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44/JUDIK-K
VfGH VfSlG 15.130/1998: Kontrollbefungnis der Datenschutzkommission.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die mit der Verfassungsbestimmung des § 36 Abs1 DSG idF BGBl 632/1994 verfolgte gesetzgeberische Absicht allein dahin ging, im Hinblick auf VfSlg. 13626/1993 eine verfassungsrechtlich einwandfreie Rechtsgrundlage für die Kontrollbefugnis der Datenschutzkommission auch gegenüber den obersten Organen der Verwaltung zu schaffen. Hingegen ergeben sich aus dieser Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber mit dieser Neuregelung auch die im Fünften Hauptstück des B-VG geregelte Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof der Kontrollbefugnis der Datenschutzkommission unterwerfen wollte.


Schlagworte

Datenverarbeitung
Gemeinde
Kontrollrechte
Rechnungshof

Fundstellen

www.ris.bka.gv.at/vfgh

Geschichte
1998  Entscheidungsjahr

Haftungsausschluss