7/INST-K
Europäische Kommission: Definition des Begriffs "Regulator"
2002/627/EG: Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Abl. L 200 vom 30. Juli 2002, S. 38)
Artikel 2 - Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet "massgebliche nationale Regulierungsbehörde" die gemäß der Rahmenrichtlinie in jedem Mitgliedstaat eingerichtete Behörde, deren Aufgabe die Überwachung der alltäglichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Richtlinien über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ist.
Schlagworte
Verwaltungseinrichtungen - besondereVerwaltungseinrichtungen - besondere RegulatorenBezüge auf andere Verhandlungsgegenstände/Dokumente
Bezug auf ein vorangegangenes Dokument Ausschussvorlage:
164/AVORL-K