsformen, des Unterrichtsausmaßes und der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;

Art. 14a Abs. 4 lit. c

In den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes der privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der unter Art. 14a Abs. 2 lit. b fallenden Schulen;

Art. 14a Abs. 4 lit. d

Hinsichtlich der Organisation und des Wirkungskreises von Beiräten, die in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 1 an der Vollziehung der Länder mitwirken.

 

 

 

Landesverfassung

 

 

Art. 15 Abs. 1

Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; Auszeichnungen des Landes;

Art. 127c

Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber);

Art. 148i

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber);

 

 

 

Auswärtige Angelegenheiten der Länder

 

 

Art. 15 Abs. 1

Allgemeine Außenbeziehungen der Länder

Art. 16 Abs. 1

Abschluss von Länderstaatsverträgen

 

 

 

Landesfinanzen und Landesstatistik

 

 

§ 8 F-VG

Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5)

§ 3 F-VG

Landesumlage

§ 14 F-VG

Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Jegliche Statistik;

 

 

 

Organisation des Landes und der Gemeinden

 

 

Art. 15 Abs. 1

Einrichtung der Landesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Landes;

Art. 111

Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden;

Art. 115 Abs. 2

Gemeindeorganisationsrecht;

Art. 116 Abs. 3

Verleihung des Stadtrechts;

Art. 116a Abs. 4 und 5

Organisation der Gemeindeverbände;

Art. 119a Abs. 3

Aufsichtsrecht über Gemeinden außer Bundesvollziehung;

Art. 14b

Nachprüfung der Vergaben der Länder;

Art. 129b Abs. 6

Organisation und Dienstrecht der UVS;

 

 

 

Dienstrecht des Landes und der Gemeinden

 

Art. 21 Abs. 1

Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist;

Art. 21 Abs. 2

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind;

 

 

 

Katastrophenhilfe und Rettungswesen

 

 

Art. 15 Abs. 1

Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Rettungswesen;

 

.

 

Veranstaltungen und örtliche Sicherheit

 

Art. 15 Abs. 1

Veranstaltungsrecht und örtliche Sicherheitspolizei;

Art. 15 Abs. 2

Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes);

Art. 15 Abs. 3

Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;

 

 

 

Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen

 

Art 15 Abs. 1

Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten;

Art. 10 Abs. 1 Z. 12

Leichen- und Bestattungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gemeindesanitätsdienst;

 

 

 

Jugend 

 

 

 

Art. 15 Abs. 1

Kinderbetreuung; Kindergärten; Jugendschutz

Art. 14 Abs. 4

Kindergartenwesen und Hortwesen;

 

 

 

Schulwesen des Landes

 

 

Art. 14 Abs. 2

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen;

Art 14a Abs. 3

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen;

Art. 14 Abs. 9 i.V.m. Art. 21 B-VG

Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen, die in Dienstverhältnissen zu Land/Gemeinde stehen;

Art. 14a Abs. 1

Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen sowie land- und forstwirtschaftliches Erziehungswesen soweit nicht ausdrücklich dem Bund die Gesetzgebung übertragen ist;

 

 

 

Sozial- und Behindertenhilfe, soweit sie ausschließlich landesrechtlich zu regeln ist

 

 

Art. 15 Abs. 1

Soziale Dienste

 

 

 

Kultur, soweit sie ausschließlich landesrechtlich zu regeln ist

 

 

Art. 15 Abs. 1

Musikschulen; Volkstumspflege

 

 

 

Raumordnung  und Bodenschutz

 

 

Art. 15 Abs. 1

Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes; Bodenschutz

 

 

Straßenrecht, soweit es ausschließlich landesrechtlich zu regeln ist

 

 

Art. 15 Abs. 1

Landes-, Gemeinde- und Privatstraßen

 

 

 

Baurecht und Wohnbauförderung

 

 

Art 15 Abs. 1

Baurecht und Ortsbildschutz; Bauprodukte;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heizungsanlagen;

Art. 11 Abs Z 3

Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

 

 

 

Natur- und Landschaftsschutz

 

 

Art. 15 Abs. 1

Natur- und Landschaftsschutz

 

 

 

Landwirtschaft, soweit sie ausschließlich landesrechtlich zu regeln ist, einschließlich gesetzlicher beruflicher Vertretungen

 

 

Art 15 Abs. 1

Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiet;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;

Art. 10 Abs. 2

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen des bäuerlichen Anerbenrechts;

Art. 10 Abs. 2

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z. 10

 

 

 

Sport einschließlich gesetzlicher beruflicher Vertretungen 

 

 

Art. 15 Abs. 1

Sportangelegenheiten; Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem Gebiet;

 

 

Tourismus

 

 

Art. 15 Abs. 1

Fremdenverkehr; Privatzimmervermietung; Campingwesen

 

 

 

Stiftungs- und Fondswesen des Landes

 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

 

 

 

Abfallwirtschaft, soweit sie landesrechtlich zu regeln ist

 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht hat;

 

 

 

Verschiedene Annexkompetenzen des Landes

 

 

Art 10 Abs 1 Z 6

Enteignung in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Art. 11 Abs. 2

Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, Verwaltungsvollstreckung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht hat;

Art. 11 Abs. 2

Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Verfahrensbestimmungen in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht;

Art. 15 Abs. 9

Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes

 



[1] Ohne Berücksichtigung von Verfassungsbestimmungen außerhalb des B-VG, ausgenommen das F-VG!

[2] Die Systematisierung ist darüberhinaus insoweit unvollständig, als die Landeskompetenzen gemäß Art. 15 Abs. 1 keine versteinerten Kompetenztatbestände bilden.